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GESUNDHEIT IST DIE ERSTE PFLICHT IM LEBEN.

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GESUNDHEIT IST DIE ERSTE PFLICHT IM LEBEN.

Oscar Wilde

CHARTA

DER GESUNDHEITS- DIENSTE

DES SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEBES

(2)

4. Auflage

Aktualisierung: Oktober 2021

Diese Charta wurde von der Betriebsabteilung Kommunikation, Marketing und Bürgeranlie- gen in Zusammenarbeit mit den Primarärztinnen, den Primarärzten, den Verantwortlichen der involvierten Dienste und Abteilungen, sowie mit den einzelnen Ämtern für Kommunikati- on und Bürgeranliegen der Gesundheitsbezirke ausgearbeitet.

(3)

Die Charta ist in 10 Abschnitte unterteilt. Die einzelnen Themen sind in der Übersicht und in einem alphabetischen Index mittels Stich- wörtern, um die Suche zu vereinfachen, auf- gelistet.

ERSTER, ZWEITER UND DRITTER ABSCHNITT

In diesen Abschnitten wird der Südtiroler Sa- nitätsbetrieb in seiner Gesamtheit vorgestellt.

Sie beinhalten die institutionellen Ziele, Qua- litätsstandards, die Vorstellung des Sanitäts- betriebes mit den verschiedenen Strukturen und die Direktionen. Auch sind alle operativen Einheiten der Krankenhäuser und der Territo- rien mit den zuständigen Primariae, Primaren, Koordinatorinnen, Koordinatoren und den telefonischen Kontakten angeführt.

VIERTER ABSCHNITT

Dieser Teil enthält die „Allgemeinen Informa- tionen“ und gibt jegliche Hinweise zur Grund- betreuung, Betreuung im In- und Ausland, Betreuung im Krankenhaus, zu den Vormer- kungen der Leistungen und den Ticketfragen.

FÜNFTER ABSCHNITT

Ist der Bereich, der den Notfällen gewidmet ist, also der Notaufnahmen unserer Kranken- häuser mit den Notfallkodizes. Zu diesem Abschnitt gehören auch die Transporte, ein- mal die dringenden mit Hubschrauber bzw.

112 und die nicht dringenden und program- mierten, durchgeführt durch das Rote oder das Weiße Kreuz.

ABSCHNITTE SECHS, SIEBEN UND ACHT Der sechste Abschnitt beinhaltet die Basisme- dizin mit den verschiedenen Sprengeln, die Palliativmedizin und die Rechtsmedizin/

Invalidität, der siebte Abschnitt die Präventi- on, wie zum Beispiel Hygiene und Öffentliche Gesundheit, Sportmedizin. Der achte Ab- schnitt enthält die Sozialmedizin und Psychi- sche Gesundheit, also den psychiatrischen

UNTERTEILUNG DER CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE

UNTERTEILUNG DER CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE

und psychologischen Dienst und den Dienst für Abhängigkeitserkrankungen.

NEUNTER ABSCHNITT

Dieser Abschnitt beinhaltet das Angebot der ambulanten Leistungen, die in den Südtiroler Krankenhäusern erbracht werden. Für jeden Fachbereich ist eine Tabelle erstellt worden, in der die Zugangsmöglichkeiten zu den einzel- nen Leistungen aufgelistet sind. Im Text erhal- ten Sie einen Überblick über die Tätigkeiten des Fachbereiches.

ZEHNTER UND LETZTER ABSCHNITT Dieser Teil befasst sich mit den Ämtern und Organisationen, in Bezug auf die

„Mitbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger“.

Dazu gehören die Ämter für Kommunikation und Bürgeranliegen, die Schlichtungskommis- sionen, die Volksanwaltschaft, das Forum für die Rechte des Kranken, die Verbraucherzent- rale und der Dachverband für Soziales und Gesundheit.

Außerdem sind in diesem Abschnitt auch die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten angeführt.

Mit freundlichen Grüßen Der Südtiroler Sanitätsbetrieb

(4)

ÜBERSICHT

ÜBERSICHT

1. VORSTELLUNG ……….11

GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS ... 14

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, UND ZIELVORHABEN ...………….... 15

2.1 INSTITUTIONELLE ZIELE ... 17

2.2 UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE ... 17

2.3 INFORMIERTE ZUSTIMMUNG ... 18

2.4 DATENSCHUTZ ………... 18

2.5 QUALITÄTSSTANDARDS ... 20

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB .……….…… 20

3.1 VORSTELLUNG DES SANITÄTS - BETRIEBES ... 23

3.2 GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄU- SER UND TERRITORIUM ... 24

3.3 PRIMARIAE, PRIMARE, VERANTWORTLI- CHE, KOORDINATORINNEN UND KOORDINATOREN DER ABTEILUNGEN UND DIENSTE ... 26

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ……….…... 33

4.1 INFORMATIONSSTELLEN ... 35

4.2 GRUNDBETREUUNG ... 35

4.3 MEDIZINISCHE BETREUUNG ... 36

4.4 MEDIKAMENTE ... 38

4.5 THERMALKUREN ... 38

4.6 FACHÄRZTLICHE BETREUUNG ... 39

4.7 VERSCHREIBUNG VON MEDIKAMEN- TEN UND LEISTUNGEN (BEWILLIGUNG) ... 40

4.8 ABHOLEN DES BEFUNDES ... 40

4.9 TICKET FÜR MEDIZINISCHE LEISTUNGEN ... 40

4.10 ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBE- TRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN ... 41

4.11 VORMERKUNG DER LEISTUNGEN ... 42

4.12 STATIONÄRE BETREUUNG ... 44

4.13 AUSBILDUNG ... 48

4.14 ETHIKKOMITEE ... 48

4.1 5 ORGANSPENDE ... 48

4.1 6 AUTOPSIE ... 49

4.17 EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG UND KONTAKTNACHVERFOLGUNG…. 49 5. NOTFÄLLE UND KRANKENTRANSPORTE ..…...……. 51

5.1 NOTAUFNAHME ... 53

5.2 LANDESNOTRUFZENTRALE 112 ... 55

5.3 NICHT-DRINGENDE KRANKENTRANS- PORTE ... 56

6. GRUNDVERSORGUNG …….….…… 57

6.1 BASISMEDIZIN/Gesundheits­- sprengel ... 59

6.2 DIE SENIORENBETREUUNG ... 64

6.3 HOSPIZE – PALLIATIVSTATION ... 66

6.4 RECHTSMEDIZIN/Invalidität ... 67

7. DIENSTE DER GESUNDHEITSVORSORGE ..…..…. 71

7.1 HYGIENE UND ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT (S.I.S.P.) ... 73

7.1a HYGIENE DER LEBENSMITTEL UND ER- NÄHRUNG (S.I.A.N.) ……….. 73

7.2 SPORTMEDIZIN ... 75

7.3 ARBEITSMEDIZIN (BETRIEBLICH) ... 76

7.4 PNEUMOLOGISCHER DIENST (BETRIEBLICH) ... 78

7.5 TIERÄRZTLICHER DIENST (BETRIEBLICH) ... 79

8. SOZIAL UND PSYCHISCHE GESUNDHEIT .……….. 81

8.1 PSYCHIATRISCHER DIENST ... 83

8.2 ABHÄNGIGKEITSERKRANKUNGEN (D.F.A.) ... 85

(5)

8.3 PSYCHOLOGISCHER DIENST ... 87

9. AMBULANTE LEISTUNGEN ………... 89

9.1 ANÄSTHESIE, INTENSIVMEDIZIN UND SCHMERZTHERAPIE ... 91

9.2 APOTHEKE – DIREKTE MEDIKAMENTEN—VERTEILUNG …... 92

9.3 AUGENHEILKUNDE ... 93

9.4 CHIRURGIE (ALLGEMEINE CHIRURGIE) ... 94

9.5 DERMATOLOGIE ... 95

9.6 DIABETOLOGIE ... 96

9.7 DIÄTETIK UND KLINISCHE ERNÄHRUNG ... 97

9.8 GASTROENTEROLOGIE – ENDOSKOPIE DES VERDAUUNGSTRAKTES ... 98

9.9 GEBURTSHILFE ... 99

9.10 GEFÄSS- UND THORAXCHIRURGIE 100 9.11 GERIATRIE ... 101

9.12 GYNÄKOLOGIE ... 102

9.13 HALS-, NASEN-, OHRENABTEILUNG/ Logopädie und Audiologie ... 103

9.14 HÄMATOLOGIE UND KNOCHEN MARKTRANSPLANTATION (KMT) .... 104

9.15 IMMUNHÄMATOLOGIE UND BLUT­ TRANSFUSION (BETRIEBLICH) ... 105

9.16 INFEKTIONSKRANKHEITEN ... 107

9.17 KARDIOLOGIE UND FUNKTIONSPROBEN ... 110

9.18 KINDERCHIRURGIE ... 111

9.19 KINDER- UND JUGEND NEUROLOGIE UND REHABILITATION ... 112

9.20 KINDER- UND JUGENDPSYCHIATRIE ... 113

9.21 KOMPLEMENTÄRMEDIZIN (LANDESWEITER DIENST) ... 114

9.22 KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG ... 115

9.23 LABOR FÜR KLINISCH-BIOCHEMISCHE ANALYSEN/ Blutentnahmestellen ... 116

9.24 LABOR FÜR MIKROBIOLOGIE UND VIROLOGIE ... 117

ÜBERSICHT ÜBERSICHT 9.25 MEDIZIN (INNERE MEDIZIN) ... 118

9.26 MEDIZINISCHE ONKOLOGIE – DAY HOSPITAL ... 119

9.27 NEONATOLOGIE UND NEUGEBO- RENENINTENSIVSTATION ... 120

9.28 NEPHROLOGIE UND DIALYSE ... 121

9.29 NEUROCHIRURGIE ... 122

9.30 NEUROLOGIE ... 123

9.31 NUKLEARMEDIZIN ... 124

9.32 NEURORADIODIAGNOSTIK ... 125

9.33 ONKOLOGISCHE STRAHLENTHERAPIE (BETRIEBLICH) ... 126

9.34 ORTHOPÄDIE UND TRAUMATOLOGIE ... 127

9.35 PATHOLOGISCHE ANATOMIE UND HISTOLOGIE/Tumorregister (BETRIEBLICH) ... 128

9.36 PÄDIATRIE ... 129

9.37 PHYSISCHE REHABILITATION ... 130

9.38 PNEUMOLOGIE – PHYSIO PATHOLOGIE UND ENDOSKOPIE DER ATEMWEGE ... 131

9.39 RADIODIAGNOSTIK ... 132

9.40 SOZIALDIENST ... 133

9.41 UROLOGIE ... 134

9.42 ZAHNHEILKUNDE ... 135

10. MITBETEILUNG DER BÜRGERIN UND BÜRGERS …….… 137

10.1 ÄMTER FÜR KOMMUNIKATION UND BÜRGERANLIEGEN ………... 139

10.2 SCHLICHTUNGSKOMMISSION …..…. 142

10.3 DACHVERBAND FÜR SOZIALES UND GESUNDHEIT ……….….. 143

10.4 FORUM DER RECHTE DES KRANKEN – CITTADINANZATTIVA ALTO ADIGE-SÜDTIROL ………... 144

10.5 VERBRAUCHERZENTRALE SÜDTIROL …………..………. 145

10.6 DIE VOLKSANWALTSCHAFT ……… 146

(6)

STICHWORTVERZEICHNIS

STICHWORTVERZEICHNIS

A Seite

Amt für Kommunikation und Bürgeranliegen 139

Anästhesie und Wiederbelebung 91

Apotheke 92

Ärztin, Arzt für Allgemeinmedizin 36

Audiologie 103

Augenheilkunde 93

Aufnahme 44

Aufnahme in nicht-öffentlichen Strukturen 47

Ausstellung von ärztlichen Unterlagen 46

Autopsie 49

Arbeitsinspektorat 77

Arbeitsmedizin 76

Arbeitsvermittlung für Personen mit Behinderung 69

Ärztliche Unterlagen 46

Asthma 131

AVIS 105

Abhängigkeitserkrankungen (D.F.A.) 85

B

Bank 46

Bankkoordinaten des Sanitätsbetriebes und der Gesundheitsbezirke 41

Basismedizin 59

Befundausgabe 40

Beratungsstellen 63

Beschwerden 139

Besuchszeiten 45

Bereitschaftsdienst 59

Betreuungskontinuität 62

Blutentnahmestellen 115

Blutproben 114

Blutspende 105

C

Chemotherapie 119

Chirurgie (allgemeine) 94

D

Dachverband für Soziales und Gesundheit 145

Day Hospital – Medizinische Onkologie 119

(7)

STICHWORTVERZEICHNIS STICHWORTVERZEICHNIS

Dermatologie 95

Desinfektion, Entwesung und Rattenvernichtung 74

Diabetologie 96

Dialyse 121

Diätetik und klinische Ernährung 97

Direkte Medikamentenverteilung 92

Drogenabhängigkeit 85

E

Einheitliche Vormerkungsstelle (EVS) / landesweit (ELVS) 42

Entlassung 46

Eintragung beim staatlichen Gesundheitsdienst (SSN) 35

Epidemiologische Überwachung und Kontaktnachverfolgung 49

Ethikkomitee 48

F

Fachärztliche Betreuung in direkter und indirekter Form 39 Fachärztliche Betreuung in Einrichtungen Österreich und Deutschland 47

Führerscheine 67

Forum für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger 146

Führerscheinkommission 67

Funktionsproben Kardiologie 108

G

Gastroenterologie – Endoskopie des Verdauungstraktes 98

Geburtshilfe 99

Geburtsanmeldung 35

Geburtsvorbereitung 63

Gefäß- und Thoraxchirurgie 100

Genetische Beratung 129

Geriatrie 101

Gesundheitsausweis 35

Gesundheitssprengel 60

Gesundheitsbezirke Bozen, Meran, Brixen und Bruneck 24

Gesundheitsversorgung zu Hause 62

Gynäkologie 102

Hals-, Nasen-, Ohrenabteilung 103

Hämatologie und Zentrum für Knochenmarktransplantation (KMT) 104

Hands – Dienst für Alkoholabhängigkeit 86

H

(8)

STICHWORTVERZEICHNIS

STICHWORTVERZEICHNIS

Hausbesuche 62

HIV 107

Hygiene und öffentliche Gesundheit 73

Hospize - Palliativcare 66

I

Immunhämatologie und Bluttransfusion 105

Impfungen 73

Infektionskrankheiten 107

Informationen 35

Innere Medizin 118

Institutionelle Ziele 17

Interkulturelle Vermittlung 45

Invalidität 67

K

Kardiologie und Funktionsproben 108

Kinderärztin, Kinderarzt (frei wählbar) 61

Kinderchirurgie 109

Kinder- und Jugendpsychiatrie 111

Kirche 45

Komplementärmedizin 112

Kontrollvisiten 46

Koordinatorinnen und Koordinatoren 26

Krankengeschichten 46

Krankenhaus- und territoriale Einheiten 24

Krankenpflegedienst auf dem Territorium 62

Krankenscheine 46

Krankentransporte (nicht dringende) 56

Krankentransporte (dringende) 55

Künstliche Befruchtung 113

L

Labor für Analysen 114

Labor für Mikrobiologie und Virologie 117

Landesnotrufzentrale 112 55

Lebensmittelkontrolle 79

Logopädie 103

M

Mammografie 132

Medikamente 38

(9)

STICHWORTVERZEICHNIS STICHWORTVERZEICHNIS

Medizinische Onkologie – Day Hospital 119

Medizinische Versorgung im Ausland 37

Medizinische Versorgung im Inland 36

Mykologische Kontrollstelle 73

N

Nephrologie und Dialyse 121

Neonatologie und Neugeborenen-Intensivstation 120

Neurochirurgie 122

Neurologie 123

Notaufnahme/Notfallregelung 53-54

Notruf 112 55

Nuklearmedizin 124

O

Onkologische Strahlentherapie 126

Organspende 48

Orthopädie und Traumatologie 127

P

Pädiatrie 129

Palliativcare (Hospize) 66

Pathologische Anatomie und Histologie 128

Pharmazeutische Versorgung 38

Physische Rehabilitation 130

Pneumologischer Dienst 78

Pilzkontrolle 73

Psychiatrischer Dienst 83

Psychische Gesundheit (ZPG) 83

Psychologischer Dienst 87

Pneumologie – Physiopathologie und Endoskopie der Atemwege 131

Primariae und Primare, Verantwortliche 26

Prothesen und Hilfsmittel 70

Q

Qualitätsstandards 20

R

Radiodiagnostik (Röntgen) 132

Rechtsmedizin 67

Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger 140

Neuroradiologie 125

(10)

STICHWORTVERZEICHNIS

STICHWORTVERZEICHNIS

Schatzamt 46

Schmerzfreies Krankenhaus 91

Schmerztherapie 91

Screening (Mammografie) 132

Seelsorge 46

Seniorenbetreuung 64

Sozialdienst 133

Spender 105

Spielsucht 85

Sportmedizin 75

Stationäre Betreuung 44

Südtiroler Sanitätsbetrieb 23

T

Thermalkuren 38

Ticket für medizinische Leistungen 40

Tierärztin und Tierarzt 79

Transplantation 48

Tumorregister und Todesursachenregister in Südtirol 128

U

Urologie 134

V

Verbraucherzentrale Südtirol 143

Vereinbarung des Betriebes 17

Verkehrspsychologie 67

Volksanwaltschaft 144

Vormerkung der Leistungen 42

Z

Zahnärztin und Zahnarzt 135

Zahnheilkunde 135

S

(11)

1 .

VORSTELLUNG

Die bereitgestellten Informationen sollen einschlägige Kenntnisse vermitteln,

damit Sie eine bewusste Wahl der

angebotenen Leistungen treffen können

(12)

1. VORSTELLUNG

Grußwort des Generaldirektors

(13)

GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS 1. VORSTELLUNG

GRUSSWORT DES GENERALDIREKTORS

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

das Verfassen einer Charta der Gesundheitsdienste ist gesetzlich vorgeschrieben – das stimmt.

Aber: Nicht diese gesetzliche Verpflichtung war der Hauptgrund für den Südtiroler Sanitätsbe- trieb, diese Charta, die Sie in den Händen halten, zu verfassen. Vielmehr ist es uns ein besonderes Anliegen, allen Bürgerinnen und Bürgern einen weiteren Service zu bieten, indem wir eine um- fassende Sammlung von Informationen über den Südtiroler Sanitätsbetrieb gebündelt zur Ver- fügung stellen.

Zum einen möchten wir damit erreichen, dass Sie den Südtiroler Sanitätsbetrieb – Ihren Sani- tätsbetrieb – besser kennenlernen, und zum anderen möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, schnell und einfach auf benötigte Informationen und Kontaktdaten von Diensten, Abteilungen und Dienstleistungen zugreifen zu können.

Die Charta der Gesundheitsdienste ist aber auch für den Südtiroler Sanitätsdienst selbst mit all seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wichtig. Diese Charta ist für uns Rückgrat und Spiegel zugleich. Auf diesen Seiten sehen wir schwarz auf weiß, was wir sind und was wir tun. Die Charta ist eine Basis, auf der wir uns weiterentwickeln und verbessern können, denn so wie heute wer- den wir auch in Zukunft tagtäglich daran arbeiten, um Südtirols Bürgerinnen und Bürger eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung bieten zu können.

Blättern Sie darin, lernen Sie uns besser kennen und nutzen Sie die darin enthaltenen Informati- onen für sich – dann hat diese Broschüre ihren Zweck erfüllt.

Der Generaldirektor Dr. Florian Zerzer

(14)

2 .

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN

Gesundheit ist eine der wichtigsten Ressourcen, die eine positive soziale,

wirtschaftliche und persönliche Entwicklung

ermöglicht und stellt damit einen wichtigen

Aspekt der Lebensqualität dar

(15)

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN

Institutionelle Ziele

Unsere Charta der Gesundheitsdienste Informierte Zustimmung

Datenschutz Qualitätsstandards

(16)

INSTITUTIONELLE ZIELE/UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITSDIENSTE

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN 2.1 INSTITUTIONELLE ZIELE

Auftrag

Auftrag des Betriebes ist es, den Gesundheits- schutz für das gesamte Gebiet der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol zu garantieren, sowie den Gesundheitsbedürfnissen der Bürgerin- nen und Bürger nachzukommen. Der Betrieb garantiert Leistungen und Dienste der Präven- tion, Therapie, Pflege und Rehabilitation, die in der Landesprogrammmierung und in den Staatsbestimmungen vorgesehen sind.

Weiters verfolgt der Betrieb das Ziel der För- derung der Gesundheit, im Sinne einer ge- samtheitlichen Verbesserung der Lebensqua- lität der Bevölkerung. Zu diesem Zwecke ge- währleistet der Betrieb die von der Landesre- gierung festgelegten wesentlichen Betreu- ungsstandards (WBS) und zusätzlichen Leis- tungen (extra-WBS), wobei er sich der be- triebseigenen Dienste oder der von anderen öffentlichen oder privaten akkreditierten Kör- perschaften gemäß den in den Vertragsab- kommen angegebenen qualitativen und quantitativen Merkmalen angebotenen Dienste bedient; dabei darf der Rahmen des Betriebshaushaltes nicht über- schritten werden.

Die WBS sind Leistungen und Dienste, die der nationale Gesundheitsdienst allen Anspruchs- berechtigten unentgeltlich bzw. gegen einen Selbstbehalt in Form eines Tickets gewährt

Strategische Vision des Betriebes

Um die Gesundheitsbedürfnisse der Bürgerin- nen und Bürger und die professionellen Erwar- tungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfüllen, richtet der Betrieb eine Organisa- tion ein, die Vertrauen erweckt. Diese strategi- sche Vision wird von einigen allgemein aner- kannten Grundsätzen abgeleitet.

Die Grundsätze dieser strategischen Vision sind folgende:

• die Gleichstellung der Rechte der Bürgerin- nen und Bürger;

• die Erfüllung der Gesundheitsbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger durch ange- messene Leistungen;

• die laufende Verbesserung der Qualität der angebotenen Leistungen;

• die Miteinbeziehung und die ständige Qua- lifikation des Personals mittels Aus- und Weiterbildungsprogrammen, wobei die ständige Entwicklung neuer Kenntnisse und Zuständigkeiten des Personals zu fördern sind;

• die Optimierung des Ressourceneinsatzes im Hinblick auf die Erreichung von hohen Effizienz- und Wirksamkeitsstandards.

Grundwerte des Betriebes

Der Betrieb gründet auf allgemein anerkann- ten ethischen Grundwerten, an denen sich das Verhalten aller Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter orientiert. Der Betrieb handelt nach folgenden Werten:

• Professionalität

• Zusammenarbeit

• Loyalität und Engagement

• Verantwortung

• Transparenz

• Datenschutz

Schmerzfreies Krankenhaus

Mit Inkrafttreten des Gesetzes 38 im März 2010, „Maßnahmen, um den Zugang zu Pal- liativ- und Schmerztherapie zu gewährleis- ten,“ wurde es Pflicht, die Erhebung des Schmerzes, die analgetische Technik, die ver- wendeten Medikamente und die erzielten Ergebnisse in die Patientenkartei einzutra- gen. Die Anerkennung, dass der Zugang zur Palliativ- und Schmerztherapie ein Recht der Bürgerin und des Bürgers ist, zeigt die stei- gende Achtung vor der Lebensqualität der Patientin und des Patienten, auch prioritäres Ziel unseres Betriebes. Die Ausbildung der letzten Jahre hat ermöglicht, die Sensibilität und Aufmerksamkeit des Gesundheitsperso- nals für die Schmerzen der Patientinnen und Patienten zu erhöhen, damit alles getan wird, um die Schmerzen zu lindern.

2.2 UNSERE CHARTA DER GESUNDHEITS- DIENSTE

Die Charta der Gesundheitsdienste ist die Vereinbarung zwischen dem Sanitätsbetrieb

(17)

INFORMIERTE ZUSTIMMUNG/DATENSCHUTZ 2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN

und der Bevölkerung hinsichtlich der Formen der Förderung, des Schutzes und der Wieder- herstellung der Gesundheit. Da es sich um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, muss diese auf Transparenz und auf gegenseitiger Zusammenarbeit aufbauen, was bedeutet, dass die Partnerinnen und Partner Informati- onen geben und erhalten, zuhören, zusam- men Lösungen finden, um anfallende Proble- me zu überwinden und um neue Wege zu finden, das Gesundheitswesen zu verbessern;

es bedeutet aber auch, dass jede Person sich sowohl individuell als auch in der Gemein- schaft gesundheitsbewusst verhält. Der Sa- nitätsbetrieb und die Bürgerinnen und Bürger müssen verantwortungsbewusst bei der Umsetzung der Bestimmungen zusammen- wirken.

Für den Sanitätsbetrieb bedeutet diese Vereinbarung, dass er:

• die grundsätzlichen Entscheidungen und Ausrichtungskriterien erläutert, ebenso die durchgeführten Tätigkeiten und die angebo- tenen Dienste, die entweder vom Betrieb selbst oder von anderen Stellen erbracht werden, denen bestimmte Tätigkeiten über- tragen werden;

• die garantierten Qualitätsstandards ge- währleistet;

• die Verpflichtungen einhält, die er eingegan- gen ist, um den Dienst ständig zu verbessern;

• den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Mitbestimmung gewährleistet.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Vereinbarung, dass sie:

• alle Maßnahmen treffen, um das Gebiet vor Gesundheitsrisiken zu schützen;

• sich nach Möglichkeit immer so verhalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit ver- mieden wird;

• sich über die Dienste informieren;

• die Dienste in angemessener Form in An- spruch nehmen, da jeder kleinste Miss- brauch Verzögerungen für jene Patientinnen und Patienten mit sich bringen kann, die die Leistungen wirklich brauchen;

• mit den Diensten dahingehend zusammen-

arbeiten, dass die Leistungen zeitgerecht erbracht werden und das bestmögliche Er- gebnis erzielen;

Die Charta der Dienste enthält alle Angaben, die Sie brauchen, um sich in den Diensten zurechtzufinden, um diese in Anspruch neh- men zu können. Um die Nutzung zu erleich- tern, gliedert sie sich in mehrere Abschnitte zu den einzelnen Gesundheitsdiensten. Die Char- ta ist bei den Sprengeln und in den Ämtern für Kommunikation und Bürgeranliegen der ein- zelnen Gesundheitsbezirke erhältlich.

2.3 INFORMIERTE ZUSTIMMUNG

„Der Arzt muss dem Patienten genaue Infor- mationen über Diagnose, Prognose, Perspekti- ven und mögliche diagnostische und thera- peutische Alternativen sowie die wahrschein- lichen Folgen seiner Entscheidungen übermit- teln. Dabei muss der Arzt die Fähigkeit des Patienten berücksichtigen, die vorgeschlage- nen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu verstehen. Jede weitere Infor- mationsanfrage von Seiten des Patienten muss zufriedenstellend beantwortet wer- den.“ (Art. 30 Medizinischer Ethikkodex).

2.4 DATENSCHUTZ

Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und Ratesvom 27. April 2016 betref- fend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr dieser Daten.

Personenbezogene Daten

Um den Bürger und der Bürgerin, die in Kon- takt mit Gesundheitseinrichtungen zur diag- nostischen Abklärung, Behandlung und zu

(18)

PRIVACY

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN medizinischen Leistungen sowie mit den da-

mit verbundenen administrativen Tätigkeiten kommen, müssen absolute Vertraulichkeit und das höchste Maß an Respekt für ihre Rechte und grundlegenden Freiheiten, sowie ihre Würde gewährleistet werden. Daten, die Informationen über den Zustand der Gesund- heit (so genannte Gesundheitsdaten) offenba- ren, sowie genetische und biometrischen Da- ten, unterliegen besonders strengen Sicher- heitsvorkehrungen.

Verarbeitung der Daten

Artikel 13 der EU-Verordnung Nr. 2016/679 legt fest, dass der betroffenen Person vor der Da- tenerhebung ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt werden muss, das unter dem Gesichtspunkt der Transparenz zahlrei- che Informationen liefert, einschließlich des Zwecks und der Modalitäten der Verarbei- tung, die Dauer, für die die personenbezoge- nen Daten gespeichert werden, die Angabe des Rechtinhabers der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Person.

Einwilligung zur Verarbeitung der Daten Die Einwilligung zur Verarbeitung von Ge- sundheitsdaten ist für den Sanitätsbetrieb unverzichtbar, um die Gesundheit und/oder die körperliche Versehrtheit der Bürger und Bürgerinnen zu schützen. Die nicht erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der oben ge- nannten Daten hat zur Folge, dass der Sani-

tätsbetrieb keine diagnostischen, therapeuti- schen und spezifischen Präventionsmaßnah- men durchführen kann, mit Ausnahme von dringenden Leistungen.

Im Betrieb besteht die Möglichkeit, eine allge- meine Einwilligung zur Verarbeitung der Da- ten sowie zur freien und fakultativen Verar- beitung der Daten mittels elektronischer Pati- entenakte, abzugeben.

Weitere Informationsschreiben und damit verbundene Einwilligungen können im Zu- sammenhang mit der unterschiedlichen Ver- arbeitung personenbezogener Daten, die für die betroffene Person von Interesse sind, falls notwendig, angefordert werden.

Um das Interesse der Bürger bestmöglichst zu gewährleisten, hat der Sanitätsbetrieb in Übereinstimmung mit der europäischen Ver- ordnung Nr. 2016/679 die Ernennung des Da- tenschutzbeauftragten (Data Protection Office- DPO) vorgenommen.

Der DPO bildet zusammen mit der Daten- schutzreferentin die sogenannte

„Datenschutzsteuerungsgruppe“, die Bezugs- punkt für alles was die Verarbeitung der Daten im Betrieb betrifft ist.

Kontakt

Data Protection Office Sparkassenstraße 4, 39100 Bozen

E-mail: privacy@sabes.it

(19)

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELVORHABEN

QUALITÄTSSTANDARDS

2.5 QUALITÄTSSTANDARDS

Der Betrieb verpflichtet sich, den Bürgerinnen und Bürgern die vorgesehenen Qualitätsstan- dards hinsichtlich der Dienstleistungen zu gewährleisten.

Tab.1 Qualitätsstandard ID

1 Zwischen- menschliche Beziehungen

Gute Erkennbar- keit des Personals

Alle MitarbeiterInnen des Betriebes müssen das sichtbar angebrachte Erken- nungsschild tragen

Mitarbeiteranzahl, die das Erkennungsschild tragen/Anzahl aller MitarbeiterInnen

100%

Regelmäßige Kontrollen des Verantwortlichen, Überwachung der Beschwerden / Meldungen

2

Gewährleistung der notwendigen Leistungen zur Linderung des Leidens

Angemessene ambulan- te und stationäre Schmerztherapie

Vorliegen von Stan- dards zur Schmerzthe- rapie

Im Intranet veröffentlichte Standards

Überwachung durch Verteilung von Fragebögen Gewährleistung des

Zugangs zur Palliativ- Betreuung

Einsatz von notwendi- gen Ressourcen zur Palliativ-Betreuung (Krankenhausbetten, Hospize, …)

100% Überwachung auf Betriebsebene

3 Wartezeiten Zugang

Die vorgesehenen Termine für die Dokumentation einhalten

Aushändigung der Kran- kengeschichte innerhalb der vorgesehenen Frist

Anzahl ausgehändig- ter Krankengeschich- ten innerhalb 30 Tagen/ Anzahl Anfra- gen zur Aushändigung

100% Überwachung

der Beschwerden/

Meldungen

Den Zugang

erleichtern Verkürzung der Warte- zeiten im Wartesaal

Anzahl der BürgerIn- nen mit Wartezeiten unter

30 Minuten/Anzahl aller BürgerInnen im Wartesaal

80% der Bürge- rInnen mit Wartezeit unter 30 Minuten

Erhebungen der Wartezeiten

4 Betreuung Die Betreuung gewährleisten

Gewährleistung eines geregelten klinischen Pflege- und Betreuungs- prozesses

Vorliegen und Umset- zung von standardi- sierten Betreuungs- pfaden auf Betriebs- ebene

Im Intranet veröffentlichte Betreuungs- pfade

Audit

Anzahl Erstkonsulen-

zen 100% Überwachung

mittels Bericht

5 Schutz, Zuhören und Überprüfung

Mitbeteiligung der BürgerInnen

Antwort auf die Be- schwerden innerhalb der vorgeschriebenen Ter- mine, außer bei beson- ders komplexen Fällen

Angewandtes Verwal- tungsverfahren der Beschwerden

Im Intranet veröffentlich- tes Verwal- tungsverfahren

Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens Anzahl beantworteter

Beschwerden inner- halb von 30 Tagen/

Anzahl aller erhalte- nen Beschwerden

100% Überwachung der Zeitspanne der Antwort

6 Auskünfte und Kommunikation

Information der Betreuten über das thera- peutische Verfah- ren

Gewährleistung eines ersten Aufklärungsge- sprächs

Anzahl der Betreuten, die mit den erhaltenen Informationen zufrie- den sind/Anzahl aller informierten Betreu- ten

95% Überwachung

durch Verteilung von Fragebögen

Information der PatientInnen über die angebotenen Leistungen

Gewährleistung von Information mittels Broschüren/ Charta der Gesundheitsdienste

Vorliegen von Infor- mationsmaterial

Verteilung 100% der Dokumentati- on an die Betreuten

Überwachung der Verteilung von Informations- blättern

Der Informations- prozess und die Einwilligung der informierten Betreuten oder gesetzlichen VertreterInnen

Gewährleistung der Einwilligung der infor- mierten Betreuten

Angewandtes, spe- zifisches Verwaltungs- verfahren

Im Intranet veröffentlich- tes Verfahren

Überprüfung der Beachtung/

Einhaltung des Verfahrens Anzahl nicht dringen-

der Eingriffe mit unterschriebener Einwilligung/ Anzahl aller nicht dringenden chirurgischen Eingriffe

100%

(20)

3.

DER SÜDTIROLER SANITÄTSBERIEB

Der Betrieb übt die öffentliche Funktion zum Schutz und zur Förderung der

Gesundheit aus, indem er ein integriertes

Netz der Gesundheitsdienste für Vor- und

Nachsorge entwickelt und verwaltet

(21)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

(22)

3.1 VORSTELLUNG DES SANITÄTSBETRIEBES

Südtiroler Sanitätsbetrieb Sparkassenstraße 4

39100 Bozen

Webseite http://www.sabes.it

Generaldirektor: Dr. Florian Zerzer

Sanitätsdirektor: Dr. Josef Widmann

Pflegedirektorin: Dr.in Marianne Siller

Verwaltungsdirektor : Dr. Enrico Wegher

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb umfasst ein Gebiet von 7.400,43 km². Zum 31.12.2020 zählte die Wohnbevölkerung 533.715 Einwohner.

Tab.2 Wohnbevölkerung und Fläche der Gesundheitsbezirke

DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

Gesundheitsbezirk Fläche (km²) Bevölkerung (Einwohnerzahl)

Bozen 1512,57 236.358

Meran 2542,41 138.692

Brixen 1273,79 78.233

Bruneck 2071,66 80.432

Sanitätsbetrieb 7400,43 533.715

Quelle: ISTAT/ASTAT

Sprengel und Sprengelstützpunkte

(23)

GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM 3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

3.2 GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM

Landeskrankenhaus Bozen

(24)

GESUNDHEITSBEZIRKE, KRANKENHÄUSER UND TERRITORIUM

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Gesundheitsbezirk Brixen

Brixen

Dantestr. 51 39042 Brixen Tel. 0472 812 111

39049 Sterzing Tel. 0472 774 100 Fax 0472 774 109

Territorium Brixen

Gesundheitsbezirk Bruneck

Bruneck

Territorium Bruneck

(25)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

3.3 PRIMARIAE, PRIMARE, VERANTWORTLICHE, KOORDINATORINNEN UND KOORDINATOREN DER ABTEILUNGEN UND DIENSTE

Gesundheitsbezirk Bozen Krankenhaus Bozen

Tab.3 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

438 522

Alessia Foscarin

Daniele Gianotti

Benedetto Petralia

(26)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

Territorium Bozen

Tab.4 Liste der Dienste auf dem Territorium

Marc Kaufmann

435 353 Donatella Arcangeli

(27)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Gesundheitsbezirk Meran

Krankenhaus Meran

Tab.5 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

Christine Kessler

Dienst für Kinderrehabilitation

und Logopädie 251 100 Birgit Kröss

Petra Kuen

Monika Alber

Verena Perwanger Michael Brühl

Urban Andrea (geschäftsf.)

Gerhard Piccolruaz Lukas Schwarz (geschäftsf.) Anna M. Pichler (geschäftsf.) Sibylle Kaserer

Waltraud Gruber Helga Gruber Emma Fleischmann Sibylle Kaserer Johannes Plieger (geschäftsf.) Krankenhaus Schlanders

Tab.6 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

(28)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

251 760

Patrizia Bottomedi Verena Perwanger

Territorium Meran

Tab.7 Liste der Dienste auf dem Territorium

Gesundheitsbezirk Brixen Krankenhaus Brixen

Tab.8 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

Thomas Leitner Martin Pflanzer Siglinde Messner

Ruth Leimegger

(29)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB Krankenhaus Sterzing

Tab.9 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

Territorium Brixen

Tab.10 Liste der Dienste auf dem Territorium

Angelika Seeber Klemens Hitthaler

Gesundheitsbezirk Bruneck Krankenhaus Bruneck

Tab.11 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

(30)

3. DER SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

Christian Dejaco

Krankenhaus Innichen

Tab.12 Liste der Abteilungen und Dienste im Krankenhaus

Territorium Bruneck

Tab.13 Liste der Dienste auf dem Territorium

(31)

4.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Die informierten Bürgerinnen und Bürger können entscheiden, die nicht Informierten

„glauben“ entscheiden zu können

(32)

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

(33)

INFORMATIONSSTELLEN/GRUNDBETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

4.1 INFORMATIONSSTELLEN

Die Informationsschalter befinden sich am Haupteingang eines jeden Krankenhauses. Am Schalter bekommt man allgemeine Auskünf- te, auch in welcher Abteilung eine Patientin oder ein Patient eingeliefert ist.

Krankenhäuser

4.2 GRUNDBETREUUNG Geburtsmeldung

Innerhalb von 3 Tagen in der ärztlichen Direk- tion des Krankenhauses.

Krankenhaus Bozen:

• Montag−Freitag, 8:30−12:00 Uhr und 14:00−16:00 Uhr; Samstag, 9:00−11:00 Uhr Krankenhaus Meran:

• Montag-Freitag, 9:00−12:30 Uhr; Dienstag, 14-:00-16:00 Uhr

Krankenhaus Schlanders:

• Montag−Donnerstag, 9:00−12:00 und 14:00−16:00 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr Krankenhaus Brixen:

• Montag-Donnerstag, 9:00−11:00 Uhr und 14:30−16:30 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr

Krankenhaus Sterzing:

• Montag−Freitag, 8:00−12:00 Uhr Krankenhaus Bruneck:

• Montag−Donnerstag, 9:00−12:00 Uhr und 13:30−15:30 Uhr; Freitag, 9:00−12:00 Uhr oder

• innerhalb von 10 Tagen nach der Geburt bei der Geburtsgemeinde der oder des Neugeborenen bzw. Wohnsitzgemeinde eines Elternteils.

Dokumente

• beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde;

• Personalausweis der Elternteil.

Eintragung in den Landesgesundheits- dienst

Beim nächstgelegenen Gesundheitssprengel des Wohnsitzes.

Dokumente

• Wohnsitzbescheinigung, gleichwertiges Dokument oder Selbsterklärung;

• Personalausweis;

• Steuernummer;

• Antragsformular;

• Geburtsbescheinigung bei Neugeborenen (oder Selbsterklärung)

Für nicht in Südtirol wohnhafte italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (Eintragung aus Arbeits-, Studien- oder Gesund- heitsgründen)

• Bestätigung der Löschung der Ärztin oder des Arztes für Allgemeinmedizin, ausge- stellt vom Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes.

Gesundheitskarte

Alle im Gesundheitsdienst eingetragenen Per- sonen erhalten einen Nachweis der Eintra- gung.

Bozen tel. 0471 438 274

Meran tel. 0473 263 099

Schlanders tel. 0473 738 111 Brixen tel. 0472 812 111 Sterzing tel. 0472 774 111 Bruneck tel. 0474 581 111 Innichen tel. 0474 917 111

Neugeborene Zwillinge

(34)

MEDIZINISCHE BETREUUNG

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Die Gesundheitskarte wird auf dem Postweg zugestellt.

Auf der Rückseite dieser Karte befindet sich die europäische Krankenversicherungskarte, die zur Inanspruchnahme einiger Gesund- heitsleistungen in den 27 EU- Mitgliedsstaaten, der Schweiz und den 3 EWR Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) be- rechtigt.

Für die Länder, mit denen ein bilaterales Ab- kommen besteht, gelten weiterhin die derzei- tigen Vordrucke. Nähere Informationen kön- nen in den Gesundheitssprengeln eingeholt werden.

Wahl/Widerruf/Wechsel der Ärztin oder des Arztes für Allgemeinmedizin/

Kinderärztin oder Kinderar

Formular für Wahl/Widerruf/Wechsel

Alle Personen, die im Landesgesundheits- dienst eingetragen sind, haben Anrecht auf eine gesundheitliche Grundbetreuung durch eine Ärztin, einen Arzt für Allgemeinmedizin oder Kinderärztin, Kinderarzt. Das Wahlver- zeichnis liegt in den Verwaltungsämtern der Sprengelsitze und Sprengelstützpunkte auf.

Man kann jederzeit an den Verwaltungsschal- tern der Sprengel die Arztwahl widerrufen und eine neue vornehmen. Auch die Ärztin oder

der Arzt bzw. die Kinderärztin oder der Kinder- arzt können die Betreuten ablehnen.

4.3 MEDIZINISCHE BETREUUNG Medizinische Betreuung in Italien

Betreuung der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Italiens, der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern

Alle beim Landesgesundheitsdienst eingetra- genen Personen haben Anrecht auf Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Die Leistungen werden in der Regel kostenlos erbracht, außer einer Ticketzahlung, sofern vorgesehen.

Ab dem 1. Juni 2004 haben die Bürgerinnen und Bürger der EU-Staaten oder der Staaten mit EU-Regelung im Bereich Gesundheitsbe- treuung (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) bei Vorlage der europäischen Kran- kenversicherungskarte oder eines gleichwerti- gen Dokumentes direkten Zugang zu den Not- falldiensten (Bereitschaftsdienst an Vorfeier- tagen, Feiertagen und in der Nacht, Landes- notrufzentrale 112 usw.) und in Notfällen An- recht auf Krankenhausbetreuung in öffentli- chen Krankenhäusern. Ebenso direkt ist der Zugang zur ärztlichen Betreuung auf dem Territorium sowie für die fachärztliche ambu- lante Betreuung, außer in jenen Fällen, in de- nen die Verschreibung der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin oder der Kinder- ärztin, des Kinderarztes erforderlich ist. Die Bürgerinnen und Bürger der Staaten, mit de- nen bilaterale Abkommen bestehen, haben bei Vorlage der vorgesehenen Bestätigung das Anrecht auf ärztliche Betreuung, direkten Zu- gang zu den Notfalldiensten und Anrecht auf Krankenhausbetreuung in Notfällen. Die Per- sonen im Besitze des Vordruckes S1 oder des Vordruckes, der von den bilateralen Abkom- men vorgesehen ist, müssen sich vor Inan- spruchnahme der Gesundheitsleistungen für die Eintragung beim Landesgesundheits- dienst an den Gesundheitssprengel wenden.

Betreuung ausgewanderter Italienerin- nen und Italiener, die zeitweilig nach Ita- lien zurückkehren

(35)

MEDIZINISCHE BETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Italienische Staatsbürgerinnen und Staats- bürger und deren zu Lasten lebende Familien- angehörige, die im AIRE (Melderegister der im Ausland ansässigen Italienerinnen und Italie- ner) eingetragen und demzufolge bei keinem Sanitätsbetrieb in Italien eingetragen sind und auch kein Anrecht auf die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften oder der bilateralen Abkommen haben, können, falls sie zeitweilig nach Italien zurückkehren, für einen Höchst- zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr drin- gende Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen. Um Anrecht auf die obergenannten Leistungen zu haben, muss man sich an die Verwaltungsschalter der Sprengel mit folgen- den Unterlagen wenden:

• Personalausweis sowie die Eigenerklärung, die den Bezug einer italienischen Rente oder den Status als Auswanderer beschei- nigt;

• eine Erklärung der Person, die den Antrag stellt, dass kein Recht auf Rückerstattung der in Anspruch genommenen medizini- schen Leistungen durch eine öffentliche oder private Versicherung im Wohnsitzstaat besteht und die Angabe der Betreuung, die im Laufe des Jahres bei anderen Sanitätsbe- trieben bereits in Anspruch genommenen wurde.

Medizinische Betreuung im Ausland

Diese Betreuung ist für italienische, EU- sowie Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger vorgese- hen, die beim staatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind und in Länder der Europäi- schen Union sowie in die EWR-Länder und in die Schweiz reisen. Die notwendige Dokumen- tation ändert sich nach Aufenthalt:

Kurzer Aufenthalt

(Tourismus, Studium usw.) Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der Magnetkarte): Diese Karte ge- währleistet die Inanspruchnahme der not- wendigen medizinischen Leistungen, die nach den Vorschriften des Ziellandes vorgesehen sind. Personen in Dialyse-Behandlung oder

Sauerstofftherapie sollten sich vor der Reise mit der Einrichtung des Ziellandes in Verbin- dung setzen, die diese Leistungen erbringen soll.

Aufenthalt aus Arbeitsgründen

Formblatt S1: gilt ein Jahr mit Erneuerungsmög- lichkeit oder für die Dauer des Arbeitsverhält- nisses, falls dieses weniger als ein Jahr ist. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Freibe- ruflerinnen und Freiberufler, die beim staatli- chen Gesundheitsdienst eingetragen sind, in Italien Sozialversicherungsbeiträge einzahlen und ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen.

Pensionistinnen und Pensionisten Formblatt S1: für Personen, die in Italien eine Pension beziehen und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Betreuung in Ländern, mit denen ein bilate- rales Abkommen besteht

Es handelt sich um Länder, die mit Italien ein bilaterales Abkommen für die medizinische Versorgung abgeschlossen haben. Genauere Informationen dazu gibt es in den Gesund- heitssprengeln .

Betreuung in Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt

Anrecht haben:

• Arbeitnehmende in der Privatwirtschaft, Selbstständige, Freiberufler/innen;

• Arbeitnehmende aus Nicht-EU-Ländern, eingetragen beim staatlichen Gesundheits- dienst;

• Personen, die ein Stipendium von ausländi- schen Universitäten/ Stiftungen beziehen;

• öffentlich Bedienstete/Familienangehörige;

• Familienangehörige obgenannter Katego- rien, die der Arbeitnehmerin oder dem Ar- beitnehmer ins Ausland folgen.

Spezifische Genehmigungen für medizini- sche Behandlungen

Für die medizinischen Leistungen, die bei den vertragsgebundenen Strukturen in Österreich in Anspruch genommen werden können, ist die vorherige Genehmigung durch dazu er- mächtigte Ärztinnen oder Ärzte und die Bestä- tigung des Anrechts auf Betreuung seitens der

(36)

MEDIKAMENTE/THERMALKUREN

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN zuständigen Verwaltungsschalter der Spren- gel oder der Notaufnahme im Krankenhaus notwendig.

4.4 MEDIKAMENTE

Der Ankauf der Medikamente kann bei jeder öffentlichen Apotheke in Südtirol gegen Vorla- ge einer ärztlichen Verschreibung (Bewilligung Landesgesundheitsdienst) vorge- nommen werden. Die ärztliche Verschreibung hat eine Gültigkeit von 30 Tagen und kann nur einmal verwendet werden. Diese Arzneimittel werden in verschiedene Gruppen eingeteilt:

Arzneimittel der Klasse A sind lebensnot- wendige Medikamente sowie solche gegen chronische Erkrankungen, die zur Gänze zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gehen, vorbehaltlich der Bezahlung des Tickets seitens der Bürgerin oder des Bürgers. Der Ticketbetrag liegt zwischen 0 und 4 Euro pro Rezept, je nach Anzahl der Packungen oder je nachdem, ob man im Besitz einer gültigen Befreiung von der Ticketzahlung ist oder nicht. Bei Vorliegen einer Befreiung wegen eines bestimmten Krank- heitsbildes: maximal 3 Packungen pro Rezept.

Opiumhaltige schmerzstillende Medika- mente, die in der Anlage III bis und Sekt. A (Gesetz 12.2.2001 Art. 43 Komma 4-bis) enthal- ten sind und in der Schmerztherapie einge- setzt werden, können seit 03.04.2010 auf ei- nem normalen Rezeptblock des Landesge- sundheitsdienstes, ohne Selbstdurchschlag- papier, ausgestellt werden.

Arzneimittel der Klasse C gehen voll zu Las- ten der Betreuten.

Ausnahmen: Kriegsinvaliden, die im Besitz eines Befreiungskodes von 2 bis 13 sind, sowie Opfer des Terrorismus und Katastrophenopfer mit Befreiungskodex V01 können die Medika- mente der Klasse C nur dann zu Lasten des Lan- desgesundheitsdienstes erhalten, wenn die Ärztin oder der Arzt den nachgewiesenen the- rapeutischen Nutzen des Medikaments be- scheinigt (maximal zwei Packungen pro Re- zept).

Gleichwertige Arzneimittel (Generika) haben die gleiche Dosierung und therapeuti-

schen Eigenschaften, sind preislich günstiger als die gleichwertigen, patentrechtlich ge- schützten Medikamente. Seit 1. September 2001 gibt es ein Verzeichnis jener Arzneimittel, welche im neuen, monatlich vom Gesund- heitsministerium aktualisierten Rückvergü- tungssystem enthalten sind. Dieses liegt in den Apotheken auf und enthält: die Handels- bezeichnung, den Wirkstoff, die Verabrei- chungsform, die Dosierung, die Packung, den Preis, die vom Landesgesundheitsdienst zu- rückerstattete Quote und den eventuellen Betrag zu Lasten der Betreuten.

Arzneimittel, die mit Anmerkungen seitens der AIFA (Agenzia Italiana del Farmaco) versehen sind: dabei handelt es sich um Arz- neimittel, deren Verschreibbarkeit zu Lasten des staatlichen Gesundheitsdienstes auf be- stimmte Fälle oder Krankheitsbilder beschränkt ist.

Für Informationen über die rund um die Uhr Dienst habenden Apotheken rufen Sie die kos- tenlose Nummer 112 an

Seltene Erkrankungen

Informationen erhalten sie unter:

Genetischer Beratungsdienst Europaallee 31 - 39100 Bozen Tel. 0471 907 109

E-Mail: seltenekrankheitenBZ@sabes.it 4.5 THERMALKUREN

Bei Bedarf können die Bürgerinnen und Bürger Thermalkuren in Kuranstalten in Anspruch nehmen, die mit dem staatlichen Gesundheits- Thermalkuren

(37)

FACHÄRZTLICHE BETREUUNG 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

dienst vertragsgebunden sind. Sie wählen diese selbst aus und brauchen für die Zulassung eine Verschreibung der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin oder der Kinderärztin bzw.

des Kinderarztes. Man darf allerdings im Laufe eines Jahres auf Kosten des Landesgesund- heitsdienstes nur einen Zyklus von Thermalku- ren in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der besonders geschützten Personenkategorien laut Gesetz Nr. 833/78 (Dienst- und Kriegsinvali- den). Für die Thermalkuren ist ein Ticket zu bezahlen, außer es besteht eine Ticketbefrei- ung

4.6 FACHÄRZTLICHE BETREUUNG In direkter Form

Sie umfasst die fachärztlichen Visiten sowie die instrumentellen und diagnostischen Leistun- gen und Laboruntersuchungen, die vom Lan- destarifverzeichnis vorgesehen sind (s. Be- schluss der Landesregierung Nr. 2568 vom 15.6.1998 in geltender Fassung; das Verzeichnis ist im Internet-Portal der Landesverwaltung einsehbar).

Die Leistungen müssen von einer Ärztin oder von einem Arzt des staatlichen Gesundheits- dienstes verschrieben werden. Keiner Ver- schreibung bedürfen fachärztliche Untersu- chungen in den Bereichen Zahnheilkunde, Ge- burtshilfe und Gynäkologie, Psychiatrie und Neuropsychiatrie für Kinder, Augenheilkunde (beschränkt auf Sehtests) sowie Pädiatrie (wenn das Kind keinen freiwählbaren Kinder- arzt hat). Die fachärztlichen Leistungen werden in den Strukturen des Sanitätsbetriebes und in den akkreditierten Strukturen erbracht, wobei die vorgesehene Selbstkostenbeteiligung (Ticket) zu entrichten ist, außer die Betreuten sind von der Selbstkostenbeteiligung befreit.

In indirekter Form

Mit Beschluss Nr. 288 vom 27.02.2012

„Neufestlegung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung“ hat die Landesregie- rung neue Kriterien für die Vergütung im Rah- men der indirekten fachärztlichen Betreuung erlassen. Mit der Umsetzung wird im Südtiroler Sanitätsbetrieb weiter am Abbau der Vormerk- zeiten gearbeitet. Für nicht dringende Fachvi-

siten wird eine Rückerstattung von 50 € an die Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, wenn die Vormerkzeiten nicht eingehalten werden. Ver- gütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unter- versorgt gelten jene Leistungen, für die im zu- ständigen Gesundheitsbezirk und den benach- barten Gesundheitsbezirken (Bozen, Brixen, Meran und Bruneck) keine Vormerkung inner- halb der 60 gesetzlich vorgesehenen Tage ga- rantiert werden kann. Pro Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf der Webseite www.sabes.it/indirektebetreuung und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten drei Monate.

Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in ei- nem dieser drei Monate die Leistung als unter- versorgt galt. Jede Vergütung beträgt pro Rech- nung bzw. Honorarnote 50 €, wenn diese die 50

€ übersteigt.

Die Rechnung muss zur Vergütung wie bisher innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungs- datum bei den Gesundheitssprengeln einge- reicht werden. Für die Vergütung braucht es eine ärztliche Verschreibung des Gesundheits- dienstes. Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsda- tum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt. Für die Fachrichtung Zahn- heilkunde wird bestimmte nicht-prothetische Leistungen, einschließlich fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung, Füllungen, Wurzelbe- handlungen, Röntgenaufnahmen usw. rückver- gütet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag dieser Leistungen muss in diesem Fall mindes- tens 200 € betragen. Die Rückvergütung be- trägt mindestens 50 € und kann pro Rechnung oder Honorarnote je nach Höhe der in Rech- nung gestellten Leistungen bis zu 200 € maxi- mal ausmachen. Pro Person und Kalenderjahr darf aber ein Höchstvergütungsbetrag von 300

€ nicht überschritten werden.

Die Voraussetzungen für die Vergütung der prothetischen Leistungen (Kronen, Prothesen und Regulierungsapparate) bleiben unverän-

(38)

VERSCHREIBUNG VON MEDIKAMENTEN/LEISTUNGEN7TICKET

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN dert. Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus.

4.7 VERSCHREIBUNG VON

MEDIKAMENTEN UND LEISTUNGEN (BEWILLIGUNG)

Jegliche Verschreibung von Medikamenten, sowie Untersuchungen, fachärztlichen Visi- ten, therapeutischen Eingriffen oder vorge- schlagenen Aufnahmen, muss auf Rezept (Bewilligung) des Landesgesundheitsdienstes ausgestellt werden. Diese Bewilligung kann nur von Ärztinnen und Ärzten für Allgemein- medizin, von frei wählbaren Kinderärztinnen und Kinderärzten und vom angestellten ärzt- lichen Personal des Sanitätsbetriebes ausge- stellt werden.

Diese Rezepte sind mittlerweile auch als sog.

elektronische Rezepte verfügbar. Dem Patien- ten wird in diesen Fällen ein weißer Ausdruck (pro-memoria) ausgehändigt, die entspre- chenden Informationen darauf sind von den Gesundheitseinrichtungen und Apotheken elektronisch abrufbar.

Besonders achtsam, sollte man beim Erhalt einer Verschreibung sein. Denn scheint kein, oder ein falscher Befreiungscode auf der Bewil- ligung auf und die Leistung wird in Anspruch genommen, muss das vollständige Ticket begli- chen werden. Auch dann, wenn die/der Betreute ticketbefreit ist. Daher ist es angebracht die verschreibende Ärztin oder den verschreiben- den Arzt über den Befreiungscode zu informie- ren und sofort bei Erhalt der Bewilligung, die Korrektheit der Ticketbefreiung zu überprüfen, um Fehler und daraus resultierende Unan- nehmlichkeiten zu vermeiden.

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Ticketbefreiungen: -Ticketbefreiung aus Ein- kommensgründen und -Ticketbefreiung infol- ge eines Krankheitsbildes (Pathologie). Unter- schiedlich sind auch die zuständigen Ämter, die diesbezügliche Befreiungsbescheinigun- gen ausstellen. Betreffend einer Pathologie, sind Fachärztinnen und Fachärzte des Sani- tätsbetriebes zuständig, hingegen für Befrei-

ungen infolge des Einkommens, muss man sich an die Dienste für die finanzielle Sozial- hilfe, wenden. Der Erhalt der Bescheinigung ist aber erst mit dessen Registrierung gültig.

Diese muss in den Verwaltungsämtern der Sprengel registriert werden.

4.8 ABHOLEN DES BEFUNDES

Der Befund muss bei der Struktur, die die Leis- tung erbracht hat, oder beim Schalter für die Befundausgabe, sofern vorhanden, abgeholt werden. In Übereinstimmung mit den Daten- schutzbestimmungen muss beim Abholen des Befundes der Abholschein, der bei der Annah- me ausgehändigt wurde, und ein gültiger Per- sonalausweis vorgezeigt werden.

Wird eine andere Person zum Abholen des Befundes beauftragt, muss diese auf dem Ab- holschein dazu bevollmächtigt werden und einen gültigen Ausweis von sich selbst und der antragstellenden Person vorlegen.

Nicht abgeholte Befunde

Wird ein Befund nicht innerhalb von 90 Tagen abgeholt, muss die Bürgerin oder der Bürger den vollen Betrag der Leistung zahlen, auch wenn eine Ticketbefreiung vorliegt.

(Laut Gesetz: Art. 4, Absatz 18 des Gesetzes 412 vom 30.12.91 und Rundschreiben des Schatz- ministeriums Nr. 29 vom 01.04.92)

4.9 TICKET FÜR MEDIZINISCHE LEISTUNGEN

Die geltenden staatlichen Bestimmungen se- hen die Beteiligung der Betreuten an den Aus- gaben im Gesundheitswesen vor.

In Südtirol wurden mit Beschluss der Landesre- gierung Nr. 1862 vom 27.05.2002 Tickets in fol- genden Bereichen eingeführt.

• Arzneimittel;

• Notaufnahme-Leistungen, auf die keine stationäre Aufnahme folgt;

• Krankentransporte;

Im Allgemeinen kann eine Ticketbefreiung gewährt werden:

• aufgrund des Alters und des Einkommens;

• zwecks Vorbeugung;

• aufgrund eines Krankheitsbildes;

• aufgrund einer Invalidität;

(39)

ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBETRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN 4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

• aufgrund einer besonderen Situation, in der sich die betreute Person befindet (Schwangerschaft, Haft, Organ- und Blut- spenden usw.).

Kriterien für die Anwendung des Tickets Arzneimittel:

• 1, 2 oder 4 Euro pro Rezept, gemäß den ver- schiedenen vorgesehenen Fällen.

Ambulante fachärztliche Leistungen:

• 36,15 Euro Erstvisite;

• 25,00 Euro Kontrollvisite;

• max. 36,15 Euro pro Rezept für alle anderen Visiten und instrumentellen Leistungen.

Notaufnahme-Leistungen:

Auf die keine stationäre Aufnahme folgt oder Intensivbeobachtung (O.B.I.)

• kein Ticket für gerechtfertigte Fälle;

• 25 Euro für jene Fälle, die aus ärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind.

Krankentransporte:

von der Landesnotrufzentrale 112 verfügte Transporte:

• Gesamtkosten des Transportes bis zu 100 Euro für nicht-gerechtfertigte Transporte;

gerechtfertigte Transporte sind hingegen kostenlos.

programmierte Transporte:

• 25 Euro pro Einsatz bis zu einem Höchstbe- trag von 250 Euro pro Jahr für gerechtfertig- te Transporte; für nicht-gerechtfertigte Einsätze gehen die Gesamtkosten hingegen zu Lasten der betreuten Person.

Flugrettung:

• 100 Euro für gerechtfertigten Einsatz;

• Gesamtkosten des Einsatzes bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro für nicht- gerechtfertigten Einsatz.

Wo und wann wird das Ticket bezahlt?

Das Ticket kann bei den verschiedenen Kassen- diensten vor oder nach Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen bezahlt werden, je nach vorgesehener Regelung der einzelnen Struktu- ren.

Beim Gesundheitsbezirk Bozen ist es auch möglich, das Ticket für Gesundheitsleistungen bei den automatischen Kassen im Landes-

krankenhaus Bozen, Lorenz-Böhler-Straße 5 (Haupteingang, Poliambulatorien, Neue Klinik Trakt A), im Gebäude W (Eingang) und im Ge- sundheitssprengel Quirein-Gries, W.A.-Loew- Cadonna Platz 12, zu bezahlen.

4.10 ALLGEMEINE DATEN DES SANITÄTSBETRIEBES DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN Sparkassenstraße 4

39100 Bozen

Steuernummer und

Mehrwertsteuernummer: 00773750211 IBAN und elektronische Zahlungen:

PagoPa-Zahlung durch das Zahlungsportal ePayS“ der Südtiroler Einzugsdienste AG, un- ter der Sektion „Südtiroler Sanitätsbe- trieb“ oder bei allen Banken, bei der Post und bei Tabaktrafiken/Lottoannahmestellen oder mittels Homebanking all jener Dokumente (Rechnungen, Mahnungen, Inverzugsetzun- gen, Zahlungsbefehle, Verwaltungsstrafen und Belege), denen eine PagoPa- Zahlungsmitteilung beiliegt.

Alle anderen Zahlungen können auf nachfol- gendes Bankkonto erfolgen:

Südtiroler Sparkasse AG / Cassa di Rispar- mio di Bolzano SpA

Horazstraße 4/d - Via Orazio 4/d I - 39100 Bozen / Bolzano

IBAN: IT61 W060 4511 6190 0000 0010 000 BIC und SWIFT-Code: CRBZIT2B107

Informationen betreffend die Identifizie- rung der Zahlung

Bei der Einzahlung sind verpflichtend anzuge- ben:

• Kundenkodex

• Rechnungsnummer

(40)

VORMERKUNG DER LEISTUNGEN

4. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 4.11 VORMERKUNG DER LEISTUNGEN Um eine fachärztliche Untersuchung vorzu- merken, brauchen Sie eine ärztliche Verschrei- bung. Ausgenommen davon sind folgende Leistungen: gynäkologische Visite, Schwan- gerschaftsvisite, zahnärztliche Visite.

Auf dem neuen Portal des Südtiroler Sanitäts- betriebes „Sanibook“ ist es möglich mehrere Gesundheitsleistungen, Laborproben und Visiten in freiberuflicher innerbetrieblicher Tätigkeit vorzumerken.

EINHEITLICHE LANDESVORMERKUNGSSTELLE (ELVS) Vormerkungen

Tel.: 100 100 (Vorwahl 0471, 0472, 0473, 0474) Web: sanibook.sabes.it

E-Mail: vormerkungen@sabes.it

Einige Leistungen müssen am Schalter der Abteilung/Ambulanz vorgemerkt werden.

Vormerkungen Privatvisiten (freiberufliche innerbetriebliche Tätigkeit ) Tel.: 0471 466 466

Web: sanibook.sabes.it E-Mail: lpi@sabes.it

Oder in den folgenden Krankenhäusern/Sprengeln:

Bozen

Schalter: Kassendieste – Multifunktionsschalter Poliambulatorien: Montag-Freitag, 8.00-17.30 Uhr Neue Klinik: Montag-Freitag, 8.00-16.30 Uhr

”W” Gebäude: Montag-Freitag, 8.00 -12.45 und 13.45 - 16.30 Uhr Territorium:

Gesundheitssprengeln Quirein/Gries; Neumarkt; Leifers: Montag-Freitag, 8.00-12.00 Uhr Meran

Schalter: nicht vorgesehen Schlanders

Schalter: Krankenhaus, neuer Trakt, Erdgeschoss, Montag-Donnerstag, 8.00-16.00 Uhr und Frei- tag, 8.00-13.00 Uhr

Brixen

Schalter: Multifunktions-Kassendienst

Krankenhaus, Gebäude D, Erdgeschoss, Montag-Donnerstag, 8.00-16.00 Uhr und Freitag, 8.00- 13.00 Uhr

Sterzing

Schalter: Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-12.00 Uhr Bruneck

Schalter: Multifunktions-Kassendienst

Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-16.00 Uhr Innichen

Schalter: Krankenhaus, Haupteingang, Erdgeschoss, Montag-Freitag, 8.00-16.00 Uhr EINHEITLICHE LANDESVORMERKUNGSSTELLE -PRÄVENTION

Die landesweite Vormerkungsstelle für Leistungen im Bereich Prävention und Gesundheitsvor- sorge widmet sich den Terminanmeldungen, Terminverschiebungen und Terminabsagen für Vorsorgeleistungen, wie beispielsweise Mammographie-Screening, Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen für Privatinteressen (Führerschein, Invalidenparkschein, Waffenpass, usw.), Imp- fungen von Kindern oder Erwachsenen. Andere ärztliche Visiten oder diagnostische Leistungen können über diesen Dienst nicht vorgemerkt werden.

Referenzen

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