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Begründung der 3. Änderungsverordnung der CoronaSchVO vom 22. März 2021

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Begründung zur Dritten Änderungsverordnung zur Coronaschutzverordnung vom 22. März 2021

Zu § 11

Um dem nach dem Grundgesetz zu gewährleistenden Gleichheitssatz gerecht zu werden, gilt für alle Einzelhandelsbetriebe und Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, die für die Versorgung der Bevölkerung erforderliche Güter des täglichen Lebens anbieten, die Möglichkeit des „click & collect“ sowie die Möglichkeit des Einkaufs nach vorheriger Terminvereinbarung, des sogenannten click & meet. Eine

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