• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

PflNV

Ausfertigungsdatum: 26.09.1994 Vollzitat:

"Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++) Art. 1: BPflV 1994 2126-9-13-2

Art. 2 bis 7: Änderungsvorschriften Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl.

I S. 2266, 2328) verordnet die Bundesregierung:

Art 1

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)

Art 2 bis 7

 

Art 8

Überleitungsvorschriften für die Gebührenminderung bei wahlärztlichen Leistungen

§ 1 Gebührenordnung für Ärzte

Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der

Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:

"(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert

a)   bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie

 b)   bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten."

 

§ 2 Gebührenordnung für Zahnärzte

Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S.

2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt:

                        "§ 7

 

 

 

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Gebührenordnung für Zahnärzte

 

 

 

 

 Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert

a)   bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie

 b)   bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten."

 

Art 9

Überleitungsvorschrift für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Für Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach Artikel 1

§ 11 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gemäß Artikel 1 § 4 anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.

Art 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 16 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4, soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2 Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In vielen Fällen handelt es sich dabei um Arzneimit- tel, deren Preise bereits über dem Festbetrag lagen und die für den Patienten nun teurer

Rechtzei- tige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Westfalen-Lippe - Landesstelle - (obi- ge Anschrift), Tel: 02 31/94

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § l genannten Rahmen hinausgehen und für die Begutachtung erforderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem

rung untersagt, obwohl der japanische stets dabei gewesen war. Und als der Präses der Synode in Deutschland, Gustav Heine- mann, nach einem Besuch in Moskau schwe- re Vorwürfe

Kreisstadt Lotzen: Im Vordergrund das Schloß auf schmalen Sandbänken hat der scheue Reiher seinen Horst. Quecksilbrige Möwen schweben unaufhörlich umher und bringen etwas Leben

Wenn sie auch nicht mehr unter den Leben- den sein sollte, so wäre es für mich doch wichtig, etwas über ihr Schicksal z u erfah- ren, u m alle doch bestehenden Hoffnungen

Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts-

August 2005 neu und ohne Berufserfahrung in den Schuldienst eingetreten sind, haben ein höheres Anfangsgehalt als die neu eintretenden Lehrkräfte ab 1.. Sie haben