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Oktober 1998 ist die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) in Kraft getreten

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I 028/2002 BVE 5. Juni 2002 49C

Interpellation

2068 Frainier, Belprahon (CVP)

Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 28.01.2002

Militärischer Einsatz von Flammenwerfern in einem Wald der Gemeinde Moutier

Bis Ende 1987 wurde das Waldgelände «Le Droit» in der Gemeinde Moutier für militärische Übungen mit Flammenwerfern genutzt.

Noch heute befindet sich am Zaun, der dieses Gelände umgibt, ein Schild mit der Abbil- dung eines Totenkopfes sowie den Wörtern «verseucht», «Gift» und «Lebensgefahr».

Zahlreiche Passanten können dieses Schild auf ihren Spaziergängen sehen.

Am 1. Oktober 1998 ist die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) in Kraft getreten.

Das Gelände im Wald «Le Droit» gehört zu den Standorten, die untersucht werden müs- sen.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

a) Ist das kantonale Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft über die Existenz der oben genannten Altlast informiert?

b) Besteht für Menschen und Tiere eine reale Gefahr?

c) Besteht eine Garantie, dass das Grundwasser nicht durch Einsickerungen verschmutzt wird?

d) Ist die Regierung bereit, das besagte Gelände zu sanieren? Wann?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:

a) Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA) ist über die Existenz dieses Standortes und die durchgeführten, umweltrelevanten Tätigkeiten informiert. Da es sich um eine militärische Anlage handelt, ist der Bund (Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS) für die Untersuchungen zuständig.

b) Die Abschätzung einer allfälligen Gefahr für die Umwelt beziehungsweise für Men- schen und Tiere und die Festlegung des notwendigen Handlungsbedarfs sind zurzeit Gegenstand laufender Abklärungen durch das VBS. Die Durchführung der Untersu- chungen wurde einem spezialisierten Büro übertragen.

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c) Eine Garantie besteht nicht; vielmehr ist die allfällige Gefahr der Grundwasserver- schmutzung ein Bestandteil der VBS-Untersuchungen.

d) Ein Sanierungskonzept für den Standort wird im Rahmen des untersuchten Hand- lungsbedarfes erarbeitet. Das GSA wird diesbezüglich in die Arbeiten miteinbezogen.

Die Kosten der Sanierung werden vom VBS als Verursacherin der Belastung getragen werden.

An den Grossen Rat

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