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BORDELL- A STADTRECHT VERORDNUNG 5/3

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BORDELL-

A STADTRECHT VERORDNUNG 5/3

17.10.2018

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen

(Bordellordnung 2018)

(Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2018)

Auf Grund des § 17 Abs. 9 des Gesetzes vom 06.07.1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2017, wird nach Anhörung der Landespolizeidirektion Tirol zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände bei der Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen (im Text als Bordelle bezeichnet) für den Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:

§ 1

Die Prostituierten dürfen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in einem durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigenden Zustand befinden.

§ 2

Die Ausübung der Prostitution ist nur in gesonderten Zimmern eines Bordells zulässig. Diese müssen gegen jeden Einblick von außen abgeschirmt sein.

§ 3

Die Ausübung jeder Art des Geschlechtsverkehrs ist nur unter Verwendung eines Präservativs gestattet.

§ 4

(1) In den Zimmern der Prostituierten (§ 2) müssen Waschgelegenheiten mit fließendem warmen und kalten Wasser, Seife, eine ausreichende Anzahl (zumindest zwei) sauberer Handtücher sowie ein hautfreundliches Desinfektionsmittel vorhanden sein. Die Handtücher sind nach jeder Benützung zu wechseln, die Verwendung von Einmalhandtüchern ist zulässig.

(2) In jedem Bordell müssen ausreichende, für Prostituierte und Besucher getrennte Dusch- und WC-Anlagen vorhanden sein.

(3) Alle den Besuchern eines Bordells zugänglichen Räume, insbesondere die Zimmer der Prostituierten (§ 2) und deren Einrichtung, sind in einem stets sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

§ 5

(1) Die Prostituierten haben für eine ausreichende Pflege ihres Körpers zu sorgen.

(2)

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A STADTRECHT VERORDNUNG 5/3

17.10.2018

(2) Prostituierte, die an einer ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leiden, haben sich für die Dauer derselben der Ausübung der Prostitution zu enthalten.

§ 6

Bordelle dürfen nur in der Zeit von 08.00 Uhr - 04.00 Uhr (Betriebszeit) geöffnet sein.

§ 7

In den Bordellen ist alles zu unterlassen, was geeignet ist, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen.

§ 8

Der Inhaber der Bordellbewilligung bzw. seine verantwortlichen Vertreter sind verpflichtet, in den Zimmern der Prostituierten (§ 2) sowie in allen den Besuchern zugänglichen Aufenthaltsräumen eines Bordells Anschläge anzubringen, welche die Vorschriften dieser Verordnung und die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 bis 8 des Landes-Polizeigesetzes wiedergeben sowie einen Hinweis auf die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, enthalten.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen vom 25.10.1978, zuletzt geändert mit Gemeinderats- beschluss vom 23.06.2004, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister e.h.

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