I
Amtsblatt
Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Nr. 5 J a h r g a n g 2 0 1 6 19.03.2016
LA N D R A T S A M T
Vollzug des Bundesimmissionsschutzge- setzes -BImSchG-;
Nachträgliche Anordnung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG zur Festsetzung
von Anforderungen an die Entstau- bungsanlage der Halle 1 der Schunk Gerhard Carbon Technology GmbH,
Ringstr. 23, 91619 Obernzenn 43.2-1711-I-2015-52
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 17 Abs. 1a, S. 4 i.V.m. § 10 Abs.
7 bis 8a BImSchG
1. Die Schunk Gerhard Carbon Technology GmbH betreibt am Standort Ringstr. 24, 91619 Obernzenn auf FlNr. 265/2 der Gemarkung Obernzenn eine Anlage zur Herstellung von Hartbrandkohle. In Halle 1 wird an den Maschinen bzw. den Ar- beitsplätzen staubhaltige Raumluft abge- saugt, über einen filternden Abscheider geführt und über die Seitenwand ins Freie abgeleitet.
Der Betrieb dieser Entstaubungsanlage wird durch den Erlass einer nachträgli- chen Anordnung detailliert geregelt. Es wurde ein Emissionsgrenzwert für Ge- samtstaub für die Entstaubungsanlage festgesetzt und der Nachweis der Einhal- tung dieses Grenzwertes durch wieder- kehrende Messung gefordert.
2. Bei der durch die Schunk Gerhard Car- bon Technology GmbH betriebenen An- lage zur Herstellung von Hartbrandkohle handelt es sich um eine Anlage, die gem.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Nr. 4.7 Anhang 1 zur vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions- schutzgesetzes – Verordnung über ge- nehmigungsbedürftige Anlagen – (4.
BImSchV) immissionsschutzrechtlich ge- nehmigungsbedürftig ist. Es handelt sich darüber hinaus gem. § 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 4.7, Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BImSchV um eine Anlage, die der Richtlinie 1010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (in- tegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegt.
3. Nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG für Anlagen, die der Industrieemissionen-Richtlinie unterlie- gen und Emissionsbegrenzungen bein- halten, sind gem. § 17 Abs. 1a S. 4 BIm- SchG öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Absätze 7 u. 8 i.V.m. Abs. 3 S. 1 BImSchG.
4. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:
„Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim erlässt folgenden
BESCHEID:
1. Nachträgliche Anordnung (§ 17 BImSchG):
Für nachstehend bezeichnete Anlage bzw. Anlagenteile werden die in Nr. 2 dieses Bescheides genannten Aufla- gen (nachträglich) angeordnet.
Die Anlage ist nach den in Nr. 2 ge- nannten Auflagen zu betreiben.
1.1 Betreffende Anlage bzw. Anlagen- teile:
Halle 1 / Presserei
Standort: Ringstr. 23, 91619 Obernzenn Gemeinde: Obernzenn
Flurnummer: 265/2 Gemarkung: Obernzenn
1.2 Genehmigungsbedürftigkeit der An- lage nach Anhang der 4. BImSchV:
Anlagen zur Herstellung von Kohlen- stoff (Hartbrandkohle) …..durch Brennen oder Graphitieren, zum Bei- spiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile (Nr. 4.7 Anhang 1 zur 4. BImSchV)
1.3 Betreiber:
Schunk Gerhard Carbon Technology GmbH, Ringstr. 23, 91619 Obernzenn (…)“
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), einer Be- gründung und folgender Rechtsbehelfs- belehrung versehen wurde:
„RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwal- tungsgericht in Ansbach, Postanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausan- schrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Be- klagten (Freistaat Bayern) und den Ge- genstand des Klagebegehrens be- zeichnen und soll einen bestimmten An- trag enthalten. Die zur Begründung die- nenden Tatsachen und Beweismittel sol- len angegeben, der angefochtene Be- scheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Es besteht keine Möglichkeit, gegen die- sen Bescheid Widerspruch einzulegen.
- Die Klagerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessver- fahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Ge- bührenvorschuss zu entrichten.“
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom
21.03.2016 bis einschl. 03.04.2016 im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer-Nr. A 205, Frau Spindler, während der allgemei- nen Dienststunden zur Einsicht aus und kann dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen Genehmigungsunterlagen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 03.04.2016) gilt der Bescheid auch ge- genüber Dritten als zugestellt. Mit der Zu- stellung beginnt der Lauf der Rechts- behelfsfristen.
Neustadt a.d.Aisch, 03.03.2016 Landratsamt
Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim -Immissionsschutz- Kratzer, Regierungsrätin
LkrABl. Nr. 05/2016 _____________________
Herausgeber:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Rainer Kahler Telefon: 09161 92-102 Telefax: 09161 92-106
E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß
II
LA N D R A T S A M T
Bekanntmachung von Manövern Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurde angemeldet, dass Ein- heiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim berührt wird:
Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen)
Übungszeitraum: 01.04.2016 bis 30.04.2016
Betroffene Gemeindegebiete:
Burghaslach, Markt Markt Erlbach, Uf- fenheim
Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten.
Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spä- testens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Mo- naten nach dem Zeitpunkt, in dem der Ge- schädigte von dem Schaden und der betei- ligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schrift- lich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden.
1. Schadensregulierungsstelle:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Regionalbüro Süd Nürnberg,
Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg Tel. 0911 376-0, Fax: 0911 376-2449 2. Beschwerden bezüglich Flugbetrieb/
Lärm:
Deutsch-Amerikanische Verbindungs- stelle, Frau Helga Moser, Katterbach Army Airfield, 91522 Ansbach, Tel. 0152 09114369
und/oder
Luftwaffenamt Köln, Abteilung Flugbe- trieb in der Bundeswehr, Luftwaffenkas- erne WAHN 501/11, Postfach 90 61 10, 51127 Köln, Tel. 0800 8620730 (gebüh- renfrei), Fax: 02203 9082776, E-Mail:
FLIZ@bundeswehr.org
3. Beschwerden bezüglich der festgeleg- ten Landepunkte und Manöverschäden:
Manöverbeauftragte der US-Army, Tel.
09802 832634 oder Tel. 01577 1918155 LkrABl. Nr. 05/2016 ______________________
ZW E C K V E R B A N D SC H U L Z E N T R U M
BA D WI N D S H E I M
Bekanntgabe der Haushaltssatzung 2016
Die Regierung von Mittelfranken hat mit Schreiben vom 01.03.2016, RMF-SG12- 1512-14-54-2 rechtsaufsichtlich gewürdigt und genehmigt. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO i. V. m.
Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG und § 17 Abs. 3 der Verbandssatzung wird die Haus- haltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 hiermit amtlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan 2016 liegt in der Zeit vom 04.04.2016 bis einschließlich 12.04.2016 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes beim Landratsamt Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-A- denauer-Straße 1, Zimmer Nr. B 102, 91413 Neustadt a.d.Aisch, während der all- gemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsicht auf.
Haushaltssatzung des „Zweckverban- des Schulzentrum Bad Windsheim“ für
das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des § 16 der Verbandssatzung vom 6. April 1983 (RABl S. 43) sowie der Art. 40 und 41 des Gesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit vom 12.07.1966 - KommZG - (BayRS 2020-6-1-I) und Art. 63 GO erlässt der Zweckverband folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungs- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.347.700,00 Euro und im Vermögens- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 200,00 Euro ab.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen sind nicht vorgese- hen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermö- genshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt:
I. Umlagesoll zur Deckung der Betriebs- kosten für eine bestimmte Schule oder einen bestimmten Gebäudeteil (§ 18 Abs. 3 der Verbandssatzung):
1. Mittelschule (2120.1730) =
142.200,00 Euro
2. Staatliche Wirtschaftsschule
(2431.1720) = 96.900,00 Euro 3. Sonderpädagogisches Förderzentrum - Teilzentrum - (2721.1720) =
135.600,00 Euro
4. Franziskus-Schule
Schule für Geistigbehinderte der Le- benshilfe e. V. (2751.1780) =
266.600,00 Euro II. Umlagesoll für Betriebskosten (allge-
mein) gem. § 18 Abs. 5 b der Verbands- satzung:
Schulzentrum Bad Windsheim (2851.1720, 1730 u. 1780) =
300.500,00 Euro III. Umlagesoll für Betriebskosten der
Sportanlage (mit Ausnahme der Sport- anlagen des Vereins „Lebenshilfe für Behinderte e. V.“) nach Anzahl der Sportklassen jeder Schule.
1. Dreifachsporthalle und Freisportanlage (2852.1720, 1730) = 121.100,00 Euro 2. Die prozentuale Aufteilung gem. § 18 Abs. 5 a der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:
a) Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad
Windsheim 72,5 %
b) Mittelschulverband Bad Windsheim 25,5 % c) Stadt Bad Windsheim 2,0 % IV. Umlagesoll für Breitensport der Schul-
schwimmhalle gemäß Vertrag vom 15.01.1991 (15 % der um Benutzungs- gebühren und Mieten verringerten Be- triebskosten zuzüglich besondere Be- triebskosten des Hubbodens)
Stadt Bad Windsheim zu 100 % (2854.1740) = 33.000,00 Euro Umlagesoll für Betriebskosten der Schulschwimmhalle (mit Ausnahme des Therapiebeckens vom Verein „Lebens- hilfe für Behinderte e. V.“) nach Anzahl der Sportklassen jeder Schule.
1. Schulschwimmhalle (2854.1720, 1730, 1741 und 1770) = 172.300,00 Euro 2. Die prozentuale Aufteilung gem. § 18
Abs. 5 a der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:
a) Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad
Windsheim 66,1 %
b) Mittelschulverband Bad Winds-
heim 19,3 %
c) Stadt Bad Windsheim 14,6 % d) Sonderpädagogisches Förderzentrum - Privates Teilzentrum - 0 % Diakonieverein Bad Windsheim e. V.
V. Umlagesoll für die Schuldendiensthilfen
(9121.2320) 0,00 Euro
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 130.000,00 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Ja- nuar 2016 in Kraft.
Bad Windsheim,
Zweckverband Schulzentrum Bad Windsheim
Helmut Weiß
Landrat und Zweckverbandsvorsitzender LkrABl. Nr. 05/2016 ______________________
Erscheinung: 23 bis 24 Ausgaben pro Jahr | Das Kreisamtsblatt steht zum Download auf www.kreis-nea.de zur Verfügung, wird über E-Mail verteilt (kurze Nachricht an amtsblatt@kreis-nea.de), bei Bedarf kostenlos versandt (Tel. 09161 92-116) und kann in der Amtsbücherei des Landratsamtes eingesehen werden (Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch).