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1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

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Amtliche

Futtermittelkontrolle

Michel Geinoz

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Neuerungen in der Gesetzgebung und Konsequenzen für die Anwendung

• Neuerungen in Kraft seit dem 01. September 2008

ƒ 1. Neuerungen der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

ƒ 2. Neuerungen der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1)

• Artikel 20e der Futtermittel-Verordnung FMV (HACCP)

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1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

• Streichen des Begriffs „Einzelfuttermittel“. Neu wird nur noch von „Ausgangsprodukt“ gesprochen:

¾Entweder in einem Mischfuttermittel

¾Oder als eigentliches Futtermittel

• Da es sich um eine Bundesratsverordnung handelt, wurden die Aufgaben einem Amt und nicht mehr einer

Forschungsanstalt übertragen.

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1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

• Vereinfachtes Inverkehrbringen für die Heimtierfuttermittel:

Für den Detail-Verkauf:

¾Keine Registrierungspflicht

¾Keine Pflicht, ein schriftliches Konzept basierend auf den HACCP-Grundsätzen zu haben.

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1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

• Übernahme der EU-Regelung betreffend GVO:

¾Unter speziellen Bedingungen, Bewilligung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die

unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten (Abs. 1)

¾Absatz 2 erlaubt, auf Gesuch und in

Ausnahmefällen, Kontaminationsfälle von Ausgangsprodukten zuzulassen, welche die

Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen und welche in Kanada oder in den USA frei in Verkehr gebracht werden dürfen.

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1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

• Deklarationsvorschriften wurden präzisiert (1):

¾„Die Kennzeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder

Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere

Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen“.

(7)

1. Futtermittel-Verordnung (SR 916.307)

• Deklarationsvorschriften wurden präzisiert (2):

Obligatorische Angaben:

¾Bezeichnung des Futtermittels für alle Arten

¾…

¾Bezeichnung der Partie oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte

¾Pflicht zur Deklaration der ursprünglichen

Partienummer bei jedem Teil einer aufgeteilten Partie

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2. Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1)

• Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“. Neu wird nur noch von „Ausgangsprodukt“ gesprochen.

• Präzisierungen bei der Deklaration von Ausgangsprodukten:

¾Wassergehalt wenn > 14% (aber gem. Anhang 1)

¾Wenn sie proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergeweben gewonnen wurden

¾Bekanntgabe an der Verkaufstelle, wenn Verkauf an Endverbraucher von Mengen < 10 kg

¾Vereinfachung der Abgaben bei Handel zwischen

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2. Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1)

• Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in

geschlossenen Verpackungen oder Behälter in Verkehr gebracht werden, die nicht wieder verwendet werden können.

• Präzisierungen betreffend Deklaration von Mischfuttermitteln:

¾Bekanntgabe an der Verkaufstelle, wenn Verkauf an Endverbraucher von Mengen < 10 kg

(10)

Artikel 20e der Futtermittel-Verordnung (RS 916.307) - HACCP

1. Wahl zwischen

• einem Konzept basierend auf den HACCP- Grundsätzen

• einer vom BLW genehmigte Leitlinie für eine gute Verfahrenpraxis

2. Bestimmte Toleranzen für Inverkehrbringer von geschlossenen Fertigprodukten

(11)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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