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Archiv "Zuschlag und Abstaffelung bei Labor" (29.08.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 34–35

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29. August 2011 A 1813

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och nie waren Ärztinnen und Ärzte so umworben wie zur- zeit. Krankenhäuser suchen hände- ringend nach ärztlichen Mitarbei- tern, sowohl auf Assistenz- als auch auf Fach- beziehungsweise Ober- arztebene. Mit dem Erwerb der Facharztanerkennung steht Ärztin- nen und Ärzten häufig auch gleich eine Oberarztposition offen: Eine ärztliche Karriere, sofern sie ange- strebt wird, scheint also fast ein Selbstläufer zu sein. Erschwernisse gibt es scheinbar höchstens dort, wo es um die Vereinbarkeit von Fa- milie und Beruf geht – wobei dies vor allem als „Problem“ der jungen Ärztinnen und Ärzte in der Phase der Familiengründung und -pla- nung wahrgenommen wird.

Doch auch wenn das Thema

„Vereinbarkeit von Familie und Be- ruf“ in der veröffentlichten Mei- nung mittlerweile ganz oben steht, so gibt es durchaus noch andere As- pekte, die bei der Berufs- und Kar- riereplanung bedacht werden soll- ten. Dies zeigt sich etwa am Bei- spiel der steigenden Zahl an Ober-

ärzten aus Abteilungen mit chroni- scher personeller Unterbesetzung, die klagen, sie seien letztlich nichts anderes als besser bezahlte Assis- tenzärzte. Ursprünglich mit viel Motivation und Engagement in ei- ner Oberarztposition gestartet, se- hen sie inzwischen keine wirkliche Perspektive mehr für die eigene be- rufliche und persönliche Weiterent- wicklung. Die Folgen sind dann Frustration, fehlende Motivation, Burn-out-Gefühle et cetera. Dabei hätte es in vielen Fällen gar nicht erst dazu kommen müssen, wenn man frühzeitig die als unbefriedi- gend oder belastend erlebte berufli-

che Situation einer kritischen Prü- fung unterzogen hätte. Ein boomen- der Stellenmarkt und die Erweite- rung der ärztlichen Tätigkeitsfelder lassen unterschiedliche berufliche Optionen zu. Ob und welche sich im Einzelfall als machbare Alternative oder neue Perspektive erweisen, wird man dann nicht nur im rein beruflichen Zusammenhang, son- dern auch im Kontext der jeweiligen Lebensplanung bedenken müssen.

Hier stellen sich Fragen, wie sie im beruflichen Coaching regelmäßig auftauchen, nämlich: Welchen Stel- lenwert haben für mich Beruf und Karriere? Wie sieht mein persönli- ches Karrieremodell aus? Woran messe ich meine berufliche Zufrie- denheit? Was bedeutet für mich Le- bensqualität? Zu den angenehmen Aspekten eines boomenden Stellen- markts gehört, dass den meisten Ärztinnen und Ärzten derzeit über weite Strecken keine größere Mobi- lität abverlangt wird. Das gilt be- reits für die Weiterbildungsstelle und setzt sich auf Fach- und Ober- arztebene fort. Man kann sich viel-

Zuschlag und Abstaffelung bei Labor

Sowohl die Beschränkung des 24-prozentigen Aufschlags für Laborleistungen auf Arztpra- xen, die im Quartal höchstens 450 000 Leis- tungen nach dem vertraglichen Anhang zu Abschnitt OIII EBM-Ä abrechnen, als auch die Vergütungsminderung um 20 Prozent für über 450 000 Leistungen im Quartal hinaus abge- rechnete Kosten des vertraglichen Anhangs zu Abschnitt OIII EBM-Ä sind rechtmäßig.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) ent- schieden.

Geklagt hatte eine Laborgemeinschaftspra- xis, die sich dagegen gewandt hatte, dass sie bei Überschreitung der Grenze von 450 000

abgerechneten Leistungen keinen 24-prozenti- gen Zuschlag erhielt, sondern eine 20-prozen- tige Abstaffelung der überschießenden Leis- tungsmenge durch die Kassenärztliche Vereini- gung (KV) erfolgte. Nach Auffassung des BSG ist diese zeitlich begrenzte Einführung des Kostenaufschlags als Reaktion auf die Auswir- kungen der zum 1. Juli 1999 eingeführten La- borreform zulässig. Sowohl Abstaffelungs- als auch Budgetregelungen sind von der Recht- sprechung wiederholt als rechtmäßig beurteilt worden. Der Billigung von Honorarabstaffelun- gen bei größeren Leistungsmengen liegt die Annahme zugrunde, dass große Umsätze im Allgemeinen Rationalisierungsmöglichkeiten und Kostenvorteile ergeben, weil die Betriebs-

kosten bei größerem Leistung- beziehungswei- se Umsatzvolumen einen degressiven Verlauf haben, da Mitarbeiter und Geräte produktiver eingesetzt werden können. Das Gesamtkon- zept der Laborreform dient dem Gericht zufol- ge dazu, effiziente Strukturen zu fördern, dies aber nicht in einer Ausschließlichkeit, dass nur Großpraxen überleben können. Sowohl der Zweck, Kosten durch die Abschöpfung von Rationalisierungsvorteilen zu sparen, als auch die Absicht, bestehende regionale Struk- turen bei den Laboren zu erhalten, sind nach Auffassung des Gerichts geeignet, eine Be- schränkung der Berufsausübung zu rechtferti- gen. (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.:

B 6 KA 33/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

ÄRZTLICHER ARBEITSMARKT

Karriereplanung ist Lebensplanung

Ärztinnen und Ärzte sind gefragt wie nie. Zum Selbstläufer wird die Karriere im Krankenhaus dadurch allerdings keineswegs.

Ein boomender Stellenmarkt und die Erweiterung der ärztlichen Tätig- keitsfelder lassen durchaus unter- schiedliche berufli- che Optionen zu.

Foto: Fotolia

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A 1814 Deutsches Ärzteblatt

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29. August 2011 fach erlauben abzuwarten, bis sich

die passende nächste Stelle quasi

„vor der Haustür“ findet. Auf diese Weise hat man erst einmal einen sicheren Rahmen für die eigene Lebensplanung.

Diese (häufig) relativ komforta- ble Ausgangssituation ändert sich für etliche spätestens dann, wenn die Ambitionen auf das Erreichen einer Chefarztposition gerichtet

sind. Naturgemäß sind solche Stel- len rarer als Oberarztpositionen, und in vielen Fällen steht deshalb doch noch einmal das Thema Mo- bilität auf der Tagesordnung. Und es tauchen Fragen auf, die die Be- treffenden schon längst hinter sich gelassen zu haben glaubten: Kann ich mir eine Wochenendbeziehung vorstellen? Welche Fahrtzeiten kann ich mir auf Dauer zumuten?

Zieht die Familie mit um? Die Be- deutung dieser Fragen wird aber anfangs oft unterschätzt: Man über- nimmt eine neue ärztliche Lei- tungsposition in einer entfernten Region und vertraut darauf, dass sich „das Private“ dann schon ir- gendwie fügen wird. Leider erleben wir in unserer Beratungstätigkeit

aber auch Fälle, wo es sich eben nicht fügt: wo sich die Familie oder der Partner dem erhofften Umzug verweigert, wo die Belastung der langen Fahrtzeiten am Wochenende oder die soziale Isolation am neuen Wohnort unterschätzt wurde. Wie soll man damit umgehen? Eine Kündigung in der Probezeit ist selbstverständlich möglich, aber sie ist meist nicht karrierefördernd.

Die Frage, was mir mein berufli- cher Aufstieg wert ist, wird jeder ambitionierte Arzt immer mal aufs Neue für sich beantworten müssen.

Für solche, die einen beruflich be- dingten Umzug von vornherein aus- schließen, wird es dann um das Austarieren der eigenen realisti- schen Möglichkeiten vor Ort gehen.

Im Sinne einer fundierten Planung sollte dabei aber auch danach ge- fragt werden, was für einen selbst stimmig ist. Was bedeutet es, wenn etwa ein Oberarzt, der bislang seine komplette ärztliche Tätigkeit an ei- ner Uniklinik absolviert hat, sich nun auf eine Chefarztposition an einem Haus der Grund- und Regel- versorgung bewirbt? Werden hier- bei nicht vielleicht regionale Vor -

züge einer beruflichen bezie - hungsweise fachlichen Stimmigkeit übergeordnet? Und kann dies dann eine gute Ausgangsbasis sein?

Auch und gerade angesichts ei- nes sehr günstigen ärztlichen Stellenmarkts und einer generel- len Zunahme an ärztlichen Tätig- keitsfeldern ist es in jeder Phase der beruflichen Entwicklung und Karriere sinnvoll, die eigene be- rufliche Planung und Entschei- dung sowohl unter fachlichen Aspekten zu betrachten als auch im Lichte der Lebensplanung als Ganzes zu sehen. Gerade auf- grund unserer Beratungsgesprä- che mit Ärztinnen und Ärzten, bei denen es nicht „so rund lief“, kön- nen wir nur dazu ermuntern, die- sen Zusammenhang nicht zu un- terschätzen. Wichtig ist zuallererst der Austausch mit der Familie, Freunden und Kollegen; darüber hinaus kann es aber auch durchaus sinnvoll sein, ein professionelles Coaching zu nutzen. Die Arbeit mit einem erfahrenen Coach kann dazu beitragen, mögliche Fallstri- cke der beruflichen Planung früh- zeitig zu erkennen und Strategien

zu entwickeln.

Ingrid Rebmann Mainmedico GmbH, Consulting & Services, Frankfurt am Main

Die Höhe der Vergütungen von ärztlichen Be- fundberichten und Gutachten auf der Grundlage des Justizvergütungs- und -entschädigungsge- setzes (JVEG) wurde bereits vor dessen Inkraft- setzung am 1. Juli 2004 seitens der Bundes- ärztekammer als deutlich zu niedrig kritisiert.

Beispielsweise stehen dem Arzt für die Ausstel- lung eines Befundscheins oder die Erteilung ei- ner schriftlichen Auskunft ohne nähere gutach- terliche Äußerung gemäß Anlage 2 JVEG gera- de einmal 21,00 Euro zu. Der Deutschen Ren- tenversicherung und deren Arbeitsgemeinschaf- ten ist aber selbst diese Honorierung oftmals noch zu hoch. Ärzten wird unter Hinweis auf die gesetzlich bestehende Auskunftspflicht ein indi- vidualvertragliches Vergütungsangebot unter- breitet, dass dann beispielsweise bei 16 Euro

angesiedelt ist – inklusive Schreibgebühren und Portokosten. Was der Arzt wissen sollte: Eine solche individualvertragliche Vergütungsverein- barung kommt nur dann zustande, wenn der Arzt dieser auch zustimmt. Tut er dies nicht, hat er einen Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Vergütung – im geschilderten Fall also gemäß Anlage 2 JVEG 21 Euro plus Auslagenersatz.

Aus Sicht der Bundesärztekammer sollte die Option der abweichenden Vergütungsvereinba- rung dazu genutzt werden, den Ärzten eine hö- here Honorierung zu gewähren. Dass dies mög- lich ist, zeigt die zwischen der Bundesärzte - kammer und der Bundesagentur für Arbeit per 1. Januar 2009 getroffene Vereinbarung, mit der die Vergütung der Erstellung von Befundbe- richten für den Ärztlichen Dienst der Agenturen

für Arbeit von 21 Euro (analog JVEG) um circa 55 Prozent auf 32,50 Euro angehoben wurde (DÄ, Heft 49/2008).

Die Bundesärztekammer hofft, dass auch mit der Deutschen Rentenversicherung zeitnah eine Vereinbarung über die Honorierung von Gutach- ten und Befundberichten oberhalb des aktuellen JVEG-Niveaus getroffen werden kann. Bis zu ei- ner solchen Einigung sollten die Ärzte zumindest auf der gesetzlich zustehenden Vergütung be- stehen und nicht auf Niedrigvergütungsangebo- te eingehen. Als Hilfestellung zur Durchsetzung der gesetzlich zustehenden Vergütungen ist un- ter www.baek.de/Gebührenordnung/JVEG ein von der Ärztekammer Westfalen-Lippe entwor- fenes Musterfax nebst ergänzenden Erläuterun- gen abrufbar. Alexander Golfier MBA

GOÄ-RATGEBER

Honorierung von Befundberichten und Gutachten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung

Im Sinne einer fundierten Planung sollte auch danach gefragt werden, was für einen selbst stimmig ist.

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