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Begründung der 3. Änderungsverordnung der CoronaSchVO vom 17. Juni 2021

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Allgemeine Begründung

zur dritten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 17. Juni 2021

Zu § 5

Mit der Änderung in § 5 wird die Maskenpflicht aufgrund des positiv verlaufenden Infektionsgeschehens sowie des Impffortschrittes in der Inzidenzstufe 1 gelockert.

Dabei kann bei Bildungs-, Kultur und Sportveranstaltungen, wenn ein

Negativtestnachweis vorgelegt und die jeweiligen Vorgaben zum Mindestabstand eingehalten werden können, sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen nach

§ 18, wenn entweder die Regelungen zum Mindestabstand eingehalten werden können oder bei Ausnahmen vom Mindestabstand die besondere Rückverfolgbarkeit gegeben ist, in geschlossen Räumen auf die Maske an festen Sitz- oder Stehplätzen verzichtet werden.

Zusätzliche Voraussetzung ist zudem, dass es sich um gut durchlüftete Räume oder um Räume mit einer viruzid wirkenden Luftfilteranlage handelt, um so das

Infektionsrisiko zu minimieren.

Da in allen Fällen entweder der Mindestabstand gewahrt wird, oder die besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, zusätzliche Testerfordernisse hinzukommen bzw. aufgrund des Impffortschritts immer mehr immunisierte Personen teilnehmen, ist eine solche Regelung angesichts der niedrigen Inzidenzen innerhalb der

Inzidenzstufe 1 zu rechtfertigen.

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