• Keine Ergebnisse gefunden

LDO: Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, …

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "LDO: Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, …"

Copied!
31
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Aufnahme/ Vorrücken

= Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG)

= jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche

Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf

unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

betrifft grundlegende Rechte des Schülers/ der Schülerin

1

(2)

Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel

RSO

(3)

§ 27 LDO/ § 5 – 8 RSO - Zuständigkeit

LDO: Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, …

RSO: Die Entscheidung über das

Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter,

auch ob - bei Nichtbestehen - eine

Wertung für niedrigere Jahrgangsstufe gegeben ist (nicht in Jahrgangsstufe 5!)

Frage 9 3

(4)

§ 2 RSO – Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

Alter (am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen

entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter)

Übertrittzeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer

öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule: Eignung für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums

Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben

Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

(gilt auch für Wechsel von Realschule zu Realschule, § 10 Abs. 2 RSO)

(5)

§ 6 Abs. 6 GrSO – Übertritt an die Realschule

 Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben

+

 bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 Feststellung einer Eignung, wenn dies auf

Schwächen in der deutschen Sprache

zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen +

 weitere Voraussetzung: angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses Besuch des

Unterrichts im Fach Deutsch

5

(6)

§ 5 RSO – Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß

§ 6 und

einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5

(7)

§ 5 Abs. 2 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung

 staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt

wurde

 oder deren Jahreszeugnis in solchen

Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist

Frage 10, 11 7

(8)

§ 5 Abs. 2 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung

 Mittelschulen, die in die

Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine

Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die

Vorrückungserlaubnis erteilt wurde

und die Erziehungsberechtigten an

einem Beratungsgespräch an der

Realschule teilnehmen

(9)

§ 6 RSO – Entfallen einer Aufnahmeprüfung

 in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher

besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen

Pflichtunterricht hatte

 im Jahreszeugnis der Mittelschule

mindestens die Note 2 nachgewiesen wird

9 Frage 7

(10)

§ 5 RSO Abs. 3 – keine Möglichkeit für eine

Aufnahmeprüfung

 Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere- Reife-Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die

nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt

wurde

(11)

§ 7 Abs 1 RSO - Nachholfrist

1

In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde

oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler

innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht

mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen.

Frage 6 11

(12)

§ 7 Abs 1 RSO - Nachholfrist

2

In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an

schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der

Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann.

Erläuterungen:

keine Verweisung von der Schule nach Ende der Nachholfrist

Ende der Probezeit vor Ablauf der Nachholfrist, dann Leistung in den Fächern mit Nachholfrist nicht zu berücksichtigen

3

Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von

den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch

die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden

(13)

§ 7 Abs. 2 RSO - Probezeit

 In der Probezeit wird festgestellt, ob die

Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist

 Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der

Klassenkonferenz

Frage 1 13

(14)

§ 7 Abs. 4 RSO - Probezeit

 in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses

 aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert

 Probezeit bis zum Ende des Schuljahres:

Unterliegen den Vorrückungsbestimmungen!

(15)

§ 7 Abs. 3 RSO - Probezeit

 entfällt bei Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich

anerkannten Gymnasium, wenn Vorrückungserlaubnis für die

nächsthöhere Jahrgangsstufe

 gilt nicht, wenn auf Probe vorgerückt sind

Frage 11 15

(16)

§ 7 Abs. 5 RSO – bei Nichtbestehen der Probezeit

 Probezeit nicht bestanden: bei ausreichendem Leistungsstand Zurückverweisung in die

vorhergehende Jahrgangsstufe

 = keine Wiederholungsschülerinnen

und -schüler.

(17)

Gastschülerinnen und Gastschüler (§ 8 RSO)

Aufenthalt längere Zeit im Ausland +

keine anerkannte deutsche Auslandsschule

(* https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/beschluesse-und-veroeffentlichungen/bildung- schule/auslandsschulen.html#c1544

)

„sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht

unterziehen wollen“

Gestattung des Besuchs des Unterrichts in stets widerruflicher Weise durch die Schulleitung

auf Antrag Bestätigung des Schulbesuchs

Zeugnis nur dann, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen

Aufnahmeverfahrens die Schule besucht

Frage 2 17

(18)

Erläuterungen

1

Keinesfalls zulässig ist der Gastschülerstatus für Schülerinnen oder Schüler, die von einer staatlich genehmigten Schule oder bei Wechsel von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in eine bayerische Realschule eintreten möchten.

3

In der Regel Probeunterricht bzw. Aufnahmeprüfung. Auch ein Verfahren nach § 7 Abs. 2 kann der Eignungsfeststellung

dienen.

4

Hinweis für Schülerinnen und Schüler mit Flucht- bzw.

Migrationshintergrund: Diese werden zunächst als

Gastschüler an der Realschule beschult. Sie können erst dann in die Realschule aufgenommen werden, wenn sie entweder durch die erbrachten Leistungen die Vorrückungserlaubnis regulär nachweisen oder regulär an einer Aufnahmeprüfung erfolgreich teilnehmen. Ohne diese Voraussetzungen können auch diese Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen werden und müssen an die Mittelschule zurückverwiesen werden.

(19)

Art. 35 BayEUG - Schulpflicht

(1) 1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat … 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer

1.

eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt, 2.

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach

§ 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzt,

3.

eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder 4.

vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine

Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 3 Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche

Vereinbarungen bleiben unberührt. 19

(20)

Teil 4 Leistungen, Zeugnisse

RSO

(21)

§ 31 Abs. 7 RSO – nicht deutsche Muttersprache

Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen

Deutschunterricht erhalten haben, und

Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der

Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und

schriftlichen Ausdrucks- und

Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

Frage 12 21

(22)

§ 24 RSO - Vorrücken

Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht

deutscher Sprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland

unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der

Entscheidung über das Vorrücken nicht zu

berücksichtigen.

(23)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei

Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten

Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2

BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der

Jahrgangsstufe …“. Frage 1 23

(24)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(3)

1

Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2

BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses.

2

Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.

3

Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die

Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.

4

Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als

Wiederholungsschülerinnen und -schüler

.

(25)

Art. 53 BayEUG -

Vorrücken und Wiederholen

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen

Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart

wiederholen.

25 Frage 1

(26)

Art. 53 BayEUG

Vorrücken und Wiederholen

(3)

1

Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die

1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,

2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.

2

Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der

Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht

vorrücken durften.

(27)

Art. 53 BayEUG -

Vorrücken und Wiederholen

(4) 1Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz… 3Mitglieder der

Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender.

(5) 1Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die

Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

27 Frage 1

(28)

Art. 53 BayEUG -

Vorrücken und Wiederholen

(6) …

2

Schülerinnen und Schülern, die infolge

nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B.

wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die

entstandenen Lücken geschlossen werden können und

das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

(29)

§ 15 RSO -

Höchstausbildungsdauer

(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre.

2Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen

Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.

(2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 44 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.

29 Frage 1

(30)

Wichtige Bekanntmachungen

Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Unterricht und Kultus  

vom 20. Juli 2007 Az.: V.2-5 S 6302-5.66 944

(31)

Wichtige Bekanntmachungen

Internationaler Schüleraustausch

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Unterricht und Kultus

vom 26. Januar 2010 Az.: I.6-5

S 4324-6.125 135

31 Frage 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Reis wurde vor 5000 Jahren in Asien kultiviert. Er ist eine Pflanze der Tropen und Subtropen, wird aber auch in Italien, Spanien und Portugal angebaut. Reis braucht schwere,

„Doch auch wenn ich weniger verdiene als viele meiner Bekannten in anderen Ausbildungsberufen, möchte ich mein Leben lang als Erzieher arbeiten“, sagt Maida. „Was mir die

Der Differenzbetrag kann entweder noch für andere Schulfahrten eingesetzt werden oder ist als Gesamtbetrag an das Landesschulamt zum Jahresende - nach Mitteilung des Kassenzeichens

In der Mathe Initiative Bodensee steht der Spaß an der Mathematik im Vordergrund. Wöchentlich treffen wir uns an der Uni Konstanz, um gemeinsam interessante Themen der

Deine Ergebnisse und die Ergebnisse Deiner Klasse insgesamt helfen Deiner Lehrerin oder Deinem Lehrer dabei, besonders geeignete Themen und Aufgaben für Dich und Deine

Auch wenn sie nicht benotet wird, ist es wichtig, dass Du Dich bemühst, möglichst viele Aufgaben richtig zu bearbeiten.. Denn so kann Deine Lehrkraft erkennen, was Du schon kannst

im Frühjahr werden bundesweit Vergleichsarbeiten (VERA) in den achten Klassen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache (Englisch oder

a) Suche dir eine Tabelle aus der Tabellensammlung aus. Zeichne zu der Tabelle ein passendes Säulendiagramm. Kontrolliere mit deiner Checkliste, ob du an alles gedacht hast.