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Heute liegt die Verantwortung für die Weiterbildung fast ausschliesslich bei den Unterrichtenden selbst

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M 156/2005 ERZ 19. Oktober 2005 48C Motion

3096 Indermühle, Schwarzenburg (SP)

Weitere Unterschriften: 13 Eingereicht am: 14.06.2005

Stärkung der Schulen durch geführte Weiterbildung der Lehrkräfte

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Weiterbildung der Lehrkräfte im Volksschulbereich und auf der Sekundarstufe II in folgenden Punkten anzupassen:

1. Die Schulleitungen im Volksschulbereich und auf der Sekundarstufe II planen und realisieren die Weiterbildung des Kollegiums und die individuelle Weiterbildung der einzelnen Lehrkräfte (Mitarbeitergespräche) und übernehmen das Reporting/Controlling.

2. Den Schulleitungen werden die finanziellen Mittel (gemäss einem Verteilschlüssel) und die Kompetenz für deren Verwendung übertragen.

3. Für Schulleiterweiterbildung, Langzeitweiterbildung und Weiterbildung in Bezug auf Reformvorhaben des Kantons bleiben Finanzierung, Verantwortung und Steuerung bei der Erziehungsdirektion.

Begründung

Ziel 1: Weiterbildung als Instrument der Schul-, Qualitäts- und Personalentwicklung.

Heute liegt die Verantwortung für die Weiterbildung fast ausschliesslich bei den Unterrichtenden selbst. Damit eine qualitätsbezogene Schulentwicklung in geleiteten Schulen möglich wird, müssen die Kollegien ihre Weiterbildung unter der Führung der Schulleitung gemeinsam planen. In Mitarbeitergesprächen kann auch auf die individuelle Weiterbildung Bezug genommen werden. So ist es möglich, Stärken zu fördern, Schwächen bewusst anzugehen mit dem Ziel, die Qualität des Unterrichts zu verbessern.

Ziel 2: Im Rahmen der verfügbaren Mittel liegt die Kompetenz für die Finanzierung bei den Schulen.

Damit die geplanten Weiterbildungen durchgeführt werden können braucht es Finanzen.

Sind diese bei den Schulen, können sie bedarfs- und zielgerecht eingesetzt werden. Damit wird auch das Qualitäts- und Kostenbewusstsein der teilautonomen Schulen gestärkt.

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Zu Punkt 3:

Durch eine gezielte Ausbildung und Weiterbildung der Schulleitungen bleibt trotz angestrebter Teilautonomie der Schulen die Verantwortung der Steuerung bei der Erziehungsdirektion.

Diese wird auch nicht behindert bei der Durchführung von Reformvorhaben, wie z.B. der Einführung von Frühfremdsprachen oder der Einführung von neuen obligatorischen Lehrmitteln.

Die Langzeitweiterbildung kann nicht durch einzelne Schulen gesteuert werden und bleibt somit im Verantwortungsbereich der Erziehungsdirektion.

Antwort des Regierungsrates

Ausgangslage

Die Weiterbildung der Lehrkräfte ist in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt.

Gemäss Artikel 28a der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) haben die Lehrkräfte das Recht und die Pflicht, sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch- didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Zusammenarbeit im Team, zur Erhaltung ihrer Anstellungsvoraussetzungen und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiterzubilden.

Den Schulleitungen sind im Bereich der Weiterbildung der Lehrkräfte die folgenden Aufgaben übertragen:

- Planung und Durchführung der schulinternen Weiterbildung (Art. 28b Abs. 4 LAV);

- Information der Anstellungsbehörde bzw. des Schulinspektorats (auf Verlangen) über die Weiterbildung der Lehrkräfte (Art. 28c Abs. 2 LAV);

- Bewilligung für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen während der Unterrichtszeit (Art. 28d Abs. 1 LAV);

- Schulleitungen der Sekundarstufe II: Entscheidung über die ganze oder teilweise Übernahme von Weiterbildungskosten (Art. 28f Abs. 4 LAV)

- Stellungnahme zu Urlaubsgesuchen (Art. 28h Abs. 2 LAV)

Punkt 1

Die Weiterbildung ist ein wichtiges Instrument in den Bereichen Schul-, Qualitäts- und Personalentwicklung. Wie eingangs ausgeführt, erfüllen die Schulleitungen bereits heute wichtige Aufgaben im Bereich der Weiterbildung und es ist beabsichtigt, die Führungsaufgaben der Schulleitungen noch auszubauen. Für die in Punkt 1 der Motion geforderte Planung und Realisierung der Weiterbildung des Kollegiums durch die Schulleitungen bestehen die Rechtsgrundlagen bereits. In Bezug auf die Planung und Realisierung der individuellen Weiterbildung ist in Artikel 28c Absatz 1 lediglich festgehalten, dass die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen. Für die in Punkt 1 der Motion geforderte aktive Rolle der Schulleitungen bei der individuellen Weiterbildung der Lehrkräfte und insbesondere für die Durchführung von Mitarbeitergesprächen fehlt die Rechtsgrundlage bei der Volksschule zurzeit. Bei der Sekundarstufe II sind Mitarbeitergespräche in den Leistungsvereinbarungen mit den Schulen vorgesehen. Bei den Berufsschulen sind die entsprechenden Vorgaben in der Regel Bestandteil des Qualitätsmanagements.

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Die gemeinsame Planung der Weiterbildung zwischen Schulleitung und Lehrpersonen bedarf einer sorgfältigen Analyse der individuellen Stärken und Schwächen und setzt eine wiederkehrende Evaluation der Schule als Ganzes voraus. Hierfür bedarf es gezielter Schulung der Schulleitungen in Personalführung, Personalentwicklung sowie in Qualitätsentwicklung, -sicherung und Evaluation.

Der Regierungsrat ist mit der Zielrichtung des 1. Punktes der Motion grundsätzlich einverstanden. Die Einführung von Mitarbeitergesprächen ist mit den oben aufgezeigten Entwicklungen, insbesondere mit der bevorstehenden Revision des Volksschulgesetzes und der Revision der Lehreranstellungsgesetzgebung, zu koordinieren. Der Regierungsrat beantragt deshalb, Punkt 1 als Postulat anzunehmen.

Punkt 2

Bis 31. August 2005 war die Zentralstelle für Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung (ZS LLFB) eine Verwaltungseinheit, die der Abteilung Pädagogische Hochschulen des Amtes für Hochschulen zugeordnet war. Die Finanzierung der Weiterbildungsangebote erfolgte somit durch die Erziehungsdirektion, welche auch zuständig war für die Genehmigung des Weiterbildungsangebots der ZS LLFB. Mit Beginn der PH am 1. September 2005 wurde die ZS LLFB als Institut für Weiterbildung in die PH integriert. Die PH ist gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom ist.

Die PH wird durch die Gesetzgebung, durch die Ziele und Vorgaben des Regierungsrates sowie durch die Leistungsvereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion und der PH gesteuert. Die PH hat den Auftrag, ein Weiterbildungsangebot bereit zu stellen.

Gemäss Artikel 54 PHG erhebt die PH für ihre Leistungen in der Weiterbildung für Lehrkräfte Gebühren von den Teilnehmenden. Diese decken die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge des Kantons. Es ist unbestritten, dass die PH für die Bereitstellung des Weiterbildungsangebots finanzielle Mittel benötigt und diese im Budget der PH enthalten sein müssen. Die finanziellen Mittel, die für die Durchführung der Kurse benötigt werden, sind heute ebenfalls im Budget der PH und dort zu einem grösseren Teil durch die Anstellung von Kursleiterinnen und Kursleitern gebunden. Mittelfristig müssen die für die Durchführung nicht obligatorisch erklärter Weiterbildungsangebote benötigten Mittel aus dem Budget der PH herausgelöst und teilweise zu den Schulleitungen transferiert werden.

Die finanziellen Mittel, welche die HEP BEJUNE für die Weiterbildung der Lehrkräfte der Kantone Bern, Jura und Neuenburg aufwendet, können nicht – auch nicht anteilmässig – zu den Schulleitungen transferiert werden, es sei denn, die Kantone Jura und Neuenburg würden für ihre Lehrkräfte ebenfalls eine Verschiebung der Mittel ins Auge fassen. Zu den Schulleitungen umgelagert werden könnte höchstens ein Teil jener Mittel, welche die HEP BEJUNE heute ausschliesslich für die Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte des Kantons Bern aufwendet.

Der Regierungsrat ist mit der Zielrichtung des 2. Punktes der Motion grundsätzlich einverstanden. Die Frage der Umlagerung der Mittel muss jedoch sorgfältig geplant werden. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat deshalb, Punkt 2 als Postulat anzunehmen.

Punkt 3

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Durch die Ziele und Vorgaben des Regierungsrates sowie die Leistungsvereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion und der PH wird festgelegt, welche Leistungen die PH im Bereich der Weiterbildung zu erbringen hat. Die im Punkt 3 der Motion aufgeführten Weiterbildungsbereiche werden in den genannten Dokumenten ausdrücklich erwähnt. Im jährlichen Controlling wird die Leistungserbringung der PH überprüft. Die von der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vorgesehenen Steuerungsinstrumente werden realisiert. Da in diesem Bereich kein Handlungsbedarf besteht, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, Punkt 3 der Motion anzunehmen und als erfüllt abzuschreiben.

Anträge

Punkt 1: Annahme als Postulat Punkt 2: Annahme als Postulat Punkt 3: Annahme und Abschreibung

An den Grossen Rat

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