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Begründung der 5. Änderungsverordnung der CoronaSchVO vom 6. April 2021

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Allgemeine Begründung zur fünften Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021

vom 6. April 2021

1.) Die Änderung in § 4 durch die 5. ÄnderungsVO vom 6. April 2021 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Testnachweis nur personenbezogen die erforderliche zusätzliche Infekti- onsschutzwirkung leisten kann. Der Personenbezug muss von den Personen, die für die Zu- gangsgewährung verantwortlich sind, kontrolliert werden können. Da diese Kontrollmöglich- keit nach Berichten aus der Praxis nicht von allen Personen unproblematisch gewährt wurde, erfolgt eine Klarstellung in der Verordnung. Amtliches Ausweisdokument kann dabei sämtli- che Personalausweisdokumente, Reisepässe, Führerschein, Schülerausweise etc. umfassen, solange anhand eines Lichtbildes der Personenabgleich leicht möglich ist.

2.) Die Änderungen in § 16 durch die 5. ÄnderungsVO vom 6. April 2021 verfolgen das Ziel, bei der Anwendung der Regelungen der Corona-Notbremse ein nicht auf nachhaltigem Infek- tionsgeschehen beruhendes Wechseln der geltenden Regelungen zu vermeiden. Gerade ange- sichts der im Nachgang der Osterfeiertage erneut festzustellenden Test- und Meldeschwan- kungen hat sich gezeigt, dass ein Dreitageszeitraum keine sichere Beurteilungsgrundlage bie- tet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgesetzgeber in § 28a IfSG vorge- gebene Inzidenzziel bei 50 und nicht bei 100 liegt, so dass eine längere Fortschreibung einer möglichen Eindämmungswirkung durch die Notbremseregelungen aus Gründen des Infekti- onsschutzes sinnvoll ist. Das Kriterium einer stabilen Tendenz soll vermeiden, dass sich in- nerhalb der 7 Tage unter dem Inzidenzwert von 100 wieder eine steigende Tendenz mit einer zeitnahen erneuten Überschreitung der 100er-Schwelle eingestellt hat und die Notbremse un- mittelbar vor diesem erneuten Überschreiten aufgehoben würde. Eine stabile Tendenz ist da- her zu verneinen, wenn die aktuelle Entwicklung einen deutlichen Anstieg erkennen und/oder ein schnelles Überschreiten der Inzidenzgrenze von 100 nicht ausschließen lässt.

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