DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Bekanntgaben
Bundesärztekammer
Vereinbarung über die Vergü- tung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutach- tung für die gesetzliche Renten- versicherung
Der Verband Deutscher Rentenversiche- rungsträger, Frankfurt am Main, und die Bundesärztekammer Köln, empfehlen ihren Mitgliedern folgende Regelung:
§1
(1) Die Rentenversicherungsträger ver- güten den frei praktizierenden Ärzten und den Ärzten in Kliniken und Kranken- anstalten ärztliche Begutachtungen wie folgt:
1. Die Vergütung beträgt pro Formular- gutachten
1.1 zu Anträgen auf medizi- nische Rehabilitations-
maßnahmen 47,50 DM 1.2 zu Anträgen auf berufs-
fördernde Maßnah-
men 71,- DM
1.3 im Rentenverfahren . 71,- DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begutach-
tungen beträgt die Vergütung 2.1 für fachärztliche Gut-
achten zu Anträgen auf medizinische Rehabili-
tationsmaßnahmen . . 71,- DM 2.2 für fachärztliche Gut-
achten zu Anträgen auf berufsfördernde Maß-
nahmen 71,- DM 2.3 für fachärztliche Gut-
achten zu Anträgen auf Rehabilitationsmaßnah- men, sofern sie in Form und Inhalt einem fach- ärztlichen Gutachten im Rentenverfahren ent-
sprechen 89,- DM
2.4 für fachärztliche Gut- achten im Rentenver-
fahren 89,- DM 2.5 für fachärztliche Gut-
achten aufgrund mehr- tägiger stationärer Be-
obachtung 178,- DM 2.6 für neurologisch-psych-
iatrische Fachgutach- ten zu Anträgen auf Re- habilitationsmaßnah-
men 141,50 DM
2.7 für neurologisch-psych- iatrische Fachgutach- ten zu Anträgen auf Re- habilitationsmaßnah- men, sofern sie in Form und Inhalt einem neuro- logisch-psychiatrischen Fachgutachten im Ren- tenverfahren entspre-
chen 163,50 DM 2.8 für neurologisch-psych-
iatrische Fachgutach- ten im Rentenverfah-
ren 163,50 DM 2.9 für neurologisch-psych-
iatrische Fachgutach- ten aufgrund mehrtägi- ger stationärer Beob- achtung
3. Gutachten nach 2.3 und
mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Rentenversiche- rungsträger ausdrücklich ein Gutachten in dem dort beschriebenen Umfang an- gefordert hat.
(2) Mit der Vergütung nach Abs. 1 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwen- dungen nach Abschn. B I und B II GOÄ - Stand: 1. 1. 1983 - und die Sonderlei- stungen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn. G Nr. 800 und 801 in der jeweils geltenden Fassung der GOA abgegolten.
Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Lei- stungen nach den Ziffern 410, 3520, 3530 und 3625 GOA - Stand: 1. 1. 1983 - sind nicht berechnungsfähig. Die Nummern 250 und 400 GOÄ - Stand: 1. 1. 1983 - sind nur dann nebeneinander berech- nungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologische Blutuntersuchung oder zu Zwecken der Eisenbestimmung erfolgt.
§2
(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hinausge- hen und für die Begutachtung erforder- lich sind, werden nach den Bestimmun- gen der GOÄ - Stand: 1. 1. 1983 - unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,11 DM abgerechnet.
(2) Die in Abschnitt „M" GOÄ - Stand 1. 1. 1983 - aufgeführten Höchstwertbe- grenzungen gelten.
(3) Die in Abschnitt „0" GOÄ - Stand:
1. 1. 1983 - aufgeführten allgemeinen Bestimmungen geiten.
§3
(1) Die aus Anlaß der Begutachtung ent- standenen Portokosten werden erstat-
tet. Als Schreibgebühr werden für jede DIN-A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils ca. 50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des form- freien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 3,50 DM vergütet.
Die Schreibgebühr für jede vom Renten- versicherungsträger verlangte Durch- schlagseite beträgt 0,35 DM.
(2) Schreibkosten bei Formulargutach- ten werden nicht erstattet.
(3) Die begutachtenden Ärzte werden dafür Sorge tragen, daß Gutachtenfor- mulare sorgfältig und vollständig ausge- füllt und Begutachtungsaufträge mög- lichst kurzfristig erledigt werden.
§4
Diese Vereinbarung tritt am 1. Septem- ber 1984 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1985. Die Geltungsdauer dieser Verein- barung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Mo- nate vor Ablauf des letzten Jahres der Geltungsdauer gekündigt wird.
Frankfurt am Main, den 1. August 1984 Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger Köln, den 6. August 1984 Bundesärztekammer
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1: Die Vergü- tung der ärztlichen Sonderleistungen wird solange nicht angehoben, bis die Durchschnittsvergütung der RVO-Kas- sen den hier genannten Wert erreicht hat.
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K. d. ö. R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Siegburg, ande- rerseits treffen folgende Vereinba- rung:
1. Unter Bezugnahme auf Abschnitt 2 ih- rer Vereinbarung vom 1. November 1982 erklären die Vertragspartner den Mo- 211,50 DM
2.7 werden
Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 35 vom 29. August 1984 (71) 2503
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BEKANNTMACHUNGEN PREISE
deliversuch für die Gebührenfindung ei- ner Zuschlagsregelung zu den Nrn. 65 und 65a zum 30. Juni 1984 als beendet.
Ab 1. Juli 1984 erhält die Zuschlagsrege- lung zu den Nrn. 65 und 65a, welche un- ter der Abrechnungs-Nr. 65b vertrag- licher Bestandteil der E-GO ist, den Ge- bührenwert DM 6,00.
2. Die in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30.
Juni 1984 nicht verteilten Gelder der ge- zahlten Pauschalen für Leistungen nach Nr. 65b gemäß Vereinbarung vom 1. No- vember 1982 werden an die Ersatzkas- sen zurückgezahlt.
3. Das nach Abschnitt 2 Absatz 1 ihrer Vereinbarung vom 2. August 1983 er- rechnete Fallpauschale für Laborleistun- gen nach Abschnitt M II E-GO wird ab 1.
Juli 1984 um 5 v. H. gesenkt.
Köln/Siegburg, den 20. Juni 1984 Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Köln
Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e. V., Siegburg
Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg
Kassenarztsitze
Niedersachsen
Von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung Niedersachsen wird folgender Kassenarztsitz als vordringlich zu beset- zen ausgeschrieben:
Alfeld, Landkreis Hildesheim, Hautarzt.
In Alfeld (24 000 Einwohner) ist die durch Praxisaufgabe freigewordene Kassen- arztstelle für einen Hautarzt dringend wieder zu besetzen. Der Einzugsbereich umfaßt ca. 70 000 Einwohner. Alle wei- terführenden Schulen sind in Alfeld vor- handen. Die nächsten Hautärzte prakti- zieren im 30 km entfernten Hildesheim.
Einem der zugelassenen Bewerber kön- nen Förderungsmittel nach den Richtli- nien der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Si- cherstellung der kassenärztlichen Ver- sorgung gewährt werden.
Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Niedersachsen, Be- zirksstelle Hildesheim, Kaiserstraße 25, Postfach 205, 3200 Hildesheim, Telefon 0 51 21/16 01 11.