• Keine Ergebnisse gefunden

Vereinbarung der Mitglieder COHEP

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vereinbarung der Mitglieder COHEP"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vereinbarung der Mitglieder COHEP

zum Übertritt von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen im Verlauf eines Studienganges

A Zweck

1

Die vorliegende Vereinbarung regelt den Übertritt von Studierenden innerhalb der Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz

B

Immatrikulation 2

Die Studierenden werden an allen Pädagogischen Hochschulen nach den «EDK- Richtlinien zu den Datenlieferungen für das Hochschul- Informationssystem und zum Reporting über die Kostendaten»

immatrikuliert.

C

Übertritte zwischen Pädagogischen Hochschulen der Schweiz

3

Studierende, die zur Fortsetzung ihres Studiums an eine andere

Pädagogische Hochschule übertreten möchten, haben dem Gesuch um Zulassung schriftlich zu bestätigen, dass

A kein Ausschluss von der abgehenden Institution infolge Nichteignung zum Beruf vorliegt.

B kein Ausschluss auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines disziplinarrechtlichen Vergehens vorliegt.

C kein Ausschluss infolge eines definitiven Nichtbestehens der Zwischenprüfungen, Modulprüfungen und Diplomprüfungen oder Praktika vorliegt.

Liegt diese Bestätigung vor, so kann die Hochschule vorbehältlich der Bestimmungen der Fachhochschulvereinbarung (FHV) sofort gewechselt werden.

Fehlt diese Bestätigung, so ist der sofortige Hochschulwechsel nicht möglich. In diesem Fall kann ein Gesuch um Zulassung zum Weiterstudium an der Hochschule, in die der Übertritt erfolgen soll, frühestens zwei Jahre nach einem Ausschluss vom Studium gestellt werden (Karenzfrist).

4

Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des definitiven Nichtsbestehens von erforderlichen Prüfungen oder Praktika (vgl. 3.C), so ist eine Zulassung zum Weiterstudium vor einer Karenzfrist möglich, wenn die Studierenden nachweisen können, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs an einer anderen Pädagogischen Hochschule sind, für den die Zulassung beantragt wird.

D

Inkraftsetzung 5

Ersetzt die Vereinbarung der Mitgliederversammlung vom 10. November 2004.

Mitgliederversammlung SKPH vom 21./22. Juni 2006

(2)

Dieser Vereinbarung sind folgende Mitglieder COHEP beigetreten:

Les membres de la COHEP qui ont adhéré à cet accord sont les suivants:

Hanno aderito all’accordo i seguenti membri della COHEP:

Stand: 1. August 2013

COHEP: Mitglieder – membres – membri Datum/date/data

PHBern September 2006

Haute école pédagogique du Valais HEP VS Pädagogische Hochschule Wallis PH VS

Oktober 2007

Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz PHFHNW

August 2006

Pädagogische Hochschule Graubünden PHGR August 2006

Pädagogische Hochschule Thurgau PHTG März 2007

Pädagogische Hochschule Luzern PHLU August 2013

Pädagogische Hochschule Schwyz PHSZ August 2013

Pädagogische Hochschule Zug PHZG August 2013

Pädagogische Hochschule Schaffhausen PHSH August 2006

Pädagogische Hochschule St. Gallen PHSG November 2007

Pädagogische Hochschule Zürich PH Zürich August 2006

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Im Falle einer Prüfung leiten Sie diese Erklärung bitte mitsamt der bewerteten Prüfungsleistung an das Akademi- sche

Im Falle einer Prüfung lei- ten Sie diese Erklärung nach Kenntnisnahme bitte zur Ablage in der Prüfungsakte an das Akademische

1 Il preavviso della giuria prende in considerazione i) le conoscenze e le competenze esibite dal candidato o dalla candidata, ii) le conoscenze e le competenze.. Kenntnisse

[r]

[r]

§ 1 KOG eingerichtete KommAustria. 5 AMD-G hat die Regulierungsbehörde die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grundlage des Abs. 2 erteilten Auflagen von Amts

3 AMD-G glaubhaft gemacht, dass sie fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,.. 3 c) Impfung,