GESUNDHEIT IST DIE ERSTE PFLICHT IM LEBEN.
Oscar Wilde
CHARTA
DER GESUNDHEITS- DIENSTE
DES SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEBES
4. Auflage
Aktualisierung: Oktober 2021
Diese Charta wurde von der Betriebsabteilung Kommunikation, Marketing und Bürgeranlie- gen in Zusammenarbeit mit den Primarärztinnen, den Primarärzten, den Verantwortlichen der involvierten Dienste und Abteilungen, sowie mit den einzelnen Ämtern für Kommunikati- on und Bürgeranliegen der Gesundheitsbezirke ausgearbeitet.
Die Charta ist in 10 Abschnitte unterteilt. Die einzelnen Themen sind in der Übersicht und in einem alphabetischen Index mittels Stich- wörtern, um die Suche zu vereinfachen, auf- gelistet.
ERSTER, ZWEITER UND DRITTER ABSCHNITT
In diesen Abschnitten wird der Südtiroler Sa- nitätsbetrieb in seiner Gesamtheit vorgestellt.
Sie beinhalten die institutionellen Ziele, Qua- litätsstandards, die Vorstellung des Sanitäts- betriebes mit den verschiedenen Strukturen und die Direktionen. Auch sind alle operativen Einheiten der Krankenhäuser und der Territo- rien mit den zuständigen Primariae, Primaren, Koordinatorinnen, Koordinatoren und den telefonischen Kontakten angeführt.
VIERTER ABSCHNITT
Dieser Teil enthält die „Allgemeinen Informa- tionen“ und gibt jegliche Hinweise zur Grund- betreuung, Betreuung im In- und Ausland, Betreuung im Krankenhaus, zu den Vormer- kungen der Leistungen und den Ticketfragen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Ist der Bereich, der den Notfällen gewidmet ist, also der Notaufnahmen unserer Kranken- häuser mit den Notfallkodizes. Zu diesem Abschnitt gehören auch die Transporte, ein- mal die dringenden mit Hubschrauber bzw.
112 und die nicht dringenden und program- mierten, durchgeführt durch das Rote oder das Weiße Kreuz.
ABSCHNITTE SECHS, SIEBEN UND ACHT Der sechste Abschnitt beinhaltet die Basisme- dizin mit den verschiedenen Sprengeln, die Palliativmedizin und die Rechtsmedizin/
Invalidität, der siebte Abschnitt die Präventi- on, wie zum Beispiel Hygiene und Öffentliche Gesundheit, Sportmedizin. Der achte Ab- schnitt enthält die Sozialmedizin und Psychi- sche Gesundheit, also den psychiatrischen
UNTERTEILUNG DER CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE
UNTERTEILUNG DER CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE
und psychologischen Dienst und den Dienst für Abhängigkeitserkrankungen.
NEUNTER ABSCHNITT
Dieser Abschnitt beinhaltet das Angebot der ambulanten Leistungen, die in den Südtiroler Krankenhäusern erbracht werden. Für jeden Fachbereich ist eine Tabelle erstellt worden, in der die Zugangsmöglichkeiten zu den einzel- nen Leistungen aufgelistet sind. Im Text erhal- ten Sie einen Überblick über die Tätigkeiten des Fachbereiches.
ZEHNTER UND LETZTER ABSCHNITT Dieser Teil befasst sich mit den Ämtern und Organisationen, in Bezug auf die
„Mitbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger“.
Dazu gehören die Ämter für Kommunikation und Bürgeranliegen, die Schlichtungskommis- sionen, die Volksanwaltschaft, das Forum für die Rechte des Kranken, die Verbraucherzent- rale und der Dachverband für Soziales und Gesundheit.
Außerdem sind in diesem Abschnitt auch die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten angeführt.
Mit freundlichen Grüßen Der Südtiroler Sanitätsbetrieb
ÜBERSICHT
ÜBERSICHT
1. VORSTELLUNG ……….11
GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS ... 14
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, UND ZIELVORHABEN ...………….... 15
2.1 INSTITUTIONELLE ZIELE ... 17
2.2 UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE ... 17
2.3 INFORMIERTE ZUSTIMMUNG ... 18
2.4 DATENSCHUTZ ………... 18
2.5 QUALITÄTSSTANDARDS ... 20
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB .……….…… 20
3.1 VORSTELLUNG DES SANITÄTS - BETRIEBES ... 23
3.2 GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄU- SER UND TERRITORIUM ... 24
3.3 PRIMARIAE, PRIMARE, VERANTWORTLI- CHE, KOORDINATORINNEN UND KOORDINATOREN DER ABTEILUNGEN UND DIENSTE ... 26
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ……….…... 33
4.1 INFORMATIONSSTELLEN ... 35
4.2 GRUNDBETREUUNG ... 35
4.3 MEDIZINISCHE BETREUUNG ... 36
4.4 MEDIKAMENTE ... 38
4.5 THERMALKUREN ... 38
4.6 FACHÄRZTLICHE BETREUUNG ... 39
4.7 VERSCHREIBUNG VON MEDIKAMEN- TEN UND LEISTUNGEN (BEWILLIGUNG) ... 40
4.8 ABHOLEN DES BEFUNDES ... 40
4.9 TICKET FÜR MEDIZINISCHE LEISTUNGEN ... 40
4.10 ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBE- TRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN ... 41
4.11 VORMERKUNG DER LEISTUNGEN ... 42
4.12 STATIONÄRE BETREUUNG ... 44
4.13 AUSBILDUNG ... 48
4.14 ETHIKKOMITEE ... 48
4.1 5 ORGANSPENDE ... 48
4.1 6 AUTOPSIE ... 49
4.17 EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG UND KONTAKTNACHVERFOLGUNG…. 49 5. NOTFÄLLE UND KRANKENTRANSPORTE ..…...……. 51
5.1 NOTAUFNAHME ... 53
5.2 LANDESNOTRUFZENTRALE 112 ... 55
5.3 NICHT-DRINGENDE KRANKENTRANS- PORTE ... 56
6. GRUNDVERSORGUNG …….….…… 57
6.1 BASISMEDIZIN/Gesundheits- sprengel ... 59
6.2 DIE SENIORENBETREUUNG ... 64
6.3 HOSPIZE – PALLIATIVSTATION ... 66
6.4 RECHTSMEDIZIN/Invalidität ... 67
7. DIENSTE DER GESUNDHEITSVORSORGE ..…..…. 71
7.1 HYGIENE UND ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT (S.I.S.P.) ... 73
7.1a HYGIENE DER LEBENSMITTEL UND ER- NÄHRUNG (S.I.A.N.) ……….. 73
7.2 SPORTMEDIZIN ... 75
7.3 ARBEITSMEDIZIN (BETRIEBLICH) ... 76
7.4 PNEUMOLOGISCHER DIENST (BETRIEBLICH) ... 78
7.5 TIERÄRZTLICHER DIENST (BETRIEBLICH) ... 79
8. SOZIAL UND PSYCHISCHE GESUNDHEIT .……….. 81
8.1 PSYCHIATRISCHER DIENST ... 83
8.2 ABHÄNGIGKEITSERKRANKUNGEN (D.F.A.) ... 85
8.3 PSYCHOLOGISCHER DIENST ... 87
9. AMBULANTE LEISTUNGEN ………... 89
9.1 ANÄSTHESIE, INTENSIVMEDIZIN UND SCHMERZTHERAPIE ... 91
9.2 APOTHEKE – DIREKTE MEDIKAMENTEN—VERTEILUNG …... 92
9.3 AUGENHEILKUNDE ... 93
9.4 CHIRURGIE (ALLGEMEINE CHIRURGIE) ... 94
9.5 DERMATOLOGIE ... 95
9.6 DIABETOLOGIE ... 96
9.7 DIÄTETIK UND KLINISCHE ERNÄHRUNG ... 97
9.8 GASTROENTEROLOGIE – ENDOSKOPIE DES VERDAUUNGSTRAKTES ... 98
9.9 GEBURTSHILFE ... 99
9.10 GEFÄSS- UND THORAXCHIRURGIE 100 9.11 GERIATRIE ... 101
9.12 GYNÄKOLOGIE ... 102
9.13 HALS-, NASEN-, OHRENABTEILUNG/ Logopädie und Audiologie ... 103
9.14 HÄMATOLOGIE UND KNOCHEN MARKTRANSPLANTATION (KMT) .... 104
9.15 IMMUNHÄMATOLOGIE UND BLUT TRANSFUSION (BETRIEBLICH) ... 105
9.16 INFEKTIONSKRANKHEITEN ... 107
9.17 KARDIOLOGIE UND FUNKTIONSPROBEN ... 110
9.18 KINDERCHIRURGIE ... 111
9.19 KINDER- UND JUGEND NEUROLOGIE UND REHABILITATION ... 112
9.20 KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE ... 113
9.21 KOMPLEMENTÄRMEDIZIN (LANDESWEITER DIENST) ... 114
9.22 KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG ... 115
9.23 LABOR FÜR KLINISCH-BIOCHEMISCHE ANALYSEN/ Blutentnahmestellen ... 116
9.24 LABOR FÜR MIKROBIOLOGIE UND VIROLOGIE ... 117
ÜBERSICHT ÜBERSICHT 9.25 MEDIZIN (INNERE MEDIZIN) ... 118
9.26 MEDIZINISCHE ONKOLOGIE – DAY HOSPITAL ... 119
9.27 NEONATOLOGIE UND NEUGEBO- RENENINTENSIVSTATION ... 120
9.28 NEPHROLOGIE UND DIALYSE ... 121
9.29 NEUROCHIRURGIE ... 122
9.30 NEUROLOGIE ... 123
9.31 NUKLEARMEDIZIN ... 124
9.32 NEURORADIODIAGNOSTIK ... 125
9.33 ONKOLOGISCHE STRAHLENTHERAPIE (BETRIEBLICH) ... 126
9.34 ORTHOPÄDIE UND TRAUMATOLOGIE ... 127
9.35 PATHOLOGISCHE ANATOMIE UND HISTOLOGIE/Tumorregister (BETRIEBLICH) ... 128
9.36 PÄDIATRIE ... 129
9.37 PHYSISCHE REHABILITATION ... 130
9.38 PNEUMOLOGIE – PHYSIO PATHOLOGIE UND ENDOSKOPIE DER ATEMWEGE ... 131
9.39 RADIODIAGNOSTIK ... 132
9.40 SOZIALDIENST ... 133
9.41 UROLOGIE ... 134
9.42 ZAHNHEILKUNDE ... 135
10. MITBETEILUNG DER BÜRGERIN UND BÜRGERS …….… 137
10.1 ÄMTER FÜR KOMMUNIKATION UND BÜRGERANLIEGEN ………... 139
10.2 SCHLICHTUNGSKOMMISSION …..…. 142
10.3 DACHVERBAND FÜR SOZIALES UND GESUNDHEIT ……….….. 143
10.4 FORUM DER RECHTE DES KRANKEN – CITTADINANZATTIVA ALTO ADIGE-SÜDTIROL ………... 144
10.5 VERBRAUCHERZENTRALE SÜDTIROL …………..………. 145
10.6 DIE VOLKSANWALTSCHAFT ……… 146
STICHWORTVERZEICHNIS
STICHWORTVERZEICHNIS
A Seite
Amt für Kommunikation und Bürgeranliegen 139
Anästhesie und Wiederbelebung 91
Apotheke 92
Ärztin, Arzt für Allgemeinmedizin 36
Audiologie 103
Augenheilkunde 93
Aufnahme 44
Aufnahme in nicht-öffentlichen Strukturen 47
Ausstellung von ärztlichen Unterlagen 46
Autopsie 49
Arbeitsinspektorat 77
Arbeitsmedizin 76
Arbeitsvermittlung für Personen mit Behinderung 69
Ärztliche Unterlagen 46
Asthma 131
AVIS 105
Abhängigkeitserkrankungen (D.F.A.) 85
B
Bank 46
Bankkoordinaten des Sanitätsbetriebes und der Gesundheitsbezirke 41
Basismedizin 59
Befundausgabe 40
Beratungsstellen 63
Beschwerden 139
Besuchszeiten 45
Bereitschaftsdienst 59
Betreuungskontinuität 62
Blutentnahmestellen 115
Blutproben 114
Blutspende 105
C
Chemotherapie 119
Chirurgie (allgemeine) 94
D
Dachverband für Soziales und Gesundheit 145
Day Hospital – Medizinische Onkologie 119
STICHWORTVERZEICHNIS STICHWORTVERZEICHNIS
Dermatologie 95
Desinfektion, Entwesung und Rattenvernichtung 74
Diabetologie 96
Dialyse 121
Diätetik und klinische Ernährung 97
Direkte Medikamentenverteilung 92
Drogenabhängigkeit 85
E
Einheitliche Vormerkungsstelle (EVS) / landesweit (ELVS) 42
Entlassung 46
Eintragung beim staatlichen Gesundheitsdienst (SSN) 35
Epidemiologische Überwachung und Kontaktnachverfolgung 49
Ethikkomitee 48
F
Fachärztliche Betreuung in direkter und indirekter Form 39 Fachärztliche Betreuung in Einrichtungen Österreich und Deutschland 47
Führerscheine 67
Forum für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger 146
Führerscheinkommission 67
Funktionsproben Kardiologie 108
G
Gastroenterologie – Endoskopie des Verdauungstraktes 98
Geburtshilfe 99
Geburtsanmeldung 35
Geburtsvorbereitung 63
Gefäß- und Thoraxchirurgie 100
Genetische Beratung 129
Geriatrie 101
Gesundheitsausweis 35
Gesundheitssprengel 60
Gesundheitsbezirke Bozen, Meran, Brixen und Bruneck 24
Gesundheitsversorgung zu Hause 62
Gynäkologie 102
Hals-, Nasen-, Ohrenabteilung 103
Hämatologie und Zentrum für Knochenmarktransplantation (KMT) 104
Hands – Dienst für Alkoholabhängigkeit 86
H
STICHWORTVERZEICHNIS
STICHWORTVERZEICHNIS
Hausbesuche 62
HIV 107
Hygiene und öffentliche Gesundheit 73
Hospize - Palliativcare 66
I
Immunhämatologie und Bluttransfusion 105
Impfungen 73
Infektionskrankheiten 107
Informationen 35
Innere Medizin 118
Institutionelle Ziele 17
Interkulturelle Vermittlung 45
Invalidität 67
K
Kardiologie und Funktionsproben 108
Kinderärztin, Kinderarzt (frei wählbar) 61
Kinderchirurgie 109
Kinder- und Jugendpsychiatrie 111
Kirche 45
Komplementärmedizin 112
Kontrollvisiten 46
Koordinatorinnen und Koordinatoren 26
Krankengeschichten 46
Krankenhaus- und territoriale Einheiten 24
Krankenpflegedienst auf dem Territorium 62
Krankenscheine 46
Krankentransporte (nicht dringende) 56
Krankentransporte (dringende) 55
Künstliche Befruchtung 113
L
Labor für Analysen 114
Labor für Mikrobiologie und Virologie 117
Landesnotrufzentrale 112 55
Lebensmittelkontrolle 79
Logopädie 103
M
Mammografie 132
Medikamente 38
STICHWORTVERZEICHNIS STICHWORTVERZEICHNIS
Medizinische Onkologie – Day Hospital 119
Medizinische Versorgung im Ausland 37
Medizinische Versorgung im Inland 36
Mykologische Kontrollstelle 73
N
Nephrologie und Dialyse 121
Neonatologie und Neugeborenen-Intensivstation 120
Neurochirurgie 122
Neurologie 123
Notaufnahme/Notfallregelung 53-54
Notruf 112 55
Nuklearmedizin 124
O
Onkologische Strahlentherapie 126
Organspende 48
Orthopädie und Traumatologie 127
P
Pädiatrie 129
Palliativcare (Hospize) 66
Pathologische Anatomie und Histologie 128
Pharmazeutische Versorgung 38
Physische Rehabilitation 130
Pneumologischer Dienst 78
Pilzkontrolle 73
Psychiatrischer Dienst 83
Psychische Gesundheit (ZPG) 83
Psychologischer Dienst 87
Pneumologie – Physiopathologie und Endoskopie der Atemwege 131
Primariae und Primare, Verantwortliche 26
Prothesen und Hilfsmittel 70
Q
Qualitätsstandards 20
R
Radiodiagnostik (Röntgen) 132
Rechtsmedizin 67
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger 140
Neuroradiologie 125
STICHWORTVERZEICHNIS
STICHWORTVERZEICHNIS
Schatzamt 46
Schmerzfreies Krankenhaus 91
Schmerztherapie 91
Screening (Mammografie) 132
Seelsorge 46
Seniorenbetreuung 64
Sozialdienst 133
Spender 105
Spielsucht 85
Sportmedizin 75
Stationäre Betreuung 44
Südtiroler Sanitätsbetrieb 23
T
Thermalkuren 38
Ticket für medizinische Leistungen 40
Tierärztin und Tierarzt 79
Transplantation 48
Tumorregister und Todesursachenregister in Südtirol 128
U
Urologie 134
V
Verbraucherzentrale Südtirol 143
Vereinbarung des Betriebes 17
Verkehrspsychologie 67
Volksanwaltschaft 144
Vormerkung der Leistungen 42
Z
Zahnärztin und Zahnarzt 135
Zahnheilkunde 135
S
1 .
VORSTELLUNG
Die bereitgestellten Informationen sollen einschlägige Kenntnisse vermitteln,
damit Sie eine bewusste Wahl der
angebotenen Leistungen treffen können
1. VORSTELLUNG
Grußwort des Generaldirektors
GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS 1. VORSTELLUNG
GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Verfassen einer Charta der Gesundheitsdienste ist gesetzlich vorgeschrieben – das stimmt.
Aber: Nicht diese gesetzliche Verpflichtung war der Hauptgrund für den Südtiroler Sanitätsbe- trieb, diese Charta, die Sie in den Händen halten, zu verfassen. Vielmehr ist es uns ein besonderes Anliegen, allen Bürgerinnen und Bürgern einen weiteren Service zu bieten, indem wir eine um- fassende Sammlung von Informationen über den Südtiroler Sanitätsbetrieb gebündelt zur Ver- fügung stellen.
Zum einen möchten wir damit erreichen, dass Sie den Südtiroler Sanitätsbetrieb – Ihren Sani- tätsbetrieb – besser kennenlernen, und zum anderen möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, schnell und einfach auf benötigte Informationen und Kontaktdaten von Diensten, Abteilungen und Dienstleistungen zugreifen zu können.
Die Charta der Gesundheitsdienste ist aber auch für den Südtiroler Sanitätsdienst selbst mit all seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wichtig. Diese Charta ist für uns Rückgrat und Spiegel zugleich. Auf diesen Seiten sehen wir schwarz auf weiß, was wir sind und was wir tun. Die Charta ist eine Basis, auf der wir uns weiterentwickeln und verbessern können, denn so wie heute wer- den wir auch in Zukunft tagtäglich daran arbeiten, um Südtirols Bürgerinnen und Bürger eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung bieten zu können.
Blättern Sie darin, lernen Sie uns besser kennen und nutzen Sie die darin enthaltenen Informati- onen für sich – dann hat diese Broschüre ihren Zweck erfüllt.
Der Generaldirektor Dr. Florian Zerzer
2 .
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN
Gesundheit ist eine der wichtigsten Ressourcen, die eine positive soziale,
wirtschaftliche und persönliche Entwicklung
ermöglicht und stellt damit einen wichtigen
Aspekt der Lebensqualität dar
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN
Institutionelle Ziele
Unsere Charta der Gesundheitsdienste Informierte Zustimmung
Datenschutz Qualitätsstandards
INSTITUTIONELLE ZIELE/UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN 2.1 INSTITUTIONELLE ZIELE
Auftrag
Auftrag des Betriebes ist es, den Gesundheits- schutz für das gesamte Gebiet der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zu garantieren, sowie den Gesundheitsbedürfnissen der Bürgerin- nen und Bürger nachzukommen. Der Betrieb garantiert Leistungen und Dienste der Präven- tion, Therapie, Pflege und Rehabilitation, die in der Landesprogrammmierung und in den Staatsbestimmungen vorgesehen sind.
Weiters verfolgt der Betrieb das Ziel der För- derung der Gesundheit, im Sinne einer ge- samtheitlichen Verbesserung der Lebensqua- lität der Bevölkerung. Zu diesem Zwecke ge- währleistet der Betrieb die von der Landesre- gierung festgelegten wesentlichen Betreu- ungsstandards (WBS) und zusätzlichen Leis- tungen (extra-WBS), wobei er sich der be- triebseigenen Dienste oder der von anderen öffentlichen oder privaten akkreditierten Kör- perschaften gemäß den in den Vertragsab- kommen angegebenen qualitativen und quantitativen Merkmalen angebotenen Dienste bedient; dabei darf der Rahmen des Betriebshaushaltes nicht über- schritten werden.
Die WBS sind Leistungen und Dienste, die der nationale Gesundheitsdienst allen Anspruchs- berechtigten unentgeltlich bzw. gegen einen Selbstbehalt in Form eines Tickets gewährt
Strategische Vision des Betriebes
Um die Gesundheitsbedürfnisse der Bürgerin- nen und Bürger und die professionellen Erwar- tungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfüllen, richtet der Betrieb eine Organisa- tion ein, die Vertrauen erweckt. Diese strategi- sche Vision wird von einigen allgemein aner- kannten Grundsätzen abgeleitet.
Die Grundsätze dieser strategischen Vision sind folgende:
• die Gleichstellung der Rechte der Bürgerin- nen und Bürger;
• die Erfüllung der Gesundheitsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger durch ange- messene Leistungen;
• die laufende Verbesserung der Qualität der angebotenen Leistungen;
• die Miteinbeziehung und die ständige Qua- lifikation des Personals mittels Aus- und Weiterbildungsprogrammen, wobei die ständige Entwicklung neuer Kenntnisse und Zuständigkeiten des Personals zu fördern sind;
• die Optimierung des Ressourceneinsatzes im Hinblick auf die Erreichung von hohen Effizienz- und Wirksamkeitsstandards.
Grundwerte des Betriebes
Der Betrieb gründet auf allgemein anerkann- ten ethischen Grundwerten, an denen sich das Verhalten aller Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter orientiert. Der Betrieb handelt nach folgenden Werten:
• Professionalität
• Zusammenarbeit
• Loyalität und Engagement
• Verantwortung
• Transparenz
• Datenschutz
Schmerzfreies Krankenhaus
Mit Inkrafttreten des Gesetzes 38 im März 2010, „Maßnahmen, um den Zugang zu Pal- liativ- und Schmerztherapie zu gewährleis- ten,“ wurde es Pflicht, die Erhebung des Schmerzes, die analgetische Technik, die ver- wendeten Medikamente und die erzielten Ergebnisse in die Patientenkartei einzutra- gen. Die Anerkennung, dass der Zugang zur Palliativ- und Schmerztherapie ein Recht der Bürgerin und des Bürgers ist, zeigt die stei- gende Achtung vor der Lebensqualität der Patientin und des Patienten, auch prioritäres Ziel unseres Betriebes. Die Ausbildung der letzten Jahre hat ermöglicht, die Sensibilität und Aufmerksamkeit des Gesundheitsperso- nals für die Schmerzen der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, damit alles getan wird, um die Schmerzen zu lindern.
2.2 UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITS- DIENSTE
Die Charta der Gesundheitsdienste ist die Vereinbarung zwischen dem Sanitätsbetrieb
INFORMIERTE ZUSTIMMUNG/DATENSCHUTZ 2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN
und der Bevölkerung hinsichtlich der Formen der Förderung, des Schutzes und der Wieder- herstellung der Gesundheit. Da es sich um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, muss diese auf Transparenz und auf gegenseitiger Zusammenarbeit aufbauen, was bedeutet, dass die Partnerinnen und Partner Informati- onen geben und erhalten, zuhören, zusam- men Lösungen finden, um anfallende Proble- me zu überwinden und um neue Wege zu finden, das Gesundheitswesen zu verbessern;
es bedeutet aber auch, dass jede Person sich sowohl individuell als auch in der Gemein- schaft gesundheitsbewusst verhält. Der Sa- nitätsbetrieb und die Bürgerinnen und Bürger müssen verantwortungsbewusst bei der Umsetzung der Bestimmungen zusammen- wirken.
Für den Sanitätsbetrieb bedeutet diese Vereinbarung, dass er:
• die grundsätzlichen Entscheidungen und Ausrichtungskriterien erläutert, ebenso die durchgeführten Tätigkeiten und die angebo- tenen Dienste, die entweder vom Betrieb selbst oder von anderen Stellen erbracht werden, denen bestimmte Tätigkeiten über- tragen werden;
• die garantierten Qualitätsstandards ge- währleistet;
• die Verpflichtungen einhält, die er eingegan- gen ist, um den Dienst ständig zu verbessern;
• den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Mitbestimmung gewährleistet.
Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Vereinbarung, dass sie:
• alle Maßnahmen treffen, um das Gebiet vor Gesundheitsrisiken zu schützen;
• sich nach Möglichkeit immer so verhalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit ver- mieden wird;
• sich über die Dienste informieren;
• die Dienste in angemessener Form in An- spruch nehmen, da jeder kleinste Miss- brauch Verzögerungen für jene Patientinnen und Patienten mit sich bringen kann, die die Leistungen wirklich brauchen;
• mit den Diensten dahingehend zusammen-
arbeiten, dass die Leistungen zeitgerecht erbracht werden und das bestmögliche Er- gebnis erzielen;
Die Charta der Dienste enthält alle Angaben, die Sie brauchen, um sich in den Diensten zurechtzufinden, um diese in Anspruch neh- men zu können. Um die Nutzung zu erleich- tern, gliedert sie sich in mehrere Abschnitte zu den einzelnen Gesundheitsdiensten. Die Char- ta ist bei den Sprengeln und in den Ämtern für Kommunikation und Bürgeranliegen der ein- zelnen Gesundheitsbezirke erhältlich.
2.3 INFORMIERTE ZUSTIMMUNG
„Der Arzt muss dem Patienten genaue Infor- mationen über Diagnose, Prognose, Perspekti- ven und mögliche diagnostische und thera- peutische Alternativen sowie die wahrschein- lichen Folgen seiner Entscheidungen übermit- teln. Dabei muss der Arzt die Fähigkeit des Patienten berücksichtigen, die vorgeschlage- nen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu verstehen. Jede weitere Infor- mationsanfrage von Seiten des Patienten muss zufriedenstellend beantwortet wer- den.“ (Art. 30 Medizinischer Ethikkodex).
2.4 DATENSCHUTZ
Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und Ratesvom 27. April 2016 betref- fend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr dieser Daten.
Personenbezogene Daten
Um den Bürger und der Bürgerin, die in Kon- takt mit Gesundheitseinrichtungen zur diag- nostischen Abklärung, Behandlung und zu
PRIVACY
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN medizinischen Leistungen sowie mit den da-
mit verbundenen administrativen Tätigkeiten kommen, müssen absolute Vertraulichkeit und das höchste Maß an Respekt für ihre Rechte und grundlegenden Freiheiten, sowie ihre Würde gewährleistet werden. Daten, die Informationen über den Zustand der Gesund- heit (so genannte Gesundheitsdaten) offenba- ren, sowie genetische und biometrischen Da- ten, unterliegen besonders strengen Sicher- heitsvorkehrungen.
Verarbeitung der Daten
Artikel 13 der EU-Verordnung Nr. 2016/679 legt fest, dass der betroffenen Person vor der Da- tenerhebung ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt werden muss, das unter dem Gesichtspunkt der Transparenz zahlrei- che Informationen liefert, einschließlich des Zwecks und der Modalitäten der Verarbei- tung, die Dauer, für die die personenbezoge- nen Daten gespeichert werden, die Angabe des Rechtinhabers der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Person.
Einwilligung zur Verarbeitung der Daten Die Einwilligung zur Verarbeitung von Ge- sundheitsdaten ist für den Sanitätsbetrieb unverzichtbar, um die Gesundheit und/oder die körperliche Versehrtheit der Bürger und Bürgerinnen zu schützen. Die nicht erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der oben ge- nannten Daten hat zur Folge, dass der Sani-
tätsbetrieb keine diagnostischen, therapeuti- schen und spezifischen Präventionsmaßnah- men durchführen kann, mit Ausnahme von dringenden Leistungen.
Im Betrieb besteht die Möglichkeit, eine allge- meine Einwilligung zur Verarbeitung der Da- ten sowie zur freien und fakultativen Verar- beitung der Daten mittels elektronischer Pati- entenakte, abzugeben.
Weitere Informationsschreiben und damit verbundene Einwilligungen können im Zu- sammenhang mit der unterschiedlichen Ver- arbeitung personenbezogener Daten, die für die betroffene Person von Interesse sind, falls notwendig, angefordert werden.
Um das Interesse der Bürger bestmöglichst zu gewährleisten, hat der Sanitätsbetrieb in Übereinstimmung mit der europäischen Ver- ordnung Nr. 2016/679 die Ernennung des Da- tenschutzbeauftragten (Data Protection Office- DPO) vorgenommen.
Der DPO bildet zusammen mit der Daten- schutzreferentin die sogenannte
„Datenschutzsteuerungsgruppe“, die Bezugs- punkt für alles was die Verarbeitung der Daten im Betrieb betrifft ist.
Kontakt
Data Protection Office Sparkassenstraße 4, 39100 Bozen
E-mail: privacy@sabes.it
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN
QUALITÄTSSTANDARDS
2.5 QUALITÄTSSTANDARDS
Der Betrieb verpflichtet sich, den Bürgerinnen und Bürgern die vorgesehenen Qualitätsstan- dards hinsichtlich der Dienstleistungen zu gewährleisten.
Tab.1 Qualitätsstandard ID
1 Zwischen- menschliche Beziehungen
Gute Erkennbar- keit des Personals
Alle MitarbeiterInnen des Betriebes müssen das sichtbar angebrachte Erken- nungsschild tragen
Mitarbeiteranzahl, die das Erkennungsschild tragen/Anzahl aller MitarbeiterInnen
100%
Regelmäßige Kontrollen des Verantwortlichen, Überwachung der Beschwerden / Meldungen
2
Gewährleistung der notwendigen Leistungen zur Linderung des Leidens
Angemessene ambulan- te und stationäre Schmerztherapie
Vorliegen von Stan- dards zur Schmerzthe- rapie
Im Intranet veröffentlichte Standards
Überwachung durch Verteilung von Fragebögen Gewährleistung des
Zugangs zur Palliativ- Betreuung
Einsatz von notwendi- gen Ressourcen zur Palliativ-Betreuung (Krankenhausbetten, Hospize, …)
100% Überwachung auf Betriebsebene
3 Wartezeiten Zugang
Die vorgesehenen Termine für die Dokumentation einhalten
Aushändigung der Kran- kengeschichte innerhalb der vorgesehenen Frist
Anzahl ausgehändig- ter Krankengeschich- ten innerhalb 30 Tagen/ Anzahl Anfra- gen zur Aushändigung
100% Überwachung
der Beschwerden/
Meldungen
Den Zugang
erleichtern Verkürzung der Warte- zeiten im Wartesaal
Anzahl der BürgerIn- nen mit Wartezeiten unter
30 Minuten/Anzahl aller BürgerInnen im Wartesaal
80% der Bürge- rInnen mit Wartezeit unter 30 Minuten
Erhebungen der Wartezeiten
4 Betreuung Die Betreuung gewährleisten
Gewährleistung eines geregelten klinischen Pflege- und Betreuungs- prozesses
Vorliegen und Umset- zung von standardi- sierten Betreuungs- pfaden auf Betriebs- ebene
Im Intranet veröffentlichte Betreuungs- pfade
Audit
Anzahl Erstkonsulen-
zen 100% Überwachung
mittels Bericht
5 Schutz, Zuhören und Überprüfung
Mitbeteiligung der BürgerInnen
Antwort auf die Be- schwerden innerhalb der vorgeschriebenen Ter- mine, außer bei beson- ders komplexen Fällen
Angewandtes Verwal- tungsverfahren der Beschwerden
Im Intranet veröffentlich- tes Verwal- tungsverfahren
Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens Anzahl beantworteter
Beschwerden inner- halb von 30 Tagen/
Anzahl aller erhalte- nen Beschwerden
100% Überwachung der Zeitspanne der Antwort
6 Auskünfte und Kommunikation
Information der Betreuten über das thera- peutische Verfah- ren
Gewährleistung eines ersten Aufklärungsge- sprächs
Anzahl der Betreuten, die mit den erhaltenen Informationen zufrie- den sind/Anzahl aller informierten Betreu- ten
95% Überwachung
durch Verteilung von Fragebögen
Information der PatientInnen über die angebotenen Leistungen
Gewährleistung von Information mittels Broschüren/ Charta der Gesundheitsdienste
Vorliegen von Infor- mationsmaterial
Verteilung 100% der Dokumentati- on an die Betreuten
Überwachung der Verteilung von Informations- blättern
Der Informations- prozess und die Einwilligung der informierten Betreuten oder gesetzlichen VertreterInnen
Gewährleistung der Einwilligung der infor- mierten Betreuten
Angewandtes, spe- zifisches Verwaltungs- verfahren
Im Intranet veröffentlich- tes Verfahren
Überprüfung der Beachtung/
Einhaltung des Verfahrens Anzahl nicht dringen-
der Eingriffe mit unterschriebener Einwilligung/ Anzahl aller nicht dringenden chirurgischen Eingriffe
100%
3.
DER SÜDTIROLER SANITÄTSBERIEB
Der Betrieb übt die öffentliche Funktion zum Schutz und zur Förderung der
Gesundheit aus, indem er ein integriertes
Netz der Gesundheitsdienste für Vor- und
Nachsorge entwickelt und verwaltet
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
3.1 VORSTELLUNG DES SANITÄTSBETRIEBES
Südtiroler Sanitätsbetrieb Sparkassenstraße 4
39100 Bozen
Webseite http://www.sabes.it
Generaldirektor: Dr. Florian Zerzer
Sanitätsdirektor: Dr. Josef Widmann
Pflegedirektorin: Dr.in Marianne Siller
Verwaltungsdirektor : Dr. Enrico Wegher
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb umfasst ein Gebiet von 7.400,43 km². Zum 31.12.2020 zählte die Wohnbevölkerung 533.715 Einwohner.
Tab.2 Wohnbevölkerung und Fläche der Gesundheitsbezirke
DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
Gesundheitsbezirk Fläche (km²) Bevölkerung (Einwohnerzahl)
Bozen 1512,57 236.358
Meran 2542,41 138.692
Brixen 1273,79 78.233
Bruneck 2071,66 80.432
Sanitätsbetrieb 7400,43 533.715
Quelle: ISTAT/ASTAT
Sprengel und Sprengelstützpunkte
GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM 3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
3.2 GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM
Landeskrankenhaus Bozen
GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Gesundheitsbezirk Brixen
Brixen
Dantestr. 51 39042 Brixen Tel. 0472 812 111
39049 Sterzing Tel. 0472 774 100 Fax 0472 774 109
Territorium Brixen
Gesundheitsbezirk Bruneck
Bruneck
Territorium Bruneck
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
3.3 PRIMARIAE, PRIMARE, VERANTWORTLICHE, KOORDINATORINNEN UND KOORDINATOREN DER ABTEILUNGEN UND DIENSTE
Gesundheitsbezirk Bozen Krankenhaus Bozen
Tab.3 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
438 522
Alessia Foscarin
Daniele Gianotti
Benedetto Petralia
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
Territorium Bozen
Tab.4 Liste der Dienste auf dem Territorium
Marc Kaufmann
435 353 Donatella Arcangeli
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Gesundheitsbezirk Meran
Krankenhaus Meran
Tab.5 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
Christine Kessler
Dienst für Kinderrehabilitation
und Logopädie 251 100 Birgit Kröss
Petra Kuen
Monika Alber
Verena Perwanger Michael Brühl
Urban Andrea (geschäftsf.)
Gerhard Piccolruaz Lukas Schwarz (geschäftsf.) Anna M. Pichler (geschäftsf.) Sibylle Kaserer
Waltraud Gruber Helga Gruber Emma Fleischmann Sibylle Kaserer Johannes Plieger (geschäftsf.) Krankenhaus Schlanders
Tab.6 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
251 760
Patrizia Bottomedi Verena Perwanger
Territorium Meran
Tab.7 Liste der Dienste auf dem Territorium
Gesundheitsbezirk Brixen Krankenhaus Brixen
Tab.8 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
Thomas Leitner Martin Pflanzer Siglinde Messner
Ruth Leimegger
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Krankenhaus Sterzing
Tab.9 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
Territorium Brixen
Tab.10 Liste der Dienste auf dem Territorium
Angelika Seeber Klemens Hitthaler
Gesundheitsbezirk Bruneck Krankenhaus Bruneck
Tab.11 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB
Christian Dejaco
Krankenhaus Innichen
Tab.12 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus
Territorium Bruneck
Tab.13 Liste der Dienste auf dem Territorium
4.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Die informierten Bürgerinnen und Bürger können entscheiden, die nicht Informierten
„glauben“ entscheiden zu können
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
INFORMATIONSSTELLEN/GRUNDBETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
4.1 INFORMATIONSSTELLEN
Die Informationsschalter befinden sich am Haupteingang eines jeden Krankenhauses. Am Schalter bekommt man allgemeine Auskünf- te, auch in welcher Abteilung eine Patientin oder ein Patient eingeliefert ist.
Krankenhäuser
4.2 GRUNDBETREUUNG Geburtsmeldung
Innerhalb von 3 Tagen in der ärztlichen Direk- tion des Krankenhauses.
Krankenhaus Bozen:
• Montag−Freitag, 8:30−12:00 Uhr und 14:00−16:00 Uhr; Samstag, 9:00−11:00 Uhr Krankenhaus Meran:
• Montag-Freitag, 9:00−12:30 Uhr; Dienstag, 14-:00-16:00 Uhr
Krankenhaus Schlanders:
• Montag−Donnerstag, 9:00−12:00 und 14:00−16:00 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr Krankenhaus Brixen:
• Montag-Donnerstag, 9:00−11:00 Uhr und 14:30−16:30 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr
Krankenhaus Sterzing:
• Montag−Freitag, 8:00−12:00 Uhr Krankenhaus Bruneck:
• Montag−Donnerstag, 9:00−12:00 Uhr und 13:30−15:30 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr oder
• innerhalb von 10 Tagen nach der Geburt bei der Geburtsgemeinde der oder des Neugeborenen bzw. Wohnsitzgemeinde eines Elternteils.
Dokumente
• beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde;
• Personalausweis der Elternteil.
Eintragung in den Landesgesundheits- dienst
Beim nächstgelegenen Gesundheitssprengel des Wohnsitzes.
Dokumente
• Wohnsitzbescheinigung, gleichwertiges Dokument oder Selbsterklärung;
• Personalausweis;
• Steuernummer;
• Antragsformular;
• Geburtsbescheinigung bei Neugeborenen (oder Selbsterklärung)
Für nicht in Südtirol wohnhafte italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (Eintragung aus Arbeits-, Studien- oder Gesund- heitsgründen)
• Bestätigung der Löschung der Ärztin oder des Arztes für Allgemeinmedizin, ausge- stellt vom Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes.
Gesundheitskarte
Alle im Gesundheitsdienst eingetragenen Per- sonen erhalten einen Nachweis der Eintra- gung.
Bozen tel. 0471 438 274
Meran tel. 0473 263 099
Schlanders tel. 0473 738 111 Brixen tel. 0472 812 111 Sterzing tel. 0472 774 111 Bruneck tel. 0474 581 111 Innichen tel. 0474 917 111
Neugeborene Zwillinge
MEDIZINISCHE BETREUUNG
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Die Gesundheitskarte wird auf dem Postweg zugestellt.
Auf der Rückseite dieser Karte befindet sich die europäische Krankenversicherungskarte, die zur Inanspruchnahme einiger Gesund- heitsleistungen in den 27 EU- Mitgliedsstaaten, der Schweiz und den 3 EWR Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) be- rechtigt.
Für die Länder, mit denen ein bilaterales Ab- kommen besteht, gelten weiterhin die derzei- tigen Vordrucke. Nähere Informationen kön- nen in den Gesundheitssprengeln eingeholt werden.
Wahl/Widerruf/Wechsel der Ärztin oder des Arztes für Allgemeinmedizin/
Kinderärztin oder Kinderar
Formular für Wahl/Widerruf/Wechsel
Alle Personen, die im Landesgesundheits- dienst eingetragen sind, haben Anrecht auf eine gesundheitliche Grundbetreuung durch eine Ärztin, einen Arzt für Allgemeinmedizin oder Kinderärztin, Kinderarzt. Das Wahlver- zeichnis liegt in den Verwaltungsämtern der Sprengelsitze und Sprengelstützpunkte auf.
Man kann jederzeit an den Verwaltungsschal- tern der Sprengel die Arztwahl widerrufen und eine neue vornehmen. Auch die Ärztin oder
der Arzt bzw. die Kinderärztin oder der Kinder- arzt können die Betreuten ablehnen.
4.3 MEDIZINISCHE BETREUUNG Medizinische Betreuung in Italien
Betreuung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Italiens, der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern
Alle beim Landesgesundheitsdienst eingetra- genen Personen haben Anrecht auf Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Die Leistungen werden in der Regel kostenlos erbracht, außer einer Ticketzahlung, sofern vorgesehen.
Ab dem 1. Juni 2004 haben die Bürgerinnen und Bürger der EU-Staaten oder der Staaten mit EU-Regelung im Bereich Gesundheitsbe- treuung (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) bei Vorlage der europäischen Kran- kenversicherungskarte oder eines gleichwerti- gen Dokumentes direkten Zugang zu den Not- falldiensten (Bereitschaftsdienst an Vorfeier- tagen, Feiertagen und in der Nacht, Landes- notrufzentrale 112 usw.) und in Notfällen An- recht auf Krankenhausbetreuung in öffentli- chen Krankenhäusern. Ebenso direkt ist der Zugang zur ärztlichen Betreuung auf dem Territorium sowie für die fachärztliche ambu- lante Betreuung, außer in jenen Fällen, in de- nen die Verschreibung der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin oder der Kinder- ärztin, des Kinderarztes erforderlich ist. Die Bürgerinnen und Bürger der Staaten, mit de- nen bilaterale Abkommen bestehen, haben bei Vorlage der vorgesehenen Bestätigung das Anrecht auf ärztliche Betreuung, direkten Zu- gang zu den Notfalldiensten und Anrecht auf Krankenhausbetreuung in Notfällen. Die Per- sonen im Besitze des Vordruckes S1 oder des Vordruckes, der von den bilateralen Abkom- men vorgesehen ist, müssen sich vor Inan- spruchnahme der Gesundheitsleistungen für die Eintragung beim Landesgesundheits- dienst an den Gesundheitssprengel wenden.
Betreuung ausgewanderter Italienerin- nen und Italiener, die zeitweilig nach Ita- lien zurückkehren
MEDIZINISCHE BETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Italienische Staatsbürgerinnen und Staats- bürger und deren zu Lasten lebende Familien- angehörige, die im AIRE (Melderegister der im Ausland ansässigen Italienerinnen und Italie- ner) eingetragen und demzufolge bei keinem Sanitätsbetrieb in Italien eingetragen sind und auch kein Anrecht auf die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften oder der bilateralen Abkommen haben, können, falls sie zeitweilig nach Italien zurückkehren, für einen Höchst- zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr drin- gende Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen. Um Anrecht auf die obergenannten Leistungen zu haben, muss man sich an die Verwaltungsschalter der Sprengel mit folgen- den Unterlagen wenden:
• Personalausweis sowie die Eigenerklärung, die den Bezug einer italienischen Rente oder den Status als Auswanderer beschei- nigt;
• eine Erklärung der Person, die den Antrag stellt, dass kein Recht auf Rückerstattung der in Anspruch genommenen medizini- schen Leistungen durch eine öffentliche oder private Versicherung im Wohnsitzstaat besteht und die Angabe der Betreuung, die im Laufe des Jahres bei anderen Sanitätsbe- trieben bereits in Anspruch genommenen wurde.
Medizinische Betreuung im Ausland
Diese Betreuung ist für italienische, EU- sowie Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger vorgese- hen, die beim staatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind und in Länder der Europäi- schen Union sowie in die EWR-Länder und in die Schweiz reisen. Die notwendige Dokumen- tation ändert sich nach Aufenthalt:
• Kurzer Aufenthalt
(Tourismus, Studium usw.) Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der Magnetkarte): Diese Karte ge- währleistet die Inanspruchnahme der not- wendigen medizinischen Leistungen, die nach den Vorschriften des Ziellandes vorgesehen sind. Personen in Dialyse-Behandlung oder
Sauerstofftherapie sollten sich vor der Reise mit der Einrichtung des Ziellandes in Verbin- dung setzen, die diese Leistungen erbringen soll.
• Aufenthalt aus Arbeitsgründen
Formblatt S1: gilt ein Jahr mit Erneuerungsmög- lichkeit oder für die Dauer des Arbeitsverhält- nisses, falls dieses weniger als ein Jahr ist. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Freibe- ruflerinnen und Freiberufler, die beim staatli- chen Gesundheitsdienst eingetragen sind, in Italien Sozialversicherungsbeiträge einzahlen und ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen.
• Pensionistinnen und Pensionisten Formblatt S1: für Personen, die in Italien eine Pension beziehen und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Betreuung in Ländern, mit denen ein bilate- rales Abkommen besteht
Es handelt sich um Länder, die mit Italien ein bilaterales Abkommen für die medizinische Versorgung abgeschlossen haben. Genauere Informationen dazu gibt es in den Gesund- heitssprengeln .
Betreuung in Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt
Anrecht haben:
• Arbeitnehmende in der Privatwirtschaft, Selbstständige, Freiberufler/innen;
• Arbeitnehmende aus Nicht-EU-Ländern, eingetragen beim staatlichen Gesundheits- dienst;
• Personen, die ein Stipendium von ausländi- schen Universitäten/ Stiftungen beziehen;
• öffentlich Bedienstete/Familienangehörige;
• Familienangehörige obgenannter Katego- rien, die der Arbeitnehmerin oder dem Ar- beitnehmer ins Ausland folgen.
Spezifische Genehmigungen für medizini- sche Behandlungen
Für die medizinischen Leistungen, die bei den vertragsgebundenen Strukturen in Österreich in Anspruch genommen werden können, ist die vorherige Genehmigung durch dazu er- mächtigte Ärztinnen oder Ärzte und die Bestä- tigung des Anrechts auf Betreuung seitens der
MEDIKAMENTE/THERMALKUREN
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN zuständigen Verwaltungsschalter der Spren- gel oder der Notaufnahme im Krankenhaus notwendig.
4.4 MEDIKAMENTE
Der Ankauf der Medikamente kann bei jeder öffentlichen Apotheke in Südtirol gegen Vorla- ge einer ärztlichen Verschreibung (Bewilligung Landesgesundheitsdienst) vorge- nommen werden. Die ärztliche Verschreibung hat eine Gültigkeit von 30 Tagen und kann nur einmal verwendet werden. Diese Arzneimittel werden in verschiedene Gruppen eingeteilt:
Arzneimittel der Klasse A sind lebensnot- wendige Medikamente sowie solche gegen chronische Erkrankungen, die zur Gänze zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gehen, vorbehaltlich der Bezahlung des Tickets seitens der Bürgerin oder des Bürgers. Der Ticketbetrag liegt zwischen 0 und 4 Euro pro Rezept, je nach Anzahl der Packungen oder je nachdem, ob man im Besitz einer gültigen Befreiung von der Ticketzahlung ist oder nicht. Bei Vorliegen einer Befreiung wegen eines bestimmten Krank- heitsbildes: maximal 3 Packungen pro Rezept.
Opiumhaltige schmerzstillende Medika- mente, die in der Anlage III bis und Sekt. A (Gesetz 12.2.2001 Art. 43 Komma 4-bis) enthal- ten sind und in der Schmerztherapie einge- setzt werden, können seit 03.04.2010 auf ei- nem normalen Rezeptblock des Landesge- sundheitsdienstes, ohne Selbstdurchschlag- papier, ausgestellt werden.
Arzneimittel der Klasse C gehen voll zu Las- ten der Betreuten.
Ausnahmen: Kriegsinvaliden, die im Besitz eines Befreiungskodes von 2 bis 13 sind, sowie Opfer des Terrorismus und Katastrophenopfer mit Befreiungskodex V01 können die Medika- mente der Klasse C nur dann zu Lasten des Lan- desgesundheitsdienstes erhalten, wenn die Ärztin oder der Arzt den nachgewiesenen the- rapeutischen Nutzen des Medikaments be- scheinigt (maximal zwei Packungen pro Re- zept).
Gleichwertige Arzneimittel (Generika) haben die gleiche Dosierung und therapeuti-
schen Eigenschaften, sind preislich günstiger als die gleichwertigen, patentrechtlich ge- schützten Medikamente. Seit 1. September 2001 gibt es ein Verzeichnis jener Arzneimittel, welche im neuen, monatlich vom Gesund- heitsministerium aktualisierten Rückvergü- tungssystem enthalten sind. Dieses liegt in den Apotheken auf und enthält: die Handels- bezeichnung, den Wirkstoff, die Verabrei- chungsform, die Dosierung, die Packung, den Preis, die vom Landesgesundheitsdienst zu- rückerstattete Quote und den eventuellen Betrag zu Lasten der Betreuten.
Arzneimittel, die mit Anmerkungen seitens der AIFA (Agenzia Italiana del Farmaco) versehen sind: dabei handelt es sich um Arz- neimittel, deren Verschreibbarkeit zu Lasten des staatlichen Gesundheitsdienstes auf be- stimmte Fälle oder Krankheitsbilder beschränkt ist.
Für Informationen über die rund um die Uhr Dienst habenden Apotheken rufen Sie die kos- tenlose Nummer 112 an
Seltene Erkrankungen
Informationen erhalten sie unter:
Genetischer Beratungsdienst Europaallee 31 - 39100 Bozen Tel. 0471 907 109
E-Mail: seltenekrankheitenBZ@sabes.it 4.5 THERMALKUREN
Bei Bedarf können die Bürgerinnen und Bürger Thermalkuren in Kuranstalten in Anspruch nehmen, die mit dem staatlichen Gesundheits- Thermalkuren
FACHÄRZTLICHE BETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
dienst vertragsgebunden sind. Sie wählen diese selbst aus und brauchen für die Zulassung eine Verschreibung der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin oder der Kinderärztin bzw.
des Kinderarztes. Man darf allerdings im Laufe eines Jahres auf Kosten des Landesgesund- heitsdienstes nur einen Zyklus von Thermalku- ren in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der besonders geschützten Personenkategorien laut Gesetz Nr. 833/78 (Dienst- und Kriegsinvali- den). Für die Thermalkuren ist ein Ticket zu bezahlen, außer es besteht eine Ticketbefrei- ung
4.6 FACHÄRZTLICHE BETREUUNG In direkter Form
Sie umfasst die fachärztlichen Visiten sowie die instrumentellen und diagnostischen Leistun- gen und Laboruntersuchungen, die vom Lan- destarifverzeichnis vorgesehen sind (s. Be- schluss der Landesregierung Nr. 2568 vom 15.6.1998 in geltender Fassung; das Verzeichnis ist im Internet-Portal der Landesverwaltung einsehbar).
Die Leistungen müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt des staatlichen Gesundheits- dienstes verschrieben werden. Keiner Ver- schreibung bedürfen fachärztliche Untersu- chungen in den Bereichen Zahnheilkunde, Ge- burtshilfe und Gynäkologie, Psychiatrie und Neuropsychiatrie für Kinder, Augenheilkunde (beschränkt auf Sehtests) sowie Pädiatrie (wenn das Kind keinen freiwählbaren Kinder- arzt hat). Die fachärztlichen Leistungen werden in den Strukturen des Sanitätsbetriebes und in den akkreditierten Strukturen erbracht, wobei die vorgesehene Selbstkostenbeteiligung (Ticket) zu entrichten ist, außer die Betreuten sind von der Selbstkostenbeteiligung befreit.
In indirekter Form
Mit Beschluss Nr. 288 vom 27.02.2012
„Neufestlegung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung“ hat die Landesregie- rung neue Kriterien für die Vergütung im Rah- men der indirekten fachärztlichen Betreuung erlassen. Mit der Umsetzung wird im Südtiroler Sanitätsbetrieb weiter am Abbau der Vormerk- zeiten gearbeitet. Für nicht dringende Fachvi-
siten wird eine Rückerstattung von 50 € an die Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, wenn die Vormerkzeiten nicht eingehalten werden. Ver- gütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unter- versorgt gelten jene Leistungen, für die im zu- ständigen Gesundheitsbezirk und den benach- barten Gesundheitsbezirken (Bozen, Brixen, Meran und Bruneck) keine Vormerkung inner- halb der 60 gesetzlich vorgesehenen Tage ga- rantiert werden kann. Pro Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf der Webseite www.sabes.it/indirektebetreuung und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten drei Monate.
Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in ei- nem dieser drei Monate die Leistung als unter- versorgt galt. Jede Vergütung beträgt pro Rech- nung bzw. Honorarnote 50 €, wenn diese die 50
€ übersteigt.
Die Rechnung muss zur Vergütung wie bisher innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungs- datum bei den Gesundheitssprengeln einge- reicht werden. Für die Vergütung braucht es eine ärztliche Verschreibung des Gesundheits- dienstes. Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsda- tum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt. Für die Fachrichtung Zahn- heilkunde wird bestimmte nicht-prothetische Leistungen, einschließlich fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung, Füllungen, Wurzelbe- handlungen, Röntgenaufnahmen usw. rückver- gütet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag dieser Leistungen muss in diesem Fall mindes- tens 200 € betragen. Die Rückvergütung be- trägt mindestens 50 € und kann pro Rechnung oder Honorarnote je nach Höhe der in Rech- nung gestellten Leistungen bis zu 200 € maxi- mal ausmachen. Pro Person und Kalenderjahr darf aber ein Höchstvergütungsbetrag von 300
€ nicht überschritten werden.
Die Voraussetzungen für die Vergütung der prothetischen Leistungen (Kronen, Prothesen und Regulierungsapparate) bleiben unverän-
VERSCHREIBUNG VON MEDIKAMENTEN/LEISTUNGEN7TICKET
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN dert. Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus.
4.7 VERSCHREIBUNG VON
MEDIKAMENTEN UND LEISTUNGEN (BEWILLIGUNG)
Jegliche Verschreibung von Medikamenten, sowie Untersuchungen, fachärztlichen Visi- ten, therapeutischen Eingriffen oder vorge- schlagenen Aufnahmen, muss auf Rezept (Bewilligung) des Landesgesundheitsdienstes ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann nur von Ärztinnen und Ärzten für Allgemein- medizin, von frei wählbaren Kinderärztinnen und Kinderärzten und vom angestellten ärzt- lichen Personal des Sanitätsbetriebes ausge- stellt werden.
Diese Rezepte sind mittlerweile auch als sog.
elektronische Rezepte verfügbar. Dem Patien- ten wird in diesen Fällen ein weißer Ausdruck (pro-memoria) ausgehändigt, die entspre- chenden Informationen darauf sind von den Gesundheitseinrichtungen und Apotheken elektronisch abrufbar.
Besonders achtsam, sollte man beim Erhalt einer Verschreibung sein. Denn scheint kein, oder ein falscher Befreiungscode auf der Bewil- ligung auf und die Leistung wird in Anspruch genommen, muss das vollständige Ticket begli- chen werden. Auch dann, wenn die/der Betreute ticketbefreit ist. Daher ist es angebracht die verschreibende Ärztin oder den verschreiben- den Arzt über den Befreiungscode zu informie- ren und sofort bei Erhalt der Bewilligung, die Korrektheit der Ticketbefreiung zu überprüfen, um Fehler und daraus resultierende Unan- nehmlichkeiten zu vermeiden.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Ticketbefreiungen: -Ticketbefreiung aus Ein- kommensgründen und -Ticketbefreiung infol- ge eines Krankheitsbildes (Pathologie). Unter- schiedlich sind auch die zuständigen Ämter, die diesbezügliche Befreiungsbescheinigun- gen ausstellen. Betreffend einer Pathologie, sind Fachärztinnen und Fachärzte des Sani- tätsbetriebes zuständig, hingegen für Befrei-
ungen infolge des Einkommens, muss man sich an die Dienste für die finanzielle Sozial- hilfe, wenden. Der Erhalt der Bescheinigung ist aber erst mit dessen Registrierung gültig.
Diese muss in den Verwaltungsämtern der Sprengel registriert werden.
4.8 ABHOLEN DES BEFUNDES
Der Befund muss bei der Struktur, die die Leis- tung erbracht hat, oder beim Schalter für die Befundausgabe, sofern vorhanden, abgeholt werden. In Übereinstimmung mit den Daten- schutzbestimmungen muss beim Abholen des Befundes der Abholschein, der bei der Annah- me ausgehändigt wurde, und ein gültiger Per- sonalausweis vorgezeigt werden.
Wird eine andere Person zum Abholen des Befundes beauftragt, muss diese auf dem Ab- holschein dazu bevollmächtigt werden und einen gültigen Ausweis von sich selbst und der antragstellenden Person vorlegen.
Nicht abgeholte Befunde
Wird ein Befund nicht innerhalb von 90 Tagen abgeholt, muss die Bürgerin oder der Bürger den vollen Betrag der Leistung zahlen, auch wenn eine Ticketbefreiung vorliegt.
(Laut Gesetz: Art. 4, Absatz 18 des Gesetzes 412 vom 30.12.91 und Rundschreiben des Schatz- ministeriums Nr. 29 vom 01.04.92)
4.9 TICKET FÜR MEDIZINISCHE LEISTUNGEN
Die geltenden staatlichen Bestimmungen se- hen die Beteiligung der Betreuten an den Aus- gaben im Gesundheitswesen vor.
In Südtirol wurden mit Beschluss der Landesre- gierung Nr. 1862 vom 27.05.2002 Tickets in fol- genden Bereichen eingeführt.
• Arzneimittel;
• Notaufnahme-Leistungen, auf die keine stationäre Aufnahme folgt;
• Krankentransporte;
Im Allgemeinen kann eine Ticketbefreiung gewährt werden:
• aufgrund des Alters und des Einkommens;
• zwecks Vorbeugung;
• aufgrund eines Krankheitsbildes;
• aufgrund einer Invalidität;
ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBETRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
• aufgrund einer besonderen Situation, in der sich die betreute Person befindet (Schwangerschaft, Haft, Organ- und Blut- spenden usw.).
Kriterien für die Anwendung des Tickets Arzneimittel:
• 1, 2 oder 4 Euro pro Rezept, gemäß den ver- schiedenen vorgesehenen Fällen.
Ambulante fachärztliche Leistungen:
• 36,15 Euro Erstvisite;
• 25,00 Euro Kontrollvisite;
• max. 36,15 Euro pro Rezept für alle anderen Visiten und instrumentellen Leistungen.
Notaufnahme-Leistungen:
Auf die keine stationäre Aufnahme folgt oder Intensivbeobachtung (O.B.I.)
• kein Ticket für gerechtfertigte Fälle;
• 25 Euro für jene Fälle, die aus ärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind.
Krankentransporte:
von der Landesnotrufzentrale 112 verfügte Transporte:
• Gesamtkosten des Transportes bis zu 100 Euro für nicht-gerechtfertigte Transporte;
gerechtfertigte Transporte sind hingegen kostenlos.
programmierte Transporte:
• 25 Euro pro Einsatz bis zu einem Höchstbe- trag von 250 Euro pro Jahr für gerechtfertig- te Transporte; für nicht-gerechtfertigte Einsätze gehen die Gesamtkosten hingegen zu Lasten der betreuten Person.
Flugrettung:
• 100 Euro für gerechtfertigten Einsatz;
• Gesamtkosten des Einsatzes bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro für nicht- gerechtfertigten Einsatz.
Wo und wann wird das Ticket bezahlt?
Das Ticket kann bei den verschiedenen Kassen- diensten vor oder nach Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen bezahlt werden, je nach vorgesehener Regelung der einzelnen Struktu- ren.
Beim Gesundheitsbezirk Bozen ist es auch möglich, das Ticket für Gesundheitsleistungen bei den automatischen Kassen im Landes-
krankenhaus Bozen, Lorenz-Böhler-Straße 5 (Haupteingang, Poliambulatorien, Neue Klinik Trakt A), im Gebäude W (Eingang) und im Ge- sundheitssprengel Quirein-Gries, W.A.-Loew- Cadonna Platz 12, zu bezahlen.
4.10 ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBETRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN Sparkassenstraße 4
39100 Bozen
Steuernummer und
Mehrwertsteuernummer: 00773750211 IBAN und elektronische Zahlungen:
PagoPa-Zahlung durch das Zahlungsportal ePayS“ der Südtiroler Einzugsdienste AG, un- ter der Sektion „Südtiroler Sanitätsbe- trieb“ oder bei allen Banken, bei der Post und bei Tabaktrafiken/Lottoannahmestellen oder mittels Homebanking all jener Dokumente (Rechnungen, Mahnungen, Inverzugsetzun- gen, Zahlungsbefehle, Verwaltungsstrafen und Belege), denen eine PagoPa- Zahlungsmitteilung beiliegt.
Alle anderen Zahlungen können auf nachfol- gendes Bankkonto erfolgen:
Südtiroler Sparkasse AG / Cassa di Rispar- mio di Bolzano SpA
Horazstraße 4/d - Via Orazio 4/d I - 39100 Bozen / Bolzano
IBAN: IT61 W060 4511 6190 0000 0010 000 BIC und SWIFT-Code: CRBZIT2B107
Informationen betreffend die Identifizie- rung der Zahlung
Bei der Einzahlung sind verpflichtend anzuge- ben:
• Kundenkodex
• Rechnungsnummer
VORMERKUNG DER LEISTUNGEN
4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 4.11 VORMERKUNG DER LEISTUNGEN Um eine fachärztliche Untersuchung vorzu- merken, brauchen Sie eine ärztliche Verschrei- bung. Ausgenommen davon sind folgende Leistungen: gynäkologische Visite, Schwan- gerschaftsvisite, zahnärztliche Visite.
Auf dem neuen Portal des Südtiroler Sanitäts- betriebes „Sanibook“ ist es möglich mehrere Gesundheitsleistungen, Laborproben und Visiten in freiberuflicher innerbetrieblicher Tätigkeit vorzumerken.
EINHEITLICHE LANDESVORMERKUNGSSTELLE (ELVS) Vormerkungen
Tel.: 100 100 (Vorwahl 0471, 0472, 0473, 0474) Web: sanibook.sabes.it
E-Mail: vormerkungen@sabes.it
Einige Leistungen müssen am Schalter der Abteilung/Ambulanz vorgemerkt werden.
Vormerkungen Privatvisiten (freiberufliche innerbetriebliche Tätigkeit ) Tel.: 0471 466 466
Web: sanibook.sabes.it E-Mail: lpi@sabes.it
Oder in den folgenden Krankenhäusern/Sprengeln:
Bozen
Schalter: Kassendieste – Multifunktionsschalter Poliambulatorien: Montag-Freitag, 8.00-17.30 Uhr Neue Klinik: Montag-Freitag, 8.00-16.30 Uhr
”W” Gebäude: Montag-Freitag, 8.00 -12.45 und 13.45 - 16.30 Uhr Territorium:
Gesundheitssprengeln Quirein/Gries; Neumarkt; Leifers: Montag-Freitag, 8.00-12.00 Uhr Meran
Schalter: nicht vorgesehen Schlanders
Schalter: Krankenhaus, neuer Trakt, Erdgeschoss, Montag-Donnerstag, 8.00-16.00 Uhr und Frei- tag, 8.00-13.00 Uhr
Brixen
Schalter: Multifunktions-Kassendienst
Krankenhaus, Gebäude D, Erdgeschoss, Montag-Donnerstag, 8.00-16.00 Uhr und Freitag, 8.00- 13.00 Uhr
Sterzing
Schalter: Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-12.00 Uhr Bruneck
Schalter: Multifunktions-Kassendienst
Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-16.00 Uhr Innichen
Schalter: Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-16.00 Uhr EINHEITLICHE LANDESVORMERKUNGSSTELLE -PRÄVENTION
Die landesweite Vormerkungsstelle für Leistungen im Bereich Prävention und Gesundheitsvor- sorge widmet sich den Terminanmeldungen, Terminverschiebungen und Terminabsagen für Vorsorgeleistungen, wie beispielsweise Mammographie-Screening, Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Privatinteressen (Führerschein, Invalidenparkschein, Waffenpass, usw.), Imp- fungen von Kindern oder Erwachsenen. Andere ärztliche Visiten oder diagnostische Leistungen können über diesen Dienst nicht vorgemerkt werden.