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über die Möglichkeit der Rückerstattung von Abwassergebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser

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über die Möglichkeit der Rückerstattung von Abwassergebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser

(z. B. Wasser zum Gießen von Pflanzen im Garten)

Nach § 40 Abs. 1 der Satzung der Stadt Neckarsulm über die Öffentliche Abwasserbeseitigung vom 27. Mai 2004 (Abwassersatzung) können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt werden. Derartige Absetzungen können nur auf Antrag für das jeweilige Kalenderjahr vorgenommen werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach

Bekanntgabe des Gebührenbescheids über die Abrechnung der Abwassergebühren für das Abrechnungsjahr zu stellen (Ausschlussfrist).

Als Nachweis muss ein geeichter Zähler installiert werden, anhand dessen die nicht der Kanalisation zugeführte Wassermenge gemessen werden kann. Der Zähler muss so installiert sein, dass nur der Wasserverbrauch gezählt wird, der nicht in die Abwasserleitung gelangt (z.B.

Gartenwasser). Die Installation des Wasserzählers sowie der nach dem Eichgesetz erforderliche Austausch nach 6 Jahren dürfen nur durch ein geeignetes Fachinstallationsunternehmen

erfolgen.

Das Installationsunternehmen bestätigt den fachgerechten Einbau und übermittelt der Stadt Neckarsulm die Zählerdaten (Zählernummer, Eichjahr, Einbau/Ausbaustand). Ein Vordruck

Bestätigung Einbau bzw. Austausch Gartenwasserzähle kann auf der Internetseite der Stadt Neckarsulm unter folgendem Link heruntergeladen werden:

https://www.neckarsulm.de/online-rathaus/buergerservice/formulare-onlinedienste Am Jahresende liest der Kunde dann selbständig den Zählerstand ab und stellt schriftlich einen Antrag auf Rückerstattung der Abwassergebühr bei der Stadt Neckarsulm. Der Vordruck

Abwassergebühr Erstattung - Antrag kann ebenfalls auf der Internetseite der Stadt Neckarsulm (siehe oben) abgerufen oder auch im Rathaus Neckarsulm, Stadtkämmerei, Zimmer 1.17 im 1. OG abgeholt werden.

Für die jeweiligen Ortsteile bestehen folgende Zuständigkeiten: Kernstadt Neckarsulm (ohne Neuberg) Frau Mack (Tel.: 07132 35-4867, E-Mail: annika.mack@neckarsulm.de ); Amorbach Frau Ziegler (Tel.: 07132 35-228, E-Mail: silvia.ziegler@neckarsulm.de , (nur vormittags);

Kernstadt Neckarsulm Neuberg, Obereisesheim und Dahenfeld Frau Bayer (Tel.: 07132 35- 4871, E-Mail: ramona.bayer@neckarsulm.de ).

Wenn der Antrag mit den Zählerständen bis spätestens Januar des Folgejahres bei der Stadt Neckarsulm eingeht, kann die Absetzung noch in den Abrechnungsbescheid eingepflegt werden.

Spätere Meldungen machen einen Änderungsbescheid erforderlich.

Die Entscheidung, ob sich ein Einbau eines Zwischenzählers rechnet, muss jeder Kunde für sich selbst treffen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass der Zähler alle 6 Jahre erneuert bzw. neu geeicht werden muss. Der Gebührensatz für bezogenes Frischwasser beträgt im

Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 jeweils 1,76 . Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie doch einfach kurz an.

Mit freundlichen Grüßen gez.

Roland Mehrer

Stadt Neckarsulm, Stadtkämmerei Abt. Steuern und Gebühren Zimmer 1.18

Marktstr. 18, 74172 Neckarsulm Tel.: 07132/35-224

Fax: 07132/35-11224

E-Mail: roland.mehrer@neckarsulm.de

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