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Archiv "Verstoß gegen Auskunftspflicht: Vorführung durch den Gerichtsvollzieher" (10.09.2004)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3710. September 2004 AA2485

Geistiges Heilen

Eine Heilpraktikerprüfung ist nicht Pflicht.

Im entschiedenen Fall ging es um den Umfang der Erlaub- nispflicht nach dem Heilprak- tikergesetz im Fall des so ge- nannten geistigen Heilens.

Nach § 1 Absatz 1 Heil- praktikergesetz bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt aus- üben will. Nach diesem Ge- setz gilt als Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenomme- ne Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Men- schen, auch wenn sie im Dien- ste von anderen ausgeübt wird. Das geistige Heilen (hierbei sollen mithilfe der Hände des Geistheilers posi- tive Energien auf das Zielor- gan übertragen werden) ist von den Behörden als Aus- übung der Heilkunde nach

dem Heilpraktikergesetz ein- gestuft worden.

Die dagegen eingelegte Ver- fassungsbeschwerde war er- folgreich. Die Heilertätigkeit beschränkt sich nach Auffas- sung des Bundesverfassungs- gerichts auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte von Patienten durch Handaufle- gen. Ärztliche Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Da die damit verbundenen Ge- sundheitsgefahren nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen könnten, müsse sicher- gestellt werden, dass ein sol- ches Unterlassen nicht veran- lasst oder gestärkt werde. Der Kranke sei zu Beginn des Be- suches darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Behand- lung durch das Geistheilen nicht ersetzt wird. Das kann durch einen gut sichtbaren Hinweis in den Räumen oder durch zu unterschreibende Merkblätter geschehen.

Es ist nach Auffassung des Gerichts Sache der Behör- den, auf die Einhaltung der- artiger Aufklärungsverpflich- tungen hinzuwirken und sie

durch Kontrollen der Gewer- beaufsicht durchzusetzen. Die Forderung jedoch, Geisthei- ler eine Heilpraktikerprüfung abzulegen zu lassen, ist unange- messen. Eine solche Prüfung stehe mit der Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, in kei- nem erkennbaren Zusammen- hang. (Bundesverfassungsge- richt, Urteil vom 2. März 2004, Az.: 1 BvR 784/03) Be

Verstoß gegen Auskunftspflicht

Vorführung durch den Gerichtsvollzieher

Im vorliegenden Fall ging es um einen niedergelassenen Allgemeinarzt, der vom Ver- sorgungsamt um einen Be- fundbericht gebeten wurde.

Da er dieser Bitte nicht nach- kam, wurde er mehrfach ge- mahnt, bis die Akten schließ- lich dem Amtsgericht mit der Bitte um Vernehmung vorge- legt wurden. Da der Arzt auch zu dieser nicht erschien, wur-

den gegen ihn mehrere Ord- nungsgelder von 200 bezie- hungsweise 300 Euro ver- hängt. Schließlich wurde er durch den Gerichtsvollzieher zur Vernehmung vor dem Amtsgericht vorgeführt.

Dort begründete er sein Verhalten mit der Arbeitsbe- lastung in seiner Landarzt- praxis. Seine Leistungsfähig- keit habe altersbedingt nach- gelassen. Außerdem sehe er die Schwerbehindertenfälle, um die es ging, nicht als dring- lich an. Zudem würden seine Berichte schlecht honoriert.

Nach den Standesregeln ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszu- üben und ärztliche Zeugnisse oder Gutachten, zu deren Ausstellung er verpflichtet ist, innerhalb angemessener Fri- sten abzugeben. Seine Aus- kunftspflicht gegenüber dem Versorgungsamt folgt aus § 100 SGB X. Als Sanktion wurde eine Geldbuße von 1 250 Eu- ro verhängt. (Bezirksberufs- gericht für Ärzte in Reutlin- gen, Urteil vom 21.April 2004, Reg.-Nr. 10/03) Be Rechtsreport

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