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Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG

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M 324/2005 ERZ 21. Dezember 2005 48C Motion

4076 Loosli-Amstutz, Detligen (GFL) Pauli, Schliern (SVP)

Löffel, Münchenbuchsee (EVP)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 14.11.2005

Übernahme des LAD-Einstiegslohns ins revidierte LAG

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Einstiegslohn für Berufseinsteigerinnen und - einsteiger auch nach Inkrafttreten des revidierten LAG gemäss dem Beschluss des Grossen Rates in der LAD-Revision vom April 2005 zu gewährleisten.

Begründung:

In der Beratung des Lehreranstellungsdekrets (LAD) vom April 05 sprach sich die grosse Mehrheit des Parlaments (90 gegen 59 Stimmen bei einer Enthaltung) dafür aus, dass das Anfangsgehalt einer Lehrkraft, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, 99 Prozent des Grundgehalts (nach altem LAG) nicht unterschreiten darf.

Mit der Inkrafttretung des neuen LAG liegt die Kompetenz der Lohngestaltung allein beim Regierungsrat. Trotzdem ist es seine Pflicht, den Willen des Parlaments zu berück- sichtigen.

Der Grosse Rat sprach sich deutlich gegen eine weitere Senkung des Einstiegslohnes für Lehrkräfte aus und der Regierungsrat ist aufgefordert dies in der Umsetzung zu berücksichtigen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 17.11.2005

Antwort des Regierungsrates

1 Ausgangslage

In der Volksabstimmung vom 25. September 2005 wurde das teilrevidierte Gesetz vom 20.

Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) vom bernischen Stimmvolk angenommen. Das teilrevidierte LAG wird somit am 1. August 2006 in Kraft gesetzt werden. Mittels der Teilrevision sind wichtige Änderungen im Bereich des Gehaltssystems für Lehrkräfte vorgenommen worden. Ein relevantes Ziel war, das Gehaltssystem der Lehrkräfte und dasjenige des Kantonspersonals1 zu harmonisieren.

1 Das totalrevidierte Personalgesetz (PG) sowie die totalrevidierte Personalverordnung (PV) sind am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt worden.

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Das, vom Grossen Rat wie auch vom bernischen Stimmvolk gutgeheissene, teilrevidierte LAG hält wichtige Eckwerte des Gehaltssystems fest, u. a. das Grundgehalt für Lehrkräfte:

Grundlage

Bisheriges LAG Neues LAG (Fassung vom 23. November 2004)

Anfangsgehalt per 1.8.04 von neu einsteigenden Lehrkräften ohne Berufserfahrung

Grundgehalt gemäss neuem LAG

Gehalt in Prozent 97.5 % des Grundgehalts = 100 % Gehalt in CHF für

Gehaltsklasse 6 * 67'631.85 * * 67'631.85

Tabelle 1: Festlegung der Grundgehälter im neuen Gehaltssystem nach LAG; Fassung vom 23.11.04

* Wert gemäss Gehaltsklassentabelle vom 1.1.05

** Wert gemäss Anhang I LAG, Fassung vom 23.11.04; inkl. Teuerung per 1.1.05

1.1 Teilrevision des Dekrets über die Anstellung der Lehrkräfte

Im Rahmen der Begründung der Motion wird die vom Grossen Rat am 20. April 2005 verabschiedete Änderung des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD; BSG 430.250.1) erwähnt. Diese Revision ist in Folge des Referendums gegen das LAG durchgeführt worden, da eine neue rechtliche Grundlage zur Abbremsung des individuellen Gehaltsaufstiegs geschaffen werden musste. In der Änderung wurde die Auflage festgehalten, dass das Anfangsgehalt einer Lehrkraft ohne Berufserfahrung, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, 99 Prozent des Grundgehaltes nicht unterschreiten darf. Das Anfangsgehalt betrug per 1. August 2005:

Grundlage LAD (Fassung vom 20. April 2005)

Anfangsgehalt per 1. 8. 05 Gehalt in Prozent 99 % des Grundgehalts Anfangsgehalt in CHF für

Gehaltsklasse 6 * 68'672.50

Tabelle 2: Anfangsgehälter per 1. August 2005 in Folge Änderung des LAD

* Wert gemäss Gehaltsklassentabelle vom 1.8.05

Die vom Grossen Rat verabschiedete Änderung des LAD ist grundsätzlich kein Mittel, um eine, im Rahmen eines Gesetzes verabschiedete Regelung aufzuheben oder anzupassen.

Gesetze stellen in Bezug zu Dekreten übergeordnetes Recht dar. Dekrete sind nach Artikel 74 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) Erlasse des Grossen Rates, welche dieser gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung verabschieden kann, um Gesetzesbestimmungen „näher auszuführen“. Entsprechende Bestimmungen im

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LAG – vorliegend die Grundgehälter im Anhang I LAG; Fassung vom 23. November 2004 – sind somit den Normen im LAD übergeordnet.

Dem Regierungsrat ist bewusst, dass folgende Ungleichheit besteht: Lehrkräfte, welche auf den 1. August 2005 neu und ohne Berufserfahrung in den Schuldienst eingetreten sind, haben ein höheres Anfangsgehalt als die neu eintretenden Lehrkräfte ab 1. August 2006. Sie haben zudem ein höheres Anfangsgehalt als diejenigen Lehrkräfte erhalten, welche in den vorangehenden Jahren (1999 bis 2004) ohne Berufserfahrung neu in den Schuldienst eingetreten sind.

Im Rahmen der politischen Debatte zur Teilrevision des LAD im April 2005 wurde auf diese Ungleichheit – d. h. die Besserstellung derjenigen Personen, die auf 1. August 2005 hin in den Schuldienst eingetreten sind - aufmerksam gemacht (vgl. Tagblatt vom 20. April 2005, S. 298 ff.).

2 Auswirkungen bei Annahme der Motion

2.1 Rechtliche Auswirkungen

Um die Motion umzusetzen, ist eine erneute Teilrevision des LAG erforderlich, durch welche die Grundgehälter im Anhang I LAG angepasst werden. Das Dekret über die Anstellung der Lehrkräfte wird mit Inkrafttreten des geänderten LAG per 1. August 2006 aufgehoben. Eine erneute Teilrevision des LAG könnte frühestens in der September- Session 2006 vom Grossen Rat verabschiedet werden. Die Vorlage würde gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a KV dem fakultativen Gesetzesreferendum unterliegen. Per 1.

August 2006 – d. h. per Schuljahresbeginn und somit auch auf den Zeitpunkt hin, auf welchen die Lehrkräfte in das neue Gehaltssystem überführt werden sollen - liegt die revidierte Gesetzesgrundlage somit nicht vor. Die neue Vorlage könnte erst auf 1. August 2007 hin in Kraft gesetzt werden. Eine, nach Ablauf der Referendumsfrist erfolgende rückwirkende Umsetzung per 1. August 2006 ist nicht möglich, da ansonsten für einen Teil der Lehrkräfte Gehaltsrückforderungen notwendig wären.

2.2 Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung der Motion per 1. August 2007

Wie unter 2.1 erwähnt, ist eine Umsetzung der Motion erst per 1. August 2007 möglich.

Folgende Kosten fallen an (Schätzung):

a) Erneute Überführungskosten:

Die per 1. August 2007 erneut anfallenden Überführungskosten bei der Umsetzung der Motion sind beträchtlich höher als diejenigen bei der Umsetzung der Teilrevision des LAG (Fassung vom 23.11.04), welche rund CHF 4 Mio. betragen.

Bei Umsetzung der Motion sind per 1. August 2007 einerseits Anpassungen der Einstufungen notwendig, welche Kosten erzeugen (ca. CHF 3 Mio.). Andererseits werden – um die Systematik des Gehaltssystems aufrechterhalten zu können - einmalige Lohnerhöhungskosten von schätzungsweise CHF 20 Mio. plus einmalige Verdiensterhöhungsbeiträge resultieren.

b) Kosten für die Gewährung von zusätzlichen Gehaltsstufen für die Lehrkräfte im heutigen Maximum:

In der Teilrevision des LAG (Fassung vom 23. November 2004) ist vorgesehen, dass das heutige Maximalgehalt frankenmässig dem neuen Maximalgehalt entspricht. Insofern haben Lehrkräfte im heutigen Maximum nach der Überführung in das neue Gehaltssystem keinen weiteren individuellen Gehaltsaufstieg mehr.

Bei der Annahme der Motion müsste das Maximalgehalt allerdings aus systemtechnischen Gründen frankenmässig höher angesetzt werden, wodurch Lehrkräfte im heutigen

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Maximum einen weiteren individuellen Gehaltsaufstieg bis zum Erlangen des neuen Maximalgehaltes erhalten würden.

Dieser, grundsätzlich bisher nicht vorgesehene individuelle Gehaltsaufstieg der Lehrkräfte im heutigen Maximum generiert über mehrere Jahre hinweg weitere Kosten und vermindert die jährlich zur Verfügung stehende Lohnsumme für den individuellen Gehaltsaufstieg der übrigen Lehrkräfte (Lehrkräfte mit weniger Dienstjahren).

Bei einer Annahme der Motion fallen somit nicht geplante Mehrkosten an. Die voraussichtlich per 1. August 2007 zur Verfügung stehende Lohnsumme für den individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrkräfte wird von diesen Mehrkosten beeinflusst – allfällige Auswirkungen auf den individuellen Gehaltsaufstieg der Lehrkräfte sind je nach Finanzlage des Kantons möglich.

2.3 Längerfristige finanzielle Auswirkungen bei Annahme der Motion

Durch die Annahme der Motion wird das Maximalgehalt frankenmässig für alle Lehrkräfte generell höher als bisher vorgesehen. Dies generiert längerfristig Mehrkosten, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht bezifferbar sind.

Die Umsetzung der Motion hätte hohe finanzielle Auswirkungen und würde zusätzlich auch Lehrkräfte im heutigen Maximum begünstigen. Eine erneute Teilrevision des LAG wäre zudem erst per 1. August 2007 in Kraft zu setzen. Angesichts dieser Aspekte sowie des übergeordneten Charakters des LAG gegenüber dem LAD beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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