Der Arbeitsausschuss des Bewertungs- ausschusses hat in der 181. Sitzung am 14.
März 2000 und in der 182. Sitzung am 30.
März 2000 die Interpretationsbeschlüsse Nrn. 47 und 48 neu gefasst und den Inter- pretationsbeschluss Nr. 31 geändert.
Die Änderung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 31 wurde erforderlich, weil aufgrund der Rechtsprechung diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten bzw.
Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten, über deren Zulassung noch nicht endgültig entschieden ist, auch über den 30. Juni 1999 hinaus im Delegationsver- fahren tätig werden können. Für die Ab- rechnung der betroffenen, nicht zugelas- senen Psychologischen Psychotherapeu- ten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten ist somit die Abrechnung nach der Fassung des EBM vorzunehmen, die bis zum 31. Dezember 1998 gültig war.
Da den Psychotherapeuten das Recht zu- gestanden wurde, bis zur endgültigen Ent- scheidung über ihre Zulassung weiterhin im Delegationsverfahren tätig sein zu dür- fen, wurde diese Änderung des Interpre- tationsbeschlusses Nr. 31 notwendig.
Mit dem Interpretationsbeschluss Nr.
47 wird klargestellt, dass zur Durch- führung der Leistung nach Nr. 2460 als
„Regionalanästhesie“ im Sinne der Lei- stungslegende eine Plexusanästhesie zur Erzielung einer ausreichenden Analgesie erforderlich ist. Diese Präzisierung wurde erforderlich, weil unter dem Oberbegriff
„Regionalanästhesie“ auch andere lokale Anästhesieformen verstanden werden, die nicht zur Durchführung des Lei- stungsinhalts der Leistungsposition Nr.
2460 geeignet sind.
Der Interpretationsbeschluss Nr. 48 wurde erforderlich, um klarzustellen, dass zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychothe- rapeutisch tätiger Vertragsärzte und -the- rapeuten auf der Basis der Beschlussfas- sung des Bewertungsausschusses (62. Sit- zung vom 16. 2. 2000), Teil II, unter 1., letz- ter Satz, alle in der hausärztlichen Versor- gung tätigen Allgemein-/Praktischen Ärz- te und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung herangezogen werden. Im Wortlaut der Beschlussfassung wird ausschließlich auf die „vergleichbare Vertrags- und Umsatz- situation eines Facharztes für Allgemein- medizin in der hausärztlichen Versor- gung“ abgehoben. Da nach der jetzigen
Weiterbildungsordnung die Gebietsbe- zeichnungen „Praktischer Arzt“ und
„Arzt“ nicht mehr zulässig sind und diese lediglich aufgrund der früheren Weiterbil- dungsordnung noch geführt werden dür- fen, hat der Bewertungsausschuss in der Beschlussfassung nur die nach der aktuel- len Weiterbildungsordnung mögliche Ge- bietsbezeichnung genannt. Damit wurde festgelegt, dass auf die ermittelten Be- triebsausgaben der durchschnittliche Ein- kommensanteil der im hausärztlichen Ver- sorgungsbereich tätigen Allgemein-/Prak- tischen Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbe- zeichnung aufgesetzt wird. Dieser Inter- pretationsbeschluss wurde erforderlich, weil Betroffene eingewendet haben, es seien für die Berechnung nur die Fachärz- te für Allgemeinmedizin in der hausärztli- chen Versorgung zu berücksichtigen. Hin- tergrund dieser Eingabe war, dass in den meisten KVen die Fachärzte für Allge- meinmedizin in der hausärztlichen Versor- gung höhere Umsätze erzielen als die Praktischen Ärzte und Ärzte ohne Ge- bietsbezeichnung.
Interpretationsbeschlüsse des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses
(181. Sitzung vom 14. 3. 2000) Beschluss Nr. 47 zu:
Leistungsposition Nr. 2460 EBM Der zur Berechnung der Leistung nach Nr. 2460 geforderte Leistungsinhalt (Regionalanästhesie) wird nicht erfüllt durch Infiltrations-, Leitungs- oder Ober- flächenanästhesien.
Interpretationsbeschlüsse des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses
(182. Sitzung vom 30. 3. 2000) Beschluss Nr. 31 zu:
Berechnung von Leistungen des Abschnitts G IV.
im Delegationsverfahren
Der Abschnitt G IV. des EBM ist für die Berechnung psychotherapeutischer Leistungen im Delegationsverfahren durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten weiterhin in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung, einschl.
der Leistung nach Nr. 869 für die ergän-
zenden ärztlichen Angaben zum Bericht nach Nr. 868 an den Gutachter, gültig.
Nach ihrer Zulassung haben Psychologi- sche Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Leistungen des Abschnitts G IV. nach der ab dem 1. 1. 1999 gültigen Fassung des EBM abzurechnen.
(Gültig rückwirkend ab 1. Juli 1999) Interpretationsbeschlüsse des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses
(182. Sitzung vom 30. 3. 2000) Beschluss Nr. 48 zu:
Beschlussfassung des
Bewertungsausschusses, 62. Sitzung, unter II., Abs. 1. „Angemessene Höhe der Vergütung psychothera- peutischer Leistungen“, letzter Satz Auf der Basis der Weiterbildungsord- nung der Bundesärztekammer nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln findet in der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses nur der „Fach- arzt für Allgemeinmedizin“ Erwähnung, weil die früher möglichen Gebietsbezeich- nungen „Praktischer Arzt“ bzw. „Arzt oh- ne Gebietsbezeichnung“ nicht mehr Ge- genstand der Weiterbildungsordnung sind.
Die Beschlussfassung des Bewertungsaus- schusses beinhaltet die Berücksichtigung der an der hausärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte unabhängig davon, ob diese als Arzt für Allgemeinmedizin, Prak- tischer Arzt oder Arzt ohne Gebietsbe- zeichnung zugelassen sind. ✮
A-1088
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 16, 21. April 2000
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Interpretationsbeschlüsse des Arbeitsaus- schusses des Bewertungsausschusses
Hauptstadtkongress
„Medizin und Gesundheit“
29. bis 31. Mai 2000 im ICC Berlin
Mittwoch, 31. Mai 2000, 9.00 – 12.30 Uhr: Veranstaltung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung
Thema: Einheitliches Vergütungs- system für den ambulanten und stationären Sektor (öffentliche Ver- anstaltung während des Hauptstadt- kongresses)
Vorsitz: Dr. med. Manfred Richter- Reichhelm, Köln
Auskunft: Kongressgesellschaft für ärztliche Fortbildung e.V., Airport- Bureau-Center, Haus 4, Riedemann- weg 58, 13627 Berlin, Telefon: 0 30/
38 39 70-13 + 14, Fax: 38 39 70-19 ✮