ECU - Europas gemeinsame Währung
1 ECU * ist zusammengesetzt aus folgenden Beträgen der beteiligten EG-Währungen
DM
-36,9% der ECU
Belg.
Francs
Dän.Kronen 2,7%
-..*70,00759 Irische 'Pfund 19%..
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*European Currency Unit / / (=Europäische Währungseinheit )
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Europas Währung ist die ECU (European Currency Unit = Europäische Währungseinheit). Sie ist Rechengröße zwischen den EG-Ländern, für den Haushalt der EG, für die Statistik, für die Festsetzung der EG-Agrarpreise spielt sie eine wichtige Rolle. Wieviel aber ist eine ECU wert? Eine ECU ist so- viel wert wie 82,8 Pfennig plus 1,15 Französische Francs plus 109 Italieni- sche Lire plus . . . plus . . . plus . . . Wenn man die genannten Beträge der fremden Währungen zum geltenden Wechselkurs in DM umrechnet und zusammenzählt, ergibt sich der Wert der ECU Globus
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Leserdienst
Steuerliche Außenprüfungen
ein ausgeklügeltes Kontrollsystem
B
ei den finanzamtlichen Außenprüfungen pfle- gen die Außenprüfer vom Finanzamt stichpro- benweise sogenannte„Kontrollmitteilungen"
auszufertigen, die bei der Prüfung eines anderen Un- ternehmens - mit dem der vorher geprüfte Betrieb im Geschäftsverkehr steht - von demselben Außenprü- fer oder einem anderen Kollegen ausgewertet wer- den sollen. Diesem Kon- trollsystem der Finanzver- waltung (das auch für Frei- berufler gilt) liegt die - von Ausnahmen freilich durch- löcherte - Regel zugrunde, daß jeder einkommensteu- erlich abziehbaren und deshalb steuermindernden Aufwendung (Betriebsaus- gaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben) bei einem anderen Steuer- pflichtigen eine einkom- mensteuerbare Einnahme notwendigerweise gegen- überstehen muß.
Hierzu ein Beispiel: Zieht der Hypothekenschuldner Zinsen als Werbungsko- sten bei der Ermittlung sei- ner Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung (§
21 Einkommensteuerge- setz (EStG) ab, so muß der abgesetzte Betrag bei sei- nem Gläubiger als Einnah- me (zum Beispiel aus Kapi- talvermögen) erscheinen.
Ähnlich liegen die Verhält- nisse bei den Steuern von Vermögen: Die die steuer- liche Bemessungsgrundla- ge mindernden Verbind- lichkeiten müssen regel- mäßig zu entsprechenden steuererhöhenden Forde- rungen im Vermögen des Gläubigers führen, soweit nicht bestimmte Steuer- befreiungs- und Ermäßi- gungsbestimmungen für
diese Forderungen Platz greifen.
Das intensive Kontrollsy- stem der steuerlichen Au- ßenprüfer wird noch be- sonders dadurch verfei- nert, daß die verschiede- nen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Steuerarten wechselseitig zueinander in Beziehung stehen, und der Außenprü- fer vom Vorhandensein und auch von der Höhe ei- ner ganz bestimmten Steu- erart, welcher der von ihm geprüfte Steuerpflichtige unterliegt, auf dessen Steuerpflicht bezüglich ei- ner anderen Steuerart
Schlüsse zieht. Auch hier- zu seien einige Beispiele aufgeführt:
> Aus der Höhe des Um- satzes kann auf die daraus erzielten Einkünfte dessel- ben Steuerpflichtigen mit ziemlicher Exaktheit ge- schlossen werden, und zwar anhand der von der Finanzverwaltung regel- mäßig aufgestellten Ge- winnermittlungsrichtsätze oder auch ähnlicher Kenn- zahlen, die auf Betriebs- vergleichen beruhen.
> Schenkungen oder auch Erbfälle lassen nicht nur die Schenkungs- oder
Erbschaftssteuer entste- hen, sondern sie führen re- gelmäßig auch zu einem erhöhten Vermögen und auf diese Weise auch zu ei- ner höheren Vermögen- steuer des dadurch Be- schenkten oder des Erben.
> Gibt der Besitzer einer 8prozentigen Schuldver- schreibung in seiner jähr- lichen Einkommensteu- ererklärung 4000 DM an Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, so müßten ebendiese Schuld- verschreibungen in seiner Vermögensteuererklärung mit 50 000 DM erscheinen, wenn man Kurswert gleich Nennwert unterstellt zum Stichtag der Aufstellung der Vermögensteuererklä- rung.
> Die Höhe der beim Er- werb eines Grundstückes verwendeten Eigenmittel läßt für das Finanzamt un- ter Umständen einen Schluß auf das entspre- chende Einkommen zu, so- fern kein Vermögen vor- handen war.
Einige Steuerarten sind je- doch als Kontrollsteuern nicht geeignet. So ist die Grunderwerbsteuer im Verhältnis zur Mehrwert- steuer eines anderen Steu- erpflichtigen als Kontroll- steuer ungeeignet, da Um- sätze, die unter das Grund- erwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer be- freit sind (vergleiche § 4 Ziff. 9 a Mehrwertsteuerge- setz.
Dipl.-Volkswirt Willi Strunz Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 34 vom 22. August 1984 (63) 2445