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Archiv "Opfer und Täter" (26.01.1996)

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A-172 (32) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996

S

eit den sechziger Jahren wer- den amerikanische Ärzte häu- fig im eigenen Land dafür kriti- siert, ihren Beruf auf eine Wei- se auszuüben, die die Entscheidungs- freiheit von Patienten über ihren Kör- per und ihr Leben nicht respektiert (1). Ob diese Kritik nun berechtigt ist oder nicht, so hat sie doch viele Ame- rikaner dazu gebracht, das Fachwissen und die kulturelle Autorität von Ärz- ten in einem negativen Licht zu be- trachten, das heißt eher als Hindernis denn als Instrument zur Erfüllung der Menschenrechte.

1986 gründete eine Gruppe von amerikanischen Ärzten, die das Po- tential ihres Berufes zur Förderung der Menschenwürde optimistischer bewerteten, die Organisation PHR.

Die Gründer von PHR hatten ver- schiedene Schlüsselziele im Auge. Er- stens hat PHR bewirkt, daß medizini- sches Fachwissen in die Problematik der Dokumentation von Folter und anderen Verletzungen der Menschen- rechte und des Völkerrechts Eingang fand. Zweitens untersuchte PHR Fäl- le von angeblicher Komplizenschaft von Angehörigen der medizinischen Berufe bei Menschenrechtsverletzun- gen in vielen Ländern. Drittens führte PHR zahlreiche Aufklärungspro- gramme in den USA und anderen Ländern durch.

Diese Programme haben folgen- de Ziele:

! Sensibilisierung von Ärzten für die physischen und psychischen Folgen von Folter und anderen Mißhandlungen, um damit die Betreu- ung dieser Opfer zu verbessern.

! Aufklärung von Angehörigen der medizinischen Berufe und Men- schenrechtsaktivisten über die ethi- schen und gesetzlichen Pflichten von medizinischem Personal, das in Situa- tionen arbeitet, in denen die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen be- steht.

Schließlich hat PHR auch führen- de Wissenschaftler und Experten mo- tiviert, sich mit bisher ungelösten Pro- blemen der biomedizinischen Ethik und rechtlichen Fragen in diesem Zu- sammenhang auseinanderzusetzen.

PHR hat inzwischen internatio- nal eine führende Position, wenn es um gerichtsmedizinische Gutachten zur Dokumentation von Verletzungen

der Menschenrechte und des Völker- rechts geht. PHR-Teams haben in Bosnien-Herzegowina Massengräber ausgegraben, Autopsien durchgeführt und pathologisches Beweismaterial für die Ankläger des Tribunals zusam- mengetragen. Von PHR organisierte Untersuchungsteams haben über die verheerende Wirkung von Landminen in vielen Ländern der Welt, die Verge- waltigung von Frauen und Kindern durch die Kriegsparteien im Bürger- krieg in Liberia und unzulässige Zu- stände in Gefängnissen in vielen Län- dern, auch in den USA, berichtet.

Umstrittene Todesstrafe

Die Arbeit von PHR in Zusam- menhang mit der Beteiligung von Ärz- ten an der Vollstreckung der Todes- strafe ist eines der größten Projekte der Organisation seit ihrer Gründung.

Die Todesstrafe selbst kann bislang noch nicht als Verletzung allgemein- gültiger Menschenrechtsnormen an- gesehen werden. Deutschland und alle anderen westeuropäischen Län- der sind Unterzeichnerstaaten eines regionalen Menschenrechtsabkom- mens, das die Todesstrafe in Friedens- zeiten verbietet (2). Außerhalb Euro- pas haben jedoch nur wenige Länder ein derartiges Abkommen unterzeich- net, und in über 100 Ländern wird die Todesstrafe aktiv praktiziert (3).

Es wird manchmal behauptet, die Todesstrafe stelle eine „grausame, un- menschliche oder erniedrigende Be-

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

Menschenrechtsverletzungen (IV)

Menschenrechte und die

Problematik der Todesstrafe

Die Vereinigten Staaten von Amerika sind fast das einzige demokratische Industrieland, in dem die Todesstrafe – wie sich gerade im abgelaufenen Jahr wieder zeigte – noch ak- tiv praktiziert wird. Dieser Artikel soll in erster Linie über die kontroverse Diskussion in den USA zur ethischen Problema- tik einer ärztlichen Beteiligung an der Vollstreckung der To-

desstrafe berichten. Darüber hinaus werden die Aktivitäten von Physicians for Human Rights (PHR) beschrieben, einer amerikanischen Organisation, die im Protest gegen eine ärztliche Beteiligung an der Todesstrafe und in der Bericht- erstattung über die medizinischen Dimensionen der Men- schenrechte auf der ganzen Welt eine wichtige Rolle spielt.

Gregg Bloche

Gregg Bloche ist Professor für Recht an der Georgetown University, Co-Director des Georgetown-Johns Hopkins Joint Program in Law and Public Health und Mitglied des Vor- stands von Physicians for Human Rights.

Übersetzung und Bearbeitung: Angela Drös- ser, Astrid Geese, Torsten Lucas

Ärzte als Opfer und Täter – das Titelbild von Heft 37/1995 zeichnete Tinos Otto.

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handlung oder Bestrafung“ dar (die von den universell bindenden Men- schenrechtsvereinbarungen verboten wird [4]) und verletze das allgemein anerkannte „Recht auf Leben“. Auch wenn einige Menschenrechtsorganisa- tionen (einschließlich amnesty inter- national und PHR) diese Position ver- treten, ist diese Ansicht noch nicht weit genug verbreitet, um bindendes Völkerrecht zu werden (5).

Deshalb könnte der Status der Todesstrafe im Völkerrecht aus der Sicht von Gegnern der Todesstrafe in den USA im günstigsten Fall als pro- blematisch bezeichnet werden. Dar- über hinaus hat die Beteiligung von Ärzten an der Vollstreckung von To- desurteilen eine lange Geschichte. Ein Arzt erfand die Guillotine als Instru- ment, das menschlicher sein sollte als die Axt, und der elektrische Stuhl wurde von einem Zahnarzt erfunden.

Während des 19. und frühen 20. Jahr- hunderts haben Henker häufig Ärzte um Rat gefragt, wie lang ihre Stricke sein sollten. Ein zu kurzer Strick be- deutete Tod durch Erwürgen, verbun- den mit dem entsprechenden Todes- kampf. Ein zu langer Strick führte häufig zur Enthauptung.

Interessanterweise gab es in der Literatur über medizinische Ethik aus dieser Zeit kaum Kritik an diesen For- men der ärztlichen Tätigkeit. Die amerikanische Debatte über die Be- teiligung von Ärzten an der Voll- streckung der Todesstrafe ist eine neuere Entwicklung. Sie begann mit der zunehmenden Verhängung der Todesstrafe Ende der siebziger Jahre.

1976 erklärte ein eher konserva- tiv geprägter U.S. Supreme Court, die Todesstrafe verletze die Bundesver- fassung nicht, solange bestimmte Be- dingungen eingehalten würden. Fast unmittelbar danach führten mehrere Bundesstaaten neue Bestimmungen zur Todesstrafe ein, die den Anforde- rungen des Supreme Court entspra- chen. Einige dieser Staaten führten ei- ne neue Methode der Hinrichtung – die tödliche Injektion – ein, um damit die Todesstrafe als eine Strafe darzu- stellen, die humaner als je zuvor voll- streckt werden könnte. Ärzte waren an der Entwicklung dieser neuen Me- thode beteiligt, und Ärzte wurden auf- gefordert, auch bei ihrer Anwendung mitzuwirken.

Ärzte als Vollstrecker

Diese bisher nie dagewesene Be- teiligung von Medizinern an Hinrich- tungen löste harte Kritik von führen- den Vertretern des Berufsstandes und Ethikexperten in den USA und ande- ren Ländern aus (6). Anfangs richtete sich diese Kritik ausschließlich gegen die tödliche Injektion. Es hieß, durch Verabreichung von tödlichen Pharma- ka, Legen von Injektionskathetern und Schulung von Gefängnispersonal für diese und ähnliche Aufgaben ver- letzten Angehörige der Heilberufe ih- re Pflicht, „keinen Schaden zuzufü- gen“.

Die Kritik an der Mitwirkung von Ärzten an Hinrichtungen richtete sich jedoch bald auch gegen andere Tätig- keiten. Ärzten, die nach Hinrichtun- gen den Tod feststellten, wurde vorge- halten, unethisch zu handeln, weil die ärztliche Feststellung, daß der Verur- teilte noch lebte, einen weiteren Tö- tungsversuch nach sich ziehen würde.

1986 – als Hinrichtungen in den USA immer häufiger wurden – spitzte sich die Situation durch eine Entschei- dung des U.S. Supreme Court zu, eine Hinrichtung von geistig unzurech- nungsfähigen Menschen verstoße ge- gen das verfassungsmäßige Verbot von grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung (7). Da eine gerichtliche Feststellung der Unzurechnungsfähig- keit von Personen sich in der Regel auf ein psychiatrisches Gutachten stützt, sprach diese Gerichtsentschei- dung dem Arztberuf bei der Beurtei- lung der Exekutionsfähigkeit von Ge- fangenen eine zentrale Rolle zu. Die- se Entscheidung erweckte darüber hinaus die makabre Vision einer psychiatrischen Behandlung zur Wie- derherstellung der Exekutionsfähig- keit.

Einige amerikanische Gefängnis- psychiater behaupten jedoch, daß kei- ne dieser Tätigkeiten unethisch sei:

Zur Feststellung der Exekutionsfähig- keit sagen sie, daß gerichtsmedizini- sche Experten nicht für das Wohlerge- hen der von ihnen beurteilten Perso- nen verantwortlich seien und damit ethisch auch nicht für Schäden zur Re- chenschaft gezogen werden könnten, die sich aus der klinischen Beurteilung ergeben. Was die Behandlung zur Wiederherstellung der Exekutions-

fähigkeit betrifft, so vertreten sie die Ansicht, daß sich ihre Verantwortung für das Wohlergehen der Patienten nur auf die Beseitigung der psychiatri- schen Symptome bezieht und die töd- liche rechtliche Konsequenz des Be- handlungs-„Erfolgs“ ethisch nicht re- levant ist.

In den letzten Jahren wurden die- se Formen einer Beteiligung von Psychiatern zum Gegenstand einer besonders harten Auseinanderset- zung. Aber auch das Problem der ärzt- lichen Feststellung des Todes in der Todeszelle setzte eine hitzige Debatte in Gang. PHR, die American Medical Association und das American Col- lege of Physicians vertreten die An- sicht, daß diese Tätigkeit unethisch sei (8). Die für den Berufsstand zuständi- gen staatlichen Behörden haben sich jedoch generell geweigert, diese Posi- tion durchzusetzen. Darüber hinaus wurden Gefängnisärzte, die sich wei- gerten, bei Hinrichtungen den Tod festzustellen, von Gefängnisbeamten mit Disziplinarstrafen belegt.

Sogar die direkte ärztliche Betei- ligung an der Verabreichung von tödli- chen Injektionen bleibt kontrovers.

Auch wenn sie von medizinischen Ethikkommissionen allgemein verur- teilt wird, ist eine derartige Beteili- gung immer noch in einigen Bestim- mungen über die Todesstrafe vorge- schrieben.

So werden im Bundesstaat Illi- nois die Personalien von Ärzten, die an der Verabreichung von tödlichen Injektionen beteiligt sind, von den Ge- fängnisbeamten vertraulich behan- delt, um Maßnahmen von ärztlichen Berufsorganisationen zu verhindern.

Folge der

bioethischen Revolution

Was bedeuten diese Kontrover- sen in Zusammenhang mit der Beteili- gung von Ärzten an der Todesstrafe?

Erstens nehme ich stark an, daß wir dieses Thema weder in den USA noch sonstwo diskutieren würden, wenn es nach dem 2. Weltkrieg nicht die bioethische Revolution gegeben hät- te. Man kann mit gewisser Berechti- gung sagen, daß die bioethische Revo- lution in Deutschland begann, und zwar als Reaktion auf die von Naziärz- A-174 (34) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

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ten verübten Greuel. Die Enthüllung dieser Schrecken führte zur Abfas- sung des Nürnberger Kodex für medi- zinische Versuche und zur allgemei- nen Auffassung, daß eine klare Defi- nition der ärztlichen Verantwortung in ethisch problematischen Situationen erforderlich sei. Die Gerichtsverfah- ren gegen führende Naziärzte schaff- ten auch einen Präzedenzfall von

großer Tragweite für die juristische und soziale Beurteilung von ärztli- chem Verhalten.

Die Bewegung für einen klareren ethischen Diskurs und eine verstärkte öffentliche Überwachung des Verhal- tens von Ärzten erhielt in den USA Unterstützung, als in den sechziger Jahren bekannt wurde, daß auch ame- rikanische Mediziner in ihren For- schungsprojekten häufig gegen die ethischen Prinzipien verstoßen hatten (9). Während der folgenden drei Jahr- zehnte wurden in den USA und Euro- pa zahlreiche bioethische Kommenta- re und ethische und juristische Richtli- nien für die medizinische Forschung und Praxis entwickelt.

Als diese das ärztliche Verhalten leitende Revolution in vollem Gang war, kam es zum jüngsten Wiederauf- leben der Todesstrafe in den USA. Es war daher nur natürlich, daß sich Ex- perten zum Thema Arztberuf und Bioethik wie nie zuvor mit den ethisch problematischen Situationen ausein- andersetzten, die sich aus dieser Situa- tion für Angehörige der medizinischen Berufe ergaben. Die noch andauernde Debatte über die Beteiligung von Ärz- ten bei der Vollstreckung der Todes- strafe zeigt jedoch ernste Schwächen des derzeitigen Diskurses über biome- dizinische Ethik auf.

Die Gegner verschiedener For- men einer ärztlichen Beteiligung an der Todesstrafe begründen ihre Ein-

wände in der Regel mit der Maxime,

„keinen Schaden zuzufügen“, oder mit der Idee des Hippokrates, daß sich Ärzte ihren Patienten gegenüber un- eingeschränkt loyal verhalten sollen.

Als Patienten erwarten wir diese per- sönliche Loyalität. Gleichzeitig erwar- ten wir jedoch als Gesellschaft, daß Ärzte ihren Sachverstand und ihre kulturelle Autorität für eine Reihe

von öffentlichen Zwecken einsetzen, auch wenn hierdurch den vom Arzt untersuchten oder behandelten Perso- nen Schaden erwächst.

Banale Beispiele für diese ein- deutig gegen den hippokratischen Eid verstoßende Tätigkeit sind die klini- schen Untersuchungen zur Feststel- lung der Arbeitsunfähigkeit und der Berechtigung zur Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen sowie die Beurteilung der Vertragsfähigkeit oder der Fähigkeit, ein Testament zu machen. Andere Beispiele, bei denen der potentielle Schaden größer sein könnte, sind die psychiatrische Beur- teilung der Schuldfähigkeit eines An- geklagten und das Stellen einer „me- dizinischen Indikation“ zum Schwan- gerschaftsabbruch (10).

Der Vorwurf der Komplizen- schaft von Ärzten bei Menschen- rechtsverletzungen konzentriert sich häufig auf eine ärztliche Untersu- chung oder Behandlung, die Entschei- dungen der eigentlichen Täter zur Fol- ter oder zu anderen Mißhandlungen nach sich zieht (11).

Die Beteiligung von Ärzten bei der Todesstrafe ist ein Extrem eines breiten Spektrums von Tätigkeiten, die von Angehörigen medizinischer Berufe im Dienst von Staat und Öf- fentlichkeit erwartet werden. Unsere Erwartungen an die Medizin als Pati- enten und als Mitglieder der Gesell- schaft stehen häufig in starkem Kon-

flikt zueinander. Dieser Widerspruch wird jedoch nur selten angesprochen.

Statt dessen gehen wir in Diskus- sionen über medizinische Ethik oft von der Vorstellung aus, daß Ärzte sich ausschließlich einzelnen Patien- ten widmen. Im Hinblick auf die Frage der Beteiligung von Ärzten bei der Todesstrafe tragen diese Vorstellun- gen und die Maxime „keinen Schaden zuzufügen“ jedoch wenig zur Analyse der Situation bei. Vor allem berück- sichtigen diese Ideale nicht, daß die Arbeit von Medizinern in der Regel dem Staat und öffentlichen Zwecken dient, manchmal auf Kosten der Pati- enten.

Für uns besteht eine entscheiden- de ethische Herausforderung darin, den Forderungen von Staat und Ge- sellschaft an die Medizin sinnvolle Grenzen zu setzen, um so die Fähig- keit von Angehörigen der Heilberufe zu erhalten, vertrauenswürdige und engagierte Betreuer zu sein (12).

PHR, das American College of Physi- cians und die American Medical Asso- ciation sind zu der Schlußfolgerung gekommen, daß die obengenannten Formen einer Beteiligung von Ärzten an der Vollstreckung der Todesstrafe diese sinnvollen Grenzen überschrei- ten. Ich bin ebenfalls dieser Ansicht, möchte aber darüber hinaus betonen, daß in der Diskussion über medizini- sche Ethik – und die Komplizenschaft von Ärzten bei Menschenrechtsver- letzungen – die widersprüchlichen persönlichen und gesellschaftlichen Erwartungen an die Medizin ange- sprochen werden müssen. Nur wenn wir diesen Widerspruch offen ange- hen, können wir moralisch plausible Richtlinien für die unzähligen Kon- fliktsituationen entwickeln, mit denen wir konfrontiert werden.

A-175 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 4, 26. Januar 1996 (35)

T H E M E N D E R Z E I T AUFSÄTZE

Zitierweise dieses Beitrags:

Dt Ärztebl 1996; 93: A-172–175 [Heft 4]

Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literaturverzeichnis im Sonderdruck, anzufordern über die DÄ-Redaktion.

Anschrift des Verfassers:

Gregg Bloche, MD

Georgetown University Law Center 600 New Jersey Ave. N. W.

Washington, D.C. 20001, USA

Opfer und Täter

Im Rahmen der Serie „Menschenrechtsverletzungen“ ist zuletzt ein In- terview über die Lage in Honduras erschienen (Heft 49/1995). Frühere Beiträge behandelten die Themen „Auch Ärzte sind an Folterungen betei- ligt“ (Heft 43/1995) und „Lektionen aus den Erfahrungen von amnesty in- ternational“ (Heft 37/1995). Die beiden letztgenannten sowie der hier vor- liegende Artikel gehen zurück auf ein Symposium „Menschenrechtsverlet- zungen – Ärzte als Opfer und Täter“ (Näheres dazu in Heft 37/1995). Die Serie wird in loser Folge fortgesetzt. NJ

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