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Kommentar im Rahmen der Anhörung Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS)

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Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Commission fédérale de la sécurité nucléaire Commissione federale per la sicurezza nucleare Swiss Federal Nuclear Safety Commission

KNS-AN-2345.2

Würenlingen, 11. September 2008

Kommentar im Rahmen der Anhörung Verordnung über die Eidgenössische

Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS)

Die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) hat bereits bei der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs mitgewirkt. In der Abschlussphase sind aber einige Änderungen vorgenommen worden. Die KNS nimmt im Rahmen der Anhörung zu einer dieser Änderungen Stellung.

Art. 7 Zusammensetzung und Unabhängigkeit

In Abs. 2 werden neu zwei verschiedenartige Aspekte geregelt: Einerseits wird gefordert, dass in der Kommission sowohl kernenergiefreundliche als auch kernenergiekritische Kreise vertreten sein müssen. Andererseits wird festgelegt, dass Personen, die in einem

Abhängigkeitsverhältnis zu den Kernanlagenbetreibern stehen, nicht die Mehrheit der Mitglieder ausmachen dürfen.

Durch den Umstand, dass diese beiden Aspekte in ein und demselben Absatz geregelt werden, kann der Eindruck entstehen, diese beiden Aspekte seien in irgendeiner Art korreliert. Auch erweckt der Ausdruck "Kreise" den Eindruck, dass Mitglieder

Interessenvertreter von Organisationen sind, was aber gemäss Abs. 3 nicht statthaft ist.

Die KNS schlägt deshalb vor, die unabhängigen Inhalte von Abs. 2 in zwei getrennten Absätzen zu formulieren:

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2 Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Kernanlagenbetreibern stehen, dürfen nicht die Mehrheit der Mitglieder ausmachen.

3 Die Kommission umfasst auch Mitglieder, welche der Nutzung der Kernenergie kritisch gegenüber stehen.

4 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen. [Abs. 3 gemäss Entwurf]

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KNS-AN-2345.2 Kommentare zur VKNS 2/2

Dieser Kommentar wurde

von der KNS in ihrer 8. Sitzung am 11. September 2008 verab- schiedet.

Würenlingen, 11. September 2008 Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Der Präsident

Dr. B. Covelli

Geht an: BFE

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