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Archiv "Problematischer Zuschlag" (09.08.2010)

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A 1544 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 31–32

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9. August 2010 Auch das Steuerrecht kann bei

Kick-back greifen: Während rein kurative Leistungen eines Arztes umsatzsteuerfrei sind, ist eine

„Maklertätigkeit“ umsatzsteuer- pflichtig. Letztere unterliegt dann auch der Gewerbesteuer.

Weniger berufsrechtliche Fälle Der Justiziar der Ärztekammer Nie- dersachsen, Dr. Karsten Scholz, be- richtete, dass es mehr wettbewerbs- rechtliche als berufsrechtliche Fälle gebe. Er führte das auf die Furcht von Wettbewerbern und Patienten zu- rück, sich an die Ärztekammer zu wenden. Außerdem fielen viele der Handelnden überhaupt nicht unter das Berufsrecht, wie etwa GmbHs oder Managementgesellschaften.

Schließlich hätten die Ärztekammern auch nur eingeschränkte Ermittlungs- befugnisse. Scholz führte Beispiele für Versprechen von Gegenleistun- gen an Ärzte aus jüngster Zeit an:

● Ein Krankenhaus genehmigt einem angestellten Arzt als Neben-

tätigkeit, geriatrische Patienten in der Nachbarschaft zu versorgen, um gegebenenfalls geriatrische Patien- ten für die stationäre Behandlung zu rekrutieren.

● die Beteiligung eines Apothe- kers an den Umbaukosten und der Miete einer Arztpraxis um die Ecke. Es reicht bereits, wenn für den objektiven Betrachter absehbar ist, dass damit künftige Entschei- dungen beeinflusst werden können.

● Eine Teilgemeinschaftspraxis kann eine Umgehung des § 31 (Muster-)Berufsordnung sein, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teilgemein- schaftspraxis beschränkt.

● Unzulässig ist das Verschaffen der Möglichkeit, sich an einer Ge- sellschaft zu beteiligen, oder die Vermögens- oder Gewinnbeteili- gung an einer zum Zwecke der Ver- schleierung des Zuweisungstatbe- stands gegründeten Gesellschaft.

● Ebenfalls unzulässig ist die Gründung einer OP-Dienstleistungs- gesellschaft zwischen Krankenhaus und umliegenden niedergelassenen Ärzten.

Als kurioses Beispiel nannte der Justiziar Scholz eine „Schöne-Bil- der-GmbH“. Deren Gesellschafter waren Orthopäden, die ein Rönt- gengerät besaßen, das sie gegen Entgelt den Radiologen zur Verfü- gung stellten.

Kritisch betrachtet der Jurist auch die Anwendungsbeobachtun- gen, bei denen die Pharmaindustrie Ärzte bezahlt, die entsprechende Fragebögen ausfüllen. Den Unter- schied zwischen „echten“ und „un- echten“ Anwendungsbeobachtun- gen markierte er mit dem Zitat eines Buchhalters eines pharmazeuti- schen Unternehmens: „Unechte“

Anwendungsbeobachtungen sind solche, die von der Marketing-Ab- teilung veranlasst und so gut wie nicht ausgewertet werden. ■

KlausSchmidt

Problematischer Zuschlag

Problematisch ist im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 404 der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) – Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zu- sätzlicher Frequenzspektrumanalyse ein- schließlich grafischer oder Bilddokumentation – die gleichzeitige Erbringung einer Echokar- diographie nach Nr. 424 GOÄ – Zweidimensio- nale Doppler-echokardiographische Untersu- chung mit Bilddokumentation einschließlich der Leistung nach Nr. 423 (Duplex-Verfahren) – und einer Duplex-Sonographie der hirnver- sorgenden Gefäße im Rahmen eines Arzt-Pa- tienten-Kontakts.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Zu- schlag nach Nr. 404 GOÄ neben einer Echokar- diographie nach Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig ist, wenn in derselben Sitzung auch eine Du- plex-Sonographie der hirnversorgenden Gefäße durchgeführt wird, ist eine Beleuchtung der in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VI „Sonographische Leistungen“ der GOÄ sowie den Ausschlussbestimmungen der Leistungsle- genden zu den Gebührenpositionen 401 und 404 GOÄ benannten Bezugsgrößen erforder-

lich. Die Allgemeinen Bestimmungen Nr. 2 des Kapitels C VI „Sonographische Leistungen“ und die Leistungslegende der Gebührenposition 420 GOÄ beziehen sich auf den Begriff „je Sitzung“.

In den Ausschlussbestimmungen der Nr. 404 GOÄ wird der Begriff „neben“ verwendet. Die Bestimmung „in einer Sitzung“ bezieht sich auf einen Arzt-Patienten-Kontakt. Anders ist jedoch das Wort „neben“ auszulegen, das sich nicht auf einen Arzt-Patienten-Kontakt bezieht, son- dern auf bestimmte Leistungen. Ein Beispiel:

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Ab- schnitt D „Anästhesieleistungen“ der GOÄ kann bei Anwendung mehrerer Narkose- oder Anäs- thesieverfahren „nebeneinander“ nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnet werden. Wird nun bei einem Patienten eine Un- terschenkelfraktur in Spinalanästhesie und un- mittelbar im Anschluss daran ein Hauttumor am Kopf in Lokalanästhesie nach Nr. 491 GOÄ ope- riert, werden beide Anästhesieverfahren in einer Sitzung angewendet. Die Verfahren werden nicht „nebeneinander“ im Sinne der GOÄ er- bracht, da unterschiedliche Körperregionen und damit unterschiedliche Zielgebiete betroffen sind. Der gleichzeitige Ansatz dieser Gebühren- positionen in einer Rechnung (und damit „ne-

beneinander“) ist möglich, da der Sinn der All- gemeinen Bestimmungen der Ausschluss einer gleichzeitigen Berechnung mit Bezug auf eine Körperregion ist.

In diesem Sinne ist auch das Wort „neben“

bei den Leistungen nach Nr. 401 ff. GOÄ zu verstehen. Werden, wie im genannten Fall, ver- schiedene sonographische Grundleistungen in unterschiedlicher Technik an unterschiedlichen anatomischen Zielregionen erbracht, zum Bei- spiel Echokardiographie nach Nr. 424 GOÄ mit zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse nach Nr. 404 GOÄ und Duplex-sonographische Un- tersuchung der hirnversorgenden Gefäße, ist der Zuschlag nach Nr. 404 GOÄ mit Bezug auf Nr. 424 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn daneben in der Liquidation für die Duplex-so- nographischen Untersuchungen der hirnver- sorgenden Gefäße die Gebührenpositionen 410, 420 (dreimal) und die Nr. 645 GOÄ be- rechnet wurden.

Der Ansatz der Nr. 404 GOÄ erfolgte nicht

„neben“ der Gebührenposition 645 GOÄ (dies wäre nach den Ausschlussbestimmungen der Nr. 404 GOÄ nicht zulässig), sondern „neben“

und mit Bezug auf die Leistung nach Nr. 424

GOÄ. Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

S T A T U S

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