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Archiv "Auskunftspflicht bei Erhebung von Kammerbeiträgen" (31.10.2008)

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A2348 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 44⏐⏐31. Oktober 2008

S T A T U S

gestalten. Der Beruf des Arztes ist heute mit vielen, vor allem büro- kratischen Pflichten überfrachtet und muss wieder entsprechend ent- lastet werden. Dafür sind Struktu- ren nötig, die es dem Arzt erlauben, Tätigkeiten, die nicht zu seinen Kernkompetenzen gehören, zu de- legieren. Dies betrifft einerseits Ver- waltungsaufgaben, die an eine Stati- onssekretärin oder einen Case-Ma- nager übertragen werden könnten, andererseits sind auch ärztliche Tätigkeiten an nicht ärztliche Be- rufsgruppen delegierbar. Die KBV präzisierte hierzu vor Kurzem aktu-

elle Rahmenbedingungen in einer Bekanntmachung über „Persönliche Leistungserbringung: Möglichkei- ten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ (Dtsch Arz- tebl 2008; 105[41]: A 2138).

Der Anteil der weiblichen Medi- zinstudierenden steigt seit Jahren und beträgt derzeit 60 Prozent. Es sei davon auszugehen, dass viele von ihnen nach Beendigung ihres Studiums aus familiären Gründen die kurative Arbeit nicht als Voll- zeitkräfte ausüben würden, so der VLK. Deshalb ruft er die Kranken- häuser dazu auf, einen familienge- rechteren Arbeitsplatz zu schaffen, beispielsweise durch die Einrich- tung von Kindertagesstätten. Auch

sollten die Weiterbildungsvorgaben in Hinblick auf Ärztinnen und Ärz- te, die nur Teilzeit arbeiten können, überdacht werden.

Neben diesen beiden Schwer- punkten schlägt der VLK noch eine Reihe weiterer Maßnahmen vor:

> Die Weiterbildungsinhalte bes- ser an die Anforderungen der späteren Facharzttätigkeit an- passen und von überflüssigen In- halten befreien. Dies würde die Weiterbildung für einige Ärzte verkürzen und es ermöglichen, sie zielgenauer im Krankenhaus einzusetzen.

> Die strikte Trennung zwischen stationären und ambulanten Ärzten aufbrechen und so eine sektorübergreifende Versorgung ermöglichen. Dies beinhaltet zum einen im ambulanten Bereich die fachärztliche Versorgung durch Krankenhauspersonal und zum anderen, dass freiberufliche Fach- ärzte im Krankenhaus Patienten mitbehandeln.

> Krankenhäuser müssen Berufs- perspektiven bieten. Nur mit strukturierten Weiterbildungsan- geboten, einer ausreichenden so- zialen Absicherung und Karrie- reaussichten wird man Assistenz- und Oberärzte langfristig an ihren Arbeitsplatz binden.

> Das Ansehen der Krankenhäu- ser durch Öffentlichkeitsarbeit verbessern, zum Beispiel durch Schülerpraktika, Präsentationen an Hochschulen und auf Gesund- heitswochen. Dadurch soll das Interesse am Arztberuf allgemein gestärkt werden und das Kran- kenhaus den potenziellen Medi- zinstudierenden als Arbeitsplatz vorgestellt werden.

> Die Krankenhäuser müssen die Studierenden durch besondere Anreize an sich binden, zum Beispiel über eine Studienfinan- zierung oder eine studienbeglei- tende Ausbildung in der Klinik.

Gerade über eine finanzielle Un- terstützung wetteifern schon heute Lehrkrankenhäuser um den Nach- wuchs: Eine aktuelle Umfrage des Hartmannbunds ergab, dass mehr als 45 Prozent der erfassten Ausbil- dungskliniken ihren Studenten im praktischen Jahr (PJ) eine finanziel- le Aufwandsentschädigung zahlen.

Darüber hinaus bieten viele den PJlern Sonderleistungen, wie freie Mahlzeiten, Fahrkarten oder eine kostenlose Unterkunft.

Das wesentliche Anliegen des VLK war es, mit den vorgeschla- genen Maßnahmen zu zeigen, dass der Ärztemangel ein Problem dar- stellt, das nicht unabwendbar ist.

Dazu müssen die Politik, die ärztli- che Selbstverwaltung, aber auch die Krankenhäuser aktiv werden und gemeinsam Lösungen angehen. I Marc Meißner

RECHTSREPORT

Nach den Kammer- und Heilberufsgesetzen sind Kammermitglieder verpflichtet, ihrer Or- ganisation diejenigen Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben wahrzu- nehmen. Zur Durchsetzung dieser Pflicht kann ein Zwangsgeld von bis zu 1 500 Euro festgelegt werden. Das hat das Verwaltungs- gericht Hannover entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte die Ärztekam- mer gegen einen Arzt ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro und einen Kostenfestsetzungs- bescheid über Gebühren in Höhe von 60 Euro zugestellt. Dagegen klagte der Arzt vor dem

Verwaltungsgericht. Die Festsetzung des Zwangsgelds begründete die Ärztekammer damit, dass sie den Arzt rund ein Jahr lang vergeblich aufgefordert hatte, entsprechend ihrer Beitragsordnung eine Selbsteinstufung zur Festsetzung des Kammerbeitrags zu ertei- len und dieser Auskunft einen Auszug des Einkommensteuerbescheids beizufügen. Als die verlangten Unterlagen eintrafen, stellte die Kammer das Verfahren im Hinblick auf den Zwangsgeldbescheid ein.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage unzulässig. Denn durch die Er-

klärung der Ärztekammer, das Zwangsgeld nicht eintreiben zu wollen, sei das Recht- schutzinteresse des Klägers an der Durch- führung des Verfahrens entfallen.

Darüber hinaus ist dem Gericht zufolge auch die Klage unbegründet. Die Beitragsordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem habe der Kläger seine Behauptung, er habe in frühe- ren Jahren bereits einen Einkommensteuerbe- scheid vorgelegt, nicht belegen können. Nach Ansicht des Gerichts hat er somit seine Aus- kunftspflicht nicht erfüllt. (Urteil vom 2. Juli 2008, Az.: 5 A 5764/07) RA Barbara Berner

Auskunftspflicht bei Erhebung von Kammerbeiträgen

Politik, Selbstverwaltung, aber auch die Krankenhäuser

müssen aktiv werden und gemeinsam Lösungen angehen.

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