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Begründung der 3. Änderungsverordnung der CoronaSchVO vom 24. Juni 2021

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Academic year: 2022

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Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021

Seit der Änderung der Coronaschutzverordnung Ende Juni 2021, mit der die Inzidenzstufe 0 eingeführt wurde, weist das Infektionsgeschehen insgesamt eine relative Stabilität im niedrigen Bereich auf. Es ist aber insgesamt ein leichter Anstieg der 7-Tage-Inzidenzen zu verzeichnen. In wenigen Kommunen erfassen die

Gesundheitsämter stärkere Anstiege, mit der Folge der automatischen Zuordnung zu den nächsthöheren Inzidenzstufen. Insgesamt ergibt sich hierdurch aber noch kein grundsätzlicher Änderungsbedarf hinsichtlich der geltenden Schutzmaßnahmen.

Anpassungen im geringeren Umfang sind jedoch zur besseren Umsetzbarkeit der bestehenden Regelungen aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis erforderlich und werden wie folgt begründet:

Zu § 3:

Der neu in Abs.3 eingefügte Satz 8 stellt klar, dass immunisierte Personen den Nachweis ihrer Immunisierung überall dort mitführen und den verantwortlichen Personen vorlegen müssen, wo dies auch für den Negativtestnachweis gilt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gleichstellung der sogenannten 3 G’s, welche die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes vorsieht, auch einer Überprüfung zugänglich ist.

Zu § 7:

Neben der Möglichkeit der Bürger- und Einrichtungstestung (§§ 3 und 5 ff. Corona- Test-und-Quarantäneverordnung) reicht auch eine höchstens 48 Stunden

zurückliegende Einreisetestung nach § 5 Coronavirus-Einreiseverordnung aus, um der Testpflicht aus § 7 Abs. 3 zu genügen. Die Ausweitung trägt zur

Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme bei, da die Anforderungen an die einzelnen Beschäftigten durch die Akzeptanz auch ausländischer Testergebnisse, die nach der Corona-Einreiseverordnung anerkannt sind, noch geringer werden. Die Klarstellung, dass der Testnachweis bzw. die Testvornahme vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme erfolgen muss, trägt dem Umstand Rechnung, dass nur so dem Eintrag des Coronavirus in die Belegschaft effektiv vorgebeugt werden kann.

Zu § 15:

§ 15 Abs. 4 Nr. 1 a sieht bereits eine Ausnahme von dem Erfordernis des Negativtestnachweises in Hallenbädern in Inzidenzstufe 1 für den Fall der

ausschließlichen Nutzung für den Vereinssport vor. Durch die Änderung wird mit dem Ziel der Gleichbehandlung nun klargestellt, dass dies auch für Angebote der

Schwimmausbildung gilt, die nicht von Vereinen, sondern beispielsweise von den Bademeistern, privaten Schwimmschulen o.ä. durchgeführt werden. Dies trägt u.a.

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auch der besonderen Bedeutung der Schwimmausbildung zur Vermeidung von Badeunfällen Rechnung.

Die Anpassung der Personengrenze in Abs. 5 S. 2 folgt der Systematik des § 15, in dem bei dem Betrieb von Einrichtungen im Freien eine Personengrenze von 250 vorgesehen ist. Es handelt sich insofern ausschließlich um eine redaktionelle Änderung.

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