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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 14 J a h r g a n g 2 0 2 0 18.07.2020

LA N D R A T S A M T

Bekanntmachung von Manövern Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurde angemeldet, dass Ein- heiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim berührt wird:

Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen) Übungszeitraum:

01.08.2020 bis 31.08.2020 Betroffene Gemeindegebiete:

Markt Erlbach, Gallmersgarten, Uffen- heim

Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten.

Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spä- testens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Mo- naten nach dem Zeitpunkt, in dem der Ge- schädigte von dem Schaden und der betei- ligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schrift- lich bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes anzumelden.

1. Schadensregulierungsstelle:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Regionalbüro Süd Nürnberg,

Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg Tel. 0911 992610

2. Beschwerden bzgl. Flugbetrieb/Lärm:

Deutsch-Amerikanische Verbindungs- stelle, Frau Helga Moser, Katterbach Army Airfield, 91522 Ansbach, Tel. 0152 09114369

und/oder

Luftwaffenamt Köln, Abteilung Flugbe- trieb in der Bundeswehr, Luftwaffenkas- erne WAHN 501/11, Postfach 90 61 10, 51127 Köln, Tel. 0800 8620730 (gebüh- renfrei), Fax: 02203 9082776, E-Mail:

FLIZ@bundeswehr.org

3. Beschwerden bzgl. der festgelegten Landepunkte und Manöverschäden:

Manöverbeauftragte der US-Army, Tel.

09802 832634 oder Tel. 01577 1918155 LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

LA N D R A T S A M T

Wasserrecht und Recht der Umweltver- träglichkeitsprüfung;

Anlage eines Fisch- und Beregnungs- teichs auf Fl.-Nr. 145, Gemarkung Hirschneuses, Markt Neuhof a.d.Zenn Az. 42-6410.03-0007-2019-st

Bekanntmachung Gegenstand:

Die Zwingel GbR, beantragte durch Vor- lage der Antragsunterlagen des Ingenieur- büros Dipl.- Ing. Gerd Becker, Dietenhofen, vom 11.02.2019 die Erteilung einer Plan- genehmigung für die Anlage eines Fisch- und Beregnungsteichs auf Fl.-Nr. 145, Ge- markung Hirschneuses, Markt Neuhof a.d.Zenn sowie eine beschränkte Erlaubnis für den Betrieb.

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2. I. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. der Anlage 1 Nr. 13.18.2 hat ergeben, dass das Vorhaben keine erhebli- chen nachteiligen Umweltauswirkungen ha- ben wird, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Nach § 68 Abs. 1, 2 WHG benötigt der Ge- wässerausbau grundsätzlich eine Planfest- stellung oder Plangenehmigung durch das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim.

Für das hier beantragte wasserwirtschaftli- che Vorhaben war nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2. I. V. m. § 7 Abs. 1 des Geset- zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. der Anlage 1 Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemei- nen Vorprüfung zu untersuchen, ob der be- antragte Neubau eines weiteren Teiches erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- gen hervorrufen kann und daher eine Um- weltverträglichkeitsprüfung erfordert.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des

UVPG aufgeführten Kriterien keine erhebli- chen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

1. Merkmale des Vorhabens 1.1 Größe und Ausgestaltung

Die Zwingel GbR beabsichtigt östlich der bestehenden Weiheranlage einen weiteren Fischteich mit 24 m x 21 m (490 m²) Größe zu errichten. Er ist als Karpfenteich geplant.

Das Vorhaben ist mit einer Größe von 490 m² Wasserfläche relativ klein (Nr. 1.1 der Anlage 3 zum UVPG).

1.2 Zusammenwirken mit anderen be- stehenden oder zugelassenen Vorha- ben und Tätigkeiten

Der Ablauf aus dem Weiher erfolgt durch den bestehenden westlich gelegenen Wei- her. Insofern besteht ein Zusammenwirken mit einem bestehenden Vorhaben, was sich aber bei ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere, wenn der Besatz nicht hö- her ist als erlaubt, nicht erkennbar negativ auf die Umwelt auswirkt (Nr. 1.2 der Anlage 3 zum UVPG).

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Drain- und Grundwasser werden durch Ab- leitung bzw. Aufstau im Teich zur Bespei- sung der geplanten Karpfenzucht bzw.

zum Bewässern von Ackerflächen genutzt (Nr. 1.3 der Anlage 3 zum UVPG). Da kein oberirdisches Gewässer benutzt wird und keine größere Menge Grundwasser ent- nommen wird, ist auch hier keine erhebli- che negative Auswirkung zu erwarten.

1.4 Erzeugung von Abfällen

Abfälle fallen nicht an (Nr. 1.4 der Anlage 3 zum UVPG)

1.5 Umweltverschmutzungen und Be- lästigungen

Umweltverschmutzungen und Belästigun- gen sind bei ordnungsgemäßen Betrieb nicht zu erwarten (Nr. 1.5 der Anlage 3 zum UVPG). Dass das ablaufende Wasser na- turgemäß mehr organische Fracht als das zufließende Wasser hat, ist bei Fischtei- chen normal und stellt keine Umweltbelas- tung dar. Weitere Belästigungen sind nicht zu erwarten.

1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfäl- len und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien Erhebliche Auswirkungen durch Störfälle und Unfälle sind nicht zu erwarten (Nr. 1.6 Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1

91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Doris Kotzer Telefon: 09161 92-1006 Telefax: 09161 92-91006 E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß Nächster Redaktionsschluss: 20.07.2020

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II

der Anlage 3 zum UVPG). Bei geringer Schüttung der Grundwasserzufuhr und ge- ringen Zuflüssen durch die Drainagezulei- tung kann es vorkommen, dass nur ein sehr geringer Zulauf stattfindet und des- halb der Teich für gewisse Zeiten nicht mehr (in vollem Umfang) genutzt werden kann. Negative Auswirkungen auf die Um- welt sind bei ordnungsgemäßen Betrieb und rechtzeitigen Abfischen aber ebenfalls nicht zu erwarten.

1.7 Risiken für die menschliche Ge- sundheit

Nachdem der Teich nicht in einem Wasser- schutzgebiet nach § 51 WHG liegt, die ört- liche Versorgung über Fernwasser ge- währleistet ist und keine erhebliche Belas- tung des Grabens durch das Teichwasser zu erwarten sind, sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten (Nr.

1.7 der Anlage 3 zum UVPG).

2. Standort des Vorhabens

2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Die geplante Teichfläche wird derzeit land- wirtschaftlich (als Acker) genutzt. Das Areal liegt im Naturpark Frankenhöhe.

Südlich des Vorhabens verläuft die Kreis- straße NEA 10 mit einem Straßengraben, westlich besteht der 2008 genehmigte Karpfenteich mit einer Fläche von 750 m².

2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürli- chen Ressourcen, insbesondere Flä- che, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Ge- biets und seines Untergrunds (Quali- tätskriterien)

Abgesehen von Grund- und Drainwasser werden nur geringe Mengen an Boden für die Teichanlage benötigt. Besonders schutzwürdige Ressourcen sind dabei nicht betroffen.

2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutz- güter unter besonderer Berücksichti- gung der Gebiete und von Art und Um- fang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders ge- schützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Das Vorhaben liegt nicht in naturschutzfach- lichen Schutzgebieten wie, Nationalparks, Natura2000-Gebieten, Biosphärenreserva- ten oder gesetzlich geschützten Biotopen bzw. Landschaftsbestandteilen (§ 30 Abs. 2 BNatSchG u. Art. 16 BayNatSchG, Nrn.

2.3.1-2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG).

Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heil- quellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG und (Hochwasser-)Risikogebiete nach § 73 WHG sind durch das Vorhaben nicht betrof- fen (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG).

Das Vorhaben liegt auch nicht in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG).

Gebiete, in denen die in Vorschriften der Eu- ropäischen Union festgelegten Umweltqua- litätsnormen bereits überschritten sind und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (Nr.

2.3.9 und Nr. 2.3.10) sind nicht betroffen.

In amtlichen Listen oder Karten verzeich- nete (Boden-)Denkmäler werden nicht tan- giert (Nr. 2.3.11).

Aus diesen Gründen ist eine Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach Auffassung des Land- ratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim stellt daher fest, dass eine Um- weltverträglichkeitsprüfung für die geplante Maßnahme nicht durchzuführen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG).

Hinweis: Diese Feststellung ist nicht selb- ständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG) Diese Feststellung wird hiermit ortsüb- lich bekannt gegeben. Dieser Bekannt- machungstext ist auch auf den Internetsei- ten des Landkreises Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim unter folgendem Link ab- rufbar: www.kreis-nea.de/qr/27a

Neustadt a.d.Aisch, den 23.06.2020 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Sachgebiet 42 – Gewässerschutz, Abfall-

recht, Wust (Oberregierungsrat) LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

LA N D K R E I S

Einwohnerzahlen am 31. Dezember 2019

Vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wurden die fortge- schriebenen Einwohnerzahlen zum Stand 31. Dezember 2019 bekanntgegeben.

Die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2019 ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Ge- meinden und Gemeindeverbänden (Baye- rische Durchführungsverordnung Finanz- ausgleichsgesetz - FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zu- letzt geändert durch Verordnung vom 29.

April 2020 (GVBl S. 270), auch für die Be- rechnung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach Art. 7 (Kopfbeträge) und 9 BayFAG, der Investitionspauschalen nach Art. 12 BayFAG, der Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG, der Kranken- hausumlage nach Art. 10b Abs. 2 BayFAG sowie für die Ermittlung von Durchschnitts- zahlen je Einwohner für das Haushaltsjahr 2021 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend.

Bevölkerungsstand am 31.12.2019 Landkreis Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim, Mittelfranken

Gemeinde Einwohner

575 112 Bad Windsheim, St 12.369 575 113 Baudenbach, M 1.184

575 115 Burgbernheim, St 3.342 575 116 Burghaslach, M 2.583 575 117 Dachsbach, M 1.809

575 118 Diespeck 3.812

575 119 Dietersheim 2.203 575 121 Emskirchen, M 6.081 575 122 Ergersheim 1.043 575 124 Gallmersgarten 800 575 125 Gerhardshofen 2.491

575 127 Gollhofen 860

575 128 Gutenstetten 1.278 575 129 Hagenbüchach 1.524 575 130 Hemmersheim 641

575 133 Illesheim 928

575 134 Ippesheim, M 1.098 575 135 Ipsheim, M 2.166 575 138 Langenfeld 1.056 575 143 Marktbergel, M 1.584 575 144 Markt Bibart, M 1.893 575 145 Markt Erlbach, M 5.672 575 146 Markt Nordheim, M 1.127 575 147 Markt Taschendorf, M 989 575 150 Münchsteinach 1.312 575 152 Neuhof a.d.Zenn, M 2.175 575 153 Neustadt a.d.Aisch, St 13.259 575 155 Oberickelsheim 708 575 156 Obernzenn, M 2.641 575 157 Oberscheinfeld, M 1.132 575 161 Scheinfeld, St 4.724 575 163 Simmershofen 926 575 165 Sugenheim, M 2.324 575 166 Trautskirchen 1.304 575 167 Uehlfeld, M 3.001 575 168 Uffenheim, St 6.502

575 179 Weigenheim 956

575 181 Wilhelmsdorf 1.517

Kreissumme 101.014

LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

VE R W A L T U N G S G E M E I N S C H A F T

UF F E N H E I M

Satzung zur Regelung von Fragen des Verfassungsrechts der Verwaltungsge-

meinschaft Uffenheim und zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemein-

schaft Uffenheim vom 27. Mai 2020

Die Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim erlässt aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 VGemO in Verbindung mit Artikel 26 und 30 KommZG und den Artikeln 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 103 der Ge- meindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch

§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezem- ber 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung der Gemeinschafts- versammlung

¹Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus 28 Vertretern der Mitgliedsgemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 VGemO). ²Sie wählt aus ihrer Mitte einen der ersten Bür-

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III

germeister zum Gemeinschaftsvorsitzen- den und zwei Stellvertreter, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts (Arti- kel 6 Absatz 3 Satz 1 VGemO).

§ 2

Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Gemeinschaftsversammlung be- stellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ih- rer Aufgaben folgenden ständigen Aus- schuss:

a) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus drei ehrenamtlichen Mit- gliedern der Gemeinschaftsversammlung.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungs- ausschuss führt ein von der Gemein- schaftsversammlung bestimmtes Aus- schussmitglied.

(3) Das Aufgabengebiet des Rechnungs- prüfungsausschusses ergibt sich aus Art.

10 Abs. 2 VGemO und Art. 26 KommZG i.

V. m. Art. 103 Abs. 1 GO.

§ 3

Bürgermeisterbeirat

(1) Die Gemeinschaftsversammlung be- stellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ih- rer Aufgaben einen vorberatenden Beirat, in dem alle ersten Bürgermeister der Mit- gliedsgemeinden vertreten sind (Bürger- meisterbeirat).

(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Gemein- schaftsvorsitzende.

(3) ¹Der Beirat ist vorberatend tätig. ²Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

(4) Das Aufgabengebiet des Beirates um- fasst die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung.

§ 4 Schulbeirat

(1) Zum Zweck der Vorbereitung der Sit- zungen der Gemeinschaftsversammlung bezüglich der vertraglich übertragenen Schulaufgaben und Angelegenheiten, die aufgrund der Aufgabenübertragung der Grund- und Mittelschule berührt sind, wird ein vorberatender Schulbeirat gebildet.

(2) Mitglieder des Schulbeirates sind:

- alle 1. Bürgermeister der Mitgliedsge- meinden

- vier weitere Vertreter der Stadt Uffenheim - je 1 Vertreter der Schulleitung der

Grund- und der Mittelschule

- je 1 Vertreter (i.d.R. der/die Vorsit- zende) des Elternbeirates der Grund- und der Mittelschule.

(3) Den Vorsitz führt der Gemeinschafts- vorsitzende. § 7 Abs. 2 VGemO gilt ent- sprechend.

(4) Die Vorschriften über den Geschäfts- gang für die Gemeinschaftsversammlung gelten entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 5

Tätigkeit der Mitglieder der Gemein- schaftsversammlung; Entschädigung

(1) ¹Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung sind ehrenamtlich tätig. ²Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung sowie des Rechnungsprüfungsausschusses und - soweit sie das Amt eines ersten Bürger- meisters innehaben - des Bürgermeister- beirates sowie des Schulbeirates.

(2) ¹Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder des Rechnungsprüfungsausschusses in Höhe von 20,-- Euro je Sitzung. ²Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Ge- meinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeit- nehmerinnen sind, haben außerdem An- spruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalls.

(4) ¹Selbständig Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe ei- ner Pauschale von 10,-- Euro je volle Stunde. ²Sonstige Mitglieder der Gemein- schaftsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent- steht, der in der Regel nur durch das Nach- holen versäumter Arbeit oder die Inan- spruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalent- schädigung von 10,-- Euro je volle Stunde.

³Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(5) ¹Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Rei- sekosten. ²Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Gemeinschafts- versammlung.

§ 6

Entschädigung des Gemeinschaftsvor- sitzenden

(1) ¹Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsver- sammlung, im Bürgermeisterbeirat und Schulbeirat sowie für die Leitung der Ver- waltung eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 322,45 Euro. ²Der Vorsitzende erhält eine jährliche Sonder- zahlung in entsprechender Anwendung des Teils 3 Abschnitt 6 BayBesG mit Aus- nahme des Erhöhungsbetrags.

(2) Die mit einem einheitlichen Vomhundert- satz benannten Änderungen aller Grund- gehälter der Besoldungsgruppe A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rah- mensätze nach Anlage 3 zum KWBG und für die nach Art. 54 Abs. 1 festgelegten Ent- schädigungen (Art. 54 Abs. 2 KWBG).

§ 7

Entschädigung der Stellvertreter

(1) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvor- sitzenden (Artikel 6 Absatz 3 VGemO) er- halten neben ihrer Entschädigung nach § 5 als Mitglieder der Gemeinschaftsversamm- lung für jeden Tag der Vertretung eine Auf- wandsentschädigung von 10,-- Euro.

(2) Die Höhe der Vertretungsentschädi- gung pro Monat darf jedoch die des Vorsit- zenden in einem Kalendermonat nicht übersteigen.

§ 8

Zahlung der Entschädigung (1) Nach Monatsbeträgen bemessene Ent- schädigungen sind im Voraus zu zahlen.

(2) ¹Bei Verhinderung durch Krankheit, Ur- laub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt.

²Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemein- schaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 9 Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.

Mai 2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Sat- zung zur Regelung der Verfassung der Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim und zur Entschädigung für ehrenamtliche Tätig- keit in der Verwaltungsgemeinschaft vom 04.06.2014 außer Kraft.

Uffenheim, 27. Mai 2020

Verwaltungsgemeinschaft Uffenheim W. Lampe, Vorsitzender

LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

VE R W A L T U N G S G E M E I N S C H A F T

SC H E I N F E L D

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Ver- waltungsgemeinschaft Scheinfeld

vom 24.06.2020

Die Verwaltungsgemeinschaft (VGem) Scheinfeld erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsord- nung (VGemO) in Verbindung mit den Art.

26 und Art. 30 des Gesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, 23 und 32 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern (GO) fol- gende, von der Gemeinschaftsversamm- lung am 24.06.2020 beschlossene Satzung:

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädi- gung

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tä- tigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse einschließ- lich – soweit eingerichtet – des Bürger- meisterausschusses.

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Höhe von

(4)

IV

20 € je Sitzung. Satz 1 gilt nicht für Mitglie- der, die Kraft ihres Amtes der Gemein- schaftsversammlung angehören; sie erhal- ten nur auf Antrag Ersatz ihrer nachgewie- senen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeit- nehmerinnen sind, haben außerdem An- spruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Die Ersatzleistungen werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die Mitglieder der Gemeinschaftsver- sammlung erhalten für auswärtige Tätig- keiten nach den Bestimmungen des Baye- rischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 8 vor- gesehenen Sätzen.

§ 2 Entschädigung des oder der Ge- meinschaftsvorsitzenden und der Stell-

vertreter

(1) Der oder die Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschafts- versammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse und die Leitung der Verwal- tung eine monatliche Aufwandsentschädi- gung in Höhe von 600 €

(2) Die Stellvertreter des oder der Gemein- schaftsvorsitzenden (Art. 6 Abs. 3 VGemO) erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 für jeden vollen Kalendertag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von 1/30 des Betrags nach Absatz 1, höchstens jedoch den Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat.

§ 3 Entschädigung der Eheschlie- ßungsstandesbeamten

Der ehrenamtliche Standesbeamte oder die ehrenamtliche Standesbeamtin erhält für seine oder ihre Tätigkeit eine Entschä- digung von 15 €, für Eheschließungen au- ßerhalb der normalen Dienstzeit der Ver- waltungsgemeinschaft eine Entschädigung von 20 €. Die Entschädigungen werden – soweit möglich – pauschal versteuert.

§ 4 Auszahlung der Entschädigungen Nach Monatsbeträgen bemessene Ent- schädigungen sind im Voraus zu zahlen.

Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt, über Zahlungen über diesen Zeitraum hin- aus entscheidet die Gemeinschaftsver- sammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.05.2008 außer Kraft.

Scheinfeld, den 25.06.2020 Seifert, Vorsitzender

LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

ZW E C K V E R B A N D IN D U S T R I E- / GE W E R B E P A R K GO L L H O-

F E N/ IP P E S H E I M ( Z V - G O L L I P P ) Satzung zur Regelung von Fragen des

örtlichen Verfassungsrechtes des Zweckverbandes Industrie-/Gewerbe-

park Gollhofen/Ippesheim (ZV-GOLLIPP) vom 26.05.2020

Die Verbandsversammlung des Zweckver- bandes GOLLIPP erlässt aufgrund des Art.

26 des KommZG und den Artikeln 20a und 23 der GO folgende Satzung

§ 1

Zusammensetzung der Verbandsver- sammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus dem/der ehrenamtlichen Verbandsvorsit- zenden, seinen/ihren zwei ehrenamtlichen Stellvertretern und den übrigen ehrenamtli- chen Verbandsräten.

§ 2 Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer Aufga- ben folgenden ständigen Ausschuss:

- den Rechnungsprüfungsausschuss, be- stehend aus drei ehrenamtlichen Ver- bandsräten.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungs- ausschuss führt ein von der Verbandsver- sammlung bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Das Aufgabengebiet des Rechnungs- prüfungsausschusses ergibt sich aus Art.

103 Abs. 1 GO.

§ 3

Tätigkeit des ehrenamtlichen Vorsit- zenden und der ehrenamtlichen Ver-

bandsräte; Entschädigung (1) Die Mitglieder der Verbandsversamm- lung sind ehrenamtlich tätig. Die Tätigkeit des/der ehrenamtlichen Verbandsvorsit- zenden und dessen/deren Stellvertreter er- streckt sich auf die in der Verbandssatzung und in der Geschäftsordnung genannten Aufgaben und Befugnisse.

(2) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Ver- bandsräte/-innen erstreckt sich auf die Mit- wirkung bei den Beratungen und Entschei- dungen der Verbandsversammlung. Au- ßerdem können einzelnen Verbandsräten besondere Verwaltungs- und Überwa- chungsfunktionen nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(3) ¹Die ehrenamtlichen Verbandsräte/-in- nen erhalten für ihre Tätigkeit als Entschä- digung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Verbandsver- sammlung oder des Rechnungsprüfungs- ausschusses in Höhe von 20,-- Euro je Sit- zung. ²Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversamm- lung angehören; sie erhalten nur Ersatz ih- rer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(4) Der/die ehrenamtliche Vorsitzende er- hält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwands- entschädigung in Höhe von 385,-- € monat- lich. Die Sozialversicherungsbeiträge über- nimmt der Zweckverband GOLLIPP.

(5) Die mit einem einheitlichen Vomhundert- satz benannten Änderungen aller Grund- gehälter der Besoldungsgruppe A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die vorge- nannte Aufwandsentschädigung.

(6) Der/die ehrenamtliche Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter und die übri- gen ehrenamtlichen Verbandsräte erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Verbandsversammlung.

§ 4

Zahlung der Entschädigungen (1) Nach Monatsbeträgen bemessene Ent- schädigungen sind im Voraus zu zahlen.

(2) Bei Verhinderungen durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt.

Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Verbandsver- sammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.08.2020 außer Kraft.

Uffenheim, 26.05.2020

Zweckverband Industrie-/Gewerbepark Gollhofen/Ippesheim

Heinrich Klein, Zweckverbandsvorsitzender LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

SC H U L V E R B A N D

LI P P R I C H H A U S E N- GO L L H O F E N

Bekanntmachung der Haushaltssat- zung 2020

1. Die Haushaltssatzung wird hiermit amt- lich bekanntgemacht.

2. Der Haushaltsplan und die Haushaltssat- zung werden in der Zeit vom 19.07.2020 bis zur nächsten amtlichen Bekanntma- chung einer Haushaltssatzung in der Ge- schäftsstelle der Verwaltungsgemein- schaft Uffenheim, Marktplatz 16, wäh- rend der allgemeinen Geschäftsstunden und im Amtszimmer des Schulverbands- vorsitzenden, Herrn 1. Bürgermeister Ballmann, in Hemmersheim (Rathaus) öffentlich zugänglich gemacht.

Haushaltssatzung vom Schulverband Lipprichhausen-

Gollhofen (Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim) für das

Haushaltsjahr 2020

Aufgrund der Art. 8 und 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes sowie der Art.

63 ff. der Gemeindeordnung für den Frei-

(5)

V

staat Bayern erlässt der Schulverband Lip- prichhausen-Gollhofen folgende Haus- haltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungs- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 325.300 Euro und im Vermögenshaus- halt in den Einnahmen und Ausgaben mit 173.600 Euro ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermö- genshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4 Verwaltungsumlage

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Ver- waltungshaushalt für das Jahr 2020 wird auf 200.000 Euro festgesetzt und nach der Schülerzahl auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.

2. Für die Berechnung der Verwaltungs- umlage wird die maßgebliche Schüler- zahl nach dem 1. Oktober 2019 auf 120 Schüler festgesetzt.

3. Die Verwaltungsumlage wird je Schüler auf 1.666,67 Euro festgesetzt.

Investitionsumlage

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes für das Jahr 2020 wird auf 0,00 Euro festgesetzt und nach der Schülerzahl auf die Mit- glieder des Schulverbandes umgelegt.

2. Für die Berechnung der Investitionsum- lage wird die maßgebliche Schülerzahl nach dem 1. Oktober 2019 auf 120 Schüler festgesetzt.

3. Die Investitionsumlage wird je Schüler auf 0,00 Euro festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Ja- nuar 2020 in Kraft.

Lipprichhausen, den 2. Juli 2020

Schulverband Lipprichhausen-Gollhofen Ballmann

Vorsitzender des Schulverbandes LkrABl. Nr. 14/2020 _____________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 4822035533 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage

des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 19.06.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 3000059430 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 24.06.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 4312419718 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 30.06.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 3435134345 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 30.06.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Die von der Sparkasse ausgestellten Spar- kassenbücher Nrn. 3245080027 (241080027), 4441127091 (241127091) werden, nachdem die Frist von drei Mona- ten zur Vorlage der Sparkassenbücher ver- strichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, den 01.07.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 3000204523 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 02.07.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Spar- kassenbuch Nr. 4631086214 wird, nach- dem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 02.07.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren

Das Sparkassenbuch Nr. 3006423739 (2423739) ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Spar- kassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten bei der Spar- kasse anzumelden, anderenfalls das Spar- kassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im üb- rigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Spar- kassenplatz 1

Neustadt, 25.06.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren

Das Sparkassenbuch Nr. 4202046167 (2046167) ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der Inhaber des Spar- kassenbuches wird aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten bei der Spar- kasse anzumelden, anderenfalls das Spar- kassenbuch für kraftlos erklärt wird. Im üb- rigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Spar- kassenplatz 1

Neustadt, 01.07.2020,

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 14/2020 ______________________

Erscheinung: 24 Ausgaben pro Jahr und nach Bedarf | Das Kreisamtsblatt steht zum Download auf www.kreis-nea.de zur Verfügung, wird über E-Mail verteilt (kurze Nachricht an amtsblatt@kreis- nea.de), bei Bedarf kostenlos versandt (Tel. 09161 92-1006) und kann in der Amtsbücherei des Landratsamtes eingesehen werden (Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch).

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