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Begründung zur 1. Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2021

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Allgemeine Begründung

zur Verordnung zur Änderung der Betreuungsverordnung vom 1. Dezember 2021

Zu Nummer 1:

Das Infektionsgeschehen hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in den vergan- genen Wochen dramatisch entwickelt. Die Infektionszahlen haben auf Bundesebene ein besorgniserregendes Niveau erreicht. Auch in Nordrhein-Westfalen sind die Zah- len erheblich angestiegen, wenngleich sie noch deutlich unter dem Bundeswert lie- gen.

Diese aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens betrifft nun zunehmend auch die Altersgruppen der Schülerinnen und Schüler, was auch die Ergebnisse der wö- chentlichen Befragung zum Unterrichtsbetrieb unter den Bedingungen der Corona- Pandemie zeigen.

In zahlreichen Gesundheitsämtern kann eine vollständige Kontaktnachverfolgung ak- tuell nicht mehr gewährleistet werden, was wiederum zu einer beschleunigten Aus- breitung des Coronavirus beiträgt.

Entsprechend dieser dynamischen Entwicklung hat sich auch die Situation in den Krankenhäusern zum Negativen entwickelt: die Auslastung der zur Verfügung ste- henden Intensivbetten ist zuletzt kontinuierlich angestiegen, in einigen Regionen sind die Belastungsgrenzen bereits erreicht.

Hinzukommt die zuletzt identifizierte und auch bereits in Deutschland bestätigte, neue Virus-Mutante (Omikron-Variante).

Aufgrund dieser Gesamtsituation kann auch lediglich ein Gesamtschutzkonzept be- stehend aus einem Bündel verschiedener Maßnahmen in verschiedenen Lebensbe- reichen dazu führen, dass neue Infektionen verhindert und so Leben und Gesundheit geschützt werden, dass das Gesundheitssystem entlastet wird und die Gesellschaft Stück für Stück zu mehr Normalität zurückkehren kann.

Teil dessen ist auch das an den Schulen im Interesse des Gesundheitsschutzes der Schülerinnen und Schüler sowie aller an Schulen Beschäftigter existierende umfas- sende Sicherheitskonzept. Dieses wird entsprechend der Entwicklung des Infektions- geschehens kontinuierlich dahingehend überprüft, ob es zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzes weiterhin angemessen und wirksam ist, und bei Bedarf modi- fiziert.

Die dargestellte aktuelle Situation erfordert nunmehr eine erneute Anpassung dieses schulischen Sicherheitskonzeptes: Sämtliche in Artikel 2 der Vierundvierzigsten Än-

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derungsverordnung vom 28. Oktober 2021 zum 02. November 2021 getroffene Ent- scheidungen, welche die Aufhebung der Maskenpflicht betreffen, werden wieder rückgängig gemacht und zum Teil sogar verschärft.

Mit Wirkung zum 02. Dezember 2021 enthält § 2 Absatz 1 demnach keine Ausnahme von der Maskenpflicht im Schulgebäude mehr

• für Schülerinnen und Schülern im Unterrichtsraum am Sitzplatz (bislang Nr.

3. Buchst. a)),

• für Schülerinnen und Schülern bei Ganztags- und Betreuungsangeboten (z.B. OGS) am festen Sitzplatz (bislang Nr. 3. Buchst. b)),

• für Teilnehmende bei Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien trotz Einhal- tung des 1,5-Meter-Mindestabstands sowie von Lehrkräften bei Konferen- zen und Besprechungen trotz fester Sitzplätze im Lehrerzimmer (bislang Nrn. 5 und 12),

• für ausschließlich immunisierte Beschäftigte beim Zusammentreffen (bis- lang Nr. 11b)),

• an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams für ausschließlich immuni- sierte oder getestete Beschäftigte beim Zusammentreffen (bislang Nr.

11c)).

Keine Maske getragen werden braucht im Schulgebäude weiterhin:

• von Lehrkräften, Betreuungskräften und sonstigem Personal im Unter- richtsraum unter Einhaltung des 1,5-Meter-Mindestabstandes, sofern alle diese Personen immunisiert sind; zudem Erweiterung dieser Regelung auf Konferenzen und Besprechungen,

• von demselben Personenkreis zuzüglich Dritter (insbesondere Reini- gungs-, Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker), wenn diese sich in einem Raum befinden, der Mindestabstand von 1,5 Metern si- cher eingehalten wird und alle diese Personen nunmehr immunisiert sein müssen.

Diese Entscheidung entspricht auch dem am gleichen Tag von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Be- schluss unter Punkt 12: „In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstu- fen.“

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Übertragung des Coronavirus durch eine Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls zum Teil verhindert werden. Die Wiederein- führung der Maskenpflicht stellt daher einen elementaren Bestandteil des notwendi- gen Maßnahmenbündels dar, insbesondere dort, wo wie im Schulsetting aufgrund der räumlichen Situation die Einhaltung des Mindestabstands in der Regel nicht un- unterbrochen gewährleistet ist.

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Schließlich trägt die Maskenpflicht maßgeblich dazu bei, die Schulen offen zu halten, den Präsenzunterricht zu sichern und damit zugleich auch das vom Bundesverfas- sungsgericht erstmals anerkannte Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung gegenüber dem Staat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21).

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

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