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Verordnung über den Übergang des zur BundeswasserstraßeRhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die GemeindeGinsheim-Gustavsburg

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Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

WaStrRheinÜbgV 2005

Ausfertigungsdatum: 25.05.2005 Vollzitat:

"Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14. 6.2005 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.

§ 2   -

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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