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Neufassung der Satzung „Gebührenordnung für die Feldgeschworenen im Landkreis Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim“

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Academic year: 2022

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Neufassung der Satzung

„Gebührenordnung für die Feldgeschworenen

im Landkreis Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim“

Aufgrund Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes erlässt der Landkreis Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim folgende

Gebührenordnung:

§ 1

(1) Jeder Feldgeschworene (Siebener) erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Maßgabe dieser Gebührenordnung, ohne Unterschied, ob diese selbständig vorgenommen wird oder unter Leitung einer der in Art. 3 Abs. 1 des Abmarkungsgesetzes aufgeführten Behörden geschieht.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Nachbearbeitung (insbesondere für den Hin- und Rückweg, die Protokollierung) wird eingerechnet. Werden Tätigkeiten zusammenhängend vorgenommen, ist die Gebühr für den Zeitaufwand nach Satz 2, welcher allen einzelnen Tätigkeiten zuzurechnen ist, anteilmäßig aufzuteilen.

§ 2

(1) Die Gebühr für jede volle Stunde bemisst sich

a) bei einer Tätigkeit im Rahmen der Verfahren der Ländlichen Entwicklung nach den von der Teilnehmergemeinschaft für die Abmarkungsgeschäfte festgelegten Sätze, b) bei Vornahme anderer länger dauernden Tätigkeiten, wie z. B. bei Gewannenabmarkungen oder Katasterneuvermessungen nach der Höhe der bei den Verfahren der Ländlichen Entwicklung üblichen Stundensätze.

c) In allen anderen Fällen beträgt sie 11,00 €.

(2) Bruchteile einer Stunde werden anteilmäßig berechnet.

§ 3 (1) Diese Satzung tritt am 01.03.2009 in Kraft.

(2) Die Satzung vom 14.12.2001, in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.01.07, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Neustadt a. d. Aisch, 03.02.2009

Landkreis Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim

Schneider Landrat

Nichtamtliche Fassung gem. der folgenden Änderungssatzung vom 20.01.2018, gültig seit 01.02.2018 (Änderung des § 2 Abs. 1 Buchstabe c))

(2)

2

2. Satzung zur Änderung

der Satzung

"Gebührenordnung für die Feldgeschworenen

im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim“

vom 03.02.2009, geändert mit Satzung vom 20.02.2012

Aufgrund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes erlässt der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim folgende

Satzung:

§ 1

In § 2 Abs. 1 Buchstabe c), wird der Betrag "11,00 €“ durch den Betrag "12,00 €" ersetzt.

§ 2 Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft.

Neustadt a.d.Aisch, 20.01.2018

Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Weiß Landrat

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