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in der Teamarbeit bei gemeinsamer Bearbeitung vor dem Bildschirm – der Mindestabstand von 1.5 Meter nicht eingehalten werden können, ist eine Maske zu tragen

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GVK-Newsletter 14/2020

Sitzung vom Montag, 19. Oktober 2020

Corona-Virus | Corona-Massnahmen / Empfehlungen aufgrund der neuen Vorgaben des Bundesrats vom 18. Oktober 2020

Die Gerichtsverwaltungskommission hat sich an der heutigen Sitzung wiederum mit der aktuellen Situation auseinandergesetzt. Da die jeweiligen Geschäftsleitun- gen für den Gerichtsbetrieb zuständig sind, empfiehlt ihnen die GVK die nachfol- genden Massnahmen umzusetzen:

1. Maskenpflicht

Aufgrund der vom Bundesrat am 18. Oktober 2020 beschlossenen Maskentrag- pflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sind im allgemein zugängli- chen Bereich von Gerichtsgebäuden Masken zu tragen (z.B. Treppenhaus, War- tebereich). Im Verhandlungssaal kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn die soziale Distanz gewahrt werden kann (Mindestabstand von 1.5 Meter oder Installation von Plexiglaswänden). Sollte in Sitzungszimmern o- der Mehrfachbüros – z.B. in der Teamarbeit bei gemeinsamer Bearbeitung vor dem Bildschirm – der Mindestabstand von 1.5 Meter nicht eingehalten werden können, ist eine Maske zu tragen.

2. Pausenräume

Die Aufenthaltsräume stehen ab sofort nicht mehr für gemeinsame Pausen zur Verfügung. Die Mitarbeitenden können weiterhin Getränke und Snacks bezie- hen, sollen diese aber im eigenen Büro oder anderen geeigneten Orten inner- halb des Gebäudes konsumieren. Wer kein eigenes Büro hat (z.B. Ersatzrichter, Amtsrichter, Statthalter, Jugendrichter), darf eine Pause im Pausenraum ma- chen. Es soll aber der Mindestabstand von 1.5 Meter eingehalten werden.

3. Homeoffice

Mitarbeitende sollten nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten. Der (Ver- handlungs-)Betrieb soll aber aufrecht erhalten bleiben, unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit.

4. Interne Anlässe

Bis auf Weiteres sollten Anlässe mit dem Team oder dem Amt wie Ausflüge, Weihnachtsessen oder Teammittagessen unterlassen werden, da bei einer An- steckung an einem solchen Anlass die Aufrechterhaltung des Betriebs in Frage gestellt wäre.

5. Distanz- und Hygieneregeln

Die geltenden Schutzmassnahmen in Gebäuden wie Distanz- und Hygienere- geln für die Mitarbeitenden sind weiterhin zwingend einzuhalten. Dazu ge- hört in den Wintermonaten auch häufiges Lüften.

19. Oktober 2020 / pha

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