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Stadt Neckarsulm Landkreis Heilbronn

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Stadt Neckarsulm

Landkreis Heilbronn

Satzung über die Erhebung von Realsteuern

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes sowie mit §§ 1 und 16 des Gewebesteuergesetzes beschließt der Gemeinderat am 21.11.2019 folgende Steuersatzung:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Neckarsulm erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer nach den geltenden Vor- schriften.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2020 werden festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H.

der Steuermessbeträge;

c) Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

- am 15.8. mit ihrem Jahresbetrag, sofern dieser 15 € nicht übersteigt;

- am 15.2. und 15.8. je zur Hälfte des Jahresbetrags, wenn dieser mehr als 15 € beträgt, aber 30 € nicht übersteigt;

2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Hinweis:

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

(2)

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Oberbürgermeister dem Beschluß nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluß beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahren- oder Formvor- schrift gegenüber der Stadt Neckarsulm unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung gel- tend machen.

Neckarsulm, den 21.11.2019 gez.

Hertwig

Oberbürgermeister

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