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Recovery Plan Kärnten 2021 Camping

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Recovery Plan Kärnten 2021 Camping

Stand 08. Juni 2021

Der RPK 2021 (Recovery Plan Kärnten) wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer, dem Land Kärnten sowie einzelnen Vertretern der jeweiligen Gruppierung erstellt.

Die ausgearbeiteten Empfehlungen basieren auf den offiziellen Informationen des Bundesgesetzes 197.

COVID-19 Lockerungsverordnungen sowie den schon veröffentlichten Leitlinien der Wirtschaftskammer Österreich.

Allgemeine verpflichtende Maßnahmen:

In allen Betrieben gelten grundsätzliche die allgemeinen Regeln des täglichen Lebens, wie Händewaschen und Abstand halten.

Ab 10. Juni 2021 gelten folgende Regelungen:

• Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist für Campingplätze ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept vorzusehen.

o COVID-19-Beauftragter: Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für die Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzeptes sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzeptes zu

überwachen.

o COVID-19-Präventionskonzept: Das Präventionskonzept hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Das Infektionsrisiko soll minimiert werden.

Für die Beherbergung und Gastronomie wurde ein Muster- Präventionskonzept erstellt, welches unter www.sichere-

gastfreundschaft.at abgerufen werden kann. Das Muster dient als Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes.

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• Campingplätze sind verpflichtet von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Campingplatz aufhalten werden, folgende Kontaktdaten zu erheben:

o Vor- und Familienname

o Telefonnummer und wenn vorhanden die eMail-Adresse o Datum und Uhrzeit des Betretens

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Gruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Auf Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

• Beim erstmaligen Zutritt auf Campingplätzen müssen Gäste einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Damit sind alle

getesteten, geimpften und genesenen Personen gemeint, die diesen Nachweis erfüllen können. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereit zu halten. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die 3G-Regel im Detail:

o Genesen:

Þ Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene molekularbiologisch bestätigte Infektion

Þ Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde.

Þ Nachweis über neutralisierende Antikörper (Antikörpertest), der nicht älter als drei Monate sein darf.

o Geimpft mit einem zentral zugelassenen Impfstoff:

Þ Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

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Þ Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

Þ Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

Þ Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein

positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

o Getestet:

Þ Negativer PCR-Test: maximal 72 Stunden gültig Þ Negativer Antigen-Test: maximal 48 Stunden gültig Þ Negativer Antigen-Selbsttest mit digitaler Lösung und

Anbindung an ein behördliches Datenverarbeitungssystem (maximal 24 Stunden gültig) – Siehe unter selbsttest.ktn.gv.at Þ Ausnahmsweise Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des

Inhabers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort. Dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden.

Þ Für Kinder werden bis Ende des Schuljahres die Schultests als Eintrittstest anerkannt.

• Der Inhaber einer Betriebsstätte ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

o Name

o Geburtsdatum

o Gültigkeitsdauer des Nachweises o Barcode bzw. QR-Code

Darüber hinaus ist er berechtigt, die Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln, d.h. ein Ausweis zur Identitätskontrolle darf verlangt werden.

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• Nach der Anreise hat der Gast während des Aufenthalts bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen jeden 2. Tag einen kontrollierten Selbsttest durchzuführen.

Wenn nur Camping (ohne Gastronomie, Wellness oder andere

Dienstleistungen) in Anspruch genommen wird, reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts

bereitzuhalten.

Die Öffnungsverordnung führt explizit gastronomische Leistungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen an. Auf die Frage, wann die Nutzung welcher weiteren Dienstleistungen eine Testpflicht für Gäste auslöst, gibt es vom

Gesundheitsministerium noch keine Antwort.

• Ein 1 Meter Mindestabstand zwischen Gästegruppen ist einzuhalten; das Infektionsrisiko kann auch durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände).

• Es besteht für Gäste eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund- Nasen-Bereich nicht abdecken. Keine Maskenpflicht für Gäste im

Außenbereich.

Mitarbeiter (mit Kundenkontakt) § 10 ÖV:

o Beim Betreten hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen.

o Ein 1 Meter Mindestabstand ist einzuhalten.

o Wird der Nachweis mit einem Test (nur PCR-, Antigen- oder anerkannter Selbsttest) erbracht, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern (siehe Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“) und für die Dauer der Gültigkeit bereitzuhalten.

o Auch ein Nachweis über Impfung oder Genesung ist für die jeweilige Gültigkeitsdauer bereitzuhalten.

o Kann kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden, hat dieser bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske oder eine

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gleichwertige oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

o Liegt der Nachweis vor, muss weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

o Die Maskenpflicht entfällt, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden sind.

• Treffen von max. 16 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) sind möglich im Freien, Indoor von max. 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder). Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregeln.

• Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert.

• Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht

Laufend aktuelle Informationen zum Öffnungsplan, den Rahmenbedingungen sowie den „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“ des

Bundesministeriums Landwirtschaft, Regionen und Tourismus finden Sie auf der Website www.sichere-gastfreundschaft.at.

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Rezeption:

• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

• FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen

Sanitärbereiche:

• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

• FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen

• Keine Maskenpflicht in Feuchträumen

Outdoor-Angebot:

• Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregeln kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

• Regelungen gelten analog zu den Regelungen für Sportstätten/allgemeine Sportsausübung (z.B. FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen, Mindestabstand).

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Wellnessbereich:

• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören

• Pro Gast müssen 10 m2 Fläche im jeweiligen Raum zur Verfügung stehen.

• Wellnessbetrieb analog zu Regelungen von Wellness-Freizeiteinrichtungen vom Gesundheitsministerium („Empfehlungen von Einrichtungen nach dem

Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung, Stand: 12. Mai 2021)

Gastronomie am Campingplatz:

Zusätzliche gelten in der Gastronomie am Campingplatz (analog zu den Regelungen der Gastronomie) noch folgende Regelungen:

• Innen- und Außenbereiche können geöffnet werden. Im Innenbereich darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen.

• Maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe sind im Innenbereich zulässig – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte. Im Außenbereich sind maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) zulässig.

• Registrierungspflicht für Gäste, die voraussichtlich länger als 15 Minuten vor Ort sind (bei Besuchergruppen von einer Person, Daten sind nach dem 28. Tag zu löschen)

• Sperrstunde ist auf 24:00 Uhr erweitert.

• Zwischen Besuchergruppen muss ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden (nicht zwischen den Tischen); das Infektionsrisiko kann auch durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände).

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• Die Besuchergruppe ist untereinander vom Mindestabstand ausgenommen.

Ebenso sind MitarbeiterInnen beim Servieren vom Mindestabstand ausgenommen. Es wird aber empfohlen, den Abstand nach Möglichkeit einzuhalten.

• Keine Konsumation von Speisen und Getränken in Nähe der Ausgabestelle

• Selbstbedienung sowie Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer hygienischer Vorkehrungen zulässig:

o Station von Mitarbeiter betreut, um Speisen auf Wunsch des Gastes anzurichten.

o Selbstentnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke durch den Gast unter besonderen hygienischen Vorkehrungen gestattet (mit Handschuhen für den einmaligen Gebrauch bzw. nach Reinigung der Hände an einem

Desinfektionsspender unmittelbar vor der Buffetstation oder mit Einwegvorlegbesteck)

o Frontcooking mit Glasscheibe oder alternativer Trennung zum Gast versehen.

• FFP2-Maskenpflicht für Gäste im Innenbereich, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungspflicht.

• Enganliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer

Testnachweis (Selbsttest vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbrachen werden kann – sonst FFP2-Maskenpflicht.

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Allgemeine Empfehlungen aus der Arbeitsgruppe:

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen handelt es sich bei den folgenden Punkten um Vorschläge zur Unterstützung der Vorbereitungsmaßnahmen für die Öffnung:

• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel anbringen

• Telefonnummern vom Gesundheitsamt, medizinischen Zentren, Spitälern sollten griffbereit sein.

• Regelmäßige Reinigung und Desinfektion, u.a. Bedienknöpfe, Armaturen und Türklinken frequenzabhängig reinigen

• Ausreichend Seife, Einweghandtücher und Desinfektionsspender bereitstellen

• Bargeldloses Zahlsystem andenken

• Website / Social Media Seite aktualisieren, um die Gäste schon im Vorfeld über die gesetzlichen sowie betrieblichen Maßnahmen bzw. Verhaltensempfehlungen zu informieren: z.B. Anreisezeiten, Richtlinien für Check-In, Platzordnung,

eigenen Mund-Nasen-Schutz mitbringen

• Umgang mit Deko-Artikel in Griffweite des Gastes bedenken

• Umgang mit Verleih-Artikel wie Go-Karts, Fahrräder, Tretboote, Liege, Kanus, etc.

bedenken

• Informationen einholen, wie bei einem Verdachtsfall oder Krankheitsfall vorzugehen ist

• Mitarbeiter-Information über COVID-19-Maßnahmen

• Beschaffung von FFP2-Masken für MitarbeiterInnen

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• Die kostenlose Bereitstellung von Desinfektionsspender und die Ausgabe von kostenfreien FFP2-Masken an die Gäste ist für den Betrieb nicht verpflichtend.

Rezeption:

• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

• Desinfektionsspender, geeignete mechanische Schutzvorrichtungen wie Plexiglas, Bodenmarkierungen anbringen

• Information für Gäste über die in Österreich geltenden COVID-19-Richtlinien

• Erfassung sämtlicher Personen pro Wohneinheit/Stellplatz, sodass die

Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Infizierung jederzeit möglich ist.

• An- und Abreise trennen, z.B. durch verschiedene Check-In/Check-Out Zeiten

• Info, dass die Gäste einzeln eintreten bzw. je nach Rezeptionsgröße den Mindestabstand in der Rezeption einhalten müssen.

Sanitäranlagen:

• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

• Anbringen von Desinfektionsspendern

• Bei Bedarf Abstandsmarkierungen am Boden bei Waschbecken zur Einhaltung des Mindestabstands anbringen. Ggf. Armaturen abmontieren.

• Hinweise auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände bei Reihenwaschanlagen. Eventuell Trennwände.

• Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)

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• Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Einzelwasch-/Duschkabinen, von Bedienknöpfen, Armaturen und Türklinken

• Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal

• An Eigenverantwortung appellieren; Kinder nicht alleine in Sanitäranlagen, erhöhte Verantwortung für Eltern

• Ev. Haarfön wegen Aerosolen in Gemeinschaftskabinen abmontieren.

Weitere geschlossene Räumlichkeiten:

• Filmvorführraum: auf den Mindestabstand achten, max. 10 Personen im Raum

• Wäschewaschraum: Mindestabstand zwischen Waschmaschine und Trockner

• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

• Anbringen von Desinfektionsspendern

• Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)

• Geschirrwaschraum: Um den Mindestabstand einhalten zu können, ggf.

Armaturen abmontieren

Stellplätze:

• Nicht parzelliert: ggf. mit Sträuchern, Bollern/Holzpfeiler parzellieren

• Parzelliert: Mindestabstand

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Outdoor-Angebot:

• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren

• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel anbringen

• Ev. Desinfektionsspender aufstellen

Chemie-WC-Entleerung:

• Anbringen von Desinfektionsspendern

• Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal

Klimaanlagen:

• Auf Wartung vor Betriebsöffnung nicht vergessen

• Allenfalls abklären, ob Filter öfter als üblich getauscht werden müssen

Müllentsorgungsstellen:

• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel anbringen

Zusatzangebote:

• Fitnessbereiche können analog zu den Voraussetzungen in Fitnessbetrieben bereitgestellt werden.

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• Für die Organisation der Kinderbetreuung die Empfehlungen zum Schutz in Kindergärten sowie in elementarpädagogischen Einrichtungen und Schulen heranziehen.

• Auch bei Ausflügen, geführten Wanderungen oder anderen Aktivitäten auf Gruppengröße und Mindestabstand achten.

Wellnessbereich:

• Bei der Saunanutzung wird von Wedeln mit dem Handtuch abgeraten.

• Nutzung von Saunaanlagen ist durch eine Person oder durch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erlaubt.

• Terminvergabe bei Sauna-Nutzung durch die Gäste wird empfohlen.

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Gastronomie am Campingplatz:

• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere Hilfsmittel anbringen

• Gäste in geschlossenen Gasträumen durch den Gastronomen oder seinen Mitarbeiter platzieren

• Am Tisch wird empfohlen, keine Gegenstände bereitzustellen, die zum

gemeinsamen Gebrauch durch Gäste bestimmt sind. Salz, Pfeffer, Ketchup, Mayo etc. auf Anfrage bestellen.

• Abwischbare Speise- und Getränkekarten oder Alternativen, wie z.B. Tafel bzw.

Papiertischsets mit dem Angebot, digitale Karte für Smartphone des Gastes, bereitstellen

• Tischoberfläche, Stuhlrücken sowie Armlehnen nach jedem Gast reinigen bzw.

Tischtuch wechseln

• Es wird empfohlen, Tische vorab zu reservieren.

• Verhaltensregeln für den Gast gut sichtbar platzieren

• Spezielle Reinigungsmaßnahmen setzen

o Nach Erfahrung oft berührte Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter etc. frequenzabhängig reinigen.

o Regelmäßig, am besten mind. einmal pro Stunde, lüften bzw. Türen offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt.

o Bei Selbstbedienungsmöglichkeit Tabletts von Gästen nach jeder Benutzung reinigen.

Sämtliche gastronomische Regelungen sowie aktuelle Empfehlungen finden Sie auf der Website www.sichere-gastfreundschaft.at.

Referenzen

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