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Periodische Beurteilung 2018

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Stand: 2017-04-21

Periodische

Beurteilung 2018

Teil 1: April 2017 Teil 2: Dezember 2017

Teil 3: 2018 D ER M INISTERIALBEAUFTRAGTE

FÜR DIE R EALSCHULEN IN O BERBAYERN -

W EST

(2)

A Ziele der periodischen Beurteilung

B Fakten durch die Beurteilungsrichtlinien

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte

sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015

daraus: 4.2 Periodische Beurteilungen

Text aus dem KmBeK Konkretisierung MB

4.2.1 Beurteilungszeitraum

a) Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der

vorangegangenen periodischen Beurteilung an. Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des

= 1.1.2015 bis 31.12.2018

(3)

Beurteilungszeitraums zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von begründeten Sonderfällen,

auszuschöpfen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt

insbesondere vor, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zum Ende des im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums liegenden Schuljahres die Schule wechselt, in die

Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand tritt. In diesen Fällen hat sie bzw. er die dienstlichen

Beurteilungen vorher rechtzeitig abzuschließen und zu eröffnen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

= Personalveränderung ab dem 31.7.2018

= vorher abzuschließen (Vorgespräche mit MB früher; bis spätestens 1.

Juli 2018 zu eröffnen und bis 31.7.2018 an MB zu übergeben)

b) …

c) Für Lehrkräfte, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den

Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr Beurteilungen zu erstellen. Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte,

abgeordnete oder versetzte Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden.

Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C genannten Sonderfälle.

= Ist-Stand zurzeit: alle Lehrkräfte, die

wiedereintreten, werden nach einem Jahr beurteilt, egal ob 2018 der Termin für die periodische BU ansteht

d) Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Lehrkraft ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist ….

4.2.2 Zu beurteilender Personenkreis

a) Periodisch zu beurteilen sind alle Lehrkräfte im

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie die Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag. Nicht beurteilt werden

Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag mit einer Unter- richtsverpflichtung von bis zu acht Wochenstunden, die aus einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem

berufsständischen Versorgungswerk zahlen bzw. Leistungen erhalten bzw. Ansprüche aus der Künstlersozialversicherung haben.

= fast alle Lehrkräfte werden beurteilt

= NEU: unbefristete LAV mit weniger als 9 Stunden UPZ, wird nicht beurteilt b) Nicht mehr beurteilt wird, wer im Laufe des Kalender-

jahres, das an das Ende des Beurteilungszeitraums = wer 2019 in Ruhestand /

(4)

anschließt, in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin bzw.

der Beamte noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.

Freistellungsphase geht, wird nicht mehr beurteilt

c) Bei Lehrkräften, die im letzten Jahr des Beurteilungs- zeitraums in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, entfällt die periodische Beurteilung.

= Lehrkraft mit PZ- Beurteilungen 2018 wird nicht beurteilt

Besonderheiten

4.6.1 d) Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die

Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem örtlich zuständigen Ordinariat (Schulreferat), vor der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von hauptamtlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem örtlich zuständigen Dekanat in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden.

= zuständige Stellen werden schriftlich vom Slt.

Informiert = genügt für den entsprechenden Passus und 3. (Schreiben an Kirche ist zu

dokumtentieren)

4Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats

Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Teilhaberichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der

Schwerbehindertenvertretung, wenn dies die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. dazu Nr. 9.6 der Teilhaberichtlinien).

siehe 4.7.1 BURichtlinien bzw. 9.6. Teilhabe- richtlinien

Erweiterte Schulleitung und Beurteilung Abschn. A Nr. 4.1.3 BuRl EwSL seit 2016 und früher:

in der Regel leisten sie BU-Beiträge

EwSL seit 2017:

in der Regel erst Beiträge nach BU 2018

Art der Beiträge:

In der Verantwortung der

(5)

Schule

Aber: keine vollständige BU nach der Art des BU- Formblattes (= Slt.!)

C Vorarbeiten

C 0 Information des

Personalrats und des Kollegiums

Um beobachten zu können, müssen Beobachtungs-situationen geschaffen werden

> C 1

Dies benötigt Kriterien und Merkmale, die für alle Kollegen gleich sind > C 2

Feedback-Gespräche müssen ehrlich und hilfreich sein > C 3

(6)

Schaffen Sie Klarheit!

Senken Sie das Unbehagen Ihrer Kollegen vor der Beurteilung mit transparenten Kriterien. Informieren Sie in einer Lehrerkonferenz über die Beurteilung, die Kriterien und den Ablauf.

C 1 Beobachtungsituationen und Beobachtungen

„Regelmäßigkeit, Vielfalt, Gerechtigkeit“

C 1. 1 Beobachtungsituationen

Unterrichtsbesuche Laut BU-Richtlinien:

- Beziehen sich auf die BU-Felder 2.1.1 bis 2.1.3 - Mindestens zwei im BU-Zeitraum

- Bei EwSL: davon mind. einer durch den Schulleiter/die Schulleiterin

- Ziel: in allen studierten Fächern - i.d.R.: unangekündigt

- mit anschließendem Feedback - dokumentiert (s. C 1.1)

Standards in Oberbayern-West:

- nicht erst 2018 beginnend

- anschl. Gespräch: verpflichtend; Beachtung der bekannten Regeln für Feedback-Gespräche! Z.B.

nicht zwischen Tür und Angel; zeitnah, aber nicht am selben Tag; ca. 20-45 Minuten; Wesentliches (Slt. Ist kein Seminarlehrer, Kollegen sind keine

Referendare); ehrlich; stärkenorientiert, aber: Mängel müssen benannt werden/Möglichkeiten der

Verbesserung ebenso andere Situationen Laut BU-Richtlinien:

- alle anderen Bereiche, in denen beurteilt wird (2.1.4, 2.1.5 und 2.2)

Standards in Oberbayern-West:

- Schulleitungen schaffen für Spitzenprädikate Beobachtungsituationen, in denen ein Kollege Führungskompetenzen beweisen kann.

Beobachtung aus Daten Notenschnitte bei Leistungsnachweisen

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Klassenschnitt in AP und anderen zentralen Prüfungen Fortbildungsportfolio

Abgabe von Leistungsnachweisen u.A.

C 1.2 Beobachtungen

durch die Schulleiterin

bzw. den Schulleiter - werden dokumentiert

- vermeiden die bekannten Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler (siehe Anlage)

- schließen verbindlich auch Beobachtungen anderer mit ein (s. BU-Richtlinien)

- gewichten die Quelle z.B. Schülermeinung oder eigener Unterrichtsbesuch) und die Anzahl durch die Stellvertreter

bzw. die Erweiterte Schulleitung

durch Kollegen, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern durch den

Ministerialbeauftragten

- Beobachtungsbausteine werden bis Frühjahr 2018 übergeben (für Fachmitarbeiter, ständige AK- Mitglieder u.A.)

- Tätigkeit ist unter 1. zu nennen - sie sind zu würdigen

C 2 Vergleichbare Kriterien und Indikatoren (Merkmale, an denen man die Kriterien erkennen kann)

„Vergleichbarkeit, Gerechtigkeit, Sachlichkeit“

Leistungskatalog der BU- Richtlinien

- verbindlich einzusetzen

Kompetenz-Raster des Ministerialbeauftragten

- Standard in Oberbayern-West

Unterrichtsbeobachtungs -bögen

- Auswahl frei:

- Aber: evidenzbasiert?

- Aber: für alle Mitglieder der Schulleitung identisch?

- Aber: transparent?

C 3 Feedback vor dem Beurteilungsgespräch

(8)

Siehe oben

C 4 Erste Überlegungen zu den Prädikaten und Verwendungseignungen

Siehe Anlage

Raum für Notizen

Referenzen

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