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4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG

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Academic year: 2022

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Beschluss des Gemeinderates am 08.12.2021, öffentliche Bekanntmachung am 16.12.2021, Inkrafttreten am 01.01.2022

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung am 08.12.2021 aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Ostfildern vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 09.12.2020, wird wie folgt geändert:

§ 42 erhält folgende Fassung

§ 42 Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet.

Die Verbrauchsgebühr beträgt 2,40 Euro/ m³

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,

beträgt die Verbrauchsgebühr 2,40 Euro/ m³

(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2022 In Kraft.

Ausgefertigt am 13.12.2021 gez. Christof Bolay, Oberbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die trotz Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ebenso, wenn der

Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.

signiert von:

mit:

Christa Barth am: 13.12.2021

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