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Arzneimittel oder NEM?

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50 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Dezember 2013 | www.pta-aktuell.de

Z

u diesen Produkten gehören Nahrungs- ergänzungsmittel.

Sie erfreuen sich bei Verbrauchern und Her- stellern immer größerer Be- liebtheit. Beschränkungen des Arzneimittelrechts können so umgangen werden. Kürzlich wurde eine Expertenkommis- sion ins Leben gerufen, die sich der schwierigen Abgrenzungs- problematik annimmt.

Obwohl die Einnahme von Produkten mit ernährungsspe- zifischer Wirkung in konzen- trierter Form nur in bestimm- ten Situationen sinnvoll ist, erfreuen sich Nahrungsergän- zungsmitteln und Präparate aus dem Grenzbereich zu Arz- neimitteln einer steigenden Nachfrage. Zunehmend finden sich in den Mitteln Stoffe, die bislang lediglich als Medika- mente bekannt waren. Zu ver- lockend sind die leichteren Vermarktungsmöglichkeiten.

In der Theorie ist die Abgren- zung Lebensmittel, Nahrungs- ergänzungsmittel, Arzneimittel einfach gesetzlich umfassend geregelt.

Der Teufel steckt im De- tail Der Lebensmittelbegriff ist in der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 definiert. Im Wesent-

lichen sind alle Stoffe oder Er- zeugnisse, die dazu bestimmt sind in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbei- tetem Zustand von Menschen

aufgenommen zu werden, Le- bensmittel. Mit dieser weit gefassten Definition wäre so ziemlich alles ein Lebensmittel

− Arzneimittel eingeschlossen.

Deshalb werden bestimmte Produkte von der Verordnung

per definitionem ausgenom- men, wie Arzneimittel, kosme- tische Mittel, Tabak und Ta- bakerzeugnisse sowie Betäu- bungsmittel und psychotrope

Stoffe. Sie unterliegen speziel- len rechtlichen Vorschriften.

Will man also entscheiden, ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel beziehungs- weise Nahrungsergänzungsmit- tel oder Arzneimittel handelt,

muss man prüfen, ob der Arz- neimittelbegriff zutreffend ist.

Dieser ist in der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Hu- manarzneimittel definiert und inzwischen wortwörtlich auch ins nationale Arzneimittel- gesetz (AMG) übernommen.

Humanarzneimittel sind alle Stoffe oder Stoffzusammen- setzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung mensch- licher Krankheiten bestimmt sind. Arzneimittel sind auch alle Stoffe oder Stoffzusam- mensetzungen, die im oder am menschlichen Körper ver- wendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen

durch eine pharmakologische, immunologische oder metabo- lische Wirkung wiederherzu- stellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizi- nische Diagnose zu erstellen.

Sie kommen als Kapseln, Dragees, Tabletten oder Pulverbeutel daher, sehen aus wie Medikamente und sind keine. Oder vielleicht doch? Gemeint sind Borderline-Produkte.

Arzneimittel

oder NEM?

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PRAXIS Politik

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Welches Recht gilt? Ein- schlägig für Nahrungsergän- zungsmittel ist die Richtlinie 2001/46/EG, die durch die Nah- rungsergänzungsmittelver- ordnung in nationales Recht transformiert wurde. Drei Kriterien müssen für ein Nah- rungsergänzungsmittel hier- nach erfüllt sein. Das Mittel muss dazu bestimmt sein, die allgemeine Ernährung zu er- gänzen. Es muss ein Konzen- trat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernäh- rungsspezifischer oder physio- logischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstel- len. Und es muss in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tab- letten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähn- lichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten in den Verkehr gebracht werden. Anders als für Arzneimitteln ist bei Nah- rungsergänzungsmitteln hier- für lediglich eine Registrierung beim Bundesamt für Verbrau- cherschutz und Lebensmittel- sicherheit (BVL) erforderlich.

Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließ- lich Spurenelemente. Zulässig sind für Nahrungsergänzungs- mittel Aussagen zum allgemei- nen Gesundheitszustand wie zum Beispiel „zur Stärkung des Immunsystems“, „stärkt die Nerven“ oder „schützt die Zel- len“, sofern sie nicht falsch oder irreführend sind. Nahrungs- ergänzungsmittel dürfen fer- ner nicht dazu bestimmt sein, Krankheiten zu heilen oder zu verhüten. Nicht erlaubt sind somit Heilungsversprechen, dass beispielsweise bei Arthrose der Gelenkknorpel wieder her- gestellt wird und sich Schmer- zen bessern.

Eindeutig zweideutig? Ins- besondere bei Vitaminprä- paraten ist die Einordung als Arzneimittel oder Nahrungs- ergänzungsmittel nicht ein- fach, denn sie können sowohl in der Prophylaxe als auch in der Therapie medizinisch ein- gesetzt werden. In der Ver- gangenheit ist man davon ausgegangen, dass bei einer dreifachen Überschreitung der empfohlenen Tagesdosierung ein Ernährungszweck nicht mehr anzunehmen ist. Diese einfach anzuwendende Regel als Einstufungskriterium ist inzwischen nicht mehr gültig.

Vielmehr ist nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von Fall zu Fall zu entscheiden und eine Prüfung im Detail erforderlich.

Anfang des Jahres ist nun eine gemeinsame Expertenkommis- sion des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro- dukte (BfArM) und des Bun- desamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ins Leben gerufen worden. Aufgabe der Kommission ist es, arznei- mittelnahe Lebensmittel zu be- gutachten und Empfehlungen für ihre Einstufung auszuspre- chen. Im Fokus stehen kriti- sche Stoffe, die beispielsweise bisher nur in Arzneimitteln Verwendung fanden, massiv in den Markt drängen und bei denen Zweifel an ihrer Sicher- heit bestehen. Denn Nahrungs- ergänzungsmittel dürfen neben Vitaminen und Mineralstoffe weitere Stoffe in nicht geregel- ter Menge enthalten, wenn sie eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung besit- zen. Eine weite „Spielwiese“ für Hersteller, die weidlich genutzt wird. Der Expertenkommission wird sicherlich die Arbeit so schnell nicht ausgehen … ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

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