• Keine Ergebnisse gefunden

Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 96)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 96)"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Allgemeine Bedingungen für die Schutzbrief-Versicherung (AB Schutzbrief 96)

Teil A. Ihr Top-Schutzbrief auf einen Blick Teil B. Wie hilft der Top-Schutzbrief?

Teil C. Was leistet der Krankenschutz im Ausland?

Teil D.Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Teil E. Die Vertragsformen

Klausel zu § 1 Ziffer 4. bis 7. und § 4 Ziffer 1. bis 10

Teil A. Ihr Top-Schutzbrief auf einen Blick

Wem hilft der Top-Schutzbrief?

Der Top-Schutzbrief hilft Ihnen als unserem Versicherungsnehmer.

Sofern vereinbart und im Versicherungsschein beurkundet zusätzlich

❚ Ihrem in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner

und

❚ den in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden minderjährigen Kindern.

Darüber hinaus hilft der Top-Schutzbrief auch berechtigten Fahrern und Insassen bei Fahrzeugausfall im Umfang der unter § 4 Ziffern 1. bis 10.

aufgeführten Leistungen, wenn der Versicherungsfall während der Fahrt mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug eingetreten ist. Sofern Ihr Le- benspartner mitversichert ist, gilt dies auch für alle auf Ihren Lebenspart- ner zugelassenen Fahrzeuge.

Wann hilft der Top-Schutzbrief?

Der Top-Schutzbrief hilft, sobald Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verlas- sen, unterwegs und auf Reisen, wenn

❚ man krank wird oder einen Unfall hat (§ 1 und § 2)

❚ man eine Reise abbrechen muss (§ 3)

❚ das benutzte Fahrzeug ausfällt (§ 4)

❚ man etwas verliert (§ 5)

❚ zu Hause etwas passiert (§ 6)

❚ Strafverfolgung im Ausland droht (§ 7)

❚ man Krankenschutz im Ausland benötigt (§ 8 bis § 12) Wie hilft der Top-Schutzbrief?

Der Top-Schutzbrief hilft

bei Krankheit und Unfall § 1

durch 1. Soforthilfe 2. Arzneimittelversand 3. Krankenbesuch 4. Krankentransport 5. Kinderbetreuung

6. Stellung eines Ersatzfahrers 7. Hilfe im Todesfall

bei Unfall § 2

zusätzlich durch

1. Übernahme von Such-, Rettungs- und Bergungskosten 2. Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen 3. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel

bei Reiseabbruch/-verlängerung § 3

durch

1. Rückreise-Service

2. Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters 3. Naturkatastrophen

bei Fahrzeugausfall § 4

durch

1. Weiter- und Rückfahrt-Service 2. Übernachtungs-Service 3. Mietwagen-Service 4. Soforthilfe am Schadenort 5. Autoschlüssel-Service 6. Fahrzeugtransport-Service 7. Fahrzeugunterstellung

8. Fahrzeugverzollung und -verschrottung 9. Hilfe bei der Fahrzeugreparatur 10. Hilfe bei der Fahrzeugrückholung

bei Verlust bestimmter Gegenstände § 5

durch

1. Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust 2. Dokumenten-Service

3. Schlüssel-Service

bei einem Notfall zu Hause § 6

durch

1. Reiserückruf-Service 2. Handwerker-Service

bei Strafverfolgung im Ausland § 7

durch

Vermittlung von Anwaltshilfe,

Rechtsanwaltskostenübernahme/Rechtskosten-Vorschuss Was leistet der Krankenschutz im Ausland?

bei Krankheit und Unfall § 8 bis § 12

zusätzlich durch

Krankenschutz im Ausland

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen

Wo gilt der Top-Schutzbrief? § 13

Wie sind die hier verwendeten Begriffe zu verstehen? § 14 Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen? § 15 Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt eines Schadens? § 16 Die sonstigen Allgemeinen Vertragsbestimmungen § 17 bis § 28a Die Vertragsformen

In welchen Formen wird der Top-Schutzbrief angeboten? § 29

Teil B. Wie hilft der Top-Schutzbrief?

§ 1 Krankheit und Unfall

Erkranken Sie auf einer Reise oder erleiden Sie auf einer Reise einen Un- fall, erbringen wir folgende Leistungen:

1. Soforthilfe

1.1 Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Ver- sorgung. Soweit möglich, benennen wir Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den Sie selbst beauftragen müssen.

1.2 Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.

1.3 Wir benachrichtigen auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ihren Arbeit- Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir die nachfolgenden Leis-

tungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten.

Sofern vereinbart, stehen alle Leistungen in gleicher Weise zusätzlich auch Ihrem in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden Lebenspartner und den minderjährigen Kindern zu.

Die unter § 4 Ziffern 1. bis 10. aufgeführten Leistungen stehen auch be- rechtigten Fahrern und Insassen zu, wenn der Versicherungsfall während der Fahrt mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug eingetreten ist. Sofern Ihr Lebenspartner mitversichert ist, gilt dies auch für alle auf Ihren Lebens- partner zugelassenen Fahrzeuge.

(2)

geber.

1.4 Wir geben dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000 Euro ab.

2. Arzneimittelversand

Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungs- pflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht besorgt werden können, an- gewiesen, sorgen wir – nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten so- wie die Kosten der Abholung beim Zoll.

Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generika) benannt werden kann oder das Arzneimit- tel als Suchtmittel gilt.

3. Krankenbesuch

Müssen Sie sich länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhal- ten, tragen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 500 Euro je Schadenfall.

4. Krankentransport

4.1 Müssen Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransportes und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.

Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwen- dig sein. Bei einem voraussichtlich mehr als zwei Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt können Sie den Krankenrücktransport auch ohne medizinische Notwendigkeit beanspruchen.

4.2 Wir übernehmen die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für Sie und die nicht er- krankten mitversicherten Familienangehörigen für höchstens drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Person.

4.3 Können Sie die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz nicht planmäßig antreten, weil ein Krankenhausaufenthalt erforderlich war, werden die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehen- den höheren Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstattet.

5. Kinderbetreuung

5.1 Können minderjährige Kinder infolge Erkrankung ihrer Begleitperson – auch im Todesfall – nicht mehr betreut werden, sorgen wir für die Abholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder uns ausgewählte Begleitperson.

5.2 Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst erkranken und infolge Ihrer Weiterreise nicht mehr betreut werden können.

5.3 Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfer- nung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) so- wie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.

Unsere Leistung ist auf 1.000 Euro pro Person begrenzt.

5.4 Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge Er- krankung oder Unfalls betreut werden, während Sie sich auf einer Rei- se befinden, benennen wir Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Be- treuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt.

Das gilt auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb zu Hause betreut werden müssen.

Die Kosten des Betreuers zahlen wir nicht; für seine Leistung überneh- men wir keine Haftung.

6. Stellung eines Ersatzfahrers

6.1 Können Sie infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkran- kung – oder im Todesfall – Ihr Fahrzeug nicht mehr zurückfahren und steht auch kein anderer Mitreisender hierfür zur Verfügung, sorgen wir für die Abholung des Fahrzeuges zu Ihrem ständigen Wohnsitz.

Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kosten- ersatz 0,40 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 2.500 Euro.

6.2 Wir übernehmen in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen für höchstens drei Nächte bis zu je 75 Euro pro Person.

7. Hilfe im Todesfall (nur Ausland)

Im Todesfall sorgen wir – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die Bestattung im Ausland oder die Überführung des Verstorbe- nen nach Deutschland.

Wir übernehmen die hierdurch jeweils entstehenden Kosten bis zu 10.000 Euro.

§ 2 Unfall

Erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringen wir zusätzlich zu § 1

folgende Leistungen:

1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten

Müssen Sie wegen des Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen wer- den, übernehmen wir hierfür die Kosten bis zu 2.500 Euro.

2. Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen

Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, beraten wir Sie – soweit nötig – über Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Wohnung oder des Zugangs dazu.

Wir beteiligen uns an den hierfür erforderlichen Mehrkosten, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.

Die Schwerstverletzung ist anhand geeignete Unterlagen nachzuwei- sen.

Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet geltend gemacht wer- den.

3. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel

Sind Sie aufgrund des Unfalles auf die Benutzung medizinischer Hilfs- mittel angewiesen, helfen wir Ihnen – soweit nötig – bei der Beschaf- fung der benötigten Hilfsmitteln.

Zusätzlich beteiligen wir uns an den erforderlichen Kosten der Hilfs- mittel, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinausge- hen, bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.

§ 3 Reiseabbruch/-verlängerung 1. Rückreise-Service

Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt (ein mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwen- dig) oder verstorben ist, oder weil eine erhebliche Schädigung am Ei- gentum von mehr als 2.500 Euro eingetreten ist, oder weil am Zielort Krieg, innere Unruhen oder Erdbeben ausgebrochen sind, sorgen wir für Ihre Rückreise.

Zusätzlich übernehmen wir die gegenüber der ursprünglich vorgese- henen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen bis zu 2.500 Euro je Schadenfall und Person.

2. Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Können Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig antre- ten, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist, infor- mieren wir Sie über andere Möglichkeiten Ihrer Rückkehr.

Zusätzlich stellen wir Ihnen, soweit erforderlich, ein zinsloses Darle- hen bis zu 2.500 Euro für die Kosten der Rückreise zur Verfügung.

3. Naturkatastrophen

Ihre Reise verläuft nicht planmäßig, weil am jeweiligen Aufenthaltsort unvorhergesehen Naturkatastrophen (z. B. Lawinenabgänge, Mure oder Erdbeben) eingetreten sind und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist.

Wir erstatten für nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten je Tag und versicherte Person 50 Euro, höchstens jedoch insgesamt bis zu 500 Euro je versicherte Person.

Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen können, werden die Reise- mehrkosten für jede versicherte Person erstattet und zwar bei einer einfachen Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfer- nung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) so- wie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.

Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgen wir für die Rückho- lung des Fahrzeuges zu Ihrem ständigen Wohnsitz.

Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kosten- ersatz 0,40 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 2.500 Euro.

§ 4 Fahrzeugausfall

Fällt das von Ihnen geführte nichtöffentliche Verkehrsmittel (Personen- kraftfahrzeug, Wohnmobil bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, Kraftrad, Mo- ped, Fahrrad) infolge einer Panne oder eines Unfalles aus oder wird es ge- stohlen, erbringen wir folgende Leistungen:

1. Weiter- und Rückfahrt-Service

Wir organisieren die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz im In- land oder zu Ihrem Zielort und die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeuges vom Schadenort.

Wir übernehmen hierbei entstehende Kosten für

– die Fahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zu einem Zielort innerhalb Europas

– die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz

– die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrzeug dort abgeholt werden soll.

(3)

Diese Kosten erstatten wir bei einfacher Entfernung unter 1.000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir maxi- mal 1.000 Euro pro versicherte Person.

2. Übernachtungs-Service

Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernach- tungsmöglichkeit und übernehmen die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde.

Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service in Anspruch, übernehmen wir Übernachtungskosten nur für eine Nacht.

Wir erstatten höchstens 75 Euro je Übernachtung und versicherte Per- son.

3. Mietwagen-Service

Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Selbstfahrer- vermietfahrzeuges und übernehmen die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeu- ges, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu insgesamt 350 Euro; bei Leihfahrrädern übernehmen wir maximal 50 Euro.

Anstelle der Leistung Mietwagen erstatten wir bei Unfall bis zur Wie- derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung, jedoch höchstens für sieben Tage bis zu 25 Euro je Ausfalltag.

Nehmen Sie unseren Weiter- und Rückfahrt-Service oder den Über- nachtungs-Service in Anspruch, übernehmen wir keine Mietwagen- kosten oder Nutzungsausfallentschädigung.

4. Soforthilfe am Schadenort 4.1 Pannen- und Unfallhilfe

Wir sind bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 100 Euro.

4.2 Bergen

Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter La- dung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

4.3 Abschleppen

Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit ge- macht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeuges ein- schließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.

Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt 150 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeuges entstandene Kosten angerechnet.

5. Autoschlüssel-Service

Haben Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren, organisieren wir den Versand der vorhandenen Ersatzschlüsseln und übernehmen die hierdurch entstehenden Versandkosten. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst über- nehmen wir nicht.

6. Fahrzeugtransport-Service

6.1 Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht inner- halb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sor- gen wir für den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt an ei- nem anderen Ort.

Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im In- land; liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 2.500 Euro.

6.2 Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgen wir dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zusammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service).

7. Fahrzeugunterstellung

7.1 Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt unter- gestellt werden, übernehmen wir die dadurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.

7.2 Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden wird und bis zur Durchfüh- rung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.

8. Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur Ausland)

Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Durchführung der Verzollung.

Zusätzlich tragen wir die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern.

Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten.

9. Hilfe bei der Fahrzeugreparatur

9.1 Muss das Fahrzeug repariert werden, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt.

Für die Auswahl und die Leistungen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung.

9.2 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges an einem ausländischen Schaden- ort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und überneh- men alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Er- satzteile selbst.

9.3 Liegt der Schadenort in Deutschland und Sie haben die Absicht, Ihr beschädigtes Fahrzeug bestmöglichst zu veräußern, benennen wir Ih- nen Restwerteaufkäufer.

10. Hilfe bei der Fahrzeugrückführung (nur Ausland)

Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder aufgefunden und ist noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgen wir für die Rückführung des Fahrzeuges zu Ihrem ständigen Wohnsitz.

Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von uns als Kosten- ersatz 0,40 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlen wir höchstens 2.500 Euro.

§ 5 Verlust bestimmter Gegenstände

1. Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (nur Ausland)

Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zah- lungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 1.500 Euro je Schadenfall zur Verfügung.

2. Dokumenten-Service (nur Ausland)

Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Do- kument verloren, benennen wir Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernehmen die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente.

Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkartenunternehmen.

3. Schlüssel-Service (nur Ausland)

Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren, hel- fen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.

Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernehmen wir die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 100 Euro je Schadenfall.

§ 6 Notfall zu Hause 1. Reiserückruf-Service

Ist infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten oder infol- ge einer erheblichen Schädigung Ihres Eigentums ein Rückruf von ei- ner Reise durch den Rundfunk notwendig, leiten wir die erforderli- chen Maßnahmen in die Wege und übernehmen die hierdurch entste- henden Kosten.

2. Handwerker-Service

Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennen wir Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleis- tungsunternehmen, organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaß- nahmen und treten hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in Vorla- ge.

Die Kosten dieser Firmen zahlen wir nicht; für deren Leistungen über- nehmen wir keine Haftung.

§ 7 Strafverfolgung im Ausland 1. Vermittlung von Anwaltshilfe

Werden Sie während einer Reise im Ausland verhaftet, wird Ihnen dort mit Haft gedroht oder werden Sie dort in sonstiger Weise durch behördliche Anordnung an der planmäßigen Fortsetzung Ihres Auf- enthaltes oder an der Weiterreise gehindert, helfen wir bei der Aus- wahl und Beauftragung eines Anwaltes (erforderlichenfalls auch eines Dolmetschers), der Ihnen in dieser Situation beisteht. Falls es erfor- derlich ist, versuchen wir, Botschaften oder Konsulate einzuschalten.

Auf Wunsch benachrichtigen wir auch Ihre Angehörigen.

1.1 Rechtsanwaltskostenübernahme und Rechtskostenvorschuss im Aus- land

Wir übernehmen die in diesem Zusammenhang anfallenden erforder- lichen Rechtsanwalts- und Dolmetscherkosten bis zur Höhe von 1.000 Euro in Landeswährung.

Zusätzlich sorgen wir gegebenenfalls für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 15.000 Euro in Landeswährung für eine Strafkaution.

1.2 Rechtsanwaltskostenübernahme und Rechtskostenvorschuss im au-

(4)

ßereuropäischen Ausland

Wir übernehmen die in diesem Zusammenhang anfallenden erforder- lichen Rechtsanwalts- und Dolmetscherkosten bis zur Höhe von 7.500 Euro in Landeswährung.

Zusätzlich sorgen wir gegebenenfalls für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 30.000 Euro in Landeswährung für eine Strafkaution.

1.3 Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn die oben be- schriebene Notfallsituation von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Als vorsätzliche Herbeiführung im Sinne dieser Vorschrift gilt, wenn Sie nach Eintritt dieser Notfallsituation wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Ver- teidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen haben.

Teil C. Was leistet der Krankenschutz im Ausland?

I. Besonderheiten und Hinweise

Der Krankenschutz ist unter anderem Inhalt der Schutzbriefversicherung.

Die ARAG Krankenversicherungs-AG, Prinzregentenplatz 9 in 81675 Mün- chen ist Risikoträger unter Führung der ARAG Allgemeine Versicherungs- AG.

Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist für die Regulierung der Schäden gemäß Teil C. § 8 bis § 12 – Krankenschutz im Ausland – zuständig.

Versicherungsfähig sind Personen bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, de- ren ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Der Versicherungsschutz gilt für Sie als Versicherungsnehmer des ARAG Schutzbriefes. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein beurkundet zusätzlich für Ihren in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden eheli- chen oder nichtehelichen Lebenspartner und die in häuslicher Gemein- schaft mit Ihnen lebenden minderjährigen Kinder.

Diese Voraussetzungen müssen uns auf Verlangen nachgewiesen werden.

Vollenden versicherte Personen das 70. Lebensjahr, so endet der Versiche- rungsschutz hinsichtlich der betroffenen Personen zum Ende der laufen- den Versicherungsperiode.

Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten 42 Tage jeder Reise.

Beachten Sie bitte § 11 hinsichtlich der besonderen Leistungseinschrän- kungen und auch die Allgemeinen Bestimmungen und Hinweise des Schutzbriefes (Teil D § 13 bis § 17).

II. Wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Sie den Krankenschutz im Ausland erhalten

§ 8 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Wir bieten auf Auslandsreisen Versicherungsschutz für

– Erkrankungen und Unfallfolgen, die im Ausland akut eingetreten sind,

– bestehende Krankheiten und Unfallfolgen, von denen bei Reise- beginn nicht feststeht, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise im Ausland behandlungsbedürftig sein werden, – Krankheiten und Unfallfolgen, wenn die Auslandsreise wegen des

Todes des Ehegatten/Lebensgefährten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde,

– andere nachfolgend genannte Ereignisse.

Bei einem im vereinbarten Geltungsbereich eintretenden Versiche- rungsfall ersetzen wir die dort entstehenden Aufwendungen für Heil- behandlungen und erbringen sonst vereinbarte Leistungen.

2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung ei- ner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi- cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.

Als Versicherungsfall gilt auch Tod der versicherten Person.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- rungsbestätigung, dem Tarif, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschrif- ten der Bundesrepublik Deutschland.

4. Geltungsbereich ist je nach Vereinbarung nur Europa außerhalb Deutschlands oder das gesamte Ausland außerhalb Deutschlands.

Kein Versicherungsschutz besteht in den Ländern, in denen die versi- cherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

5. Der Versicherungsschutz unterliegt entsprechend den in § 11 aufge- zählten Fällen besonderen Leistungseinschränkungen.

§ 9 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Schutzbrief angegebe- nen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver- trages, nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland und nicht vor Zah- lung des Beitrages.

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn der Vertragsdauer eingetreten sind, wird nicht geleistet.

Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Rei- sen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten 42 Tage jeder Reise, wobei aufgrund von Krankheiten einschließlich ihrer Folgen oder

Unfallfolgen, die innerhalb von drei Monaten vor Reisebeginn erstma- lig oder zum wiederholten Male behandelt wurden, wir von unserer Leistungspflicht befreit sind, soweit bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die Reise musste wegen des Todes eines Famili- enangehörigen unternommen werden).

2. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- rungsfälle – mit Beendigung der Auslandsreise, spätestens 42 Tage nach Reisebeginn. Er endet auch mit Ablauf der Vertragsdauer.

3. Ist die Rückreise aus dem Ausland bis zur Beendigung der Reise, spä- testens jedoch bis zum Ende des 42. Tages nach Reisebeginn aus me- dizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungs- pflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus um längstens 90 Tage.

§ 10 Umfang der Leistungspflicht

1. Kostenersatz erfolgt in voller Höhe für medizinisch notwendige – ambulante ärztliche Behandlung,

– schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfa- cher Füllungen,

– Reparaturen von Zahnersatz, – Röntgendiagnostik,

– Arznei-, Heil- und Verbandmittel, außer Massagen, Bädern und medizinischen Packungen.

Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heil- wirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- und Stärkungs- präparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden,

– behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen (z. B. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen, ärztlich verordnete Geh- stützen),

– Krankenhausbehandlung (s. Ziffer 4) einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Operation und Transport zur stationären Behand- lung in das nächsterreichbare, geeignete Krankenhaus.

2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.

3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 2 ge- nannten Behandlern verordnet werden.

4. Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung hat die versicherte Per- son freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztli- cher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeu- tische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw.

Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten auf- nehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.

5. Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Be- handlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Metho- den und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich be- währt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizini- schen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arznei- mittel angefallen wäre.

6. Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr übernehmen wir zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Krankenzimmer.

§ 11 Einschränkungen der Leistungspflicht 1. Keine Leistungspflicht besteht

a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;

b) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, so- weit deren Leistung nicht ausdrücklich zugesagt wird;

c) für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht,

(5)

wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind;

d) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die verursacht worden sind durch Kriegs- ereignisse, aktive Teilnahme an inneren Unruhen oder aktive Teil- nahme an sportlichen Wettkämpfen (oder deren Vorbereitungen), die von Verbänden oder Vereinen veranstaltet werden und bei denen eine versicherte Person als Vereinsmitglied teilnimmt;

e) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;

f ) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkran- kungen sowie Hypnose und Psychotherapie;

g) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Ent- bindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen;

h) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Ausnahme: Reparaturen von Zahnersatz) und die dazugehörigen Zahnbehandlungen;

i) für Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfs- artikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Be- scheinigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosme- tische Behandlungen, soweit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird;

j) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitati- onsmaßnahmen,

k) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachge- wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;

l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;

m) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird.

Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat.

2. Kostenersatz im Sinne von § 10 Ziffer 1 wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland zur Abwen- dung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist.

3. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kön- nen wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabset- zen.

4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfall- fürsorge, so sind wir nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.

§ 12 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Originalrechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese wer- den Eigentum der ARAG. Wurden Originalbelege einem anderen Kos- tenträger zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweit- schriften, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistung ver- merkt hat.

2. Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und bei Arztrechnungen zusätzlich die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten;

aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Gültigkeitsvermerk hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Zum Nachweis eines notwendi- gen Krankenhausaufenthaltes ist eine Bescheinigung des Kranken- hausarztes über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen. Leistungen oder deren Ab- lehnung durch die in § 11 Ziffer 4 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.

3. Wir sind berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ord- nungsgemäßen Rechnungsunterlagen und Nachweisen zu leisten. Bei begründeten Zweifeln an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders zahlen wir an den Versicherungsnehmer.

4. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuel- len Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um- gerechnet.

Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäi- schen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs- statistik ”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/

Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Per- son weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rech- nungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor- ben hat. Im Bedarfsfalle kann der Euro-Betrag auch in Devisen – um- gerechnet zum Kurs am Überweisungstage – im Ausland zur Verfü- gung gestellt werden.

5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für besondere Über- weisungsformen, die auf Veranlassung des Versicherungsnehmers ge- wählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden.

6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Teil D. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen

§ 13 Örtlicher Geltungsbereich

1. Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt

2. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz auf Europa, in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira beschränkt ist.

§ 14 Begriffe

Wie sind die hier verwendeten Begriffe zu verstehen?

„Ausland” sind im Sinne von § 13 Ziffer 1 alle Länder dieser Welt außer Deutschland;

sind dagegen im Sinne von § 13 Ziffer 2 alle Län- der Europas außer Deutschland, die außereuro- päischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira.

Als Ausland gilt nicht ein Land, in dem die versi- cherte Person einen Wohnsitz hat.

„Diebstahl” (gleichbedeutend) liegt auch bei Raub, Erpres- sung, Unterschlagung oder unbefugtem Ge- brauch vor.

„Fahrzeuge” sind Personenkraftwagen- und Kombiwagen, Wohnmobile bis 4 t zul. Gesamtgewicht, Krafträ- der, Mopeds, Fahrräder sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck und Bootsanhänger.

„Familienangehörige” sind Ehepartner oder nichteheliche Lebenspart- ner und minderjährige Kinder.

„Nahe Verwandte” sind Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Großel- tern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

„Panne” ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden.

„Schwerstverletzungen” sind Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnblutung, schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma (Kombination aus mindestens zwei der folgen- den Verletzungen: Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden von inneren Organen), Verbrennungen III. Gra- des von mehr als 30 % der Körperoberfläche.

„Reise” ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend 42 Ta- gen.

„Sie” sind unser Versicherungsnehmer, und sofern ver- einbart und im Versicherungsschein beurkundet, zusätzlich Ihr in häuslicher Gemeinschaft mit Ih- nen lebender ehelicher oder nichtehelicher Le- benspartner und die in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebenden minderjährigen Kinder.

„Ständiger Wohnsitz” ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

„Unfall” ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wir- kendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden.

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel-

(6)

säule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zer- rissen werden.

Bei Fahrzeugausfall (§ 4) verstehen wir unter

„Unfall” jedes Ereignis, das unmittelbar von au- ßen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt.

„Wir” sind Ihre ARAG Versicherungs-AG, 40472

Düsseldorf. In Bezug auf Teil C. § 8 bis § 12 zu- sätzlich Ihre ARAG Krankenversicherungs-AG, 81675 München.

§ 15 Ausschlüsse

Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen?

1. Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis 1.1 durch Krieg, innere Unruhen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbe-

ben oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten;

1.2 von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, 1.3 durch eine Erkrankung, die innerhalb dreier Monate vor Reisebeginn

erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vor- handen war, verursacht wurde.

2. Außerdem leisten wir nicht,

2.1 wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrer- laubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt wa- ren. Wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Ver- schulden keine Kenntnis hatten;

2.2 wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveran- staltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklich- keitsprüfung, teilgenommen haben;

2.3 wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten;

2.4 wenn der Schadenort weniger als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Wir leisten jedoch in den Fällen im Teil B. des Mietwagen-Services bei Unfall und Diebstahl (§ 4 Ziffer 3), der Pannen- und Unfallhilfe, des Bergens und des Abschleppens (§ 4 Ziffer 4.1 bis 4.3), der Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 4 Zif- fer 8), des Dokumenten-Services (§ 5 Ziffer 2) und in den Fällen im Teil C. des Krankenschutzes im Ausland (§ 8 bis § 12).

§ 16 Pflichten nach Schadeneintritt

Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens 1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie

1.1 uns den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Be- ginn der stationären Behandlung) unverzüglich anzeigen,

1.2 sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir er- bringen. Wir unterhalten einen Notdienst, der „rund um die Uhr“ be- setzt ist.

1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten,

1.4 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha- dens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht gestatten, sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden,

1.5 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.

1.6 auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen.

2. Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob- fahrlässig, brauchen wir nicht zu leisten, es sei denn, dass Ihre Pflicht- verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der uns obliegenden Leistung hatte.

3. Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

4. Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsan- sprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.

5. Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückerstatten.

§ 17 Vertragsdauer

1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- schlossen.

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht dem

Vertragspartner drei Monate vor dem jeweiligen Jahresablauf eine Kündigung zugegangen ist.

3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 18 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Top-Schutzbrief angege- benen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wurde.

2. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.

§ 19 Beiträge, Fälligkeit, Verzug

1. Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Versicherungsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen Versicherung- steuer im voraus zu zahlen.

2. Der erste oder einmalige Beitrag ist zu zahlen, sobald Ihnen eine Zah- lungsaufforderung zugeht.

Wird der Beitrag nicht spätestens binnen zwei Wochen bezahlt, kön- nen wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir den Beitrag nicht inner- halb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich gel- tend machen, gilt dies als Rücktritt.

Bei einem Rücktritt können wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

3. Folgebeiträge sind für jeweils ein Versicherungsjahr am 1. des Monats zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt.

Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens zu diesem Termin bezahlt, können wir Ihnen schriftlich auf Ihre Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Dabei weisen wir Sie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein und sind Sie mit der Zahlung des Beitrages, der geschuldeten Zinsen oder Kosten in Ver- zug, brauchen wir nicht zu leisten.

Sind Sie nach Ablauf der Frist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir auch den Vertrag fristlos kündigen. Wir können diese Kündigung auch bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist derart verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, falls Sie dann noch mit der Zah- lung in Verzug sind.

Holen sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist nach, fällt die Wirkung der Kündi- gung fort und der Vertrag bleibt bestehen. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Zahlungsfrist und vor der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

§ 19a Beitragsfreistellung

1. Sofern besonders vereinbart, übernimmt der Versicherer bei Arbeits- losigkeit (§ 117 Sozialgesetzbuch III) oder Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch VI) des Versicherungsnehmers die Beitragszahlung für diesen Versicherungsvertrag (Beitragsfreistellung).

Stirbt der Versicherungsnehmer, gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem Versicherer fortführt.

Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen

a) in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und

b) ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Be- schäftigung (§§ 8 und 8 a Sozialgesetzbuch IV) lag.

Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungs- nehmer wieder in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8 und 8 a Sozialgesetzbuch IV) lag.

Die Beitragsfreistellung wird während der Gesamtlaufzeit des Versi- cherungsvertrages auch bei mehreren Leistungsfällen auf insgesamt maximal 5 Jahre begrenzt.

2. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu ma- chen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung er- forderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Vorausset- zung gemäß Absatz 1 durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.

3. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle 3 Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzule- gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines bereits er- brachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.

4. Der Anspruch auf Beitragsfreistellung verjährt in zwei Jahren. Die Ver-

(7)

jährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachwei- se und Auskünfte nach Absatz 3 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum ab der Geltendmachung des Anspruchs bis zur Entschei- dung des Versicherers über die Beitragsfreistellung wird in die Verjäh- rungsfrist nicht eingerechnet.

5. Eine Beitragsfreistellung nach Absatz 1 erfolgt nicht,

a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen;

b) wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, Sätze 1 und 2 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;

bb) innerhalb von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt, ausgenommen durch einen innerhalb dieses Zeitraumes ein- getretenen Unfall;

cc) in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenom- men durch eine medizinische Behandlung) steht;

dd) in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers steht oder von ihm vor- sätzlich verursacht wurde; im letzteren Fall reicht es aus, dass sich der Vorsatz nur auf das den Grund der Beitragsfreistel- lung verursachende Handeln oder Unterlassen bezieht.

c) wenn der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers bei Versiche- rungsbeginn bereits Insolvenzantrag gestellt hatte und der Versi- cherungsnehmer dies kannte oder hätte kennen müssen.

6. Die Vereinbarung endet, wenn der Versicherungsnehmer keiner Tätig- keit mehr nachgeht, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1, Satz 3, Buchstabe a) oder b) oder Satz 4 erfüllt. Ein etwaiger Anspruch auf Beitragsminderung entsteht, wenn der Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monates ab dem Wegfall angezeigt wird, darüber hin- aus ab dem Eingang der Anzeige.

7. Diese Zusatzvereinbarung kann beiderseits mit einer Frist von 3 Mo- naten zum Ablauf jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers oder mit seinem Tode, wenn die in Absatz 1, Satz 2 genannte Person das 60. Lebensjahr zum Todeszeitpunkt vollendet hat.

8. Die Beitragsfreistellung kann nur der Versicherungsnehmer beanspru- chen.

§ 20 entfällt

§ 21 Kündigung nach einem Schadenfall

1. Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens ei- nen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- gung zugehen.

2. Kündigen Sie, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeitpunkt ist der Schluss des laufen- den Versicherungsjahres.

3. Kündigen wir, endet der Vertrag einen Monat nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist. In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf denjenigen Teil des Betrages, der der bis zur Wirksamkeit der Kün- digung abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

§ 22 Willenserklärung, Anzeigen und Anschriftenänderung

1. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür- fen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungs- vermittler nicht bevollmächtigt.

2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, so ge- nügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben müssen, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung wird dann zu dem Zeit- punkt wirksam, zu welchem sie Ihnen ohne Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde.

§ 23 Verjährung

1. Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

2. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entschei- dung bei der Fristberechnung nicht mit.

§ 24 Klagefrist

Lehnen wir den Versicherungsschutz ab, können Sie Ihren Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist be- ginnt, nachdem wir Ihnen die Ablehnung des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt haben.

§ 25 Zuständige Gerichte

1. Wenn Sie uns aus diesem Vertrag verklagen sollten, ist das Gericht an unserem Sitz oder am Ort unserer Niederlassung, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig. Hat ein Versicherungsagent am Zu- standekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermitt- lung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hatte.

2. Wenn wir Sie aus diesem Vertrag verklagen sollten, ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetrie- bes zuständigen Gericht geltend machen.

§ 26 Anzuwendendes Recht

Soweit wir mit Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, unterliegt der Vertrag deutschem Recht.

§ 27 Verpflichtungen Dritter

Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschä- digung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspru- chen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.

§ 28 Ansprüche gegen Dritte

Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Schadenersatz- ansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, un- beschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versiche- rungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz verlangen können.

(8)

Teil E. Die Vertragsformen

§ 29 In welchen Formen wird der ARAG Top-Schutzbrief angeboten?

Sie können den ARAG Top-Schutzbrief bei uns beantragen als 1. ARAG Top-Schutzbrief für Singles – europaweit –

ohne Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7. Abweichend gelten die im Teil B. § 1 Ziffer 5 und § 7 Ziffer 1.2 genannten Leistungen nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 2 in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Alle Leistungen stehen ausschließlich Ihnen als unserem Versiche- rungsnehmer zu.

2. ARAG Top-Schutzbrief für die Familie – europaweit – ohne Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7. Abweichend gilt die im Teil B. § 7 Zif- fer 1.2 genannte Leistung nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 2 in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Alle Leistungen stehen Ihnen als unserem Versicherungsnehmer, Ih- rem ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihren sowie den minderjährigen Kindern Ihres Lebenspartners zu, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

3. ARAG Top-Schutzbrief für Singles – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7. Abweichend gilt die im Teil B § 1 Zif- fer 5 genannte Leistung nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 1 auf der ganzen Welt.

Alle Leistungen stehen ausschließlich Ihnen als unserem Versiche- rungsnehmer zu.

4. ARAG Top-Schutzbrief für die Familie – weltweit – ohne Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 1 auf der ganzen Welt.

Alle Leistungen stehen Ihnen als unserem Versicherungsnehmer, Ih- rem ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihren sowie den minderjährigen Kindern Ihres Lebenspartners zu, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

5. ARAG Top-Schutzbrief für Singles – europaweit – einschließlich Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7 und Teil C. § 8 bis § 12.

Abweichend gelten die im Teil B. § 1 Ziffer 5 und § 7 Ziffer 1.2 sowie im Teil C. § 10 Ziffer 6 genannten Leistungen nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 2 in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Alle Leistungen stehen ausschließlich Ihnen als unserem Versiche- rungsnehmer zu.

6. ARAG Top-Schutzbrief für die Familie – europaweit – einschließlich Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7 und Teil C. § 8 bis § 12. Abweichend gilt die im Teil B. § 7 Ziffer 1.2 genannte Leistung nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 2 in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

Alle Leistungen stehen Ihnen als unserem Versicherungsnehmer, Ih- rem ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihren sowie den minderjährigen Kindern Ihres Lebenspartners zu, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7. ARAG Top-Schutzbrief für Singles – weltweit – einschließlich Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7 und Teil C. § 8 bis § 12.

Abweichend gelten die im Teil B. § 1 Ziffer 5 und im Teil C. § 10 Zif- fer 6 genannten Leistungen nicht als versichert.

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 1 auf der ganzen Welt.

Alle Leistungen stehen ausschließlich Ihnen als unserem Versiche- rungsnehmer zu.

8. ARAG Top-Schutzbrief für die Familie – weltweit – einschließlich Krankenschutz im Ausland

Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen des Schutzbriefes entsprechend Teil B. § 1 bis § 7 und Teil C. § 8 bis § 12. Der Versiche- rungsschutz besteht gemäß § 13 Ziffer 1 auf der ganzen Welt.

Alle Leistungen stehen Ihnen als unserem Versicherungsnehmer, Ih- rem ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihren sowie den minderjährigen Kindern Ihres Lebenspartners zu, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Klausel zu § 1 Ziffer 4. bis 7. und § 4 Ziffer 1. bis 10 AB Schutzbrief 96 Klausel 1

Soweit Sie im Rahmen einer bestehenden Kraftfahrtversicherung für das dort geschützte Fahrzeug Schutzbriefleistungen im Sinne von Teil B. § 1 Ziffern 4. bis 7. und § 4 Ziffern 1. bis 10. ganz oder teilweise beanspruchen können, gelten bei einer Reise mit diesem Fahrzeug die genannten Leis- tungen im Rahmen Ihres Top-Schutzbriefes nicht als versichert.

Fallen die im Zusammenhang mit einer bestehenden Kraftfahrtversiche- rung für das versicherte Fahrzeug abgeschlossenen Schutzbriefleistungen insgesamt weg, so ist uns dies unverzüglich anzuzeigen.

Zum gleichen Zeitpunkt erweitert sich Ihr Top-Schutzbrief um die zuvor ausgeschlossenen Leistungen. Für den so erweiterten Versicherungs- schutz ist dann der nach unserem Tarif zu zahlende Beitrag zu entrichten.

(9)

Auszug gesetzlicher Vorschriften

§ 5 Billigungsklausel

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als geneh- migt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versiche- rungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als geneh- migt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform wider- spricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerk- sam zu machen.

(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entspro- chen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbind- lich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.

(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

§ 5 a Widerspruch

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucher- information nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlas- sen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertrags- inhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versi- cherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wor- den ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungs- nehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherin- formation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Ver- sicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag so- fortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

§ 6 Obliegenheiten

(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi- gen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzuse- hen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Ge- fahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober

Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver- sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

§ 8 Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Widerruf (...)

(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsver- hältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Ta- gen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Ver- tragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versiche- rungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versiche- rungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unter- bleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

(...)

(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versiche- rungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5 a hat.

Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsschluss

§ 16

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb- lich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrum- stände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versiche- rer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheb- lich.

(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten.

Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes des- halb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.

(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht an- gezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.

§ 17

(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versi- cherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.

§ 18 Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Ver- schweigung zurücktreten.

§ 19 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Ver- treter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktritts- recht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige ei- nes erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.

§ 20

(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist be- ginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verlet- zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungs-

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zeit 09.00 - 13.15 Uhr Alter 6 bis 12 Jahre Anzahl 16 Kinder Preis 15,00 € Ort Ooser Festhalle Anbieter Tandem Naturzeit Anmeldung info@tandem-naturzeit.de Hinweis

Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten

Spätestens dann sollten Sie sich Gedanken über einen Kfz-Schutzbrief machen – besser jedoch schon vorher, um den vielen Risiken nicht ausgesetzt sein zu müssen. SICHERHEIT

Geht das Eigentum an einem Fahr- zeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur

Diebstahl von Fahrrädern bis 10.000 Euro ohne Mehrbeitrag versichert Sportgeräte, die sich dauerhaft außerhalb der Erstwohnung befinden,.. bis 10.000 Euro ohne

Wir helfen bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für eine Übernachtung (bis zu 80 Euro pro Person), falls Sie Ihr Reiseziel wegen

Die Gesellschaft kann erbrachte Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten teilweise oder ganz zurückfordern, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe

für die Leistungen gemäss D 4.2 bis D 4.7 sowie D 5, wenn die Pannenhilfe nicht durch die Assistance- Zentrale organisiert wurde oder wenn die versicherte Person nach einer