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Mit Schutzbrief für Schönheitsoperationen zu werben, ist irreführend

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682 Bayerisches Ärzteblatt 12/2010

BLÄK informiert

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 22. Juni 2010 (Az. I – 4 U 28/10 rechtskräftig) entschieden, dass die Werbung für Schönheitsoperationen mit einem Schutzbrief irreführend und damit zu untersagen ist.

In dem zu entscheidenden Fall warb ein Zu- sammenschluss von Ärzten, die auf dem Ge- biet der ästhetisch–plastischen Medizin tätig sind, für ihre Leistungen mit einem von einer Ärztegesellschaft geprüften und empfohlenen Schutzbrief. Dieser Schutzbrief enthielt unter anderem als Leistung, dass die Patienten von auf ästhetische Eingriffe spezialisierten, hoch- qualifizierten Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie beraten und behandelt würden, eine sichere und moderne Anästhesie durchgeführt werde und eine kostenlose Nach- sorge nach einer Behandlung in allen Stand- orten des Zusammenschlusses durchgeführt werde, unabhängig davon, an welchem Stand- ort die Behandlung erfolgte. Nach fruchtloser Abmahnung der Beklagten richtete sich die Klage auf Unterlassung der Werbung mit dem so genannten Schutzbrief. Während die Klage in erster Instanz vom Landgericht Dortmund abgewiesen wurde, bestätigte das OLG Hamm den Unterlassungsanspruch.

Aus dem Sachverhalt

Die Beklagte bewarb im Jahr 2008 ihre Dienst- leistungen mit dem streitgegenständlichen Schutzbrief einer Gesellschaft für Ästhetisch- Plastische Chirurgie, mit der Zusage, dass den Patienten als „Neuheit“ bei Schönheits- operationen der Schutzbrief mehr Sicherheit gewähren soll. Die mit dem Schutzbrief um- schriebenen Leistungen betrafen im Wesent- lichen die Beratung und Behandlung durch erfahrene und hochqualifizierte Fachärzte des entsprechenden Fachgebiets, die Zusicherung höchster Qualität bei der Auswahl der verwen- deten Materialien und Medikamente sowie das Angebot der kostenlosen Nachsorge an allen 36 Standorten.

Die Klägerin rügte diese Werbepraxis. Sie warf der Beklagten Irreführung potenzieller Pati- enten und damit unlauteren Wettbewerb vor.

Zur Begründung führte die Klägerin an, dem

Verbraucher sei der Begriff „Schutzbrief“ aus der Versicherungsbranche geläufig. Er sugge- riere die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen im Schadensfall und werde zudem als eine Art Gütesiegel im Sinne einer Garan- tieerklärung aufgefasst. Die Beklagte wendete dagegen ein, dass auf ihrer Internetseite klar- gestellt werde, was der konkrete Schutzbrief beinhalte. Außerdem werde der Verbraucher sich fragen, was ein Schutzbrief im fraglichen Zusammenhang bedeute, da die Verschieden- heit der Gewährleistungen evident sei.

Aus den Gründen

Das OLG Hamm kam schlussendlich zu dem Ergebnis, dass der „Schutzbrief“ in seiner kon- kreten Ausgestaltung als irreführend und da- mit unlauter nach §§ 3, 5 I Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an- zusehen ist. Nach diesen Vorschriften ist eine Angabe dann irreführend, wenn sie den ange- sprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt, wobei es ausreicht, dass die Werbung zur Irreführung und dadurch bedingten Beeinflussung der Zielgruppe ge- eignet ist. Das OLG Hamm betonte, dass es im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen untypisch sei von Schutzbriefen zu sprechen, die dagegen zum Beispiel in der Automobilin- dustrie oder bei Versicherungen üblich sind.

Allgemein werde der Begriff nämlich als Ver-

briefung von Versicherungsleistungen im wei- testen Sinn verstanden. Folglich würden auch potenzielle Patienten davon ausgehen, dass ihnen Versicherungsleistungen für den Fall des fehlerhaften Behandlungsverlaufs zustehen.

Da dies im Sinne der Beklagten gerade nicht gewünscht ist, ist der Begriff des Schutzbriefes im streitgegenständlichen Zusammenhang mehrdeutig belegt. Die Gesamtdarstellung be- stätigt zwar die entstehende Idee eines Versi- cherungsschutzes nicht, räumt sie aber auch nicht aus. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist dabei entscheidend, dass der angepriesene Schutzbrief mehr verspricht, als er letztlich halten kann und will. Dieser Eindruck ent- steht umso mehr, als der Schutzbrief zudem als „Novum“ angepriesen wird. Dass operative Eingriffe von qualifizierten Fachkräften und unter Einsatz hochwertiger Materialien vor- genommen werden, ist jedoch kein besonderes

„Novum“, sondern die Regel.

Der Gesamteindruck des Schutzbriefes führt daher zu maßgeblichen Fehlvorstellungen und ist daher zur Beeinflussung der ange- sprochenen potenziellen Patienten geeignet.

Tatsächlich gibt es nämlich, wie bei einem

„Schutzbrief“, irgendwelche Absicherungen und Versicherungsleistungen nicht, weder von Seiten der Beklagten noch von der Ärztegesell- schaft.

Peter Kalb (BLÄK)

Mit Schutzbrief für Schönheitsoperationen zu werben, ist irreführend

Foto: Aamon – Fotolia.com

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