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Spruch SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG des in der Verhandlung vom mündlich verkündeten BESCHEIDES

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Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum 20.04.2000

Geschäftszahl 212.584/13-VII/19/00

Spruch

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG des in der Verhandlung vom 7.4.2000 mündlich verkündeten BESCHEIDES

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Christine Amann gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF. Nr. 4/1999, entschieden:

Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG wird der Berufung von G. C. vom 16.9.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.1999, Zahl: 99 13.584-BAW, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Berufungswerber, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 27.8.1999 illegal - von Slowenien kommend - in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.8.1999 einen Asylantrag. Am 1.9.1999 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 1.9.1999, Zahl: 99 13.584- BAW, wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit in Slowenien) als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht eine Berufung und brachte am 14.2.2000 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Berufungsergänzung ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 9.3.2000 war beiden Parteien (Berufungswerber und Bundesasylamt) vor der Verhandlung das Parteiengehör eingeräumt worden und fand am 7.4.2000 die mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt.

1. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Der Berufungswerber stellte in seiner Berufungsergänzung vom 14.2.2000 Fragen zur Rechtslage und Praxis im Zusammenhang mit dem slowenischen Asylgesetz, welche im Zuge des Parteiengehörs vor der mündlichen Verhandlung beantwortet wurden (= OZ 5).

Die Antwort auf die Fragen betreffend der "Asylantragstellung" in Slowenien (Frist, Form, Sprache) lautete folgendermaßen: Im slowenischen Asylgesetz gibt es keine Frist zur Stellung eines Asylantrages und gibt es außer dem Erfordernis, den Asylantrag bei dem Ministerium für Inneres, bei der Asylunterkunft oder bei der Polizei einzubringen, keine Formvorschriften (vgl. Art. 1, 2, 7, 8, 9 u. 25 slow. AsylG). Der betreffende Fremde beantragt "Schutz" und zwar wegen den in der GFK genannten Gründen und/oder wegen einer Bedrohung iSd Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat (vgl. Art. 1 Abs. 2 u. 3 iVm Art. 2 slow. AsylG) und ist ein Asylantrag gestellt, wenn der betreffende Fremde dies - auf welche Weise auch immer - gegenüber einer slowenischen Behörde zu erkennen gibt. D.h. die Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen, kann in jeder Sprache, die der Antragsteller versteht, mündlich erklärt werden (vgl. Art. 7 u. 12 slow. AsylG). In Art. 9 slow.

AsylG ist die Unterstützung bei einer Asylantragstellung von behördlicher Seite normiert, wonach einem Antragsteller jede Möglichkeit zu bieten ist, seinen Asylantrag so bald als möglich einzubringen. Die Stellung

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eines Asylantrages hat in der offiziellen Amtssprache zu erfolgen und hat ein Antragsteller, der die offizielle Amtssprache nicht spricht, das Recht, einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. Art. 12 slow. AsylG). In Bezug auf den gegenständlichen Fall war festzuhalten, dass der Berufungswerber bei einer allfälligen Asylantragstellung und bei einer allfälligen (asylrechtlichen) Einvernahme in Slowenien keinerlei Probleme haben wird, da er drei gängige Sprachen spricht (Persisch, Englisch und Deutsch).

Die Antwort auf die Fragen betreffend der Möglichkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit dem UNHCR Kontakt aufzunehmen, lautete folgendermaßen: Ein Antragsteller hat das Recht, jederzeit mit UNHCR Kontakt aufzunehmen, und das Recht, einen Rechtsvertreter und/oder einen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen (vgl.

Art. 9, 15, 16 u. 30 slow. AsylG).

Die Antwort auf die Fragen, in welcher Sprache das Asylverfahren geführt wird (insbesondere ob verfahrensleitende Verfügungen und wesentliche Gründe der Entscheidungen in die Muttersprache oder in eine der Sprachen der Vereinten Nationen übersetzt werden), lautete folgendermaßen: Ein Asylwerber hat das Recht, alle Verfahrensschritte im Asylverfahren in einer Sprache zu führen, die er versteht. Wenn er die offizielle Amtssprache des Verfahrens nicht versteht, muss ihm ein entsprechender Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 12 slow. AsylG). Darüber hinaus wird einem Asylwerber ein Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 15 slow. AsylG). Zur Unterstützung und rechtlichen Hilfeleistung im Asylverfahren kann der Asylwerber einen Rechtsberater in Anspruch nehmen (vgl. Art. 16 slow. AsylG).

Die Antwort auf die Frage, ob es im slowenischen Recht eine Bestimmung vergleichbar mit dem österreichischen § 6 AsylG 1997 gibt, lautete folgendermaßen: Es gibt im slowenischen Asylgesetz keine Bestimmung betreffend "offensichtlich unbegründeten" Asylanträgen. Das Gesetz determiniert lediglich Gründe für die Abweisung eines Asylantrages als "unbegründet" und ist ein solcher z. B. die missbräuchliche Verwendung von falschen (Identitäts-)Dokumenten (vgl. Art. 35 slow. AsylG).

Die Antwort auf die Frage, welche Länder in Slowenien als "sichere Drittländer" und welche allenfalls als

"sichere Herkunftsländer" angesehen werden, lautete folgendermaßen: Es gibt in Slowenien weder eine Liste von "sicheren Drittländern" noch eine Liste von "sicheren Herkunftsländern". In Art. 2 slow. AsylG ist die Legaldefinition eines sicheren Drittlandes enthalten. (Anmerkung: Das "Drittstaatsverfahren" im slow. AsylG wurde dann in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert.) Die in diesem Zusammenhang weiters gestellte Frage, ob einem aus Österreich zurückgeschobenen Asylwerber vorgehalten werden kann, dass er bereits in Österreich vor Verfolgung sicher gewesen sei, wurde verneint und dazu ausgeführt: Laut UNHCR (Fr. R.) haben von Österreich rücküberstellte Asylwerber mit einer entsprechenden Bestätigung, dass in Österreich keine (inhaltliche) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden hat, Zugang zum slowenischen Asylverfahren.

Die Frage, ob es in der slowenischen Praxis eine Vorgangsweise gibt, undokumentierten Flüchtlingen im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da sie mangels Klärung ihrer Identität den Konnex zu den geltend gemachten Fluchtgründen nicht nachweisen können, war folgendermaßen zu beantworten: Es kann nur auf Art. 36 slow. AsylG hingewiesen werden, in welchem genau festgeschrieben ist, wann ein allfälliger Missbrauch vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn tatsächlich gefälschte (Identitäts- )Dokumente vorgelegt werden. Im Fall, dass ein Asylwerber keine Dokumente besitzt, kann diese Gesetzesbestimmung - nach der Meinung des zuständigen Mitgliedes - keine Anwendung finden. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass jeder (auch jeder undokumentierte) Asylwerber einen entsprechende Identitätskarte und eine Bestätigung über die Stellung eines Asylantrages erhält (vgl. Art. 56 Abs. 1 slow.

AsylG).

Die Antwort auf die Fragen betreffend der "Refoulement-Schutz" in Slowenien lautete folgendermaßen: Wie weiter oben schon gesagt, kann ein Antragsteller "Schutz" wegen einer Bedrohung iSd Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend machen (Art. 1 Abs. 3 iVm Art. 2 slow. AsylG). Anders als im österreichischen Asylrecht führt eine diesbezügliche positive Entscheidung in Slowenien zur "Asylgewährung aus humanitären Gründen". Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann binnen 15 Tagen mit Berufung beim Verwaltungsgericht bekämpft werden (vgl. Art. 38 slow. AsylG). Darüber hinaus gilt während des Asylverfahrens ein striktes Refoulement-Verbot (vgl. Art. 6 u. 40 slow. AsylG). Neben diesen Refoulement- Bestimmungen des slowenischen Asylgesetzes gibt es noch ein fremdenrechtliches Refoulement-Verbot (Art. 51 u. 52 slowFremdenG). (Anmerkung: Der "Refoulement-Schutz" in Slowenien während des gesamten Asylverfahrens wurde dann in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert.)

Die Frage, ob eine Anhaltung (Einschränkung der persönlichen Freiheit) - wie sie beispielsweise im Falle nicht geklärter Identität vorgesehen ist - in Form einer rechtsförmigen, bekämpfbaren Entscheidung erfolgt, war folgendermaßen zu beantworten: Die Bewegungsfreiheit eines Asylwerbers kann nur in den in Art. 27 slow.

AsylG vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine solche allfällige Entscheidung trifft das Ministerium für

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Inneres und hat der betreffende Asylwerber das Recht, dagegen eine Berufung binnen drei Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Am 16.3.2000 legte das Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme vor. Unter Punkt 1) dieser Stellungnahme gab das Bundesasylamt die Rechtsansicht wieder, welche das Bundesministerium für Inneres am 7.1.2000 in einer schriftlichen Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben hat (zu Zl: 99/20/0246), und unter Punkt 2) machte das Bundesasylamt im Wesentlichen geltend, dass Slowenien als sicherer Drittstaat anzusehen sei.

1.2. An der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 7.4.2000 (= OZ 12) haben der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter des Bundesasylamtes sowie ein Dolmetscher für die persische Sprache teilgenommen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat folgende Dokumente als Beweismittel im anhängigen Berufungsverfahren herangezogen: 1. Slowenisches Asylgesetz vom 30.7.1999, in Kraft getreten am 14.8.1999, Gesetzblatt Nr. 61-2911/99, in englischer Sprache (= Beilage Nr. 1 des Parteiengehörs); 2. Übersetzung aus dem Gesetzeskommentar zum slowenischen Asylgesetz, Ljubljana 1999, - auszugsweise - (= Beilage Nr. 1 der Verhandlungsschrift); 3. Slowenischen Fremdengesetz vom 30.7.1999, in Kraft getreten am 14.8.1999, Gesetzblatt Nr. 61-2912/99, in englischer Sprache (= Beilage Nr. 2 des Parteiengehörs u. Beilage Nr. 4 der Verhandlungsschrift); 4. Auszug aus der slowenischen Verfassung in englischer Sprache: Art. 47 u. 48 slow.

Verfassung (= Beilage Nr. 3 des Parteiengehörs); 5. UNHCR-Stellungnahme betreffend Slowenien vom 24.3.2000 samt Anfrage des UBAS (= Beilage Nr. 2 der Verhandlungsschrift); 6. Auskunft von Fr. A. R.

(UNHCR) betreffend das neue Asylgesetz in Slowenien vom 27.10.1999 (= Beilage Nr. 4 des Parteiengehörs):

Protokoll vom 23.11.1999 verfasst von ACCORD (dem UBAS zum gegenständlichen Fall am 28.2.2000 mit der OZ 4 übermittelt); Aktenvermerk vom 28.10.1999 verfasst von Dr. C. K.;

7. Anfrage des UBAS vom 21.12.1999, ob im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Übernahmsantrag gestellt wurde und ob eine allfällige Abschiebung nach Slowenien noch durchgeführt werden kann;

samt Antwortschreiben der BPD Wien vom 27.12.1999, Fremdenpolizeiliches Büro, wonach im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Übernahmsantrag gestellt wurde; beigelegt die Korrespondenz mit dem Ministerium für Inneres der Republik Slowenien (= Beilage Nr. 5 des Parteiengehörs); 8. Schubabkommen zwischen Slowenien und Kroatien vom 4.6.1993 in englischer Sprache samt Originaltext in slowenischer und kroatischer Sprache (= Beilage Nr. 3 der Verhandlungsschrift).

Da der Berufungswerber in seiner Berufung geltend gemacht hat, dass er in Slowenien der Gefahr ausgesetzt sei, nach Kroatien oder Bosnien-Herzegowina oder Jugoslawien abgeschoben zu werden, weil er vermutlich durch diese Länder nach Slowenien gelangt sei, wurde zunächst der Berufungswerber dazu persönlich einvernommen.

Der Berufungswerber hat angegeben, dass er nicht wisse, durch welche Länder der LKW nach Slowenien gefahren sei, weil es dunkel gewesen wäre. Da der Berufungswerber überhaupt keine Ahnung hat, welche Reiseroute der LKW von der Türkei aus nach Slowenien genommen hat, sind die Länder, durch welche der Berufungswerber nach Slowenien gelangt ist, nicht eindeutig feststellbar: Die Reiseroute über Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien ist nur eine mögliche Reiseroute, zumal auch die Reiseroute von der Türkei über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Slowenien denkbar ist. Demzufolge hat die Verhandlungsleiterin festgestellt, dass nach dem slowenischen Asylgesetz zwei mögliche "Drittstaaten" in Erwägung gezogen werden könnten, nämlich Kroatien und Ungarn.

In der mündlichen Verhandlung ist sodann Folgendes erörtert worden, wobei VL für Verhandlungsleiterin, RV für Rechtsvertreter, BW oder AW für Berufungswerber oder Asylwerber und BAA für den Vertreter des Bundesasylamtes steht:

Betreffend slowenische "Drittstaatsklausel"

"VL: Es geht nun um die Beurteilung der slow. Drittstaatsklausel in Art. 2 iVm 37 slow. AsylG. (...) Wie in der Legaldefinition des sicheren Drittstaates in Art. 2 slow. AsylG bestimmt ist, muss eine allfällige Rückschiebung eines Fremden in einen in Betracht gezogenen Drittstaat rechtlich möglich sein (siehe englischer Text ‘can legally return’ und deutscher Text ‘in welches er rechtmäßig zurückkehren kann’). UNHCR sagt in seiner Stellungnahme vom 24.3.2000, dass sich die Frage des rechtmäßig zurückkehren Könnens auf die Zustimmung des sicheren Drittstaates bezieht, die betreffende Person zurückzunehmen. Dieser Auslegung folgend wären laut UNHCR auch Rücküberstellungen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen umfasst. Das geht auch aus dem Gesetzeskommentar (zum slowenischen Asylgesetz) eindeutig hervor, wo es auf Seite 4 letzter Satz (der Übersetzung) heißt: ‘Es wäre unsinnig auch jenen Staat als sicheren Drittstaat anzusehen, und daraus alle damit zusammenhängenden Rechtsfolgen abzuleiten, welcher überhaupt nicht bereit ist, den Flüchtling zu übernehmen.’ Weiters heißt es in dem Gesetzeskommentar ausdrücklich, dass gestellte Asylanträge inhaltlich

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geprüft werden müssen, ‘wenn es keine Möglichkeit der Rückkehr des Flüchtlings in einen sicheren Drittstaat gibt’ (siehe dort Seite 5). Das heißt im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 slow. AsylG kann ein Staat u.a. nur unter der Voraussetzung, dass die Rückschiebung des Betroffenen nach dem jeweiligen ‘Schubabkommen’

rechtlich möglich sein muss, als ‘sicherer Drittstaat’ angesehen werden. (...) VL: In Bezug auf das slow.-kroat.

Schubabkommen ist festzustellen, dass eine allfällige Rückschiebung des BW rechtlich nicht möglich ist, weil in Art. 5 vorausgesetzt ist, dass ein Übernahmsantrag spätestens 30 Tage nach dem erfolgten illegalen Grenzübertritt des Fremden zu stellen ist. Das ist im Fall des BW nicht mehr möglich. Festgestellt wird, dass meiner Meinung nach die slow. Drittstaatsregelung in Bezug auf Kroatien nicht zur Anwendung kommen kann."

Weiters hat die VL die Vermutung geäußert, dass auch nach dem ungarisch- slowenischen Schubabkommen eine allfällige Rückschiebung von Slowenien nach Ungarn nicht mehr möglich sein wird, zumal in diesem Schubabkommen keine längere Frist als 3 Monate verankert sein wird. (Anmerkung:

Dies wurde insofern vermutet, als der Text des ungarisch-slowenischen Schubabkommens in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen ist.)

Dazu hat der RV vorgebracht, dass zwar dem Gesetzeskommentar zum slowenischen Asylgesetz das Erfordernis der Zustimmung des in Betracht gezogenen Drittstaates zur Rückübernahme des betroffenen Fremden zu entnehmen ist, dass aber "aufgrund der mangelnden Praxis in Slowenien noch keine Erfahrungen vorliegen, ob die slowenischen Behörden dies auch so auslegen". Weiters hat der RV geltend gemacht, dass seiner Meinung nach "unabhängig von dem jeweiligen Schubabkommen (und dortigen Fristen) sowohl Ungarn als auch Kroatien von den slowenischen Asylbehörden als sichere Drittstaaten angesehen werden könnten" (mit Verweis auf UNHCR-Aussagen).

Dazu hat das BAA geltend gemacht, dass Frau R. (UNHCR) im Oktober 1999 das neue slowenische Asylgesetz als mit dem EU-acquis entsprechend gewertet hat und dass es bei der Beurteilung eines Drittstaates gemäß § 4 AsylG seiner Meinung nach auf die "Gesamtschau eines Staates" ankommt, d.h. auf dessen Verfassung, dessen Ratifizierung von internationalen Übereinkommen etc.

"VL: Ohne sich hier festlegen zu wollen, ob die slow. Drittstaatsregelung im Fall des BW zur Anwendung gelangen kann oder nicht, ist Folgendes festzuhalten: Gegen einen Beschluss der Asylbehörde, mit welchem ein Asylantrag wegen Vorliegen eines sicheren Drittstaates zurückgewiesen worden ist, kann binnen 3 Tagen beim Verwaltungsgericht eine Berufung eingebracht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Berufung binnen 7 Tagen (Art. 37 Abs. 2 slow. AsylG). Diese 3-tägige Berufungsfrist ist im Sinne der Judikatur des VwGH zu kurz um als effektiver Rechtsschutz bezeichnet werden zu können. Bei Anwendung des Drittstaatsverfahrens in Slowenien wäre daher wegen zu kurzer Berufungsfrist kein effektiver Rechtsschutz gegeben, welcher auch einen uneingeschränkten Zugang zum Asylverfahren bedingt.

BAA: verweist nochmals auf die Gesamtschau eines Staates und macht geltend, dass trotz verkürzter Berufungsfrist im Drittstaatsverfahren Slowenien als sicher anzusehen ist."

Betreffend Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes

"VL: Nun wird das Aufenthaltsrecht iVm dem Refoulement-Schutz erörtert. Während des Asylverfahrens gilt ein striktes Refoulement-Verbot (Art. 6 und Art. 40 slow. AsylG) und ist der AW gem. Art. 11 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Gem. Art. 40 Abs. 2 gilt ein Asylverfahren als beendet, wenn ‘das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden ist.’ Laut UNHCR-Stellungnahme vom 24.3.2000 hat ein abgelehnter Asylwerber nach Eintritt der Rechtskraft der Asylentscheidung das Land zu verlassen. Einem Rechtsmittel an das oberste Gericht oder das Verfassungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das heißt mit Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der im slow. AsylG vorgesehene Refoulement-Schutz beendet. Im Gesetzeskommentar zu Art. 6 slow. AsylG ist ein Verweis auf Kapitel VI des Fremdengesetzes enthalten und geht aus dem Kommentar ganz allgemein hervor, dass nach Ende des Asylverfahrens das slow.

Fremdengesetz zur Anwendung kommt. (...) In Art. 51 slow. FrG ist ein Non-Refoulement-Verbot verankert, welches gemäß Art. 52 slow. FrG zu einer Aufenthaltserlaubnis ("Permission to remain") im positiven Fall führt.

Im negativen Fall (d.h. wenn die slow. Fremdenbehörde das Vorliegen von Refoulement-Gründen verneint) gibt es gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis keine Möglichkeit, eine Berufung dagegen zu erheben (siehe Art. 65 Ziffer 5 slow. FrG, wo die Berufung in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen wird). (...) VL: UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 24.3.2000 aus, dass gegen die Asylentscheidung des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde beim Obersten Gericht und beim Verfassungsgericht (da das Asylrecht in Slowenien ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht ist) möglich ist. Das Oberste Gericht entscheidet in kassatorischer Form, d.h. wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig erklärt wird, so verweist das Oberste Gericht das Verfahren zur neuerlichen Durchführung an das Verwaltungsgericht zurück.

Mit anderen Worten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt erst zu einem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens, wenn dessen Entscheidung vom Obersten Gericht für rechtmäßig erklärt wird. In der Zeit

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zwischen der Erhebung der Beschwerde beim Obersten Gericht und der beispielsweisen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes besteht kein Non-Refoulement-Schutz nach dem Asylgesetz; zumal Art.

40 Abs. 2 slow. AsylG das Ende des Asylverfahrens ex lege mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festlegt. Der Refoulement-Schutz eines Fremden während des höchstgerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem Fremdengesetz. Da in Art. 65 Ziffer 5 slow. FrG eine Berufungsmöglichkeit gegen eine negative Entscheidung betreffend einer Aufenthaltserlaubnis aus Refoulement-Gründen ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist nicht sichergestellt, dass dem betreffenden Fremden in dieser Zeit ein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes zukommt. D.h. der Abschiebungsschutz ist nicht bis zum endgültigen Abschluss des Asylverfahrens in Slowenien sichergestellt. (... Der RV hat sich der Meinung der VL angeschlossen.) VL:

stellt fest, dass das nichtvorhandene Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes während eines höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht gegeben ist und daher die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 iVm Abs. 3a nicht erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur mehrfach ausgesprochen, dass sich das Aufenthaltsrecht während eines Asylverfahrens gem. § 4 Abs. 2 AsylG auf das gesamte Asylverfahren einschließlich eines nachprüfenden gerichtlichen Verfahrens beziehen muss."

Daraufhin hat das BAA beantragt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Problem der nichtbestehenden aufschiebenden Wirkung vorlegen zu können, und führte dazu aus:

"BAA: ist der Meinung, dass in § 4 Abs. 3a Z 4 AsylG normiert ist, dass ‘die Asylwerber im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist’. Nach Meinung des BAA umfasst diese Regelung nur das Bleiberecht bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nicht aber während eines höchstgerichtlichen Verfahrens." In Bezug auf den gestellten Beweisantrag wurde das BAA aufgefordert, ein konkretes Beweismittel zu nennen, das vorlegt werden kann (gemeint: nicht nur rechtliche Ausführungen zu dem vom BAA bereits Gesagten), zumal die VL all ihre Beweismittel im Zuge des Verfahrens vorgelegt hat. Angemerkt wurde, dass die Aussage "keine aufschiebende Wirkung während dem höchstgerichtlichen Verfahren" bereits aus dem Gesprächsprotokoll von Frau R. zu ersehen ist, welches am 9.3.2000 dem BAA übermittelt wurde. Da das BAA kein konkretes Beweismittel nennen konnte, wurde der Antrag auf Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme mangels Relevanz des Beweisantrages abgewiesen.

Sonstiges

"VL: Frage an die Parteien, ob es zur slowenischen Rechtslage in Bezug auf § 4 Abs. 2 AsylG noch ein weiteres Vorbringen gibt?

RV: Art. 38 Abs. 3 slow. AsylG sieht als Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag im Falle, dass aus berechtigten Gründen die Berufungsfrist versäumt wurde lediglich 3 Tage vor. Im Vergleich zum österr. AVG, welches eine Wiedereinsetzungsfrist von 14 Tagen vorsieht, erscheint diese 3-tägige Befristung unverhältnismäßig kurz.

Darüber hinaus ist ein Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf von 3 Monaten generell nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, dass im Fall einer mehr als 3-monatigen Verhinderung eines AW (z.B. Krankheitsfall) eine Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsfrist nicht mehr möglich ist.

Weiters sieht Art. 42 slow. AsylG einen Asylantrag für zurückgezogen und somit das Verfahren als beendet an, wenn der AW einer Ladung unentschuldigt keine Folge leistet, wenn eine Ladung nicht erfolgen kann wegen eines nichtbekanntgegebenen Adresswechsels und wenn der AW die Zusammenarbeit zur Feststellung seiner Identität verweigert. Bezüglich der beiden erstgenannten Zurückziehungsgründe ist erneut lediglich eine 3-tägige Wiedereinsetzungsfrist vorgesehen. Betreffend die mangelnde Bereitschaft des AW bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken ist ohne jegliches Rechtsmittels bzw. eines Rechtsbehelfes das Asylverfahren rechtskräftig beendet. Diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu den im § 4 Abs. 2 AsylG erwähnten Voraussetzungen eines sicheren Drittstaates.

VL: Da die VL schon aus oben genannten Grund des nichtausreichenden Refoulement-Schutzes bis zum endgültigen Abschluss des Asylverfahrens die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG nicht als vorliegend ansieht, erübrigt sich hier eine Erörterung über das vom RV nun Vorgebrachte."

1.3. Der Berufungswerber ist über Slowenien nach Österreich eingereist. In Slowenien kommt das Asylgesetz und das Fremdengesetz (beide am 14.8.1999 in Kraft getreten) zur Anwendung, aus welchen sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende zusammenfassende Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt:

Zugang zum Asylverfahren bei Anwendung des "Drittstaatsverfahrens"

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Laut UNHCR (Auskunft von Fr. R. am 27.10.1999) haben von Österreich rücküberstellte Asylwerber mit einer entsprechenden Bestätigung, dass in Österreich keine (inhaltliche) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden hat, Zugang zum slowenischen Asylverfahren. Im gegenständlichen Fall kommen daher als mögliche "Drittstaaten" im slow. AsylG (nur) Kroatien und Ungarn in Betracht. Der Legaldefinition des

"sicheren Drittstaates" in Art. 2 slow. AsylG ist zu entnehmen, dass ein Staat nur dann als ein solcher herangezogen werden kann, wenn der betroffene Fremde "rechtmäßig" in diesen Staat "zurückkehren kann".

Laut dem Gesetzeskommentar zu Art. 2 slow. AsylG setzt dies die Bereitschaft bzw. Zustimmung des in Betracht gezogenen Staates, "den Flüchtling zu übernehmen", voraus. Dieser Auslegung folgend, "wären" laut UNHCR-Stellungnahme vom 24.3.2000 auch "Rücküberstellungen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen umfasst". Obwohl aus der Legaldefinition des "sicheren Drittstaates" in Art. 2 slow. AsylG abzuleiten ist, dass ein Staat u.a. nur unter der Voraussetzung der rechtlichen Möglichkeit von der Rückschiebung des Betroffenen nach dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen als "sicherer Drittstaat" angesehen werden kann, ist mangels einer bisher fehlenden Praxis der slowenischen Asylbehörden zu dieser Gesetzesbestimmung nicht feststellbar, ob dies in der Praxis auch tatsächlich in diesem Sinne ausgelegt (werden) wird. - Insofern ist dem Vorbringen des Rechtsvertreters beizupflichten. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass UNHCR in seiner Stellungnahme vom 24.3.2000 die bisher fehlenden Entscheidungen betreffen Drittstaatsregelung ausdrücklich erwähnt und bezüglich der Rückübernahmeabkommen im Konjunktiv ("wären") spricht.

Infolgedessen ist im gegenständlichen Fall zwar zu vermuten, dass die slowenische Drittstaatsregelung beim Berufungswerber mangels rechtlicher Möglichkeit einer allfälligen Rückschiebung entsprechend dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen nicht zur Anwendung kommen würde, aber es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Drittstaatenregelung doch zur Anwendung kommt. Für den Fall, dass die slowenischen Asylbehörden Kroatien und/oder Ungarn als "sicheren Drittstaat"

für den Berufungswerber heranziehen, bleibt festzuhalten: Gegen einen Beschluss der Asylbehörde, mit welchem ein Asylantrag wegen Vorliegen eines sicheren Drittstaates zurückgewiesen worden ist (siehe auch den Gesetzeskommentar zu Art 37 slow. AsylG, in der deutschen Übersetzung S 15), kann binnen 3 Tagen beim Verwaltungsgericht eine Berufung eingebracht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Berufung binnen 7 Tagen (Art. 37 Abs. 2 slow. AsylG). Während des laufenden "Drittstaatsverfahrens" gemäß Art. 37 slow. AsylG ist der betroffene Fremde vor einer zwangsweisen Abschiebung aus Slowenien geschützt (Art. 37 Abs. 5 slow. AsylG). Bei Anwendung des Drittstaatsklausel gemäß Art. 2 iVm Art. 37 slow. AsylG ist wegen zu kurzer Berufungsfrist von nur 3 Tagen kein effektiver Rechtsschutz gegeben, welcher auch einen uneingeschränkten Zugang zum Asylverfahren bedingt. Nach Abschluss des dem normalen Asylverfahren vorgeschobenen "Drittstaatsverfahrens" ist das Aufenthaltsrecht und der Refoulement-Schutz nach dem slowenischen Asylgesetz erloschen, der betroffenen Fremde wird nach den Bestimmungen des slowenischen Fremdengesetzes außer Landes geschafft.

Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes während des gesamten Asylverfahrens

Während des Asylverfahrens gilt ein striktes Refoulement-Verbot (Art. 6 und Art. 40 slow. AsylG) und ist der betreffende Asylwerber gemäß Art. 11 slow. AsylG zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Im normalen Asylverfahren kann eine erstinstanzliche negative Entscheidung binnen 15 Tagen beim Verwaltungsgericht mit Berufung bekämpft werden (Art. 38 Abs. 1 u. 2 slow. AsylG). Wird diese Berufungsfrist versäumt, kann der Betroffene binnen 3 Tagen nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand beantragen, ein solcher Antrag ist nur innerhalb von 3 Monaten ab der vorgeschriebenen Berufungsfrist zulässig (Art. 38 Abs. 3 slow. AsylG). Gemäß Art. 40 Abs. 2 slow. AsylG gilt ein Asylverfahren als beendet: - "wenn die Fristen für die Berufung gegen die Entscheidung erster Instanz abgelaufen sind und keine Berufung eingebracht worden ist, oder wenn eine Berufung nach Ablauf der Frist eingebracht, aber keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist; oder - wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden ist."

Laut UNHCR-Stellungnahme vom 24.3.2000 hat ein abgelehnter Asylwerber nach Eintritt der Rechtskraft der Asylentscheidung das Land zu verlassen. UNHCR führt darin weiters aus, dass gegen die Asylentscheidung des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde beim Obersten Gericht und beim Verfassungsgericht möglich ist und dass einem Rechtsmittel an das oberste Gericht oder das Verfassungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (siehe auch die diesbezügliche Aussage von Fr. R. am 27.10.1999). Anzumerken ist, dass die Beschwerdemöglichkeit an das Verfassungsgericht gegeben ist, weil das Asylrecht in Slowenien ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht ist (Art. 48 slow. Verfassung). Das bedeutet im Falle einer erhobenen Berufung, dass mit Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der im slow. AsylG vorgesehene Refoulement-Schutz iVm dem Aufenthaltsrecht beendet ist, - sei es nach Durchführung eines normalen Asylverfahrens oder eines dem vorgeschobenen "Drittstaatsverfahren". Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt erst zu einem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens, wenn dessen Entscheidung vom Obersten Gericht (oder dem Verfassungsgericht) für rechtmäßig erklärt wird. Wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber für rechtswidrig erklärt wird, hat das Verwaltungsgericht nach der

"Zurückverweisung" eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Nach dem in Art. 40 Abs. 2 slow. AsylG festgelegten Ende des Asylverfahrens kommt das slowenische Fremdengesetz zur Anwendung (vgl.

(7)

Gesetzeskommentar zu Art. 6 slow. AsylG, in welchem ausdrücklich auf Kapitel VI des Fremdengesetzes verwiesen wird). Während des höchstgerichtlichen Verfahrens richtet sich der Refoulement-Schutz eines Fremden also nach dem slowenischen Fremdengesetz: In Art. 51 slow. FrG ist ein Non-Refoulement-Verbot verankert, welches im positiven Fall gemäß Art. 52 slow. FrG zu einer Aufenthaltserlaubnis ("Permission to remain") führt. Im negativen Fall (d.h. wenn die slowenische Fremdenbehörde das Vorliegen von Refoulement- Gründen verneint) gibt es gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis keine Möglichkeit, eine Berufung dagegen zu erheben. Da in Art. 65 Ziffer 5 slow. FrG eine Berufungsmöglichkeit gegen eine negative Entscheidung betreffend einer Aufenthaltserlaubnis aus Refoulement-Gründen ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist nicht sichergestellt, dass dem betreffenden Fremden in dieser Zeit ein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes zukommt. Das bedeutet, dass ein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes nicht bis zum endgültigen Abschluss des Asylverfahrens in Slowenien sichergestellt ist.

2. Der festgestellte maßgebende Sachverhalt bleibt folgender rechtlichen Würdigung zu unterziehen:

2.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 4 AsylG wurde mit BGBI. I Nr. 4/1999, ausgegeben am 8.1.1999, geändert. Die nunmehr geltende Fassung des § 4 AsylG zeichnet sich insbesondere durch die Einfügung der Absätze 3a - 3d (nach Abs. 3) aus. Bis dato hat der Bundesminister für Inneres keine Verordnung iSd Abs. 3a und Abs. 3b erlassen. Die nunmehr geltenden Fassung Abs. 1 des § 4 ist vollkommen inhaltsgleich und die Absätze 2, 3, 4 und 5 leg.cit. sind nahezu inhaltsgleich mit ihrer vorher in Geltung gewesenen Fassung (BGBI. I Nr. 76/1997).

Den Asylbehörden obliegt es, festzustellen, ob der/die Betroffene in dem in Betracht gezogenen Staat "Schutz vor Verfolgung finden kann" (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die Verpflichtung, diese umfassende zukunftsorientierte Prognose treffen zu müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.1998, Zl:

98/01/0284, definiert. Auf dieses Erkenntnis aufbauend, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.2.2000, Zl:

99/20/0246, festgelegt, dass der Begriff des "Schutzes vor Verfolgung" des § 4 Abs. 1 AsylG ein effektiver Schutz sein muss, "wobei die in § 4 Abs. 3a Z 1 bis 4 AsylG näher dargestellten Voraussetzungen für diese Annahme bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch die erforderlichen allgemeinen Merkmale für den - sowohl dem § 4 Abs. 3 als auch dem § 4 Abs. 2 AsylG zu Grund liegenden - Begriff des ‘Schutzes vor Verfolgung’ enthalten" (siehe dort insb. S 21). Dementsprechend ist es für das Vorliegen des in § 4 Abs. 1 AsylG genannten Schutzes erforderlich, dass die in § 4 Abs. 3a AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Bezug auf das Vorbringen des Bundesasylamtes in der am 16.3.2000 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme unter Punkt 1) bleibt festzuhalten:

Dem Vorbringen, dass sich der Kriterienkatalog des § 4 Abs. 3a AsylG ausschließlich an den Verordnungsgeber richte, aber ihm für ein Einzelverfahren kein normativer Gehalt zukomme, hat der

Verwaltungsgerichtshof im o.zit. Erkenntnis vom 24.2.2000

entgegengehalten: "Aus gesetzessystematischer Sicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Ersatz der Wendung des § 4 Abs. 3 AsylG alter Fassung ‘... und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet ... hat’ durch die

nunmehrige Wendung des § 4 Abs. 3 AsylG ‘... und gesetzlich ein

Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt’ keine inhaltliche Änderung der Vorschrift vorgenommen wurden, weil die Umsetzung der gesetzlichen Regelung des Drittstaates in die Wirklichkeit (im Sinne eines ihr entsprechenden Vollzuges) nach wie vor keine Voraussetzung für die so genannte Vermutung, der Drittstaat gewähre effektiven Schutz vor Verfolgung, sondern Teil der aufgestellten Vermutung, also das Ergebnis dieser gesetzlichen Feststellungsvereinfachung, ist (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0248). Auf die Annahme, dass ein Staat ‘effektiven Schutz vor Verfolgung’ gewährt, zielt auch die Bezeichnung derartiger Staaten im Verordnungsweg gemäß § 4 Abs. 3a AsylG, (...)" (siehe weitere obige Begründung). Der Argumentation des Bundesministers für Inneres (hier: des Bundesasylamtes), wonach der eine Überprüfungsinstanz für Asylanträge voraussetzende § 4 Abs. 3a Z 3 AsylG nur bei Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 4 Abs. 3a AsylG zu beachten sei und keine Qualitätsstandards für die Prüfung der Drittstaatssicherheit im Einzelfall impliziere, vermochte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Ebenso wenig konnte sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht anschließen, dass zur Erfüllung des Erfordernisses des § 4 Abs. 3a Z 3 AsylG nach dem Willen des Gesetzgebers

"die bloße abstrakte Existenz" einer Möglichkeit, eine negative Entscheidung "vor eine Überprüfungsinstanz"

bringen zu können, genüge. Eine bloß abstrakte Möglichkeit entspricht nicht dem vom Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Rechtsmittelfrist näher bestimmten "Mindestmaß an faktischer Effizienz".

(8)

Dem Vorbringen, dass selbst bei unterstellter direkter Anwendbarkeit des Kriterienkataloges des § 4 Abs. 3a AsylG die Existenz eines Schnellverfahrens im herangezogenen Drittstaat mit diesem nicht in Konflikt kommen würde, zumal die Formulierung des Abs. 3a keineswegs geeignet sei, sie mit den Erwägungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes über die Kurzverfahren gemäß § 32 AsylG auszufüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof im o.zit. Erkenntnis entgegengehalten: Als Begründung für die Verfassungswidrigkeit der 2-tägigen Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG aF "führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen und dieses Minimum bei einer für den Rechtsschutz maßgeblichen Regelung wie der über die Dauer einer Rechtsmittelfrist nur dann gegeben ist, wenn sie dem negativ beschiedenen potenziellen Rechtsschutzsuchenden gewährleistet, sein Rechtsmittel in einer Weise auszuführen, die sowohl dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln behafteten Verfahren, adäquat ist. Diese Erwägung mag darüber hinaus als Ausdruck allgemein gültiger rechtsstaatlicher Grundsätze aufzufassen sein, entscheidend ist aber im vorliegenden Zusammenhang, dass damit ein für die Auslegung österreichischer Gesetze verbindlicher Maßstab konkretisiert wird, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren, in dem es um die hier in Rede stehenden Schutzgüter geht, geeignet erscheint, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Auch im vorliegenden Fall gilt es, eine österreichische gesetzliche Regelung auszulegen und zu prüfen, welchen Anforderungen ein Rechtsmittel, durch das ‘die Entscheidung der zur Überprüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann’ (§ 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3a Z 3 AsylG), nach dem Sinn dieser Regelung genügen muss. Unbeschadet des Grundsatzes, dass die in § 4 AsylG genannten Verfahren nicht unbedingt alle Qualitätskriterien erfüllen müssen, die das österreichische Asylverfahren aufweist (...) ist daher für die gemäß § 4 AsylG, im Besonderen an Hand der in dessen Regelung zum Ausdruck kommenden Anforderungen an ein effizientes Rechtsschutzverfahren, vorzunehmende Bewertung der Berufungsfristen auch des slowakischen Asylverfahrens von den Anforderungen auszugehen, die der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen ganz allgemein an die Ausgestaltung eines Rechtsmittels (mit einer handhabbaren Rechtsmittelfrist) gestellt hat, um von einem effektiven Rechtsschutz sprechen zu können."

Die Existenz des § 5 AsylG hat das Bundesasylamt als Argument dafür verwendet, dass der österreichische Gesetzgeber zur Bejahung der Drittstaatsicherheit nicht das Erfüllen österreichischer Rechtsschutzstandards in anderen Staaten voraussetze. Diesem Argument, auch dem als Beispiel genannten Fall Belgiens, hat der Verwaltungsgerichtshof im o.zit. Erkenntnis nach Zitierung des § 5 AsylG entgegengehalten: "Durch den Beitritt zum Dubliner Übereinkommen und durch die damit verbundene Zuständigkeitsregelung wurde aber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Ausdruck gebracht, dass im Konzept sicherer Drittstaaten bestimmte Einzelaspekte des Schutzniveaus in Vertragsstaaten, die von diesem Konzept im Hinblick auf die speziellere staatsvertragliche Regelung gar nicht umfasst sind, von Bedeutung sein sollen."

2.2. Im Lichte der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bezüglich der slowenischen Rechtslage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG, welche in Abs. 3a leg.cit. näher umschrieben sind, erfüllt sind.

2.2.1. Das Erfordernis des Offenstehens eines "Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention" des § 4 Abs. 2 AsylG ist insbesondere bei Staaten erfüllt, wenn "ihre Behörden aus Österreich zurückgewiesenen, zurückgeschobenen oder abgeschobenen Fremden, die im Drittstaat Schutz vor Verfolgung suchen, uneingeschränkt Zugang zum Asylverfahren gewähren und solche Fremde - auch im Wege über andere Staaten - nicht in den Herkunfststaat abschieben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind" (Z 1 des Abs. 3a leg.cit.) und wenn "die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann" (Z 3 des Abs. 3a leg.cit.).

In Slowenien kann eine negative erstinstanzliche Entscheidung betreffend das Vorliegen der Drittstaatsicherheit iSd Art. 2 slow. AsylG zwar mittels Berufung vor dem Verwaltungsgericht als eine Überprüfungsinstanz bekämpft werden, aber nur innerhalb einer 3-tägigen Berufungsfrist (Art. 37 slow. AsylG). Diese 3-tägige Berufungsfrist stellt keinen effektiven Rechtsschutz dar, zumal bei der Bewertung der Berufungsfrist im slowenischen Drittstaatsverfahren von den Anforderungen auszugehen ist, die der österreichische Verfassungsgerichtshof an die Ausgestaltung eines Rechtsmittels - mit einer handhabbaren Rechtsmittelfrist - gestellt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem massgebenden Erkenntnis vom 24.6.1998, G 31/98 u.a., ausgesprochen, dass eine Frist von einer Woche als "Mindestmaß" anzusehen sein dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Slowakei im o.zit. Erkenntnis vom 24.2.2000 ausgesprochen, dass die 3-tägige Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren die in § 4 Abs. 3a festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag.

(9)

Das slowenische Drittstaatsverfahren vermag mangels effektiver Rechtsmittelfrist die Voraussetzung des § 3a Z 3 leg.cit. nicht zu erfüllen und ebenso nicht die Voraussetzung des § 3a Z 1 leg.cit., weil im Falle der Bejahung einer Drittstaatsicherheit in einem solchen Verfahren der Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vorher genannt: "normales Asylverfahren") nicht mehr möglich ist.

2.2.2. Das in § 4 Abs. 2 AsylG festgeschriebene Erfordernis des Aufenthaltsrechts iVm dem direkten und indirekten Refoulement-Schutzes während des Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist u.a. bei Staaten erfüllt, wenn "die Asylwerber im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist" (Z 4 des Abs. 3a leg.cit.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.11.1998, ZI: 98/01/ 0284, betreffend den

"Drittstaat" Ungarn u.a. ausgeführt, dass hinsichtlich eines "Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention" die tatsächliche Einrichtung der Verfahrensstufen und Rechtsschutzmöglichkeiten im betrachteten Drittstaat zu berücksichtigen sind. In diesem Erkenntnis heißt es sodann wörtlich: " (...) Ob die ungarische ‘Rechtsmittelinstanz’ - gemäß dem in der Berufung vorgelegten UNHCR-Bericht vom 10. Juni 1998 handelt es sich dabei um ein Gericht - mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts vergleichbar ist, bedürfte freilich erst einer näheren Überprüfung. Selbst für den Fall fehlender Vergleichbarkeit - wenn also das wie auch immer gestaltete Rechtsmittelverfahren dem ‘Verfahren’ im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG hinzugerechnet werden müsste - führten allfällige Einschränkungen des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers in höherer Instanz nicht notwendig zur Beurteilung, Ungarn sei nicht ‘sicherer Drittstaat’. Möglichkeiten, bei Erhebung von Rechtsmitteln ein grundsätzlich weiterwirkendes (vorläufiges) Bleiberecht im Einzelfall abzuerkennen, können - je nach Ausgestaltung der ‘Aberkennungsbestimmung’ - § 4 Abs. 2 AsylG entsprechen. Voraussetzung ist, dass noch von einem ‘Aufenthaltsrecht’ (im Sinne von Abschiebungsschutz) gesprochen werden kann. Unter dieser Bedingung wäre auch eine Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln der Zuerkennung durch die Behörden bedarf, unbedenklich, wenngleich dann freilich nicht unberücksichtigt bleiben könnte, ob in der Praxis der ungarischen Behörden von dieser Möglichkeit in der Regel so Gebrauch gemacht wird, dass von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann."

(Hervorhebung durch das zuständige Mitglied des UBAS)

Diesen Ausführungen ist nun zunächst zweifelsfrei die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass dem in Rede stehenden Erfordernis des Aufenthaltsrecht während der Dauer des Asylverfahrens dann, wenn "das wie auch immer gestaltete Rechtsmittelverfahren dem Verfahren iSd § 4 Abs. 2 AsylG hinzugerechnet werden müsste", nur entsprochen sei, wenn ein derartiges vorläufiges Bleiberecht "im Sinne eines Abschiebungsschutzes" bestehe, - und sei es auch allenfalls durch eine "praktisch ausnahmslose"

Zuerkennung eines solchen Bleiberechts im Einzelfall. Der Verwaltungsgerichtshof hat im o.zit. Erkenntnis zwar offen gelassen, ob auch ein kassatorisch wirkendes Rechtsmittel "dem Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG hinzugerechnet werden müsste". Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in späteren Erkenntnissen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er unter dem "Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens" iSd Abs. 2 leg.cit. ein

"während des gesamten im Drittstaat eingerichteten Asylverfahrens (also sowohl eines behördlichen als auch eines nachprüfenden gerichtlichen Verfahrens)" zustehendes Bleiberecht versteht (z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl: 99/01/0094, u. Zlen:

99/01/0133, 0159; u.a.).

Es steht unbestrittenermaßen fest, dass in Slowenien bis zum Ende des Asylverfahrens gemäß Art 40 Abs. 2 slow. AsylG, vorallem bis zur Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein Aufenthaltsrecht (Art.

11 slow. AsylG) iVm einem umfassenden Refoulement-Schutz (Art. 6 u. 40 slow. AsylG) gewährleistet ist.

Weiters steht unbestrittenermaßen fest, dass während eines höchstgerichtlichen Verfahrens (sei es vor dem Obersten Gericht oder dem Verfassungsgericht) mangels einer aufschiebenden Wirkung und mangels eines effektiven Refoulement-Schutzes nach dem slowenischen Fremdengesetz kein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes besteht.

Das Bundesasylamt hat vorgebracht, dass sich das in § 4 Abs. 3a Z 4 AsylG vorgesehene Bleiberecht in Slowenien nur auf das Asylverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nicht aber auf ein höchstgerichtliches Verfahren beziehe. Unter Bezugnahme auf die genannte Judikatur des VwGH vermag das zuständige Mitglied den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt des Bundesasylamtes aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Ein Aufenthaltsrecht während des "Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention" muss sämtliche Verfahrensschritte eines solchen Verfahrens - von der

(10)

Antragsstellung bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag - umfassen (vgl. Bescheid des UBAS vom 23.6.1999, Zl: 208.306/13-II/04/99; u.a.). In welcher konkreten Form einem Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, ist nicht von Bedeutung. Maßgebend ist jedoch, dass dem Asylwerber bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag (praktisch ausnahmslos) ein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes zukommt, - wie der o.zit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig zu entnehmen ist.

So wäre im Fall Slowenien, wo das Aufenthaltsrecht und der Refoulement-Schutz nach dem slowenischen Asylgesetz (spätestens) mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts endet, diesen Anforderungen entsprochen, wenn das Bleiberecht durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung und/oder durch eine fremdenrechtliche Aufenthaltserlaubnis bzw. durch ein fremdenrechtliches Non- Refoulement-Verfahren sichergestellt werden könnte. Doch ist gerade das nach der derzeitigen slowenischen Rechtslage nicht gewährleistet: Das Oberste Gericht (und allenfalls das Verfassungsgericht) entscheidet in kassatorischer Form, d.h. wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig erklärt wird, so wird das Verfahren zur neuerlichen Durchführung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. In der Zeit zwischen der Erhebung der Beschwerde bei dem Obersten Gericht (oder dem Verfassungsgericht) und der beispielsweisen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes besteht kein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes, weil der betroffene Fremde aufgrund des gemäß Art. 40 Abs. 2 slow. AsylG beendeten Asylverfahrens nach den Bestimmungen des slowenischen Fremdengesetzes außer Landes geschafft werden soll.

Ein fremdenrechtliches Bleiberecht während der Zeit eines höchstgerichtlichen Verfahrens ist auch nicht gewährleistet, weil in Art. 65 Ziffer 5 slow. FrG eine Berufungsmöglichkeit gegen eine negative Entscheidung betreffend einer Aufenthaltserlaubnis aus Refoulement-Gründen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Tatbestandsvoraussetzung, dass Asylwerber während der Dauer des Asylverfahrens im betrachteten Drittstaat zum Aufenthalt berechtigt sind (§ 4 Abs. 2 AsylG), ist nicht erfüllt, da ein Asylwerber nicht in Slowenien bleiben kann bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "endgültig geworden ist" (Abs. 3a Z 4 leg.cit.). Weiters ist während eines höchstgerichtlichen Verfahrens die Tatbestandsvoraussetzung des Schutzes vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - (Abs. 2 iVm Abs. 3a Z 1 leg.cit.) nicht sichergestellt, zumal der genannte Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit eine effektive Umsetzung des Refoulement-Schutzes - in Form eines formalisierten Verfahrens - nicht zu begründen vermag.

2.3. Obwohl das "neue" slowenische Asylgesetz in vielen Bereichen - im Vergleich zur alte slowenischen Rechtslage - massive Verbesserungen mit sich gebracht hat, ergibt sich aus den genannten Gründen zusammenfassend, dass einerseits das slowenische Drittstaatsverfahren aufgrund der 3-tägigen Berufungsfrist keinen effektiven Rechtsschutz zu begründen vermag bzw. der Zugang zum Asylverfahren bei Vorliegen eines sicheren Drittstaates nicht "uneingeschränkt" ist und dass andererseits bis zum endgültigen Abschluss des Asylverfahrens (einschließlich des nachprüfenden Verfahrens vor dem Obersten Gericht oder dem Verfassungsgericht) kein Bleiberecht in Form eines Abschiebungsschutzes besteht. Aus den genannten Gründen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG, näher umschrieben in Abs. 3a leg.cit., nicht erfüllt und kann der Berufungswerber in Slowenien keinen "Schutz vor Verfolgung" iSd § 4 Abs.1 AsylG finden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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