DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
E
s handelt sich um den drit- ten derartigen Fall im Bo- chumer Bereich in der letzten Zeit, und es lohnt sich, einmal aufzulisten, was für„betrügerische Abrechnungen ärzt- licher Leistungen” die Ärztekam- mer zu ihrem Antrag veranlaßt ha- ben. Dr. M. war durch rechtskräfti- ges Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 1985 wegen Betru- ges in sieben Fällen und wegen Steu- erhinterziehung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren ohne Bewäh- rung verurteilt worden. Die vom Arzt eingelegte Revision zum Bun- desgerichtshof blieb erfolglos.
Als in Bochum niedergelassener Internist mit der Zusatzbezeichnung
„Sportmedizin" hat Dr. M. kassen- ärztlich nicht abrechenbare Leistun- gen im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Rezepten und Über- weisungen betrügerisch abgerechnet und dadurch bei den gesetzlichen Krankenkassen einen Schaden von rund 38 000 DM angerichtet.
In vier Fällen hat Dr. M. unter Ausnutzung seiner Stellung als Vor- standsmitglied und Vereinsarzt eines Sportvereins im Zusammenwirken mit drei Lizenzfußballspielern und einem Sportjournalisten nicht er- brachte privatärztliche Leistungen abgerechnet und die Spieler und den Journalisten veranlaßt, diese fingier- ten Rechnungen bei ihren Kranken- kassen einzureichen. Den Löwenan- teil des Geldes erhielt der beschul- digte Arzt. Der Schaden lag bei rund 6800 DM. Ferner hat Dr. M. von 1978 bis zum Mai 1983 auf Rechnun-
gen von Privatpatienten ohne deren Wissen Leistungen abgerechnet, die er nicht erbracht hatte. Insbesonde- re setzte er nicht erfolgte Röntgen- oder EKG-Untersuchungen hinzu und verschaffte sich insoweit betrü- gerisch einen Betrag von rund 22 500 DM. Der Arzt fertigte auch regelmäßig Gutachten für Versor- gungsämter und Sozialgerichte, die fachlich nicht zu beanstanden wa- ren. In sieben Fällen ließ er sich je- doch von Rentenantragstellern zu- sätzlich Beträge zwischen 400 DM und 1000 DM zahlen, indem er den Antragstellern vorspiegelte, sein Gutachten werde besonders gründ- lich, umfangreich und günstig für den Fall, daß der Antragsteller ihm zusätzlich einen Betrag zahle. Dabei wies er darauf hin, daß die gesetzli- chen Gebühren seine Arbeitslei- stung nur unzureichend abgelten würden. Er bereicherte sich auf die- se Weise zu Unrecht um einen Be- trag von rund 4300 DM. Schließlich hat der Arzt in den Jahren 1980 und 1981 die Einkommensteuer um rund 30 000 DM „verkürzt".
Schuldhaft untragbar
• Die Ärztekammer Westfa- len-Lippe hatte in der Hauptver- handlung vor dem Berufsgericht ge- fordert, die Berufsunwürdigkeit von Dr. M. festzustellen, um die Reini- gung und Trennung der Ärzteschaft von einem schuldhaft untragbar ge- wordenen Arzt zu erreichen. Der
Beschuldigte habe durch seine be- trügerischen Manipulationen das un- erläßliche Vertrauen anderer in die Zuverlässigkeit seiner ärztlichen Tä- tigkeit verloren. Demgegenüber meinte Dr. M. , man stelle ihn als Monstrum hin, in Wahrheit sei er ein Idealist. Zwar habe er Fehler ge- macht, aber seine ärztlichen Lei- stungen seien in Ordnung gewesen.
• Der Vorsitzende des Berufs- gerichts erklärte dagegen, der Be- schuldigte sei weder ein Monstrum noch ein Idealist, sondern ein Mensch mit allen Licht- und Schat- tenseiten. Seine Verfehlungen als Arzt seien schwerwiegend. Er habe nicht gezögert, auch Mitarbeiterin- nen in die Falschabrechnung kassen- ärztlicher Leistungen einzubezie- hen. Medizinisch bedenklich habe er gehandelt, wenn er es Arzthelferin- nen überließ, vorgefertigte Rezepte an Patienten ohne Kontakt zu ihm als dem behandelnden Arzt auszuge- ben. Besonders schwer wiege, daß er Lizenzspieler seines Vereins in seine Betrügereien bei privatärzt- lichen Abrechnungen einbezogen habe; als Vorstandsmitglied und Vereinsarzt sei er für die Spieler ei- ne Vertrauensperson gewesen und habe aber deren Abhängigkeit von ihm für seine Ziele ausgenutzt. Bei Privatpatienten habe er frei erfunde- ne Leistungen abgerechnet, was ebenfalls schwer wiege. Ferner habe der Beschuldigte sich bei der Erstel- lung von Gutachten für das Sozialge- richt, die nach den gesetzlichen Vor- schriften vergütet würden, an Lei- stungen von sozial Schwachen be- denkenlos bereichert. Schließlich wiege auch eine Steuerhinterziehung in Höhe von rund 30 000 DM in nur zwei Jahren nicht leicht.
• Der beschuldigte Arzt habe
„Wirtschaftskriminalität im weißen Kittel des Arztes" praktiziert. Die Erhaltung eines hochstehenden Be- rufsstandes verlange daher die Fest- stellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten. Von einem Arzt müsse man eine insgesamt integre Lebensführung erwarten. Das setze das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraus.
Dr. M. hat die Möglichkeit, ge- gen das Urteil (AZ: 1 T-37/83) Be- rufung einzulegen. ÄP/EB
„Unwürdig, den
ärztlichen Beruf auszuüben . .
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsge- richt Münster hat auf Antrag der Ärztekammer Westfa- len-Lippe durch Urteil vom 25. März 1987 festgestellt, daß der Arzt Dr. med. R. M. unwürdig sei, seinen ärztlichen Beruf auszuüben. Die Feststellung der Berufsunwürdig- keit durch das Heilberufsgericht hat grundsätzlich den Widerruf der Approbation als Arzt durch den zuständi- gen Regierungspräsidenten zur Folge.
Dt. Ärztebi. 84, Heft 20, 14. Mai 1987 (27) A-1379