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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 23 J a h r g a n g 2 0 1 8 15.12.2018

LA N D K R E I S

Einwohnerzahlen am 30. Juni 2018

Vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wurden die auf der Basis Zensus 2011 fortgeschriebenen Ein- wohnerzahlen zum Stand 30. Juni 2018 be- kannt gegeben.

Bevölkerungsstand der Gemeinden Bayerns am 30. Juni 2018 Kreis Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim, Mittelfranken

Gemeinde Einwohner

575 112 Bad Windsheim, St 12.387 575 113 Baudenbach, M 1.167 575 115 Burgbernheim, St 3.264 575 116 Burghaslach, M 2.543 575 117 Dachsbach, M 1.757

575 118 Diespeck 3.740

575 119 Dietersheim 2.197 575 121 Emskirchen, M 5.962 575 122 Ergersheim 1.060 575 124 Gallmersgarten 853 575 125 Gerhardshofen 2.476

575 127 Gollhofen 860

575 128 Gutenstetten 1.283 575 129 Hagenbüchach 1.426 575 130 Hemmersheim 651

575 133 Illesheim 925

575 134 Ippesheim, M 1.115 575 135 Ipsheim, M 2.179 575 138 Langenfeld 1.032 575 143 Marktbergel, M 1.553 575 144 Markt Bibart, M 1.859 575 145 Markt Erlbach, M 5.693 575 146 Markt Nordheim, M 1.125 575 147 Markt Taschendorf, M 982 575 150 Münchsteinach 1.338 575 152 Neuhof a.d.Zenn, M 2.139 575 153 Neustadt a.d.Aisch, St 13.014 575 155 Oberickelsheim 703 575 156 Obernzenn, M 2.662 575 157 Oberscheinfeld, M 1.151 575 161 Scheinfeld, St 4.612 575 163 Simmershofen 886 575 165 Sugenheim, M 2.240 575 166 Trautskirchen 1.304 575 167 Uehlfeld, M 2.934 575 168 Uffenheim, St 6.457

575 179 Weigenheim 950

575 181 Wilhelmsdorf 1.502

Kreissumme 99.981

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D K R E I S

Verleihung von Auszeichnungen des Landkreises

Entsprechend § 6 Absatz 3 der Satzung über die Auszeichnungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wird bekannt gemacht, dass in der Sitzung des Kreistages am 30.11.2018

Christian Schmidt, Fürth Hans Herold, Ipsheim Rudolf Kolerus, Scheinfeld

für besondere Verdienste um den Land- kreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim mit der Kreisehrenmedaille in Silber ausge- zeichnet wurden.

Landkreis

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Helmut Weiß, Landrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D K R E I S

Satzung zur Änderung der Gebühren- satzung für die öffentliche Abfallent-

sorgung des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

vom 02.01.2006 (Abl.-Nr. 01 v. 19.01.2006) Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgende

Änderungssatzung:

Art. 1

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 02.01.2006 (Abl.-Nr. 01 v. 19.01.2006), zu- letzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Abl.-Nr. 01 v. 21.01.2017) wird wie folgt geändert:

(1) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

a) „Die Jahresgebühr und die Entleerungs- gebühr betragen

Jahresgebühr Gebühr je Entleerung für einen Müllnormbehälter 80 l

132,00 € (11,00 €/mtl.) 3,10 € für einen Müllnormbehälter 120 l

148,32 € (12,36 €/mtl.) 3,62 € für einen Müllnormbehälter 240 l

216,60 € (18,05 €/mtl.) 5,52 € für einen Müllgroßbehälter 1.100 l

718,68 € (59,89 €/mtl.) 25,80 € für einen Müllgroßbehälter 1.100 l

(wöchentliche Entleerung)

1.216,08 € (101,34 €/mtl.) 25,80 €

Je Restmüllgefäß und Kalenderjahr wer- den mindestens 10 Entleerungen berech- net, weitere Entleerungen nach der tat- sächlich erfolgten Leerungszahl. Soweit der Gebührenschuldner nicht für das ge- samte Kalenderjahr an das Holsystem an- geschlossen ist, reduziert sich die Jahres- gebühr und die Anzahl der Mindestentlee- rungen gemäß dieser Satzung anteilig um die nicht angemeldeten Kalendermonate.

Die Ermittlung der anteiligen Mindestent- leerungen erfolgt erforderlichenfalls durch mathematische Rundung.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis die Jahresgebühren ermäßigen, sofern der Gebührenschuldner Abfälle zur Verwertung nicht andienen muss und nachweist, dass er diese Abfälle, ohne die Einrichtungen des Landkreises zu nutzen, einer anderweitigen Verwertung zuführt.

b) Die monatliche Gebühr beträgt für eine Biotonne bei

a) Regelabfuhr (April - Oktober wö- chentlich, sonst 14-tägig) 3,80 € b) ganzjährig wöchentlicher Biomüll-

abfuhr 5,50 €

c) Die Gebühr für die Leerung eines 1.100 l-Müllgroßbehälters nach § 16 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung beträgt 87,42 € pro Entleerung (Zusatzentleerung).

d) Die Gebühr für die Leerung eines 1.100 l-Müllgroßbehälters zur Entsorgung von Sandfang und Rechengut von Kläranla- gen beträgt 144,00 € pro Entleerung.“

(2) In § 4 Abs. 3 wird der Betrag „3,40 €“

ersetzt durch „3,90 €“.

(3) In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „59,00 €“

ersetzt durch „70,00 €“. Der in Klam- mern genannte Betrag von „4,92 €“ wird ersetzt durch „5,83 €“.

(4) In § 4 Abs. 8 wird der Betrag „178,20 €“

ersetzt durch „206,20 €“.

(5) In § 4 Abs. 9 wird der Betrag „16,70 €“

ersetzt durch „19,10 €“.

Es wird folgender neuer Satz 2 ange- fügt:

„Für Bauabfälle, die sich zum Recycling eignen, wird eine Gebühr von 14,10 € je 1.000 kg erhoben.“

(6) In § 4 Abs. 10 Buchst. a) wird der Be- trag „58,40 €“ ersetzt durch „75,60 €“.

(7) In § 4 Abs. 11 werden die Beträge

„5,00 € pro cbm bzw. 27,80 € pro Tonne“ ersetzt durch „6,00 € pro cbm bzw. 35,00 € pro Tonne“.

Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1

91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Rainer Kahler Telefon: 09161 92-1002 Telefax: 09161 92-1060 E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß Nächster Redaktionsschluss: 07.01.2019

(2)

II

(8) In § 4 Abs. 12 wird der Betrag „94,70 €“

ersetzt durch „113,90 €“.

(9) In § 4 Abs. 13 wird der Betrag

„182,20 €“ ersetzt durch „223,90 €“.

(10) In § 4 Abs. 14 Buchst. a) wird der Be- trag „87,70 €“ ersetzt durch „109,50 €“.

Art. 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Neustadt a.d.Aisch, den 30.11.2018 Weiß, Landrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D K R E I S

Satzung der Volkshochschule Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

§ 1

Trägerschaft, Name, Rechtsstellung, Sitz (1) Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim hat mit Beschluss des Kreistages vom 30.11.1973 die Träger- schaft der Volksbildungswerke (ab 1979 „Volkshochschulen“) Bad Winds- heim, Neustadt a.d.Aisch, Uffenheim und der Volkshochschule Scheinfeld übernommen.

(2) Die vier Volkshochschulen bilden eine Volkshochschule mit dem Namen:

Volkshochschule Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim.

(3) Die Volkshochschule Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim ist eine öf- fentlich-rechtliche Einrichtung des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim.

(4) Der Sitz der Volkshochschule Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim ist in Neu- stadt a.d.Aisch. Um ein flächendecken- des Angebot für alle Bürger zu gewähr- leisten, hat die Volkshochschule Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Außen- stellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim.

§ 2

Zweck und Aufgabe

Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Er- wachsenenbildung. Sie hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden die- jenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ver- mitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlichen rechtsstaat- lich geordneten Gesellschaft zurechtzufin- den. Zu diesem Zwecke bietet sie Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Ur- teilsbildung und für die Eigenständigkeit.

Sie ist konfessionell und parteipolitisch un- abhängig.

In ihrer Programmgestaltung und in der Auswahl der Kursleiter ist sie frei.

§ 3

Gemeinnützigkeitserklärung

Die Volkshochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen- det werden. Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erhält keine Ge- winnanteile und in seiner Eigenschaft als Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwen- dungen aus Mitteln der Volkshochschule.

Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Beirat

(1) Für die Volkshochschule ist ein Beirat zu bilden.

Dem Beirat gehören an:

1. der Landrat oder dessen Stellvertre- tung als Vorsitzender,

2. die Bürgermeister der Gemein- den/Städte im Landkreis oder deren Stellvertretungen,

3. alle VHS-Außenstellenleiter, 4. die Geschäftsführung der Geschäfts-

stelle oder deren Stellvertretung.

(2) Der Beirat tritt mindestens einmal jähr- lich zusammen und wird vom Landrat einberufen.

Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder muss unter An- gabe des Grundes eine außerordentli- che Sitzung einberufen werden.

Die Sitzung wird vom Vorsitzenden ge- leitet.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder erschienen ist.

Beschlüsse können auch im Umlauf- verfahren herbeigeführt werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Beirats innerhalb der im Einzelfall gesetzten Frist dem Verfahren oder dem Be- schlussvorschlag widerspricht.

(3) Eine wegen Beschlussunfähigkeit ver- tagte Beiratssitzung muss spätestens vier Wochen danach erneut einberufen werden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(4) In der jährlichen Beiratssitzung wird der Beirat umfassend über alle Belange der Volkshochschule informiert und hat die Möglichkeit Anregungen und Vorschläge zu machen und bei gravierenden Ände- rungen der VHS-Belange einen Antrag auf Mitentscheidung zu stellen.

Der Beirat empfiehlt den Kreisgremien Richtsätze für die Honorare der Kursleiter und Vergütungssätze für Hilfskräfte (Ho- norarordnung), die den allgemeinen

Volkshochschulvergütungssätzen ent- sprechen müssen, sowie die Höhe der Teilnehmergebühren (Gebührensatzung).

Der Beirat beschließt über die Empfeh- lung und über den Antrag auf Mitent- scheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5

VHS-Außenstellenleitungen (1) Für jede Außenstelle wird eine VHS-

Außenstellenleitung auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Landrat er- nannt. Die VHS-Außenstellenleitungen üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus und erhalten eine Aufwandsentschädi- gung (§ 8 Abs. 5).

(2) Die VHS-Außenstellenleitungen sind in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle zuständig und ver- antwortlich für die pädagogischen und organisatorischen Aufgaben der Au- ßenstellen.

§ 6 Geschäftsstelle

Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim richtet eine Geschäftsstelle ein, deren Personal hauptberuflich tätig und in die Organisation des Landratsamtes einge- bunden ist.

Der Landrat beruft die hauptberuflich tätige Geschäftsführung und die hauptberuflich tätige Stellvertretung der Geschäftsführung der Volkshochschule Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim. Der Geschäftsführung ob- liegt gleichzeitig die Leitung der Volkshoch- schule.

Die Geschäftsstelle ist des Weiteren mit Hauptamtlichen Pädagogischen Mitarbei- tern (HPM) und mit Verwaltungspersonal ausreichend auszustatten.

§ 7

Aufgaben, Zusammenarbeit und Koor- dinierung

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die VHS-Außenstellenleitungen arbeiten part- nerschaftlich und vertrauensvoll zusam- men. Dabei liegt der Schwerpunkt der VHS-Außenstellenleitungen auf den Tätig- keiten vor Ort, die Geschäftsstelle ist über- greifend zuständig. Bezüglich der Pro- grammplanung sind alle Formen der Zu- sammenarbeit und Arbeitsaufteilung mög- lich. Dazu finden regelmäßige Treffen statt.

§ 8

Finanzierung, Vergütung (1) Die Volkshochschule deckt ihren Fi-

nanzbedarf durch Teilnehmergebüh- ren, durch finanzielle Zuwendungen des Staates, der Gemeinden, des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim oder Dritter.

(2) Die Höhe der Teilnehmergebühren wird durch eine Gebührensatzung, die von den Kreisgremien beschlossen wird, festgelegt.

(3) Die Höhe der Zuwendungen der Ge- meinden richtet sich nach deren Ver- einbarung mit dem Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim.

(3)

III

(4) Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim trägt den Personal-, Sach- und Verwaltungsaufwand der Ge- schäftsstelle. Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim behält sich eine Beteiligung der Volkshochschule an den Kosten der Geschäftsstelle vor.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Verteilungsschlüssel für die VHS-Außenstellenleitungen wird vom Landrat auf Vorschlag der Geschäfts- führung der Volkshochschule festgelegt.

(6) Die Höhe der Honorare der Kursleiter und die Vergütungssätze für Hilfskräfte werden durch eine Honorarordnung, die von den Kreisgremien beschlossen wird, festgelegt.

§ 9 Haushalt

Der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim stellt einmal jährlich im Rah- men seines Haushaltes den Etat der Volks- hochschule und der Geschäftsstelle auf.

§ 10 Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte werden von der Ge- schäftsstelle abgewickelt. Alle Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den haus- haltsrechtlichen Bestimmungen zu buchen.

§ 11

Satzungsänderung und Auflösung Änderungen dieser Satzung und die Auflö- sung der Volkshochschule bedürfen der Entscheidung der Kreisgremien und der Zustimmung des Beirates. Der Beirat ent- scheidet mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen.

Im Falle einer Auflösung geht das Vermö- gen nach Maßgabe der Gemeinnützig- keitsbestimmungen an den Landkreis Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über und ist für Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung der Volks- hochschulen im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 17.12.1999 und die Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschulen im Landkreis Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 30.10.2015 außer Kraft.

Soweit in der Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, nur in männlicher Sprachform enthalten sind, ist im amtlichen Sprachgebrauch im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.

Neustadt a.d.Aisch, 01.01.2019 Landkreis

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D R A T S A M T

Bekanntmachung von Manövern Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurde angemeldet, dass Ein- heiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim berührt wird:

Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen) Übungszeitraum: 01.01.2019 bis 31.01.2019

Betroffene Gemeindegebiete:

Bad Windsheim, Burgbernheim, Dachs- bach, Gerhardshofen, Markt Nordheim, Markt Taschendorf und Trautskirchen Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten.

Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spä- testens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Mo- naten nach dem Zeitpunkt, in dem der Ge- schädigte von dem Schaden und der betei- ligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schrift- lich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden.

1. Schadensregulierungsstelle:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Regionalbüro Süd Nürnberg,

Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg Tel. 0911 992610

2. Beschwerden bzgl. Flugbetrieb/Lärm:

Deutsch-Amerikanische Verbindungs- stelle, Frau Helga Moser, Katterbach Army Airfield, 91522 Ansbach, Tel. 0152 09114369

und/oder

Luftwaffenamt Köln, Abteilung Flugbe- trieb in der Bundeswehr, Luftwaffenkas- erne WAHN 501/11, Postfach 90 61 10, 51127 Köln, Tel. 0800 8620730 (gebüh- renfrei), Fax: 02203 9082776, E-Mail:

FLIZ@bundeswehr.org

3. Beschwerden bzgl. der festgelegten Landepunkte und Manöverschäden:

Manöverbeauftragte der US-Army, Tel.

09802 832634 oder Tel. 01577 1918155 LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D R A T S A M T

Nachträgliche Anordnung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG zur Fest-

setzung von Anforderungen an den Be- trieb des 3. Sinterofens (GP010) Schunk Gerhard Carbon Technology GmbH, Ringstr. 23, 91619 Obernzenn Az. 43.2-1711-I-2018-35

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 17 Abs. 1a i.V.m. § 10 Abs. 3 u. 4

Nr. 1 u. 2 BImSchG, §§ 8 f. der 9. BIm- SchV

1. Die Schunk Gerhard Carbon Technology GmbH betreibt am Standort Ringstr. 23,

91619 Obernzenn eine Anlage zur Her- stellung von Hartbrandkohle.

Zusätzlich zu den beiden vorhandenen Öfen wurde die Errichtung eines bauglei- chen 3. Sinterofen (GP010) angezeigt.

Die 3 Öfen sollen flexibel so betrieben werden, dass nur 2 Öfen gleichzeitig in Betrieb sind.

Der Betrieb des 3. Öfen unterliegt den gleichen Anforderungen wie die Be- stands-Öfen, so dass der nach TA Luft geltende Emissionsgrenzwert für Gesamt- staub sowie die Messpflichten in einer nachträglichen Anordnung zu regeln sind.

2. Bei der Schunk Gerhard Carbon Techno- logy GmbH handelt es sich um eine An- lage, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BIm- SchG i.V.m. Nr. 4.7 Anhang 1 zur vierten Verordnung zur Durchführung des Bun- desimmissionsschutzgesetzes – Verord- nung über genehmigungsbedürftige An- lagen – (4. BImSchV) immissionsschutz- rechtlich genehmigungsbedürftig ist. Bei der Anlage handelt es sich darüber hin- aus gem. § 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr.

4.7 , Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BIm- SchG um eine Anlage, die der Richtlinie 1010/75/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung) unterliegt.

3. Nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG für Anlagen, die der Industrieemissionen-Richtlinie unterlie- gen und neue Emissionsbegrenzungen beinhalten, sind gem. § 17 Abs. 1a BIm- SchG vor dem Erlass im Entwurf öffent- lich bekannt zu machen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BIm- SchG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -Verordnung über das Genehmigungs- verfahren- (9. BImSchV).

4. Die beabsichtigten Regelungen sollen wie folgt lauten:

„2.1. Der Betrieb der Sinteröfen GP 08, GP 09 und GP 10 ist nur mit angeschlosse- ner, funktionsfähiger thermischer Nach- verbrennungs-anlage (TNV) zulässig.

2.2 Die Sinteröfen sind so zu verriegeln, dass im Pyrolyseprozess maximal zwei der drei Öfen parallel betrieben werden können.

2.3 Im gefassten Abgas nach der TNV dürfen die Emissionen an organischen Stoffen die Massenkonzentration 40 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlen- stoff, nicht überschreiten.

Der Emissionsgrenzwert ist auf das Ab- gasvolumen im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegeh- altes an Wasserdampf bezogen.

2.4 Messung und Überwachung der Emissionen

2.4.1 Spätestens bis zum 31.05.2018 ist durch Messung nachzuweisen, dass im

(4)

IV

Abgas der in Auflage Nr. 2.3 dieses Be- scheides festgelegte Emissionsgrenz- wert nicht überschritten wird.

2.4.2 Die in Auflage Nr. 2.4.1 dieses Be- scheides genannte Messung ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu wieder- holen.

2.4.3 Die Messungen dürfen nur von einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebe- nen Messstelle durchgeführt werden.

2.4.4 Bei der Vorbereitung und Durchfüh- rung der Messungen ist folgendes zu be- rücksichtigen:

a) Die Messungen sind entsprechend den Anforderungen der TA Luft zur Messpla- nung (Nr. 5.3.2.2 der TA Luft), zur Aus- wahl von Messverfahren (Nr. 5.3.2.3) und zur Auswertung der Messergebnisse (Nr. 5.3.2.4) durchzuführen.

b) Zur Gewährleistung einer technisch ein- wandfreien und gefahrlosen Durchfüh- rung der Emissionsmessungen sind im Einvernehmen mit dem vorgesehenen Messinstitut ein geeigneter Messplatz und Probenahmestellen einzurichten.

Der Messplatz soll ausreichend groß, leicht begehbar, über sichere Arbeits- bühnen und Verkehrswege leicht er- reichbar sein und so beschaffen sein, dass repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessungen möglich sind.

Die Hinweise der Richtlinie DIN EN 15259 (Luftbeschaffenheit – Messung von Emis- sionen aus stationären Quellen – Mess- strategie, Messplanung, Messbericht und Gestaltung von Messplätzen) vom Januar 2008 sind zu beachten.

c) Die Termine der Emissionsmessungen sind der Genehmigungsbehörde frühzei- tig (möglichst acht Tage vor Messbe- ginn) mitzuteilen.

d) Die Messungen sind jeweils bei Betriebs- bedingungen mit maximaler Emission vorzunehmen.

e) Über die durchgeführten Messungen sind Messberichte zu erstellen. Die Messberichte sind entsprechend dem Muster-Emissionsmessbericht des Län- derausschusses für Immissions-schutz (LAI) zu erstellen.

2.4.5 Der Emissionsgrenzwert für organische Stoffe gilt als eingehalten, wenn das Ergeb- nis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die in Auflage Nr. 2.3 dieses Bescheides festgelegte Massen- konzentration nicht überschreitet.

2.4.6 Die Berichte über die Ergebnisse der Messungen sind nach deren Erhalt un- verzüglich dem Landratsamt vorzulegen.

2.5 Weitergeltung bisheriger Bescheide Die bisher für die Anlage erteilten behörd-

lichen Bescheide, insbesondere die darin enthaltenen Nebenbestimmungen und An- ordnungen, behalten weiterhin Gültigkeit, soweit sich nicht aus dieser nachträglichen Anordnung etwas davon Abweichendes ergibt.“

5. Der Entwurf der nachträglichen Anord- nung und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom

17.12.2018 bis einschließlich 16.01.2019 beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim, Konrad-Adenauer- Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer Nr. A 205, Frau Spindler, und zu- dem in der Marktgemeinde Obernzenn, Marktplatz 9, 91619 Obernzenn, wäh- rend der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus (Auslegung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 9 Abs. 2, § 10 der 9. BImSchV).

Dienststunden Landratsamt:

Mo. bis Fr., 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Mo., Di. und Do., 14:00 bis 16:00 Uhr Dienststunden Gemeinde:

Mo. bis Fr., 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Mo., 13:00 bis 16:30 Uhr und

Do., 13:00 bis 18:00 Uhr

6. Während der Auslegung und bis 1 Monat danach, also

bis einschließlich 16.02.2019 können Einwendungen gegen den An- trag schriftlich beim Landratsamt Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim oder bei der Marktgemeinde Obernzenn erhoben werden (Einwendungsfrist, § 10 Abs. 3 S. 4, HS 2 BImSchG).

Die Einwendungen sollen die vollständige Anschrift des Einwenders tragen und des- sen Erreichbarkeit erkennen lassen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Ein- wendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

7. Die endgültige Fassung der nachträgli- chen Anordnung wird dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich zugestellt und zudem öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 7 BImSchG). Die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekannt- machung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

8. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen entstehen, können nicht ersetzt werden.

Neustadt a.d.Aisch, 27.11.2018 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim -Immissionsschutz- Wittmann, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D R A T S A M T

Vollzug des Bundesimmissionsschutz- gesetzes -BImSchG- sowie des Geset-

zes über die Umweltverträglichkeits- prüfung -UVPG-;

Antrag des Herrn Martin Wagner, Kauben- heim 1a, 91472 Ipsheim auf Erweiterung der Biogasanlage durch Errichtung und

Betrieb von zwei weiteren BHKW (BHKW 3 und 4) mit je 1.271 kWFWL im flexiblen

Betrieb; Errichtung eines BHKW- Gebäudes (und Abriss eines Stallgebäu-

des); Errichtung und Betrieb eines Wärme-Pufferspeichers, einer Trafosta- tion, einer Trocknungsanlage für landwirt- schaftliche Schüttgüter und einer Biogas- reinigungsanlage; Standortänderung der bereits genehmigten Fahrzeugwaage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1487/1, 1133

Gemarkung Kaubenheim Az. 43.2-1711-I-2018-33

Bekanntgabe i. S. v. § 5 Abs. 2 UVPG Dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim liegt der Antrag auf Erteilung ei- ner immissionsschutzrechtlichen Ände- rungsgenehmigungsantrag des Herrn Mar- tin Wagner, Kaubenheim 1a, 91472 Ips- heim zur Erweiterung der Biogasverwer- tungsanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn.

1487/1, 1133 Gemarkung Kaubenheim vor.

Bestandteil dieser Anlage sind derzeit drei Blockheizkraftwerke mit insgesamt 510 kWel (1.238 kWFWL).

Um eine Flexibilisierung des Anlagenbe- triebs zu erreichen, sollen nun zwei weitere BHKW mit jeweils 525 kWel (1.271 kWFWL) errichtet und betrieben werden, so dass nun eine Feuerungswärmeleistung von 3.780 kWFWL erreicht wird. Zudem sollen ein neues BHKW-Gebäude, ein Wärme- Pufferspeicher, eine Trafostation, eine Trocknungsanlage für landwirtschaftliche Schüttgüter und eine Biogasreinigungsan- lage errichtet und betrieben sowie der Standort der bereits genehmigten Fahr- zeugwaage geändert werden.

Der jährliche Biogasertrag beträgt weiterhin 1,777 Mio. Nm³ Rohgas; die Einsatzstoffe von derzeit 31,6 t/d werden nicht verändert.

Die Biogasverwertungsanlage bedarf auf- grund der Erweiterung der Blockheizkraft- werke um 2.542 kWFWL einer immissions- schutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha- ben i. S. von § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) UVPG, für das gem. §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. 7 Abs. 2 UVPG und Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene UVP- Vorprüfung durchzuführen ist.

Nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ist die stand- ortbezogene Vorprüfung in 2 Stufen als überschlägige Prüfung durchzuführen, wo- bei die Stufe 2 mit Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nur dann durchzuführen ist, wenn die Stufe 1 mit der Prüfung der in Anlage 3 Nr. 2.3 auf- geführten Schutzkriterien zu dem Ergebnis kommt, dass besondere örtliche Gegeben- heiten vorliegen.

Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit wurden im Genehmigungsverfahren Anga- ben durch das Büro Lücking & Härtel GmbH, Kobershain zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standortes vorgelegt.

Das Vorhaben liegt innerhalb des Natur- parks „Steigerwald“, jedoch außerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, Landschaftsbestandteilen und Biotopen i.S.

von Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG. Nach Prüfung der Lage des Vorhabens ist davon

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V

auszugehen, dass es durch das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter kommt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass wesentliche An- lagenbestandteile bereits vorhanden sind und keine maßgeblichen Änderungen des laufenden Betriebs hinsichtlich Einsatzstof- fen und Mengen ausgelöst werden.

Der Standort des Bauvorhabens liegt au- ßerhalb von Wasserschutz- und Über- schwemmungsgebieten. Wasserwirt- schaftlich sensible Bereiche, wie sie in Nr.

2.3.8 Anlage 3 UVPG aufgeführt sind, sind nicht betroffen. Bei ordnungsgemäßer Aus- führung und ordnungsgemäßem Betrieb der Biogasanlage und unter Beachtung und Einhaltung der festgesetzten Auflagen und Bedingungen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Eine UVP ist somit aus was- serwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich.

Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte.

Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht Denkmäler oder Bodendenkmäler.

Ergebnis der Vorprüfung:

Die Vorprüfung nach §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- - i.V.m. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG ergibt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr.

2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkrite- rien von dem Vorhaben berührt werden.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht damit nicht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Neustadt a. d. Aisch, 29.11.2018 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim -Immissionsschutz- Wittmann, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D R A T S A M T

Wasserrecht und Recht der Umweltver- träglichkeitsprüfung

Grundwasserentnahme aus einem Brun- nen auf dem Grundstück Flurnummer 1289, der Gemarkung Buchheim, Stadt Burgbernheim; für die Brauchwasserver- sorgung auf dem Firmengelände; Berger Beton SE, Äußere Spitalhofstr. 19, 94036

Passau Az. 42-6421-0043-2017-kö

Bekanntmachung Gegenstand:

Die Berger Beton SE, Äußere Spitalhof- straße 19, 94036 Passau, beantragte durch Vorlage der Antragsunterlagen vom 26.10.2018 die Erteilung einer beschränk- ten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das zutage fördern und Ableiten

von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück Flurnummer 1289, der Gemarkung Buchheim, Stadt Burgbern- heim, zum Zwecke der Brauchwasserver- sorgung des Betonmischwerkes am Stand- ort Hilpertshof 3, 91593 Burgbernheim.

Eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auf Grundlage des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) i.V.m. der Anlage 1 Nr. 13.3.3 hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltaus- wirkungen haben wird, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berück- sichtigen wären.

Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim stellt daher fest, dass eine Um- weltverträglichkeitsprüfung für die geplante Maßnahme nicht durchzuführen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG).

Hinweis: Diese Feststellung ist nicht selb- ständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG) Diese Feststellung wird hiermit ortsüb- lich bekannt gegeben. Dieser Bekannt- machungstext ist auch auf den Internetsei- ten des Landkreises Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim unter folgendem Link ab- rufbar: www.kreis-nea.de/qr/27a

Neustadt a.d.Aisch, den 30.11.2018 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim -Gewässerschutz - Abfallrecht-

Wittmann, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

LA N D R A T S A M T

Vollzug des Bundesimmissionsschutz- gesetzes -BImSchG- sowie des Geset-

zes über die Umweltverträglichkeits- prüfung -UVPG-;

Antrag der G. u. C. Ochs GbR, Demants- fürth, auf Errichtung und Betrieb einer Bio-

gasverwertungsanlage (Bestands-BHKW, 317 kWel – Drosselung auf 250 kwel, BHKW neu 350 kWel) und einer Biogast- rocknung – und feinentschwefelung (neu);

Tektur Standort BHKW-

Gebäude/Maschinenhalle (Bestand) auf dem Grundstück FlNr.90/1, Gemarkung

Peppenhöchstädt Az. 43.2-1711-I-2018-36

Bekanntgabe i. S. v. § 5 Abs. 2 UVPG

Dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim liegt der immissionsschutz- rechtliche Genehmigungsantrag der G. u.

C. Ochs GbR, Demantsfürth 14, 91486 Uehlfeld zu Errichtung und Betrieb einer Bi- ogasverwertungsanlage auf dem Grund- stück FlNr. 90/1, Gemarkung Peppen- höchstädt, vor.

Die Anlage besteht aus einem Bestands- BHKW mit einer elektrischen Leistung von 317 kW, das künftig auf 250 kW el gedros-

selt werden soll und einem neu hinzukom- menden BHKW mit einer elektrischen Leis- tung von 350 kW. Insgesamt überschreitet die Biogaserzeugungsanlage somit erst- mals die 1-MW-Schwelle und bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Neugeneh- migung gem. §§ 4, 19 BImSchG und einer standortbezogenen Vorprüfung der Um- weltverträglichkeit gem. § 7 Abs. 2 i.V.m.

Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG.

Die Erweiterung der Biogaserzeugungsan- lage dient der flexiblen Betriebsweise zum Abfangen von Spitzenlastzeiten und zieht keine Erweiterung der Biogaserzeugungs- anlage nach sich. Das zusätzliche BHKW wird in dem bereits vorhandenen BHKW- Gebäude errichtet. Hinzukommt die Errich- tung einer Biogastrocknung und -feinent- schwefelung.

Besondere Gefahren und Risiken sind mit dem Betrieb der Anlage nicht verbunden.

Umweltauswirkungen werden durch ent- sprechende Vermeidungs- und Verminde- rungsmaßnahmen wie z. B. Maßnahmen zur Schalldämpfung ausgeschlossen.

Die Biogasverwertungsanlage liegt zwar im Wasserschutzgebiet Uehlfeld, allerdings nicht im Überschwemmungsgebiet. Durch doppelwandig ausgeführte Behälter und wasserdicht ausgeführte Grundflächen ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu befürchten. Im weiteren Umgriff der Anlage vorhandene sensible Gebiete liegen in so großer Entfernung zum Anla- genstandort, dass Einwirkungen und Be- einträchtigungen ausgeschlossen werden können. Es handelt sich insbesondere auch nicht um ein Gebiet mit hoher Bevöl- kerungsdichte oder ein Gebiet, in dem Um- weltqualitätsnormen der EU bereits über- schritten wären.

Ergebnis der Vorprüfung:

Die Vorprüfung ergab, dass keine besonde- ren örtlichen Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien durch das Vorhaben beein- trächtigt werden. Nach überschlägiger Prü- fung und Einschätzung durch die Immissi- onsschutzbehörde kann das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltaus- wirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltver- träglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Neustadt a.d.Aisch, 26.11.2018 Landratsamt

Neustadt. a.d.Aisch-Bad Windsheim -Immissionsschutz-

Wittmann, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 23/2018 ______________________

Erscheinung: 23 bis 24 Ausgaben pro Jahr | Das Kreisamtsblatt steht zum Download auf www.kreis-nea.de zur Verfügung, wird über E-Mail verteilt (kurze Nachricht an amtsblatt@kreis-nea.de), bei Bedarf kostenlos versandt (Tel. 09161 92-1006) und kann in der Amtsbücherei des Landratsamtes eingesehen werden (Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch).

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