• Keine Ergebnisse gefunden

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. – Der Präsident -

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. – Der Präsident -"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stellungnahme

der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik zum

Entwurf der Novelle der Strahlenschutzverordnung Stand 03.04.2000

Hamburg, den 22. Mai 2000

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V.

– Der Präsident -

(2)

Zum Entwurf der Strahlenschutzverordnung vom 3. 4. 2000

Allgemeiner Kommentar

Die neue Strahlenschutzverordung ist wesentlich auch deshalb notwendig geworden, um die Vorgaben der Richtlinie 97/43 Euratom (Patientenrichtlinie) zu erfüllen. Im jetzt vorliegenden Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung vom 3. 4. 2000 ist dies in Teilen gelungen, vor allem dann, wenn es um die Aspekte des Strahlenschutzes im engeren Sinne geht. Das Anlie- gen der Richtlinie 97/43 geht aber weit darüber hinaus, denn es werden in verschiedenen Ar- tikeln (Optimierung, Verfahren, Ausbildung, Ausrüstung, Qualitätssicherung, Qualitätskon- trolle, Klinische Kontrolle) Vorgaben gemacht, die zur Qualitätsanhebung insgesamt führen und damit natürlich mittelbar positive Auswirkungen auf den Strahlenschutz besitzen. Diese Aspekte sind im Entwurf nicht befriedigend erfaßt. Da wohl davon auszugehen ist, daß diese Aspekte nicht durch eine zusätzliche Verordnung berücksichtigt werden, müssen sie in die Strahlenschutzverordnung mit aufgenommen werden, um dem Anliegen der Richtlinie ge- recht zu werden sowie zur Vermeidung von Klagen bei den entsprechenden europäischen Gerichten.

Die oben beschrieben Qualitätsanhebung bei der medizinischen Anwendung ionisierender Strahlung erfordert hoch qualifizierte Medizinphysiker (Medizinphysik-Experten). Deshalb ist die für einen Medizinphysiker zu fordernde Ausbildung entsprechend hoch anzusetzen. Hier ist der Vergleich mit dem EU-Umland hilfreich, sofern nicht auf Länder verwiesen wird, de- ren Strahlenschutzniveau nicht beispielhaft sein kann (z.B. Frankreich). Wir verweisen gern auf die anspruchsvollen Regelungen in Skandinavien, Niederlande, Großbritannien und Spa- nien. Die Forderung nach hochqualifizierten und damit entsprechend ausgebildeten Medizin- physikern wird insbesondere von den in allen radiologischen Bereichen tätigen Ärzten und ihren Standesorganisationen wie DEGRO, DRG, DGN gestellt, um bei der konzeptionellen Arbeit für Qualitätssicherung, Bestrahlungsplanung, Dosimetrie, Optimierung von Diagnose- und Therapieverfahren und Verbesserung des Strahlenschutzes, ferner bei der Mitwirkung in physikalisch-technischen Fragen klinischer Studien und auch zur Mitarbeit in Ärztlichen Stel- len und Ethikkommissionen geeignete Personen einbinden zu können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Novellierung von StrlSchV und RöV sowie der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin nur Teilaspekte der EU-Richtlinie 97/43 abdecken können.

Deshalb ist es notwendig

1. das Gesundheitsministerium einzubeziehen, um die medizinischen Gesichtspunkte der Richtlinie 97/43 (z.B. Optimierung, klinische Kontrolle) in die Verordnung aufzunehmen, 2. das Bildungsministerium einzubeziehen, um die Aus- Weiter- und Fortbildung einschließ-

lich der staatlichen Anerkennung von Zertifikaten sicherzustellen und in die Verordnung aufzunehmen.

Radiologische Diagnostik und Strahlentherapie sind nicht mehr in einer Hand, vielmehr sind es unterschiedliche Fachgebiete. Deshalb ist es nicht sinnvoll die konventionelle Röntgenthe- rapie in die Zuständigkeit der Röntgenverordnung zu nehmen. Dieses Vorgehen ist anachro- nistisch und entgegen der Praxis.

(3)

Spezielle Vorschläge

§ 2 Anwendungsbereich

d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit ei- ner Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt, ausgenom- men Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach der Röntgenverordnung

Formulierungsvorschlag:

d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit ei- ner Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt, ausgenom- men diagnostischer Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach der Röntgenverord- nung

Begründung:

Es ist inhaltlich nicht sinnvoll eine Unterscheidung bei der therapeutischen Anwendung ioni- sierender Strahlung hinsichtlich einer bestimmten Grenzenergie bzw. der Art der Erzeugung dieser Strahlung vorzunehmen (Linearbeschleuniger – Röntgentherapiegerät). Die therapeuti- schen Anwendungen sollten ohne Ausnahme den Regelungen der StrlSchV unterliegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

20. Medizinphysik-Experte:

Ein besonders ausgebildeter Physiker oder eine entsprechend ausgebildete sonstige Person.

Formulierungsvorschlag:

20. Medizinphysik-Experte:

Medizinphysiker der Fachrichtung Medizinische Strahlenphysik; ein Experte für die auf Ex- positionen im Sinne dieser Verordnung angewandten Strahlenphysik oder Strahlentechnolo- gie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von den zuständigen Behörden anerkannt ist und der seiner Qualifikation entsprechend bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und An- wendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei Exposi- tionen im Sinne dieser Verordnung tätig wird oder berät.

Neben dem Medizinphysik-Experten gibt es weitere Strahlenschutzbeauftragte für den physi- kalisch-technischen Bereich, die aufgrund ihrer Qualifikation die Strahlenschutzbeauftragung für Teilbereiche übernehmen können.

Begründung:

Die Definition der " entsprechend ausgebildeten sonstigen Person" ist nicht eindeutig definiert undläßt Interpretationen weiten Spielraum:

1. Physiker ist kein staatlich anerkannter Beruf, ebenso wie Musiker. Staatlich anerkannt ist lediglich der Diplom-Physiker.

2. Es ist nicht klar, ob sich die Vergleichbarkeit der Ausbildung auf den Physiker oder auf die besondere Ausbildung bezieht.

(4)

Die Definition im Entwurf vom 3.4.2000 ist eine völlig neue Definition, die nicht im Einklang mit der Richtlinie 97/43 Euratom steht. Es ist zu empfehlen, eine EU-konforme Definition, wie wir sie vorschlagen, auch in die Novellierung der StrlSchV aufzunehmen

Die jetzt von der DGMP vorgeschlagene Definition folgt dem Text der Richtlinie 97/43 Eura- tom, lediglich die Ungenauigkeit bei der Übersetzung des „as appropriate“ im englischen ur- sprünglichen Wortlaut wurde beseitigt. „as appropriate“ ist kausal zu übertragen, während das im deutschen Text verwendete „gegebenenfalls“ konditional aufzufassen ist und dem engli- schen „if appropriate“ entspricht. Im englischen Text wird tatsächlich auch zwischen „if ap- propriate“ und „as appropriate“ sachgerecht unterschieden.

Die Ausbildung des Medizinphysikers muß in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin definiert werden. Dabei sind sowohl die Eingangsvoraussetzung für die besondere Ausbil- dung, die einen zur Promotion berechtigenden Abschluß eines Hochschulstudiums einer phy- sikalisch-technischen Fachrichtung oder einen gleichwertigen Abschluß darstellen, als auch die besondere Ausbildung selbst zu spezifizieren, so wie es z.B. die SSK auf der 149. Sitzung am 17.1.1998 empfohlen hat. Der im Rahmen der StrlSchV tätige Medizinphysiker muß auf die Strahlenanwendung spezialisiert sein, deshalb ist die Fachrichtung Medizinische Strahlen- physik unter Einschluss der Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich.

In der Begründung zu dieser Verordnung wird angeführt, daß der Begriff Medizinphysik- Experte aufgenommen wurde, um der Richtlinie 97/43 zu folgen. Dem muss man natürlich entgegenhalten, dass bis in die letzte Phase der Verabschiedung der EU-Richtlinie die meisten Mitgliedstaaten die Bezeichnung „medical physicist“ akzeptiert hätten. Entscheidend ist aber, dass mit dem Terminus Medizinphysik-Experte eine Öffnung zu Berufen mit im Vergleich zum Medizinphysiker nicht gleichwertiger Qualifikation ermöglicht werden soll. Dies steht im Widerspruch zu der Aufwertung der Tätigkeiten und Verantwortung des Medizinphysi- kers, wie sie sich aus den Einzelregelungen der EU-Richtlinie ablesen lässt (z.B. Beratung des Arztes, Bestimmung von Referenzdosiswerten etc.). Es wird deshalb darauf gedrungen, ent- sprechend den europaweiten Empfehlungen (siehe EFOMP policy statements) und dieser be- reits in einigen nationalen Regelwerken übernommenen Standards auch in der deutschen StrlSchV dafür zu sorgen, dass für den Medizinphysik-Experten die Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation eines Medizinphysikers nicht unterschritten werden. Deshalb müsste in §3(20) wenigstens „entsprechend“ durch „gleichwertig“ ersetzt werden. Die DGMP Weiterbildungsordnung sieht ausdrücklich Qualifizierungsmöglichkeiten auch für Fachhochschul-Ingenieure vor, sodass die Einhaltung von Mindestanforderungen an die Qua- lifikation des Medizinphysikexperten keineswegs nur auf Hochschulabsolventen mit Studien- gang Physik beschränkt ist. Ferner könnte mit Blick auf die anstehende Neufassung der Richt- linie Strahlenschutz in der Medizin hier entsprechend bewährten Regelungen in der klinischen Praxis mit gemischten Teams aus Medizinphysikern und Fachhochschul-Ingenieuren auch die Möglichkeit abgestufter Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche vorgesehen werden, d.h. der hochqualifizierte Medizinphysik-Experte (z.B. Medizinphysiker oder gleichwertig ausgebilde- te Person) und Strahlenschutzbeauftragte mit Teilbereichsaufgaben und entsprechender Qua- lifikation. Ein Absolvent einer Fachhochschule ist a priori kein Medizinphysik-Experte im Sinne der Richtlinie. Er ist aber in der Lage, Aufgaben des Strahlenschutzes zu übernehmen, z.B. auch als Strahlenschutzbeauftragter. Die Aufgaben, wie sie die Richtlinie definiert, kann der Fachhochschulabsolvent nur übernehmen, wenn er eine Qualifikation, wie sie Fachaner- kennung der DGMP ist, erwirbt. Es erscheint deshalb als sinnvoll, neben dem Medizinphysik- Experten auch noch den Strahlenschutzbeauftragten mit gegenüber dem Medizinphysik- Experten eingeschränktem Aufgabenbereich zuzulassen.

(5)

Die Einführung eines Zweistufenkonzeptes mit abgestufter Verantwortlichkeit ent- spricht dem gegenwärtig häufig anzutreffenden Vorgehen, daß in der medizin- physikalischen Gruppe neben Medizinphysikern mit Fachanerkennung der DGMP auch Absolventen von Fachhochschulen arbeiten, die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftrag- ten übernehmen. Die Leitung einer solchen Gruppe durch einen Fachhochschulabsol- venten ist demgegenüber die Ausnahme. Das Zweistufenkonzept gewährleistet die Mit- wirkung von Fachhochschulabsolventen, grenzt sie also nicht aus, sondern eröffnet die- sem Personenkreis im Sinne eines durchgängigen Bildungssystems die Möglichkeit, ent- sprechend den Vorgaben zum Erlangen der Fachanerkennung der DGMP die Qualifi- kation eines Medizinphysik-Experten zu erwerben.

Ein Festhalten am Entwurf vom 3.4.2000 bewirkt nicht nur eine Absenkung des Niveaus des Strahlenschutzes, sondern steht auch im Widerspruch zur Richtlinie 97/43, die dann nicht umgesetzt würde. Die Folgen sind offensichtlich.

§ 3 Nr. 39, Nr. 40 und Nr. 41 ( bisher noch nicht vorhanden)

Formulierungsvorschlag:

§3 Nr. 39: Qualitätssicherung: Die Qualitätssicherung umfasst alle planmäßigen und syste- matischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den vereinbarten Normen zufrieden- stellend arbeiten.

§ 3 Nr. 40: Qualitätskontrolle: Die Qualitätskontrolle als Bestandteil der Qualitätssicherung umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Auf- rechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Dies umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

§ 3 Nr. 41: Klinische Kontrolle (Audit): Die klinische Kontrolle ist eine systematische Un- tersuchung oder Überprüfung der medizinisch-radiologischen Verfahren, mit der die Qualität und das Ergebnis der Patientenversorgung durch strukturierte Überprüfung verbessert werden soll und bei der radiologische Anwendungen, Verfahren und Ergebnisse anhand vereinbarter Normen für gute medizinisch-radiologische Verfahren untersucht werden, wobei

die Praxis geändert wird, wenn dies angezeigt ist, und neue Normen angewandt werden, falls dies erforderlich ist.

Begründung:

Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle (Qualitätskontrolle müßte nach ISO 9000 Qualitätslen- kung heißen) und Klinische Kontrolle sind wesentliche Bestandteile der Richtlinie, müssen es also auch in der Strahlenschutzverordnung aufgenommen sein, allerdings nicht nur als Defini- tion, sondern auch in der entsprechenden Abschnitten.

(6)

§ 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung

Formulierungsvorschlag:

Änderung des Paragraphentitels „§ 6 Vermeidung; Minimierung; Optimierung“

(3) (Text der Richtlinie Artikel 4 (1) a)) Alle Dosen nuklearmedizinischer Expositionen mit Ausnahme strahlentherapeutischer Maßnahmen sind so niedrig zu halten, wie dies unter Be- rücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren zur Gewinnung der benötigten diagnos- tischen Information möglich und vertretbar ist.

(4) (Text der Richtlinie Artikel 4 (1) b)) Bei allen medizinischen Expositionen von Personen zu strahlentherapeutischen Zwecken ist die Exposition im Zielvolumen individuell festzule- gen; zu berücksichtigen ist, daß Dosen für nicht als Zielvolumen geltende Körperbereiche so niedrig zu halten sind, wie dies zum Erzielen des strahlentherapeutischen Zwecks der Exposi- tion möglich und vertretbar ist.

Begründung:

Eingedenk der Tatsache, daß der ganz überwiegende Anteil der nicht natürlichen Strahlenbe- lastung von medizinischen Expositionen stammt, ist es unabdingbar, daß diese beiden Opti- mierungsforderungen der Richtlinie bereits bei den Grundsätzen aufgeführt werden.

§ 9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stof- fen

(3) Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 für einen Umgang im Zusammenhang mit der Anwen- dung am Menschen darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm schrift- lich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorü- bergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und

1. bei der Behandlung ein Medizinphysik-Experte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist oder

2. bei der nuklearmedizinischen Untersuchung oder Standardbehandlung gewährleistet ist, dass ein Medizinphysik-Experte insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe verfügbar ist.

Die Strahlenschutzbeauftragten oder, soweit Strahlenschutzbeauftragte nicht notwendig sind, der Antragsteller, und die in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen müssen die erforderliche Fach- kunde im Strahlenschutz besitzen.

Änderungsvorschlag:

„...Berufs erlaubt ist und

1. bei der Behandlung in ausreichender Zahl Medizinphysik-Experten als weitere Strahlen- schutzbeauftragte bestellt sind oder

2. bei der nuklearmedizinischen Untersuchung oder Standardbehandlung gewährleistet ist, daß ein Medizinphysik-Experte verfügbar ist.

Der Strahlenschutzbeauftragte oder ...“

Begründung:

Es ist sinnvoll, bereits hier festzuhalten, daß bei der Behandlung mit ionisierender Strahlung ein Medizinphysik-Experte nicht ausreicht. Es ist nicht erforderlich, sondern sogar irrefüh- rend, hier auf einzelne Aufgaben des Medizinphysik-Experten in der Nuklearmedizin hinzu- weisen (die wichtige Patientendosimetrie fehlt z.B.).

(7)

§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung

3. sichergestellt ist, dass die Anwendung von einem Arzt geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen nachweisen kann, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und wäh- rend der Anwendung ständig erreichbar ist,

4. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Mess- und Kalibriervor- richtungen vorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist.

Formulierungsvorschlag:

4. sichergestellt ist, dass bei der Planung und bei der Durchführung einer Studie ein Medizin- physik-Experte zu enger Mitarbeit hinzugezogen wird.

5. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Mess- und Kalibriervor- richtungen vorhanden sind.

Begründung:

Gerade bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung ist sicherzustellen, dass ein Medizinphysik-Experte im Sinne der Richtlinie 97/43/EURATOM in die Forschungsvorhaben aufs Engste eingebunden ist, da gerade bei nicht standardisierten bzw. neu einzuführenden Verfahren Fragen der Dosimetrie, der Optimierung, der Qualitätssicherung und des Strahlenschutzes von besonderer Bedeutung sind.

Der zweite Teilsatz " und ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist" sollte entfallen, da die enge Mitarbeit des Medizinphysik-Experten nach (4) dies garantiert.

§ 30 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Formulierungsvorschlag:

§ 30 Ausbildung und Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz

(2) Die Fachkunde gilt nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen und an Weiterbildungsveranstaltungen der Fachgesell- schaften aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird. Für den Zeitraum von 5 Jahren ist eine min- destens 3-jährige Tätigkeit im Strahlenschutz nachzuweisen.

(4) Anwendende Fachkräfte und Medizinphysik-Experten haben eine angemessene theoreti- sche und praktische Aus- und Weiterbildung für radiologische Anwendungen zu erhalten so- wie über einschlägige Kenntnisse und Fachkenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen. Dazu sind geeignete Lehrpläne festzulegen und die entsprechenden Diplome, Zeugnisse und sonsti- gen Qualifikationsnachweise anzuerkennen.

(5) Es sind Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten nach dem Erwerb der Qualifikation an- zubieten. Im Sonderfall der klinischen Anwendung neuer Techniken ist eine Ausbildung in diesen Techniken und den entsprechenden Strahlenschutzvorschriften zu organisieren.

Begründung:

§ 30 sollte vollständig überarbeitet werden, da die Vorgaben der Richtlinie 97/43 nicht erfüllt sind. In der jetzigen Form berücksichtigt er lediglich die Fachkunde im Strahlenschutz. Tat- sächlich macht die Richtlinie 97/43 Vorgaben zur Aus-, Weiter- und Fortbildung, die zu erfül- len sind. Insofern sind die neuen Absätze (4) und (5) eine (eingeschränkte) Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie. Es ist zu überlegen, ob eine Aktualisierung sich nicht nur auf die Fachkunde im Strahlenschutz beziehen sollte, sondern auch die radiologischen Anwendungen

(8)

insgesamt einschließen sollte (was helfen gute Kenntnisse im Strahlenschutz, wenn Kenntnis- se in neuen radiologischen Verfahren und Anwendungen ohne Strahlenbelastung fehlen?).

Hierzu sollen die von den Fachgesellschaften als Weiterbildungsveranstaltungen ausgewiese- nen Veranstaltungen gelten.

Neben dem Nachwies der kontinuierlichen Weiterbildung wird auch der Nachweis der beruf- lichen Tätigkeit gefordert.

In der Überschrift zu § 30 ist „erforderlichen“ zu streichen da überflüssig.

§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung

Formulierungsvorschlag:

(2) Die ärztliche Stelle nach Absatz 1 hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen, dem anwendenden Arzt und dem Medizinphysik-Experten Möglichkeiten der Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen ....

Begründung:

Bei der medizinischen Strahlenanwendung, soweit sie der Strahlenschutzverordnung unter- liegt, erfolgt eine Optimierung in aller Regel in Zusammenarbeit mit dem Medizinphysik- Experten, teilweise sogar unter der Zuständigkeit des Medizinphysik-Experten.

Formulierungsvorschlag:

(4) Verfahren zur Klinischen Kontrolle entsprechend § 3 Nr. 40 sind auszuarbeiten, und es ist sicherzustellen, daß die Klinische Kontrolle durchgeführt wird.

Begründung:

Klinische Audits (in der deutschen Fassung der Richtlinie Klinische Kontrollen) sind nach Artikel 6 (4) der Richtlinie durchzuführen. Da sie deutlich über das hinausgehen, was in § 83 des Entwurfs enthalten ist, muß ein zusätzlicher Abschnitt aufgenommen werden. Es er- scheint als sinnvoll, wenn bereits vor Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung das Vorgehen bei der Klinischen Kontrolle festgelegt wird.

§83 und §92

Sowohl für die ärztliche Stelle als auch für die Ethikkommission sollten die an der Zusam- mensetzung beteiligten Berufsgruppen benannt werden. Da beide Gremien der Optimierung und Minimierung der Dosis bei Strahlenapplikation dienen sollen, ist in jedem Fall die Mitar- beit eines Medizinphyik-Experten zu fordern.

Während die Mitwirkung eines Medizinphysik-Experten in der ärztlichen Stelle unmittelbar einsichtig ist und von den radiologischen Gesellschaften DEGRO, DRG und DGN vorbehalt- los unterstützt wird, halten wir auch dessen Mitwirkung in der Ethikkommission für erforder- lich. Denn zur Entscheidungsfindung in strittigen Fällen oder bei der Genehmigung von Stu- dien können sehr wohl physikalische Fragen wie Organdosisabschätzungen oder dosisspa- rende Alternativen in Diagnostik und Therapie, sowie auch Fragen der biologischen Strah- lenwirkung entscheidend sein.. Deshalb sollte §92(1) entsprechend präzisiert werden:

....mit den erforderlichen Unterlagen insbesondere nach ethischen, ärztlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung medizinischer, physikalischer und biologischer Zusammenhänge mit mindestens fünf Mitgliedern....

(9)

§ 86 Aufzeichnungspflichten

Formulierungsvorschlag

(1) ...alle gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Daten der Be- handlung ersichtlich sein.

Begründung

Der Umfang der "erforderlichen Daten" ist in dem Regelwerk der DIN bzw. der ICRU festge- legt, worauf die Formulierung "gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik" hinweist.

Die sich im Entwurf anschließende Aufzählung „insbesondere die Bestimmung der Dosisleis- tung,...“ ist nicht mehr zeitgemäß, teilweise sogar falsch. Deshalb ist sie zu streichen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei einer Be- handlung mit radioaktiven Stoffen, der kein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardisierte Behandlung), und bei einer Untersuchung mit

Allerdings wurde der Versuch nicht von uns selbst, sondern von einer anderen Praktikumsgruppe (Leonie Flothow, Andreas Niemeyer) unter Verwendung der Am-241 Quelle durchgef¨uhrt..

• Proportionalbereich: Erh¨oht man die Potentialdifferenz im Z¨ahlrohr weiter, so tragen zur Strahlungsmessung nicht mehr nur die in den Detektor einfallenden Prim¨arteilchen oder

Tabelle 2.3.3: Faktoren zur Berechnung des Personalbedarfs für Ganzkörperzähler 12 Tabelle 2.3.4: Faktoren zur Berechnung des Personalbedarfs für die Patientendosimetrie 13

Therefore, all intravascular brachytherapy sources – emitting beta or photon radiation, sealed or unsealed – should be calibrated at the calibration reference point at the

Bei der Kalibrierung im (nicht wasseräquivalenten) PMMA-Phantom in der Tiefe z spielt das Phantom ausschließlich die Rolle eines Übertragungsmediums. Die Meßgröße Wasser

Die DGMP unterstützt jede Initiative von Hochschulen in Deutschland zur Einrichtung von Masterstudiengängen in Medizinischer Physik, die mit diesen Richtlinien konform gehen und

Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen soll ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen der Optimierung, einschließlich Patientendosimetrie und Qualitätssicherung