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Archiv "Kein Honorar für nicht genehmigten Praxisvertreter" (26.06.1995)

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VARIA WIRTSCHAFT

D

er Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung des Wirtschafts- gutes „Praxiswert" geändert.

Darauf hat der Bund der Steuerzahler hingewiesen. Im Einvernehmen mit den ober- sten Finanzbehörden der Länder sind die Urteils- grundsätze wie folgt anzu- wenden:

Der anläßlich der Grün- dung einer Sozietät aufge- deckte Praxiswert stellt eben- so wie der Wert einer erwor- benen Einzelpraxis ein ab- nutzbares immaterielles Wirt- schaftsgut dar. Wegen der Be- teiligung und der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers (Sozius) ist davon auszugehen, daß die betriebsgewöhnliche Nut- zungsdauer des anläßlich der Gründung einer Sozietät auf- gedeckten Praxiswerts dop- pelt so lang ist wie die Nut- zungdauer des Wertes einer erworbenen Einzelpraxis.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu schätzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn für den anläßlich der Gründung einer Sozietät auf- gedeckten Praxiswert eine betriebsgewöhnliche Nut- zungsdauer von sechs bis zehn Jahren und für den Wert einer erworbenen Einzelpra- xis eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren angenommen wird.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Erwerb eines Praxiswerts durch eine Wirtschaftsprüfer- oder Steu- erberater-GmbH. Sie sind in noch offenen Fällen äb dem Veranlagungzeitraum 1993, auf Antrag auch ab einem früheren Veranlagungszeit-

raum anzuwenden. Eine ge- gebenenfalls aufgestellte Bi- lanz ist zu berichtigen.

Aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Anschaffungskosten des Pra- xiswerts, vermindert um die bisher abgezogenen AfA, das heißt der Restbuchwert, auf die restliche Nutzungsdauer verteilt werden. Wird der Ge- winn nach den §§ 4 Absatz 1 und 5 Einkommensteuerge- setz ermittelt, kann der Rest- buchwert auch auf den niedri- gen Teilwert, abgeschrieben und dieser auf die restliche Nutzungsdauer verteilt wer- den (Schreiben des Bundes- ministeriums der Finanzen vom 15. Januar 1995, Akten- zeichen: IV B 2 — S 2172 — 15/94, Bundessteuerblatt I 1995, 14). EB

Das neue Funkkolleg im Oktober hat ein Thema, das fast jeden angeht:

„Steuern — das Geld der Gesell- schaft.' In 20 Studieneinheiten, die je aus einer Radiosendung und einem Text im Studienbrief bestehen, er- klären Experten, wozu Steuern gut sein sollen, wie sie sich ökonomisch auswirken und wo eine bessere Steu- erpolitik anzusetzen hat. Die Kolleg- sendungen werden bei sieben öffent- lich-rechtlichen Rundfunksendern zu hören sein, darunter zum erstenmal auch beim DeutschlandRadio Berlin.

Interessenten wenden sich an das Funkkolleg-Zentralbüro, Robert-May- er-Str. 20, 60486 Frankfurt am Main, Tel 0 69/77 28 69. WZ Steuerrecht

Behandlung eines „Praxiswerts"

Kein Honorar für nicht

genehmigten Praxisvertreter

V

ertragsärzte und -zahn- ärzte, die als Urlaubs- vertretung ungenehmigt einen Kollegen beschäftigen, können für dessen Leistun- gen keine Honorare verlan- gen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verurteilte jetzt einen westfälischen Zahnarzt, 150 000 DM zu- rückzuzahlen. Er hatte sie für Leistungen eines nicht zuge- lassenen britischen Kollegen abgerechnet (Aktenzeichen:

6 RKa 30/94).

Der Brite hatte sieben Monate die Praxis geführt, während der zugelassene deutsche Zahnarzt im Kran- kenhaus lag. Wie das BSG be- tonte, müssen Vertragsärzte und -zahnärzte die Leistun- gen grundsätzlich selbst er- bringen.

Seit der Gesundheitsre- form von 1993 dürften aller-

dings bestimmte Arbeiten an Assistenten oder Helferinnen delegiert werden. Eine voll- ständige Praxisvertretung müsse aber angemeldet und von der Kassenärztlichen be- ziehungsweise Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung gebil- ligt werden.

Wenn Helferinnen un- zulässige Arbeiten aus-

führen, müssen auch die- se Honorare zurückgezahlt werden. In einem weiteren Urteil (Aktenzeichen: 6/14 a RK a 3/93) bestätigte das Bundessozialgericht deshalb eine Rückforderung gegen einen Zahnarzt über 33 000 DM. Statt des Chefs hatte von 1979 bis 1985 seine Hel- ferin bei den Patienten den Zahnstein entfernt. Dies ist jedoch erst seit der Gesund- heitsreform von 1993 zuläs- sig. Wortmann

Korrektur der

Honorarabrechnungen

V

ertragsärzte der gesetz- lichen Krankenversi- cherung können sich nicht auf den Bestand ihrer vierteljährlichen Honorar- abrechnungen verlassen.

Die Honorarbescheide ste- hen nicht unter dem gesetzli- chen Vertrauensschutz, be- kräftigte das Bundessozial- gericht (BSG) in Kassel. Da- bei sei es unerheblich, ob ei- ne Krankenkasse oder die auszahlende Kassenärztliche Vereinigung das Honorar

berichtigt (Aktenzeichen: 6 RKa 20/93).

Ein Hals-Nasen-Ohren- Arzt aus Stuttgart, der zu Un- recht Leistungen doppelt ab- gerechnet hatte, hatte sich ohne Erfolg auf den Vertrau- ensschutz des Sozialgesetz- buchs berufen. Danach dür- fen die verschiedenen So- zialträger im Normalfall

bereits ausgezahlte Gelder nicht wieder zurückverlan- gen, auch wenn sich im nach- hinein herausstellt, daß sich die Kasse zugunsten des Bür- gers verrechnet hat.

Dieser Vertrauensschutz gelte jedoch für die Arztab- rechnungen nicht, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil. In den mit gesetzlicher

Ermächtigung zwischen Kas- sen und Ärzten geschlosse- nen Verträgen sei eine rück- wirkende Korrektur aus- drücklich vorgesehen. Dies müsse schon aus praktischen Gründen auch für die abrech- nende Kassenärztliche Verei- nigung gelten. Um die Gelder möglichst schnell auszahlen zu können, verlasse sie sich zunächst auf die Angaben der Ärzte. Die genauen Prüfun- gen brauchten danach mehr Zeit. Wortmann A-1868 (68) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 25/26, 26. Juni 1995

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