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Güterverkehr Spedition Logistik

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Academic year: 2022

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(1)

Hans Brandenburg, Dorit Oelfke, Siegfried Waschkau Unter Mitarbeit von: Jens Gutermuth

Güterverkehr – Spedition – Logistik

Leistungserstellung in Spedition und Logistik

43. Auflage

Bestellnummer 31740

(2)

Die in diesem Produkt gemachten Angaben zu Unternehmen (Namen, Internet- und E-Mail-Adres- sen, Handelsregistereintragungen, Bankverbindungen, Steuer-, Telefon- und Faxnummern und alle weiteren Angaben) sind i. d. R. fiktiv, d. h., sie stehen in keinem Zusammenhang mit einem real exis- tierenden Unternehmen in der dargestellten oder einer ähnlichen Form. Dies gilt auch für alle Kun- den, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartner der Unternehmen wie z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und andere Dienstleistungsunternehmen. Ausschließlich zum Zwecke der Authentizität werden die Namen real existierender Unternehmen und z. B. im Fall von Kreditin- stituten auch deren IBANs und BICs verwendet.

Die in diesem Werk aufgeführten Internetadressen sind auf dem Stand zum Zeitpunkt der Druckle- gung. Die ständige Aktualität der Adressen kann vonseiten des Verlages nicht gewährleistet wer- den. Darüber hinaus übernimmt der Verlag keine Verantwortung für die Inhalte dieser Seiten.

service@bv-1.de www.bildungsverlag1.de Bildungsverlag EINS GmbH

Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln ISBN 978-3-427-31740-1

© Copyright 2018: Bildungsverlag EINS GmbH, Köln

Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelas- senen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages.

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3

Vorwort zur 43. Auflage

Die Transport-, Speditions- und Logistikbranche muss sich den Änderungen im Güterver- kehrsmarkt und den internationalen Wettbewerbsbedingungen laufend anpassen. Diesem Sachverhalt wird generell Rechnung getragen durch die Aktualisierung aller Kapitel.

1

Güterkraftverkehr Doppelstock, Gigaliner; Gefahrgut: GGVSEB und ADR 2017 Speditionsrecht Vollständige Überarbeitung der ADSp auf der Grundlage der

ADSp 20171 Außenwirtschaftliche und

zollrechtliche Grundkenntnisse

Überarbeitung des Zollrechts auf der Grundlage des Unions- zollkodexes u. a. mit Self Assessment, Selbstveranlagung, (Überlassung in) Zollverfahren, Ursprung und Präferenz, Mehrwertsteuerverzollung

Export-Seehafenspedition und Güterversand mit dem See- schiff

Datenkommunikationssysteme in den Seehäfen, z. B. Export Message Platform (EMP) Dokumentäre Abwicklung im Ausfuhr- zollverfahren mit neuem ABD

Luftfrachtspedition; Flugzeug Luftsicherheitsgesetz: Reglementierter Beauftragter, bekannte Versender, Transporteure; Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Distributionslogistik und

Lagerlogistik

Kommissioniertechniken wie Pick by Vision und Pick by Watch

Das vorliegende Lern- und Lehrbuch Güterverkehr, Spedition und Logistik – Leis- tungserstellung in Spedition und Logistik berücksichtigt die Inhalte der speditions- und logistikspezifischen schulischen und betrieblichen Ausbildung so, wie sie in der seit Sommer 2004 geltenden „Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/

Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung“ vorgesehen sind.

Die wirtschafts- und sozialkundlichen sowie kaufmännischen und kostenrechnerischen Inhalte werden in den Titeln „Wirtschafts- und Sozialprozesse (WSP)“ (BV EINS 00208) und „Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (STK)“ (BV EINS 02306) behandelt.

Der gemäß der Verordnung vorliegende Rahmenlehrplan gliedert die schulische Ausbildung in Lernfelder – dieses sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten.

Sie orientieren sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Geschäftsprozessen.

Die in die Lernfelder integrierten Zielformulierungen stellen auf den Erwerb einer breiten beruflichen Handlungskompetenz ab. Dieser Absicht entspricht die vorliegende 43.

Auflage mit folgender Konzeption:

Die Lernsituationen sollen mit den Aufgabenstellungen einen Handlungsanstoß geben, um sich die Sachdarstellungen selbstständig erschließen zu können.

Merksätze heben wesentliche Inhalte optisch abgesetzt hervor.

In den Zusammenfassungen werden die wesentlichen Kapitelinhalte kurz und über- sichtlich wiederholt.

Die Aufgaben bieten für eigenständiges Arbeiten die Möglichkeit, die Sachverhalte selbstständig zu wiederholen oder zu vertiefen.

Als kostenfreie Zusatzleistung stellen wir auf der Homepage zu einigen Kapiteln weitere Inhalte zur Verfügung. Siehe hierzu unter https://verlage.westermanngruppe.de/bildungs- verlag-eins/artikel/978-3-427-31740-1/Gueterverkehr-Spedition-Logistik-Leistungserstel- lung-in-Spedition-und-Logistik.

Die Verfasser

1 Beachten Sie, dass die Neuerungen (Auszüge) in den ADSp 2017 bzw. die sich ergebenden Neuerungen in Bezug auf die ADSp 2003 bzw. ADSp 2016 in grün gedruckt sind. Die ADSp 2017 bauen zwar auf dem bislang geltenden Bedingungswerk (ADSp 2003 bzw. ADSp 2016) auf, aber in ihrem rechtlichen Bestand sind diese durch die Angabe der Jahreszahl als selbstständig zu betrachten.

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4

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 43. Auflage . . . 3

Ein Modellunternehmen stellt sich vor. . . 14

Lernfeld 2 Im Speditionsbetrieb mitarbeiten . . . 15

Lernfeld 4 Verkehrsträger vergleichen und Frachtaufträge im Güterverkehr bearbeiten . . . 15

1 Grundlagen von Wirtschaft – Verkehr – Spedition – Logistik . . . 15

1.1 Grundlagen des Wirtschaftens . . . 16

1.2 Grundbegriffe des Verkehrs . . . 17

1.2.1 Güterverkehr in der Wirtschaft . . . 18

1.2.2 Verkehrsmittel der Güterbeförderung . . . 20

1.2.3 Verkehrsleistungen und ihre Merkmale . . . 22

1.3 Grundbegriffe der Spedition . . . 23

1.3.1 Klassische Arbeitsgebiete der Spedition im Güterverkehr . . . 26

1.3.2 Zusatzleistungen des Spediteurs . . . 28

1.3.3 Zweige der Spedition. . . 29

1.3.4 Organisation eines Speditionsbetriebes . . . 32

1.3.5 Bedeutung der Spedition . . . 32

1.3.6 Speditionsbetrieb und Speditionsunternehmung . . . 33

1.3.7 Standort und seine Bedeutung . . . 33

1.3.8 Berufsständische Organisationen des Speditions- und Logistik gewerbes . . . . 34

1.4 Qualitätsmanagement-System (QM-System) . . . 36

Lernfeld 4 Verkehrsträger vergleichen und Frachtaufträge im Güterverkehr bearbeiten . . . 43

2 Allgemeines – nationales und internationales – Frachtrecht . . . 43

2.1 Nationales Frachtgeschäft . . . 45

2.1.1 Frachtgeschäft des Handelsgesetzbuches (HGB) . . . 46

2.1.2 Frachtgeschäft unter Einbezug von AGB . . . 47

2.2 Handelsrechtliche Grundzüge des Frachtvertrages . . . 48

2.2.1 Pflichten des Absenders und des Frachtführers aus dem Frachtvertrag . . . . 51

2.2.2 Haftung des Frachtführers nach dem HGB . . . 58

2.3 Internationales Frachtrecht. . . 64

2.3.1 Internationales Frachtrecht im gewerblichen Güterkraftverkehr . . . 65

2.3.2 Internationales Frachtrecht im Eisenbahnverkehr . . . 71

2.3.3 Internationales Frachtrecht im Binnenschiffsverkehr . . . 74

2.3.4 Internationales Frachtrecht im Luftfrachtverkehr . . . 76

2.3.5 Internationales Frachtrecht im Seefrachtverkehr. . . 77

2.4 Gefahrgutrecht – Beförderung gefährlicher Güter . . . 79

2.4.1 Nationale und internationale Gefahrgutvorschriften . . . 81

2.4.2 Unternehmensinterne Beteiligte an Gefahrgutbeförderungen . . . 83

2.4.3 Hauptbeteiligte und andere Beteiligte an Gefahrgutbeförderungen . . . 85

(5)

Inhaltsverzeichnis 5

3 Lkw-Spediteur . . . 92

3.1 Aufgaben und Tätigkeiten des Lkw-Spediteurs . . . 94

3.2 Frachtenbörse . . . 95

4 Güterversand mit dem Lastkraftwagen (Lkw) . . . 97

4.1 Auftragsabwicklung im gewerblichen Straßengüter kraftverkehr . . . 100

4.2 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Güterkraftverkehr . . . 103

4.3 Lastkraftwagen (Lkw) . . . 108

4.3.1 Vor- und Nachteile des gewerblichen Straßengüterkraftverkehrs . . . 108

4.3.2 Fahrzeugauswahl. . . 109

4.3.3 Fahrzeugtypen . . . 112

4.3.4 Laderaumauslastung . . . 114

4.3.5 Transportverpackungen/Palettenarten . . . 119

4.4 Verkehrswege des Güterkraftverkehrs . . . 122

4.4.1 Verkehrswege in Deutschland . . . 122

4.4.2 Verkehrswege in Europa (Europastraßen) . . . 124

4.4.3 Routenplanung . . . 125

4.5 Ordnung des Güterkraftverkehrs . . . 127

4.5.1 Gewerblicher Güterkraftverkehr in Deutschland . . . 128

4.5.2 Haftung und Versicherungspflicht des Güterkraftverkehrsunternehmers . . . . 132

4.5.3 Werkverkehr . . . 134

4.5.4 Bundesamt für Güterverkehr (BAG) . . . 134

4.5.5 Mitzuführende Dokumente . . . 138

4.5.6 Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten . . . 139

4.6 Straßenverkehrsgenossenschaften (SVG) . . . 144

4.7 Kombiverkehr (kombinierter Verkehr) . . . 145

4.8 Güterversand im internationalen Straßengüterkraftverkehr . . . 151

4.8.1 Dokumentation im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . 151

4.8.1.1 CMR-Frachtbrief als Sperrpapier . . . 151

4.8.1.2 Spediteurversanddokumente . . . 151

4.8.2 Zulassungsurkunden im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . 154

4.8.2.1 Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) . . . 154

4.8.2.2 CEMT-/ITF-Genehmigung . . . 158

4.8.2.3 Drittstaatengenehmigungen/bilaterale Genehmigungen. . . 161

4.8.3 Versandverfahren . . . 162

4.8.3.1 Carnet TIR . . . 163

4.8.3.2 Gemeinschaftliche Versandverfahren . . . 166

4.9 Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . 167

4.9.1 Klassifizierung nach UN-Nummern . . . 168

4.9.2 Verpackungsklassen/Verpackungsgruppen . . . 168

4.9.3 Kennzeichnung von Packstücken . . . 171

4.9.4 Beförderungsdokumente . . . 176

4.9.5 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten . . . 179

4.10 Güterverkehrszentren (GVZ) . . . 184

(6)

Inhaltsverzeichnis 6

Lernfeld 5

Speditionsaufträge im Sammelgut- und Systemverkehr bearbeiten . . . 188

5 Sammelgut- und Systemverkehre . . . 188

5.1 Prinzipien des Sammelgut- und Systemverkehrs . . . 190

5.2 Auftragsabwicklung . . . 191

5.3 Wirtschaftliche Bedeutung und Anforderungen an Spediteursammelgut- und Systemverkehre . . . 194

5.4 Beteiligte am Sammelgut- und Systemverkehr . . . 198

5.5 Dokumente im Sammelgutverkehr . . . 203

5.6 Rechtliche Grundlagen im Sammelgut- und Systemverkehr . . . 208

5.7 Grundlagen der Abrechnung . . . 209

5.7.1 Abrechnung mit dem Auftraggeber . . . 209

5.7.2 Abrechnung mit dem Lkw-Unternehmer . . . 210

5.8 Sammelgut- und Systemverkehre in Kooperationen . . . 212

5.9 Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen (Informationslogistik) . . . 216

5.9.1 Barcoding und Sendungsverfolgung . . . 217

5.9.2 Einsatz der RFID-Technologie . . . 221

5.9.3 Ziele und Nutzen der elektronischen Datenkommunikation . . . 222

5.10 Kurier-, Express- und Postdienste (KEP-Dienste) . . . 228

5.10.1 Transportmarkt für KEP-Güter . . . 229

5.10.2 Merkmale der KEP-Dienstleister . . . 230

5.10.3 Kuriere . . . 231

5.10.4 Expressdienste . . . 232

5.10.5 Express-Frachtsysteme . . . 233

5.10.6 Integrators . . . 233

5.10.7 Paketdienste .. . . 234

5.10.8 HUB-and-Spoke-System bei Paketdiensten . . . 236

5.10.9 Paketdienste – allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Haftung . . . . 238

6 Speditionsrecht . . . 241

6.1 „Speditionsgeschäft“ des Handelsgesetzbuches . . . 242

6.1.1 Speditionsvertrag . . . 242

6.1.2 Besorgung der Versendung . . . 243

6.1.3 Behandlung des Gutes; Begleitpapiere; Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Versenders . . . 244

6.1.4 Aufwendungsersatz; Auskunftspflicht und Herausgabepflicht des Spediteurs . . . 244

6.1.5 Selbsteintritt des Spediteurs . . . 244

6.1.6 Spedition zu festen Kosten (Übernahmesatz) . . . 245

6.1.7 Sammelladung . . . 246

6.1.8 Haftung des Spediteurs nach dem HGB . . . 246

6.2 ADSp 2017 als Grundlage des Speditionsgeschäftes . . . 248

6.2.1 Rechtscharakter . . . 248

6.2.2 Geltungs- und Anwendungsbereich . . . 249

6.2.3 Bedeutung . . . 253

6.3 Abschluss eines Speditionsvertrages (Verpflichtungsgeschäft) . . . 253

6.3.1 Anbahnung des Speditionsgeschäftes . . . 253

6.3.2 Abschlussmodalitäten und Leistungsgrundsatz . . . 254

(7)

Inhaltsverzeichnis 7

6.3.3 Speditionsauftrag . . . 256

6.3.4 Verpflichtungsgeschäft . . . 258

6.3.4.1 Pflichten des Auftraggebers . . . 259

6.3.4.2 Pflichten des Spediteurs . . . 263

6.4 Erfüllung des Speditionsvertrages (Erfüllungsgeschäft) . . . 266

6.4.1 Übernahme des Gutes . . . 266

6.4.2 Übergabe des Gutes . . . 269

6.4.3 Lagerung . . . 270

6.4.4 Entgelte des Spediteurs . . . 271

6.4.5 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Spediteurs . . . 274

6.5 Haftung des Spediteurs nach den ADSp 2017 . . . 276

6.6 Haftungsversicherung des Spediteurs auf Basis DTV-VHV . . . 284

6.6.1 Versicherungsbedingungen . . . 285

6.6.2 Betriebsbeschreibung . . . 286

6.6.3 Vorsorgeversicherung . . . 287

6.6.4 Versicherung des Gutes . . . 288

Lernfeld 6 Frachtaufträge eines weiteren Verkehrs trägers bearbeiten . . . 291

7 Güterversand mit der Eisenbahn . . . 291

7.1 Tätigkeiten im Versand . . . 292

7.2 Eisenbahnfrachtbrief . . . 293

7.2.1 Form des Frachtbriefes . . . 293

7.2.2 Inhalt und Bedeutung des Frachtbriefes . . . 293

7.3 Güterwagen und Container . . . 294

7.3.1 Güterwagen . . . 294

7.3.2 Container . . . 296

7.4 Leistungsangebote eines Eisenbahnverkehrsunter nehmens (EVU) . . . 297

7.5 Kombinierter Verkehr (KV) . . . 298

7.6 Schienennetz der öffentlichen Eisenbahnen . . . 301

7.6.1 Allgemeines Eisenbahngesetz . . . 301

7.6.2 Länge des Schienennetzes . . . 301

7.6.3 Spurweiten des europäischen Schienennetzes . . . 302

7.6.4 Belastungsfähigkeit des Schienennetzes . . . 302

7.7 Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene . . . 303

7.8 Kalkulation und Abrechnung nach Leistungen . . . 304

7.8.1 Allgemeine Grundlagen . . . 304

7.8.2 Abrechnung nach Leistungen und Preisen . . . 305

7.8.3 Frachtausgleichsverfahren . . . 306

7.9 Haftung der Eisenbahnverkehrsunternehmen . . . 307

7.10 Internationaler Eisenbahngüterverkehr . . . 307

7.10.1 Rechtsgrundlagen der internationalen Güterbeförderung und Abwicklung des Frachtvertrages . . . 308

7.10.2 Internationale Gütertarife . . . 308

8 Güterversand mit dem Binnenschiff . . . 312

8.1 Aufgaben des Spediteurs in der Binnenschifffahrt . . . 313

8.2 Umschlagsspedition im Binnenhafen . . . 314

8.3 Frachtvertrag . . . 315

(8)

Inhaltsverzeichnis 8

8.3.1 Rechtliche Grundlagen des Frachtvertrages . . . 315

8.3.2 Arten und Abschluss der Frachtverträge . . . 316

8.4 Frachtbrief und Ladeschein . . . 318

8.4.1 Frachtbrief . . . 318

8.4.2 Ladeschein . . . 318

8.4.3 Ladescheinarten und Legitimation des Empfängers . . . 319

8.5 Abwicklung des Frachtgeschäftes . . . 321

8.5.1 Beladung des Schiffes . . . 321

8.5.2 Beförderung gefährlicher Güter mit dem Binnenschiff . . . 324

8.5.3 Beförderung der Sendung . . . 324

8.5.4 Löschen . . . 325

8.6 Kalkulation und Preisbildung . . . 326

8.7 Haftungsgrundlagen . . . 328

8.7.1 Haftung des Frachtführers . . . 328

8.7.2 Pfandrecht des Frachtführers . . . 330

8.7.3 Schadensregelung bei Schiffsunfällen . . . 330

8.8 Binnenschiffe und Schiffspapiere . . . 331

8.9 Binnenwasserstraßen . . . 333

8.10 Binnenhäfen . . . 337

8.11 Ladungsaufkommen und Leistungsmerkmale . . . 338

8.12 Kombinierte Verkehre in der Binnenschifffahrt . . . 340

8.13 Betriebsformen der Binnenschifffahrt . . . 341

8.14 Ordnung der Binnenschifffahrt . . . 343

9 Güterversand mit dem Flugzeug . . . 347

9.1 Gründe für den Güterverkehr mit dem Flugzeug . . . 348

9.2 Flugzeugtypen und Lademittel . . . 348

9.2.1 Flugzeugtypen . . . 348

9.2.2 Paletten und Container . . . 350

9.3 Luftfrachtvertrag . . . 353

9.4 Auftragsabwicklung einer Direktverladung . . . 354

9.4.1 Versand . . . 354

9.4.2 Empfang einer Direktverladung – Auftragsabwicklung . . . 357

9.5 Luftfrachtbrief (Air Waybill = AWB) . . . 358

9.5.1 Rechtscharakter des AWB . . . 359

9.5.2 Muster eines Luftfrachtbriefes . . . 360

9.5.3 Elektronischer Luftfrachtbrief/Air Waybill (e-AWB) . . . 363

9.5.4 Back-to-back-Beförderung mit MAWB und HAWB . . . 363

9.6 Sicherheitsanforderungen im Luftfrachtverkehr. . . 364

9.7 IATA-Frachtagenten . . . 367

9.8 Internationale Organisationen im Luftverkehr . . . 367

9.8.1 International Air Transport Association (IATA) . . . 367

9.8.2 International Civil Aviation Organization (ICAO) . . . 368

9.9 Luftfrachtsammelverkehr . . . 368

9.10 Rechtliche Grundlagen der Güterbeförderung mit dem Flugzeug . . . 371

9.11 Haftungsregelungen im Luftfrachtverkehr. . . 372

9.12 Luftfrachtversicherung . . . 373

9.13 Gefährliche Güter im Luftfrachtverkehr . . . 374

9.14 Luftfrachttarif und Luftfrachtraten . . . 375

(9)

Inhaltsverzeichnis 9

9.14.1 The Air Cargo Tariff (TACT) . . . 376

9.14.2 Wertzuschläge . . . 377

9.14.3 Container- und Paletten-Raten (Unit Load Devices = ULD-Raten) . . . 378

9.14.4 Frachtzahlung, Kommission, Luftfrachtnebengebühren . . . 378

9.15 Verkehrskonferenzen (Traffic Conferences) und Zeitzonen . . . 379

9.15.1 Verkehrskonferenzen (Traffic Conferences) . . . 379

9.15.2 Zeitzonen und Zeitzonenberechnung . . . 380

9.16 Kombinierte Luftfrachtverkehre . . . 383

9.17 Weitere Luftfrachtverkehre . . . 384

Lernfeld 9 Lagerleistungen anbieten und organisieren . . . 389

10 Lagergeschäfte des Spediteurs . . . 389

10.1 Wirtschaftliche Bedeutung der Lagerhaltung . . . 391

10.2 Arbeitsabläufe des Lagerungsprozesses . . . 392

10.2.1 Einlagerung der Güter . . . 393

10.2.2 Pflege und Bearbeitung des Lagergutes . . . 394

10.2.3 Kommissionierung . . . 395

10.2.4 Auslagerung des Lagergutes . . . 395

10.3 Lagerarten . . . 395

10.4 Lagertechnik – Regalsysteme und Flurförderfahrzeuge . . . 398

10.4.1 Regalsysteme . . . 398

10.4.2 Flurförderfahrzeuge . . . 402

10.5 Kosten der Lagerhaltung . . . 405

10.6 Rechtliche Grundlagen . . . 405

10.6.1 Lagerhalter . . . 405

10.6.2 Lagervertrag . . . 406

10.6.3 Dokumente der Lagerhaltung . . . 408

10.7 Versicherung von Lagerrisiken . . . 413

10.8 Bearbeitung von Schäden und Reklamationen . . . 414

10.9 Lagerung gefährlicher Güter . . . 415

10.9.1 Lagerung . . . 415

10.9.2 Gefahrstoffe . . . 417

10.9.3 Rechtliche, technische und organisatorische Anforderungen . . . 418

10.9.4 Haftung . . . 418

Lernfeld 10 Exportaufträge bearbeiten . . . 423

11 Außenwirtschaftliche und zollrechtliche Grundkenntnisse für das Exportgeschäft . . . 423

11.1 Nationale und internationale Spedition . . . 424

11.2 Außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften . . . 424

11.2.1 Innerstaatliche und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über den Außenwirtschaftsverkehr . . . 424

11.2.2 Warenausfuhr – Ausfuhrverfahren . . . 428

11.3 Internationale Handelsklauseln: INCOTERMS® und Trade Terms . . . 436

11.4 Lieferungs- und Zahlungssicherung bei Außenhandels geschäften . . . 437

(10)

Inhaltsverzeichnis 10

11.4.1 Sicherung durch Lieferpapiere . . . 437

11.4.2 Dokumentenakkreditiv . . . 440

12 Export-Seehafenspedition . . . 443

12.1 Aufgaben des Exportspediteurs . . . 444

12.2 Durchführung der Exportspedition . . . 448

12.3 Abrechnung des Exportspediteurs . . . 451

12.4 E-Business für Transportketten . . . 452

12.4.1 Datenkommunikationssysteme im Seehafen . . . 453

12.4.2 DAKOSY-Subsysteme. . . 455

13 Güterversand mit dem Seeschiff . . . 458

13.1 Seeschiff . . . 458

13.1.1 Seeschiffsarten . . . 458

13.1.2 Schiffspapiere . . . 461

13.2 Betriebsformen in der Seeschifffahrt . . . 462

13.2.1 Überblick . . . 462

13.2.2 Linienfahrt . . . 462

13.2.3 Trampfahrt . . . 463

13.3 Seefrachtenmarkt in der Linienfahrt . . . 464

13.4 Schifffahrtskaufmann/-kauffrau . . . 465

13.5 Abladung der Stückgüter im Seehafen . . . 467

13.5.1 Seehafen . . . 467

13.5.2 Hafensicherheit . . . 470

13.5.3 Abladung der Stückgüter . . . 470

13.5.4 Abladung gefährlicher Güter . . . 471

13.6 Containerverkehr . . . 472

13.6.1 Geschichtliche Entwicklung . . . 472

13.6.2 Eigenschaften des Containers . . . 473

13.6.3 Containerarten . . . 473

13.6.4 Stauung im Container . . . 478

13.6.5 Vor- und Nachlauf des Containers . . . 479

13.6.6 Containerumschlag im Seehafen . . . 483

13.7 Seefrachtvertrag . . . 484

13.7.1 Rechtliche Grundlagen der Güterbeförderung mit dem Seeschiff . . . 484

13.7.2 Personen und Inhalt des Seefrachtvertrages . . . 485

13.7.3 Abschluss des Seefrachtvertrages . . . 486

13.8 Konnossement . . . 488

13.8.1 Ausstellung und Inhalt des Konnossementes . . . 488

13.8.2 Konnossementsbegriffe . . . 489

13.8.3 Konnossementsarten und Legitimation des Empfängers . . . 496

13.8.4 Konnossement als Warenwertpapier . . . 497

13.8.5 Bedeutung des Konnossementes . . . 497

13.8.6 Elektronisches Konnossement: BOLERO . . . 499

13.9 Haftung des Verfrachters aus dem Seefracht vertrag . . . 499

13.10 Haverei . . . 501

(11)

Inhaltsverzeichnis 11

14 Transportversicherung . . . 506

14.1 Notwendigkeit und Arten der Transportversicherung . . . 506

14.2 Abschluss und Inhalt eines Transportversicherungsvertrages . . . 507

14.3 Seetransportversicherung . . . 511

14.3.1 Seetransportversicherung nach ADS (Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen) . . . 511

14.3.2 Seetransportversicherung nach ICC (Institute Cargo Clauses) – Englische Bedingungen . . . 515

14.4 Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 (DTV-Güter 2000/2011) . . . 517

14.5 Spediteur als Versicherungsnehmer und seine Aufgaben im Schadensfall . . . 518

14.6 Vergleich wichtiger Versicherungen im Speditionsgewerbe . . . 522

Lernfeld 11 Importaufträge bearbeiten . . . 525

15 Import-Seehafenspedition . . . 525

15.1 Aufgaben des Importspediteurs . . . 527

15.2 Durchführung der Importspedition . . . 528

15.3 Abrechnung des Importspediteurs . . . 532

16 Zollwesen . . . 534

16.1 Aufgaben und Aufbau der Zollverwaltung . . . 534

16.2 Rechtliche Grundlagen . . . 535

16.2.1 Zolltarif . . . 538

16.2.2 ATLAS = Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System . . . . 540

16.2.3 Wareneinfuhr – Einfuhrverfahren . . . 542

16.2.4 Einheitspapier . . . 545

16.3 Arten der Einfuhrabgaben . . . 547

16.4 Zollrechtliche Grundbegriffe des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . 548

16.5 Zollverfahren . . . 551

16.5.1 Summarische Anmeldung . . . 551

16.5.2 Arten der Zollverfahren . . . 554

16.5.3 Zollverfahren in der Übersicht . . . 554

16.5.4 Überlassung (früher: Überführung) in den zollrechtlich freien Verkehr . . . 557

16.5.5 Versandverfahren . . . 570

16.5.6 Zollgutlagerung . . . 575

16.6 Besorgung eines Zollverfahrens durch den Spediteur . . . 576

Lernfeld 12 Beschaffungslogistik anbieten und organisieren . . . 580

17 Beschaffungslogistik und Logistik dienstleister . . . 580

17.1 Logistik–Begriff und Zielsetzung . . . 584

17.2 Ablauf in der Beschaffungslogistik . . . 585

17.2.1 Logistikdienstleister in der Beschaffungslogistik . . . 586

17.2.2 Beschaffungslogistik am Beispiel Automobilherstellung . . . 586

17.2.3 Beschaffungslogistik – am Beispiel von Bodenbelägen des „Turbo-Van“ . . . 587

(12)

Inhaltsverzeichnis 12

17.3 Teilsysteme der Logistik . . . 588

17.3.1 Produktionslogistik . . . 589

17.3.2 Lagerlogistik . . . 590

17.3.3 Distributionslogistik . . . 591

17.4 Anforderungen von Industrie und Handel an Logistikdienstleister . . . 591

17.5 Bedarf, Beschaffung, Outsourcing . . . 594

17.5.1 Bedarfsermittlung im Rahmen der Gestaltung der Beschaffungslogistik, Materialbedarfsarten und Verfahren der Bedarfsermittlung . . . 594

17.5.2 Make-or-buy(MOB)-Überlegungen . . . 599

17.5.3 Outsourcing . . . 600

17.5.4 Beschaffungsstrategien und Sourcingkonzepte (Beschaffungsquellen) . . . . 602

17.6 Beschaffungsformen/-prinzipien: Just-in-time(JIT)- und Just-in-sequence(JIS)-Konzepte . . . 605

17.7 Gebietsspediteur – ein Spezialist im Rahmen der Beschaffungslogistik . . . . 607

17.8 Leistungen und Kosten in der Beschaffungslogistik . . . 608

17.9 Logistik und Vertragsgestaltung . . . 609

Lernfeld 13 Distributionslogistik anbieten und organisieren . . . 612

18 Distributions-, Entsorgungs- und City-Logistik . . . 612

18.1 Aufgaben des Logistikdienstleisters in der Distributionslogistik . . . 615

18.1.1 Einlagerung in das Konsignations- und Verteillager und Verbrauchsfolge . . . 616

18.1.2 Auftragsbearbeitung . . . 618

18.1.3 Kommissionierung . . . 618

18.1.4 Verpackung und Auslagerung der Waren . . . 623

18.1.5 Tourendisposition/Tourenplanung . . . 623

18.1.6 Auslieferung, Zustellung und Retouren . . . 624

18.2 Distributionslogistik – Teilaufgabe der Absatzfunktion . . . 624

18.2.1 Absatz und Absatzwege . . . 624

18.2.2 Absatzstruktur . . . 625

18.3 Distributionslogistik und Einordnung in die Logistikkette . . . 626

18.4 Anforderungen an den Logistikdienstleister . . . 627

18.4.1 Pflichten des Logistikdienstleisters – Pflichtenheft . . . 628

18.4.2 Kennzahlen in der Distributionslogistik . . . 629

18.4.3 Leistungen und Kosten für Logistikservice . . . 633

18.5 Logistik und ECR . . . 633

18.6 Cross Docking . . . 635

18.7 Logistik-AGB . . . 635

18.8 Kontraktlogistik . . . 638

18.9 Supply Chain Management (SCM) . . . 642

18.10 Sicherheit (Security) in der Logistik . . . 643

18.10.1 Sicherheit (Security) in der Transportkette . . . 644

18.10.2 Sicherheit (Security) in der Lieferkette . . . 649

18.11 Entsorgungslogistik . . . 652

(13)

Inhaltsverzeichnis 13

18.11.1 Lösungsansätze zur Abfallvermeidung und umweltgerechten Entsorgung . . . 653

18.11.2 Logistikdienstleister und Entsorgungslogistik . . . 654

18.12 City-Logistik . . . 655

18.12.1 Begriff . . . 655

18.12.2 Verkehrsformen . . . 655

18.12.3 Bündelung und Partner . . . 656

Literaturverzeichnis . . . 660

Bildquellenverzeichnis . . . 661

Sachwortverzeichnis . . . 662

(14)

Speditionsrecht 241

6 Speditionsrecht

LERNSITUATION

Die Abteilung Sammelgut-Ausgang hat folgenden Speditionsauftrag erhalten:

1 Versender/Lieferant

Rübsam KG Süderstraße 137

20527 Hamburg

5 Beladestelle Billstraße 19 8 Sendungs-/Ladungs-Bezugs-Nr.

11 Empfänger

Liebermann KG Dornierstraße 112 71069 Sindelfingen

4 Nr. Versender beim Versandspeiteur

6 Datum 20. 08. 20.. 7 Relations-Nr.

9 Versandspediteur

Wall GmbH

Spedition & Logistik Großmannstr. 253 20539 Hamburg Mail: service@wall-gmbh.de Internet: www.wall-gmbh.de

14 Anliefer-/Abladestelle wie oben

Telefon: +49 40 3110-40 Fax: +49 40 3110-499

13 Bordero-/Ladeliste-Nr.

15 Versendervermeke für den Versandspediteur anliefern bis 10.00 Uhr

am 22.08.20..

18 Zeichen und Nr.

SJK 1/2 SJK 2/2

19Anzahl

Summe:

31 Warenwert 32 Frankatur 33 Warenwet f. Transp.-Versich. (Ziff. 21 ADSp 2017) 34 Versender-Nachnahme

freiHaus 7.214,50 EUR 35

Anlagen: Lieferschein Nr. 4556123 Auftr.-Nr. FD 615179/22/88 Kont. 16 Lkw-Code

Vers. Art Abr.Schl.

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017 –. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadener- eignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

12345

2 Lieferanten Nr. 26132/0 3 Speditionsauftrag- Nr.

20../210/06

12 Empfänger-Nr.

20 Packstück

2 Paletten

21SF 22 Inhalt

Schuhe

23 Lademittel- Gewicht in kg

24 Brutto- Gewicht in kg

450,-

450,-

10 Spediteur-Nr.

16 Eintreff-Datum 17 Eintreff-Zeit

29Gefahrgut-Klasssifikation Un-Nr.

2

Gefahrgut-Bezeichnung

Summen:

30 Nettomasse kg/l Rauminhalt cdm/ Lademeter

ADR RID

25 26 27 28

Verpackungsgruppe Klasse

Speditionsauftrag

Wall Gmbh Spe

dition und Logistik

(15)

Lernfeld 5 242

Anhand dieses Auftrages will der Sachbearbeiter Herr Kohn dem Auszubildenden Hannes Seele die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erläutern. Zusätzlich soll Hannes die Bedeutung der Schnittstellenkontrolle an diesem Auftrag erlernen. In diesem Zusammen- hang will Herr Kohn ihm auch die verschiedenen Haftungsbereiche innerhalb des Sam- melgutversandes erläutern.

Aufgaben

1. Prüfen Sie anhand der ADSp 2017, ob alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erfor- derlichen Angaben vorliegen.

2. Beschreiben Sie unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein Speditionsvertrag zustande kommen kann.

3. Erläutern Sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Speditionsvertrag.

4. Zeigen Sie auf, wo bei dieser Versendung die Schnittstellen gemäß ADSp 2017 liegen.

5. Erläutern Sie die Bedeutung der Schnittstellenkontrolle für die Haftung des Spediteurs.

6. Beschreiben Sie, was mit „Spedition zu festen Kosten“ gemeint ist.

7. Legen Sie dar, welche Arten von Schäden ggf. eintreten könnten.

8. Erklären Sie Herrn Schnelle, dem Versandsachbearbeiter der Firma Rübsam KG, wie Sie als Spediteur haften, wenn ein Schaden entstehen sollte.

9. Zeigen Sie die Bedeutung der Haftungsversicherung

▪ für Sie als Spediteur,

▪ für Ihren Auftraggeber auf.

10. Stellen Sie die Bedeutung der Betriebsbeschreibung für den Versicherungsschutz des Spediteurs dar.

6.1 „Speditionsgeschäft“ des Handelsgesetzbuches

Die grundlegenden Rechtsvorschriften des Speditionsvertrages sind im HGB, 4. Buch, fünfter Abschnitt, §§ 453 bis 466 geregelt.

Die Speditionsgeschäfte zählen nach HGB § 1 zu den Handelsgewerben. So gilt der Spedi- teur als Istkaufmann und unterliegt in vollem Umfang den Rechtsvorschriften des HGB.

Erfordert sein Geschäftsbetrieb keinen „nach Art oder Umfang eingerichteten Geschäfts- betrieb“, so wird für ihn dennoch das Speditionsrecht nach dem HGB voll wirksam.

Das Speditionsrecht ist ebenso wie das Fracht- und Lagerrecht durch das Gesetz zur Neu- regelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (TRG) von 1998 grundlegend geändert worden.

Die gesetzlichen Grundlagen werden durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbe- dingungen 2017 (ADSp 2017) ergänzt.

6.1.1 Speditionsvertrag

§ 453 HGB (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Ver- sendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(16)

Speditionsrecht 243

Der Spediteur besorgt (= organisiert) die Güterversendung für einen Dritten, für den Versender oder den Empfänger, der als Auftraggeber tätig wird. Der Versender muss die vereinbarte Vergütung (früher: Provision) als Entgelt für die Spediteurleistung zahlen.

Der Auftraggeber entnimmt seine Weisungen an den Spediteur dem Kaufvertrag (vgl.

Abschnitt 1.3).

6.1.2 Besorgung der Versendung

Der Spediteurbegriff des HGB stellt auf eine tätigkeitsbezogene Beschreibung (= Organi- sationsfunktion) ab und beschreibt Grundpflichten sowie zusätzliche Tätigkeiten des Spe- diteurs. Ob er dabei im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers (Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, z. B. für eine Zollabfertigung, ist empfehlenswert) handelt, bleibt offen.

Bei den Grundpflichten lassen sich drei Phasen unterscheiden:

Grundpflichten

§ 454,1 HGB

Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst die Organisation der Beförderung, insbesondere

Planungsphase

die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,

Realisierungs- phase

die Auswahl ausführender Unternehmer,

– den Abschluss der für die Versendung erfor-

derlichen Fracht-, Lager- und Speditionsver- träge sowie

– die

Erteilung von Informationen und Wei-

sungen an die ausführenden Unternehmer und

Kontrollphase

die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.

Die zusätzlichen speditionellen Leistungen beziehen sich auf die Beförderung. Logistische Dienstleistungen fallen nicht unter das gesetzliche Speditionsrecht.

Zusätzliche speditionelle Tätigkeiten

§ 454,2 HGB

Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter, auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versi-

cherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung.

Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung im Speditionsvertrag er- gibt.

Bei der Erfüllung seiner Tätigkeiten muss der Spediteur das Interesse des Versenders wahrnehmen und seine Weisungen befolgen (§ 454,4 HGB).

WSP

(17)

Lernfeld 5 244

6.1.3 Behandlung des Gutes; Begleitpapiere; Mitteilungs- und Auskunfts- pflichten des Versenders

Der Versender als Auftraggeber des Spediteurs ist – entsprechend den Pflichten des Ab- senders (vgl. Abschnitt 2.2.1; §§ 410, 411, 413 HGB) – verpflichtet,

§ 455 HGB

das Gut – soweit erforderlich – zu verpacken und zu kennzeichnen und

Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

bei Gefahrgut dem Spediteur rechtzeitig schriftlich die Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

Der Versender muss, auch wenn er keine Schuld hat, dem Spediteur Schäden und Auf- wendungen ersetzen, die aus Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen.

6.1.4 Aufwendungsersatz; Auskunftspflicht und Herausgabepflicht des Spediteurs

Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Die Aufwendungen beziehen sich auf Leistun- gen, die der Spediteur von Dritten einkauft. Hierzu zählen u. a. verauslagte

Frachten,

Lagergelder,

Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer.

Zusätzlich hat er das Recht, eine Vergütung zu verlangen, die sich auf seine eigenen Leis- tungen bezieht. „Die Vergütung ist zu zahlen (= fällig), wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist“ (§ 456 HGB).

Auf der anderen Seite ist der Spediteur verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft über das Geschäft zu geben und nach Auftragsausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).

Er hat die Herausgabepflicht für alles, was er aus der Geschäftsbesorgung für den Auf- traggeber erlangt hat, z. B. eingezogene Warenwertnachnahmen (§ 667 BGB). Der Spedi- teur tritt diese Forderungen an seinen Auftraggeber ab, der sie jetzt erst geltend machen kann, so z. B. Herausgabe der eingezogenen Beträge durch den vom Spediteur eingesetz- ten Frachtführer. Die sich aus den Forderungen ergebenden Beträge gelten gegenüber Gläubigern des Spediteurs (z. B. andere Spediteure, Finanzamt) als auf den Auftraggeber übertragen (§ 457 HGB).

6.1.5 Selbsteintritt des Spediteurs

§ 458 HGB

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbstein- tritt auszuführen.

Das Selbsteintrittsrecht übt der Spediteur im Güterkraftverkehr – seltener im Binnen-

schiffsverkehr – durch Einsatz eigener Fahrzeuge aus (= echter Selbsteintritt) oder durch

Abschluss von Frachtverträgen mit Frachtführern, die nach dem HGB als Erfüllungs-

WSP

(18)

Speditionsrecht 245

gehilfen für ihn tätig sind (= unechter Selbsteintritt). In beiden Fällen hat der Spediteur gemäß § 458 HGB hinsichtlich der Beförderung zusätzlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters (vgl. Abschnitt 2.2.1). Er hat das übliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht und Anspruch auf die „gewöhnliche Fracht“, die Vergütung und die sonst regelmäßig vorkommenden Entgelte.

Bei Ausübung des Selbsteintrittsrechts werden Ansprüche gegen den Spediteur als Lkw- Unternehmer durch die Güterschadenhaftpflichtversicherung gemäß GüKG § 7a im Um- fang der gesetzlichen Frachtführerhaftung gedeckt.

Bei Ausübung des Selbsteintrittsrechts im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr werden der Frachtvertrag und damit die Haftung nach der CMR (vgl. Abschnitt 2.3.1) ge- regelt.

Sein Selbsteintrittsrecht übt der Spediteur mangels gegenteiliger Weisungen aus. Er ist nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Selbsteintritt in die Beförderung davon zu be- nachrichtigen. Er entscheidet, ob er sein Selbsteintrittsrecht ausübt oder ob er die Beför- derungsleistung von einem Frachtführer einkauft („make or buy“, siehe dort).

6.1.6 Spedition zu festen Kosten (Übernahmesatz)

§ 459 HGB

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der die Kosten für die Beförderung einschließt, ohne dass die tatsächliche Fracht dem Kunden gegenüber offengelegt wird und somit als Durchlaufposten in gleicher Höhe weiterbelastet werden würde, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Spedition zu festen Kosten, also zu einem Übernahmesatz, wird auch als Fixkostenspedi- tion bezeichnet. Der Übernahmesatz wird in der Regel auf die Gewichtseinheit, z. B. 100 kg, oder die Ladeeinheit, z. B. pro Palette, bezogen, seltener auf den Wert der zu befördernden Güter.

Übernahmesatz enthält

Fracht

Rollgeld ▪ Sondergebühren

▪ Sonderausgaben

▪ Spediteurvergütung

Zur Vermeidung von Nachteilen sollte der Spediteur festlegen, welche Kosten durch den Übernahmesatz abgedeckt sind und welche nicht; außerdem sollte das Angebot einen Vorbehalt enthalten, wie „aufgrund heute gültiger Löhne, Gehälter und Frachten ...“ oder

„freibleibend bis ...“. Ein fester Satz ohne Transportkosten gilt nicht als Übernahmesatz im

Sinne des HGB.

(19)

Lernfeld 5 246

6.1.7 Sammelladung

§ 460 HGB

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut eines anderen Versenders aufgrund eines für seine Rech- nung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.

(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hin-

sichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und

Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergü- tung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzel- nen Gutes gewöhnliche Fracht.

Der Sammelgutspediteur fasst mehrere Sendungen, die für einen Bestimmungsort vorge- sehen sind, zu einer Sendung als geschlossene Ladung zusammen. Die Beförderung wird im Selbsteintritt oder durch einen Frachtführer durchgeführt. Sammelsendungen werden mit allen Verkehrsträgern abgefertigt. Ein Empfangsspediteur empfängt die Ladung und verteilt die einzelnen Sendungen an die Endempfänger. Dadurch sind u. a. Frachtvorteile möglich (vgl. Abschnitte 1.3.1 und 5.6).

6.1.8 Haftung des Spediteurs nach dem HGB

§ 461,1 HGB

Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschä- digung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Das Fracht- recht ist entsprechend anzuwenden (Obhutshaftung).

Obhutshaftung

Entsteht ein Güterschaden, während sich das Gut in der Obhut – also in der Verfügungs- gewalt – des Spediteurs befindet, dann haftet er auch für diesen Schaden. Ein schuldhaftes Verhalten des Spediteurs muss nicht nachgewiesen werden

1

. Er unterliegt denselben Haf- tungsregelungen wie der Frachtführer (vgl. Abschnitt 2.2.2).

Das gesetzliche Frachtrecht (einschließlich Haftung) gilt auch dann in vollem Umfang für den Spediteur, wenn er als Frachtführer tätig ist: Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Spe- dition zu festen Kosten (Fixkostenspedition) und Sammelladung. Hier haftet er auch, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Haftung für andere (Leutehaftung)

§ 462 HGB

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlas- sungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besor- gen, bedient.

1 Dieses Haftungsprinzip wird auch Gefährdungshaftung genannt.

(20)

Speditionsrecht 247

Somit haftet der Spediteur auch für Schäden (Güter- und Verspätungsschäden, aber nicht Güterfolgeschäden), die von ihm eingesetzte bzw. von ihm beauftragte Frachtführer zu vertreten haben.

Haftung aus reiner Speditionstätigkeit (Verschuldenshaftung)

§ 461,2 HGB

Für einen Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haf- tet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet wer- den konnte.

Außer Güterschäden, für die der Spediteur im Rahmen seiner Obhutshaftung einzutreten hat, können sich aus der Besorgertätigkeit (§ 454 HGB) sons tige Vermögensschäden erge- ben. So können sich Schäden z. B. ergeben aus

dem fehlerhaften Abschluss von Fracht- und anderen Verträgen,

fehlerhafter Ablieferung des Gutes,

der Dokumentation, der Zollabfertigung usw.

Für diese sonstigen Vermögensschäden haftet der Spediteur, wenn er eine Pflicht verletzt, die sich aus der Organisation der Beförderung ergibt. Beweist er, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet wer- den können (= unabwendbares Ereignis), ist er von der Haftung befreit.

Haftungshöchstgrenzen

Der Haftungshöchstbetrag für Güterschäden ergibt sich für den Spediteur aus der Rege- lung nach dem Frachtrecht (vgl. Abschnitt 2.2.2). Er beträgt grundsätzlich 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht. Dieser Betrag kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen, z. B. durch die ADSp 2017, aber auch durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern in seiner Höhe verändert werden.

MERKE

Haftung des Spediteurs nach dem HGB

🞘

Der Spediteur haftet für jeden Schaden aus Verlust oder Beschädigung des Gutes, solange er das Gut in seiner Obhut hat (Obhuts- und Gefährdungshaftung).

🞘

Er kann sich von der Haftung für Vermögensschäden befreien, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte (Verschuldenshaf- tung).

🞘

Er haftet bis 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht.

(21)

Lernfeld 5 248

6.2 ADSp 2017 als Grundlage des Speditionsgeschäftes

Der Spediteur wickelt seine Geschäfte nach allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, nach den „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017“ (ADSp 2017). Durch die Auf- kündigung der bis 2002 bestehenden Speditionsversicherung durch die Verkehrshaftungs- versicherer mussten die ADSp zum 1. Januar 2003 überarbeitet und in Teilen neu gefasst werden. Zwar muss der Spediteur auch weiterhin seine Haftung über einen Versicherer sei- ner Wahl abdecken (= Haftungsversicherung), um auf Basis der ADSp (2017) arbeiten zu können; ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz wird aber nicht mehr automa- tisch, sondern nur auf Antrag eingedeckt (schriftlich durch Auftragserteilung zur Einde- ckung oder Angabe eines Warenwertes, z. B. im Feld „Transportversicherung“ im Spediti- onsauftrag, oder durch das Besorgen von Versicherungsverträgen bei vorherigen Aufträgen;

vgl. auch Abschnitt 6.3.4.2). Nach dem Verhandlungsaus über eine Neufassung der ADSp 2003 im September 2015 hat der DSLV die notwendige Überarbeitung als praxisbewährtes und -erprobtes Bedingungswerk allein fortgeführt und modernisiert. Die ADSp 2016 wurden an die bestehende Gesetzeslage und neuere Rechtsprechung sowie an die aktuellen Entwick- lungen in der speditionellen Praxis angepasst.

Mit den ADSp 2017 ist wieder ein gemeinsames, von nunmehr acht Verbänden getragenes, neues Bedingungswerk seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Neben den bisherigen Ver- bänden (siehe unten) schließen sich auch der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL; vorherige AGB: VBGL), der Bundesverband Möbelspedition und Lo- gistik (AMÖ) und der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) der gemein- samen Empfehlung an.

6.2.1 Rechtscharakter

Präambel

ADSp 2017

„Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesver- band Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundes- verband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirt- schaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistik- verband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbe- nommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarun- gen zu treffen.“

Die ADSp 2017 sind weder Gesetz noch Verordnung. Sie wurden in ihrer neuesten Fas- sung von 2017 den oben benannten Verbänden zur Anwendung empfohlen. Ausdrücklich festgeschrieben wird, dass diese Empfehlung unverbindlich ist und dass die Vertrags- parteien im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen können.

WSP

WSP

(22)

Speditionsrecht 249

Der Bundesgerichtshof hat 1959 die ADSp als fertig bereitliegende allgemein festgelegte Vertragsgrundlage bezeichnet; in der Zwischenzeit (weit vor 2017) wurden die ADSp durch den BGH und andere Gerichte in ihrer Gültigkeit bestätigt. Es wurde mehrmals entschieden, dass die ADSp Vertragsinhalt des Speditionsvertrages kraft stillschweigen- der Unterwerfung werden, wenn der Vertragspartner weiß oder hätte wissen müssen, dass Spediteure nach den ADSp arbeiten; hierfür ist es unbedingt ratsam, den Speditions- vertrag (mindestens) bei einem ersten Geschäftskontakt in Schriftform mit Hinweis auf die ADSp 2017 abzuschließen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten

1

müssen die ADSp 2017 in den Einzelvertrag übernommen werden. Daher bezieht sich der Spediteur bei Abschluss des Speditionsvertrages grundsätzlich auf die ADSp 2017; außerdem tragen seine Ge- schäftspapiere einen Vermerk wie:

„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingun- gen 2017 – ADSp 2017 –. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haf- tungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.“

Für die Einbeziehung der ADSp 2017 reicht es aus, wenn sie Bestandteil der allgemei- nen Vertragserklärungen werden. Denn nach Ziffer 2.4 finden die ADSp 2017 keine Anwendung gegenüber Verbrauchern, sodass die in den §§ 305 Abs. 2 und 3 BGB ent- haltenen Anforderungen nicht beachtet werden müssen, § 310 BGB. Für die Einbezie- hung der ADSp 2017 in einen Vertrag reicht es regelmäßig aus, dass der Spediteur als Auftragnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar darauf hinweist, dass die ADSp 2017 Vertragsinhalt werden sollen, und der Auftraggeber nicht widerspricht. Die Übermitt- lung des Volltextes ist nicht notwendig, jedoch sinnvoll. Die Einbeziehung der ADSp kann auch in Form eines Rahmenvertrages für den Abschluss von Einzelverträgen erfolgen.

Die ADSp sind beim Bundeskartellamt und der EU-Kommission angemeldet.

6.2.2 Geltungs- und Anwendungsbereich

Zur Übersichtlichkeit stellen die ADSp 2017 für das gesamte Regelwerk gültige Begriffs- bestimmungen voran:

1 „Die ADSp 2017 finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB. (Ziffer 2.4 ADSp 2017)

(23)

Lernfeld 5 250

Begriffsbestimmungen Ziffer 1

ADSp 2017

(1) „Ablieferung

Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.

(2) Auftraggeber

Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

(3) Diebstahlgefährdetes Gut

Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegen- stände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Un terhaltungselektronik, Telekommunikation- sgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.

(4) Empfänger

Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines son- stigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.

(5) Fahrzeug

Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetz- tes Beförderungsmittel.

(6) Gefährliche Güter

Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittel- bare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann.

Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den An- wendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verord- nungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.

(10) Packstücke

Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).

(11) Schadenfall / Schadenereignis

Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äu- ßeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsver- trägen Ansprüche geltend machen.

(12) Schnittstelle

Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den

Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf

eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes,

jede (Zwischen-)Lagerung.

(24)

Speditionsrecht 251

(13) Spediteur

Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsver- trag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von

§ 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.

(14) Verkehrsverträge

Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleich- gültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B.

Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen.

Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwie- gen von Gütern und Retourenabwicklung.

Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Ges- tellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Wei- sung des Auftraggebers.

(15) Verlader

Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.

(16) Vertragswesentliche Pflichten

Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(17) Wertvolles Gut

Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Über- nahme von mindestens 100 Euro/kg.

Die Ziffer 1.14 ADSp 2017 konkretisieren die speditionsüblichen Tätigkeiten als sonsti- gen üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäften bzw. Tätigkeiten, dazu zählen z.B. auch das Inkasso von Fracht- oder Warenwertnachnahmen. Es handelt sich um die klassische Spediteurfunktion.

Ob eine speditionsübliche logistische Leistung vorliegt, lässt sich neben den angeführten Beispielen nur im Einzelfall entscheiden (enge Auslegungsfrage). Die Entscheidung rich- tet sich dabei nicht nach dem Betrieb des jeweiligen Spediteurs, sondern nach der Übli- chkeit von Logistikleistungen im Speditionsgewerbe insgesamt. Doch muss diese Leistung immer mit einem Transport oder einer Lagerung in Zusammenhang stehen, damit die ADSp 2017 Anwendung finden können.

Speditionsunübliche logistische Tätigkeiten wie value-added-services (waren wertsteigernde

Tätigkeiten insbesondere bei sog. Zurufgeschäften) sollten daher z. B. über die Logistik-

AGB oder individuelle Vertragsabsprachen abgedeckt werden (vgl. Abschnitt 18.7)

(25)

Lernfeld 5 252

MERKE

Spediteur

besorgt/führt aus

klassische Spediteur funktion logistische Spediteurfunktion

führt aus entwickelt und betreibt Güterbeförderung

Lagerhaltung Umschlag

sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Tätigkeiten

speditionsübliche und spe- ditionsunübliche logistische Dienst leistungen

logistische Systeme des Güter- und Informationsflusses

Die Anwendbarkeit (Geltungsbereich) der ADSp 2017 ergibt sich aus den Beschreibungen bzw. Ausschlüssen in Ziffer 2: Die ADSp 2017 gelten für die Besorgungstätigkeit des Spediteurs (vgl. 6.1.2).

Anwendungsbereich Ziffer 2

ADSp 2017

(1) Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer .

(2) Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.

(3) Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegen- stand haben

Verpackungsarbeiten,

die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,

die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von

§ 451 HGB,

Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Doku- menten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,

Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine ver- kehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Monta- gearbeiten.

(4) Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Ver- brauchern i. S. v. § 13 BGB.

MERKE

Zur Feststellung der Anwendbarkeit ist zu prüfen, ob es sich nach einem Verkehrsvertrag gemäß Ziffer 1.14 ADSp 2017 handelt, ob der Vertrag im Sinne der Ziffer 1.13 ADSp 2017 geschlossen wird, ob der Spediteur Auftragnehmer ist und, ob ein Anwendungsausschluss vorliegt.

(26)

Speditionsrecht 253

MERKE

Bei der Organisation der Güterbeförderung schuldet der Spediteur (gem. § 453 HGB) grundsätz- lich nur den Abschluss der erforderlichen Verträge mit Dritten (z. B. Frachtführern [gem. § 407 HGB]), die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, nicht aber die Erfüllung dieser Verträge.

6.2.3 Bedeutung

Die Anwendung der ADSp 2017 bietet sowohl dem Auftraggeber wie auch dem Spediteur erhebliche Vorteile. Durch die ADSp 2017 werden/wird

die Vorschriften über das Speditionsgeschäft übersichtlich zusammengefasst,

die gesetzlichen Vorschriften ergänzt,

die Speditionsverträge vereinheitlicht,

die Haftung der Spediteure durch die Haftungsversicherung im Umfang der Haftung nach dem HGB, BGB und den ADSp 2017 gedeckt.

6.3 Abschluss eines Speditionsvertrages (Verpflichtungsgeschäft)

6.3.1 Anbahnung des Speditionsgeschäftes

Die Spediteure machen durch Anzeigen in Fachzeitschriften, in Adressbüchern, auf Aus- stellungen, Messen und Börsen, im Internet sowie durch andere öffentliche Werbemittel auf ihr Unternehmen aufmerksam. Diese sind an die Allgemeinheit gerichtet und nicht an bestimmte Personen; sie sind unverbindlich. Ebenso wird ein Auftraggeber, der an einen Spediteur eine Anfrage richtet, ob und gegen welches Entgelt er bestimmte Spediti- onsleistungen vornehmen kann, durch die Anfrage in keiner Weise verpflichtet, dem be- treffenden Spediteur einen Auftrag zu erteilen.

Ähnlich ist die Rechtslage für einen Spediteur, der sich durch Drucksachen (Schiffslisten und andere Verkehrsnachrichten) oder mit allgemein gehaltenen Werbeschreiben unmit- telbar an bestimmte Kaufleute richtet. Erhält er daraufhin einen Auftrag, so ist er nicht verpflichtet, ihn auszuführen; es ist kein Speditionsvertrag zustande gekommen, denn es fehlt den Werbemitteln der Charakter eines bestimmten Angebotes (Antrages). Der Spedi- teur muss aber unverzüglich bekunden, dass er den Auftrag nicht ausführen will. Sein Schweigen würde einer Annahmeerklärung gleichkommen, den Vertragsabschluss her- beiführen und den Spediteur zur Ausführung verpflichten (§ 362 HGB).

Akquisiteur

Jeder Mitarbeiter des Spediteurs, der mit Kunden Kontakt hat, ist automatisch Verkäufer von Dienstleistungen, genannt Akquisiteur. Er muss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, d. h., er muss die erforderlichen Marktdaten kennen, ebenso die eigene Dienst- leistungspalette einschließlich Abrechnung, das Sortiment und das Umfeld seines Kunden und die Konkurrenzsituation seines Unternehmens. Er muss auch über aktuelle Kenntnis- se der politischen und wirtschaftlichen Lage verfügen. Jeder Akquisiteur muss zudem kommunikative Kompetenzen haben sowie Umgangsformen, Kontaktfähigkeit, Teamgeist u. a. Auch muss er sich mit seinem Unternehmen und den Speditionsleistungen identifi- zieren, um glaubhaft zu wirken.

WSP

WSP

(27)

Lernfeld 5 254

6.3.2 Abschlussmodalitäten und Leistungsgrundsatz

Der Antrag zum Vertragsabschluss kann vom Spediteur oder vom Auftraggeber ausge- hen. Er bietet nach einer Anfrage mündlich oder schriftlich einer anderen Person an, eine bestimmte Leistung gegen ein bestimmtes Entgelt zu besorgen. Entsprechend der allge- meinen gesetzlichen Regeln über die Verbindlichkeit eines Angebotes, die sich aus den

§§ 145 ff. BGB ergeben:

§ 145 BGB [Bindung an den Antrag]

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlos- sen hat.

§ 146 BGB [Erlöschen des Antrags]

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 recht- zeitig angenommen wird.

§ 147 BGB [Annahmefrist]

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort ange- nommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Per- son gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeit- punkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Ein- gang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 148 BGB [Bestimmung einer Annahme- frist]

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 149 BGB [Verspätet zuge- gangene Annah- meerklärung]

Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüg- lich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

Dem fügen die ADSp 2017 hinzu:

Angebote Ziffer 16

ADSp 2017

(1) „Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufge- führten Leistungen, Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit und ein im Wesentlichen unverän- dertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst.

Sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, un- gehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer soforti- ger Weiterversendung, Weitergeltung der bisherigen der Verein- barung zugrunde liegenden Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Quali- tätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen sowie unverän- derte öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten voraus, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen.“

WSP

(28)

Speditionsrecht 255

Wenngleich nicht im Konkreten erwähnt, so ist aus den § 147 ff. BGB eine unverzügli- che Annahme einer Spediteurofferte zu beachten. Eine unverzügliche Annahme meint, ohne schuldhaftes Zögern; das mündlich (auch fernmündlich) abgegebene Angebot muss während des Gespräches angenommen werden und auf das schriftlich (Brief oder Fax) abgegebene Angebot muss innerhalb einer angemessenen Frist der Auftrag beim Spediteur eingegangen sein. Die Länge dieser Frist richtet sich nach der Entfernung der Wohnsitze der beiden Partner (nach Postlauf unter verkehrsüblichen Verhältnissen) und nach der Überlegungszeit, die billigerweise zugestanden werden muss (vgl. Ab- schnitt 1.3).

Das Angebot kann auch befristet abgegeben werden (§ 148 BGB), sodass der Spediteur dann nur bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden ist. Der Spediteur kann die verbindliche Wirkung seines Angebotes dadurch ausschließen, dass er es mit dem Vermerk „freibleibend“, „ohne Verbindlichkeit“, „unverbindlich“ oder ähnlich versieht.

Erhält der Spediteur auf ein unverbindliches Angebot einen Auftrag, so kann er entschei den, ob er ihn ausführen will; er müsste ihn bei bestehenden Geschäftsbeziehungen aller- dings ausführen, wenn er ihn nicht unverzüglich ablehnt (vgl. Abschnitt 1.3).

Eine Bezugnahme auf das Angebot ist in den ADSp 2017 nicht weiter aufgenommen; dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (vgl. Abschnitt 1.3). Entfallen in den ADSp 2017 für die Annahme der Offerte ist die sofortige Auftragsausführung. Dass zwischen Auftragserteilung und -ausführung kein längerer Zeitraum liegen durfte, war begründet u. a. in den sich schnell ändernden Einkaufskonditionen des Spediteurs. Diese sind nun in den ADSp 2017 berücksichtigt:

Vergütung Ziffer 16

ADSp 2017

Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbrin- genden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeit- punkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht geson- dert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes verein- bart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.

Mit dieser Formulierung stellen die ADSp 2017 auf die am häufigsten vereinbarte Vergü- tungsform, der Fixkostenspedition ab; die Gestaltung nach Angebot und Annahme ist entfallen. Mit einer solchen Fixkostenvereinbarung sind alle im Verkehrsvertrag verein- barten Leistungen [„im regelmäßigen Verlauf alle vorhersehbaren Kosten“] beglichen.

Nachforderungen zu stellen wird damit zu einer Ausnahme.

MERKE

Die Formulierung „es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart“ macht deutlich, dass anders- lautende Vereinbarungen zugelassen sind (Gestaltungslücke der Beteiligten).

WSP

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