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Verordnung über den Übergang auf das neueZusatzstoffrecht (Artikel 25 der Verordnung zur Neuordnunglebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über den Übergang auf das neue

Zusatzstoffrecht (Artikel 25 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe)

ZRÜV

Ausfertigungsdatum: 29.01.1998 Vollzitat:

"Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht (Artikel 25 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.1998 I 3175 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++)

 Die V wurde vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen sowie vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz, für Wirtschaft und Gesundheit erlassen.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 27 Abs. 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) am 6.2.1998 in Kraft getreten.

----

Bis zum 28. Oktober 1998 dürfen Lebensmittel sowie Erzeugnisse, die dem Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl.

I S. 1467) unterliegen, die den durch die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe neu erlassenen oder geänderten Vorschriften nicht entsprechen, nach den bis zum 6. Februar 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092) nur insoweit, als in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) keine Reinheitsanforderungen für die Zusatzstoffe geregelt sind. Bis zum Erlaß anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften dürfen abweichend von Satz 1 Lebensmittel mit Zusatzstoffen, die zu anderen als technologischen Zwecken bestimmt sind, nach den Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden, die am 5. Februar 1998 gegolten haben.

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