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Sachsen-Anhalt prüft Öffnungsklausel bei Grundsteuerreform

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Magdeburg, den 17. Juni 2019

Sachsen-Anhalt prüft Öffnungsklausel bei Grundsteuerreform

Angesichts des Kompromisses im Koalitionsausschuss auf Bundesebene zur Reform der Grundsteuer kündigt Finanzminister André Schröder eine Prüfung der beabsichtigten Länderöffnungsklausel für Sachsen-Anhalt an. Ziel sei es, die Reform nicht nur

bundesweit sondern auch in Sachsen-Anhalt aufkommensneutral, d. h. ohne zusätzliche Gesamtbelastung für den Bürger zu gestalten.

Finanzminister André Schröder: „Vorrang hat für uns weiterhin eine möglichst geeinte Lösung. Der Verzicht auf einen innerdeutschen Steuerwettbewerb zulasten von Bürgern und Kommunen in schwächeren Ländern sowie die bessere technische Umsetzung (Digitalisierung) sprechen dafür. Ob und wie das Land Sachsen-Anhalt gegebenenfalls von der Bundesregelung abweicht, kann die Koalition erst anhand des konkreten Gesetzes entscheiden. Das Land Sachsen-Anhalt will keine Benachteiligung im Bund- Länder-Finanzausgleich, sondern weitgehende Übergangsregelungen. Außerdem ist zur Absicherung der Regelungskompetenz des Bundes eine Grundgesetzänderung

erstrebenswert. Ich sehe bei den bisherigen Vorschlägen vom Bundesminister Scholz Optimierungspotenzial und würde dieses im Falle einer Öffnungsklausel für das Land nutzen. Gleichzeitig gilt es zu vermeiden, dass jedes Land sein eigenes Modell

entwickelt. Eine länderübergreifende Abstimmung würde ich daher immer für sinnvoll erachten. Wichtig ist aber, dass der Bund schnell ins parlamentarische Verfahren einsteigt, erst dann sind verlässliche Aussagen möglich.“

Hintergrund:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.April 2018: „Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“

Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.

Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.“

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Die Grundsteuer für Grundstücks- und Haus-Eigentümer teilt sich in Grundsteuer A für land- und forst-wirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für bebaute oder

bebaubare Grundstücke od. Gebäude. Sie fußt auf drei Komponenten: dem Einheitswert des Objektes (oft veraltet, in Westdeutschland aus 1964, in den ostdeutschen Ländern aus 1935!), der je nach Nutzung unterschiedlichen Steuermesszahl und dem Hebesatz, den jede Kommune selbst festlegt. Allein in Sachsen-Anhalt haben Städte und

Gemeinden im Jahr 2016 etwa 251 Millionen Euro und im Jahr 2017 ungefähr 258 Millionen Euro an Grundsteuern eingenommen. Wenn die neue Regelung bei der Grundsteuer in Kraft ist, müssen die Finanzämter in Sachsen-Anhalt ca. 1,1 Millionen wirtschaftliche Einheiten im Land neu bewerten.

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