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220 Literaturbeirat des Landes Sachsen-Anhalt; Änderung

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220

Literaturbeirat des Landes Sachsen-Anhalt; Änderung RdErl. der StK vom 27.11.2019 – 64-57203

Bezug:

RdErl. des MK vom 16.12.2013 (MBl. LSA S. 784)

1. Aufgaben des Literaturbeirates

1.1 Bei der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ein Literaturbeirat berufen.

1.2 Der Literaturbeirat unterstützt die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur bei der Profilie- rung der Literaturförderung und der Pflege des literarischen Erbes des Landes.

1.3 Er berät die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur bei der Beurteilung von Projektanträ- gen und unterstützt die Umsetzung der kulturpolitischen Schwerpunktsetzungen des Landes im Literaturbereich.

1.4 Der Literaturbeirat unterbreitet dem Staats- und Kulturminister Auswahlvorschläge für die Vergabe des Förderpreises für Literatur, der jährlich verliehen wird.

1.5 Der Literaturbeirat gibt Empfehlungen:

a) zur Gewährung projektbezogener Zuwendungen, zu deren Bewertung er entspre- chende Kriterien entwickelt sowie

b) zur Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte in Künstlerhäusern des Landes.

2. Zusammensetzung und Arbeit des Literaturbeirates

2.1 Der Literaturbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben sachkundigen Perso- nen, die über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Literatur verfügen.

Davon sind mindestens ein Vertreter des Friedrich-Bödecker-Kreises e.V. und ein Vertreter des Gleimhauses Halberstadt zu berufen.

2.2 Die Mitglieder des Literaturbeirates haben sich bei der Beurteilung und Votierung von Pro- jekten, an denen sie selbst beteiligt sind, zu enthalten.

2.3 Die Mitglieder des Literaturbeirates werden vom Staats- und Kulturminister für die Dauer von drei Jahren berufen. Einmalige Wiederberufungen sind möglich.

2.4 Die Mitglieder des Literaturbeirates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Stell- vertreter.

2.5 Die Sitzungen des Literaturbeirates finden mindestens einmal jährlich statt. Ein Vertreter der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur nimmt an den Sitzungen des Literaturbeirates beratend teil.

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2.6 Der Literaturbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist aktenkundig zu machen.

Beschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

2.7 Den Mitgliedern des Literaturbeirates werden auf Antrag die Reisekosten nach der Reise- kostenstufe B in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 26.5.2005 (BGBl. I S. 1418) erstattet.

2.8 Die freischaffend tätigen Mitglieder des Literaturbeirates erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen eine Sitzungsentschädigung in Höhe von 100 Euro pro Sitzung. Mit der Zahlung der Sitzungsentschädigung sind alle übrigen Aufwendungen der freischaffend tätigen Mitglie- der des Literaturbeirates mit Ausnahme der Reisekosten abgegolten. Finden mehrere Sitzun- gen am selben Tag statt, wird die Sitzungsentschädigung insgesamt nur einmal gezahlt. Die Sitzungsentschädigung wird den Mitgliedern nur gewährt, wenn die Sitzungsteilnahme durch die Anwesenheitsliste oder die Sitzungsniederschrift nachgewiesen ist.

3. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft.

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