• Keine Ergebnisse gefunden

Die Lkw-Spedition. 1. Der Güterverkehr mit dem Lkw. Durch welches Gesetz wird der Güterverkehr auf der Straße geregelt?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Lkw-Spedition. 1. Der Güterverkehr mit dem Lkw. Durch welches Gesetz wird der Güterverkehr auf der Straße geregelt?"

Copied!
21
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

79

Die Lkw-Spedition

1. Der Güterverkehr mit dem Lkw

Durch welches Gesetz wird der Güterverkehr auf der Straße geregelt?

Für welche

Güterbeförderungen wird das GüKG nicht angewendet?

Welche verkehrs- politischen Ziele verfolgt der Gesetzgeber durch das GüKG?

Was ist unter dem Begriff "Kabotage" zu verstehen?

Der Straßengüterverkehr mit dem Lkw wird durch das "Güterkraftver- kehrsgesetz" (GüKG) vom 17. Oktober 1952 geregelt. Das GüKG gilt in neuester Fassung ab 1. Juli 1998. Es gilt für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Für den Güterkraftverkehr gelten außerdem innerstaatliche und gemein- schaftliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU).

Die Vorschriften finden keine Anwendung u.a. auf die Beförderung, die gelegentlich, nicht gewerbsmäßig durch Vereine für ihre Mit- glieder oder für gemeinnützige Zwecke durchgeführt wird,

durch Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,

von beschädigten Fahrzeugen,

von Medikamenten, von Hilfsgütern in dringenden Notfällen, von Milch, -erzeugnissen im Molkereiverkehr u.ä.,

von landwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Produkten für eigene Zwecke und für Betriebe dieser Art.

"Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundesregierung dar- auf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Ver- kehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabentei/ung ermög- licht wird."

Kabotage im Güterverkehr ist das Beförderungsrecht, das innerhalb des Staates ausschließlich den Bewohnern dieses Staates vorbehalten ist;

alle inländischen Beförderungen, bei denen die Belade- und die Entlade- stelle innerhalb der Staatsgrenzen liegen, dürfen nur von inländischen Transportunternehmen durchgeführt werden. Ausländische Transport- unternehmer unterliegen grundsätzlich weltweit dem Kabotageverbot.

Im Güterkraftverkehr der EU-Staaten untereinander besteht ab 1. Juli 1998 Kabotagefreiheit. Ein Kabotageverbot besteht weiterhin für Trans- portunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben.

W. Oelfke, Speditionsbetriebslehre und Logistik

© Springer Fachmedien Wiesbaden 1999

(2)

Welche Formen des Güterkraftverkehrs werden nach dem GüKG unterschieden?

Für welche Fracht·

verträge gelten die

"Allgemeinen Vertragsbedingungen für Güterkraftverkehrs·

und Logistik·

unternehmer" (VBGL)?

Was enthalten diese

"Allgemeinen Vertrags·

bedingungen"?

Es werden unterschieden:

1 Gewerblicher Güterkraftverkehr: Die "geschäftsmäßige oder ent- geltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" ist erlaub- nispflichtig.

2. Werkverkehr: Der "Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Un- ternehmens" ist erlaubnisfrei.

3. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Gewerblicher Güter- kraftverkehr über die nationale und über die EU-Grenze kann nur mit Zulassungsurkunde betrieben werden.

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (VBGL) sind entwickelt wor- den vom Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) e.V.

und vom Bundesverband Wirtschaftsverkehr und Entsorgung (BWE) e.V .. Sie gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 - 449 und §§ 452 - 452d HGB (multimodaler Verkehr) für den gewerblichen Straßen- güterverkehr, zusätzlich werden sie beim Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB angewendet. Sie gelten auch für logistische Dienst- leistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfekti- on, Montage von Teilen, Veränderung des Gutes). Sie gelten nicht für reine Verpackungsarbeiten und die Beförderung oder Lagerung von Umzugsgut.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Güterkraftverkehrs ent- halten Vorschriften über:

§ 1

§2

§3

§4

§5

§6

§7

§8

§9

§ 10

§11

§ 12

§13

§ 14

§ 15

§ 16 - § 19

Geltungsbereich,

Informationspflichten des Auftraggebers, Fahrzeuggestellung,

Übergabe des Gutes, Frachtbrief/Begleitpapier, Verladen und Entladen,

Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung, Gefährliches Gut,

Quittung,

Verzug, Aufrechnung, Haftung und Versicherung, Nachnahme,

Pfandrecht, Lohnfuhrvertrag, Paletten,

Entsorgungstransporte,

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel.

(3)

Die UM-Spedition Welche persönlichen Voraussetzungen muss ein Unternehmer erfüllen, um Güter- transporte mit dem Lkw in Deutschland und in der EU durchführen zu dürfen?

Wann ist die Bedingung der

"Zuverlässigkeit"

gegeben?

Wann ist die

Bedingung "finanzielle Leistungsfähigkeit"

gegeben?

Wann ist die Bedingung der

"fachlichen Eignung"

gegeben?

81 Ein Unternehmer, der Güterkraftverkehr in der EU betreiben will, muss bestimmte persönliche, subjektive Bedingungen für den Berufszugang erfüllen. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind im § 3 GüKG und in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vorgeschrie- ben. - Die Berufszugangsbedingungen sind erfüllt, wenn

1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Zuverlässigkeit),

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,

3. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (fachliche Eignung).

Die Erfüllung der Voraussetzungen wird von der zuständigen Zulas- sungsbehörde geprüft. Auf Antrag stellt sie eine Bescheinigung über die Erfüllung aller oder einzelner Bedingungen aus.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person Gewähr bietet, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen geführt wird und die Allgemeinheit durch den Betrieb vor Schäden und Gefah- ren bewahrt bleibt.

Die Zulassungsstelle prüft bei Personengesellschaften alle Gesellschaf- ter (Komplementäre und Kommanditisten), bei juristischen Personen den oder die gesetzlichen Vertreter. Eingeholt werden Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Gewerbezentralregister, außerdem muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden.

Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften, aber auch gegen arbeits- und sozialrechtli- che Vorschriften, bei Verstößen gegen Verkehrssicherheit, Steuerrecht usw. (Berufs zugangs-Verordnung zum GÜKG).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn "die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Be- triebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind".

Der Nachweis kann durch einen Prüfungsbericht eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, durch eine Bankbürgschaft usw. erbracht werden.

Zu prüfen sind das Betriebskapital, verfügbare Finanzmittel und Vermö- genswerte u.a. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträ- gen bestehen, wenn das Eigenkapital und die Reserven einen Mindest- betrag je Fahrzeug unterschreiten, z.B. DM 10.000,-.

Diefachliche Eignung ist gegeben, wenn die Person (der Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellte Geschäftsführer) die erfor- derlichen Kenntnisse nachweist, die zur ordnungsgemäßen Führung ei- nes Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind.

Der Nachweis kann durch einheitliche Prüfung oder durch Bescheini- gung einer mindestens fünf jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güter-

(4)

Wie wird die Vergütung für die Beförderungsleistung im Güternahverkehr ermittelt?

Wann darf ein Lkw- Unternehmer Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen?

Unter welchen Voraussetzungen kann einem Unternehmer eine Erlaubnis für den gewerblichen

Güterkraftverkehr erteilt werden?

Wem wird die Erlaubnis erteilt?

Welche Papiere muss der Fahrer bei Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr mitführen?

kraftverkehrsunternehmen, das auch ein Speditionsunternehmen sein kann, erbracht werden.

Nachzuweisen sind güterkraftverkehrsbezogene Kenntnisse aus den Be- reichen Recht, kaufmännische und finanzielle Verwaltung eines Betrie- bes, technische Normen und Betrieb, Straßenverkehrssicherheit und grenzüberschreitender Güterkraftverkehr .

Im Güternahverkehr wird die Vergütung für die Beförderungsleistung (Fracht und Nebenkosten) zwischen dem Unternehmer und dem Absen- der vor Abschluss des Frachtvertrages vereinbart. Mit Frachtvertragsab- schluss wird die Vergütung für beide Seiten wirksam.

Als Hilfsmittel der Preisfindung hat der BDN (Bundesverband des Deut- schen Güternahverkehrs) die Kurt (Kostenorientierte unverbindliche Richtpreis-Tabellen) herausgegeben. - Mangels Vereinbarung wird das übliche Entgelt nach § 632 BGB oder § 354 HGB berechnet.

Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs braucht eine Erlaubnis. Über die Erlaubnis stellt die zuständige Erlaubnisbehörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine Er- laubnisurkunde aus.

Die Erlaubnis ist während der Fahrt mitzuführen. Der Erlaubnisinhaber bekommt auf Antrag so viele Erlaubnisausfertigungen, wie er Fahrzeuge hat. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird je Fahrzeug nach Richtlinie 96/26 EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftver- kehrsunternehmers im innerstaatlichen grenzüberschreitenden Verkehr ermittelt; andere Richtlinien oder EWGVO können hinzugezogen werden.

• Der Unternehmer muss seinen Sitz in Deutschland haben.

• Der Unternehmer oder sein Geschäftsführer muss die Berufszu- gangsbedingungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfä- higkeit und der fachlichen Eignung erfüllen.

• Er muss eine Güterhaftpflichtversicherung gegen alle Schäden, für die er nach dem Frachtrecht des HGB haftet, abschließen (unter Um- ständen genügt die Speditionsversicherung als Spediteur).

Die Erlaubnisurkunde wird dem Antragsteller persönlich erteilt. Bei erstmaliger Erteilung ist sie auf fünf Jahre befristet, bei erneuter Ertei- lung wird sie unbefristet gewährt.

Die Erlaubnisurkunde ist nicht übertragbar. Alte Erlaubnis- und Geneh- migungsurkunden werden bis zum 1.7.2000 umgetauscht.

Im gewerblichen Güterverkehr muss der Fahrer folgende Dokumente an Bord mitführen:

1. Erlaubnisurkunde bzw. Ausfertigung der Urkunde,

2. Frachtbrief je Sendung (bei Sammelgut auch Ladeliste) oder Be- gleitpapier der Sendung,

3. Gültiger Versicherungsnachweis der Güterschaden-Versicherung,

(5)

Die Lkw-Spedition

Warum müssen Arbeitszeitnachweise des Fahrpersonals im gewerblichen Straßen- verkehr geführt werden?

Durch welche Rechts- vorschriften wird die Arbeitszeit des Fahr- personals geregelt?

Wie kann ein Arbeitszeitnachweis geführt werden?

Wie wird das Beförderungsentgelt im Güterverkehr ermittelt?

Welche Abfertigungs- arten von Sendungen werden im Lkw-Verkehr unterschieden?

Wie wird die Abholung und Zustellung der Güter durchgeführt?

83 4. Arbeitszeitnachweis,

5. Bescheinigung über Autobahngebühr bei Benutzung der Autobahn für Fahrzeuge ab 12 t Gesamtgewicht,

6. Fahrzeugzulassung, Führerschein u.a.

Durch die während der Arbeitszeit laufend zu erstellenden Nachweise kann die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften (Lenkzeit, Ruhezeit u.a.) jederzeit überprüft werden. Diese Rechtsvorschriften sind ein Bei- trag zur Verkehrssicherheit auf den Straßen. Sie dienen dem Fahrer als Arbeitnehmerschutz.

Für den nationalen Verkehr gilt das "Arbeitszeitgesetz (ArbZG)", für den europäischen Straßenverkehr das "Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals"

(AETR) und ergänzende Vorschriften.

Dazu dient das EG-Kontrollgerät (Tachograph), das in allen Kraftfahr- zeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einzubauen ist (Verordnung (EWG) Nr. 3280/85). Das Gerät regi- striert Wegstrecke, Geschwindigkeit, Lenkzeit, Pausen u.a. auf einem Schaublatt, das personenbezogen ist. Fahrer und Beifahrer müssen einen Fahrzeugwechsel während einer Arbeitsschicht, Arbeiten fernab des Lkw, Betriebsstörungen des Gerätes u.a. auf dem Schaublatt hand- schriftlich bescheinigen. Die Schaublätter der beiden vorangegangenen Kalendertage sind mitzuführen.

Im Güterverkehr wird das Beförderungsentgelt (Fracht und Nebenko- sten) zwischen Unternehmer und Absender vor Abschluss des Fracht- vertrages vereinbart. Mangels Vereinbarung werden die üblichen Ent- gelte (§ 632 BGB, § 354 HGB), hilfsweise ein angemessenes Entgelt abgerechnet. - Als Hilfsmittel zur Ermittlung des Beförderungsentgeltes hat der BGL das Kalif-Kosteninformationssystem herausgegeben; es gilt als Preisempfehlung.

Der Absender kann

1. das Gut dem Unternehmer als Stückgut zur Verladung übergeben oder

2. sich ein Fahrzeug für die Verladung des Gutes (Ladungsverkehr) be- stellen.

Stückgüter und Ladungsgüter werden durch den Unternehmer oder ei- nen Dritten (z.B. Rollfuhrunternehmer) beim Verlader abgeholt und auch dem Empfänger zugestellt, sofern sich aus dem Frachtbrief oder dem Frachtvertrag nichts Gegenteiliges ergibt.

(6)

Welche Güter sind von der Beförderung aus- geschlossen oder nur bedingt zur

Beförderung zugelassen?

Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Welche Aufgaben und Pflichten haben die für Gefahrgut Verantwort- lichen im Betrieb?

Wer ist für Gefahrgut im Sinne der Verordnungen verantwortlich?

Was müssen Fahrer und Lkw-Unternehmer bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße beachten?

Zu beachten sind das "Gesetz über die Beförderung geflihrlicher Güter"

von 1975, das Sprengstoffgesetz von 1976, die "Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (GefahrgutVStr, GGVS) von 1973 und das "Europäische Übereinkommen über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR) von 1969 in der jeweils gültigen Fassung. Hinzu können andere Rechtsvor- schriften auf Landes- oder Kommunalebene treten. Die Gefahrgutvor- schriften der Bahn "GGVE" und "RID" entsprechen denen der Straße.

Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die jährlich mindestens 50 Tonnen gefährlicher Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung oder ra- dioaktive Stoffe gemäß Anlage A, Klasse 7 usw. ohne Gewichtsbegren- zung versenden, befördern, zur Beförderung verpacken oder übergeben, müssen einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellen.

Geschieht das nicht, gilt der Unternehmer oder Inhaber als Gefahrgutbe- auftragter .

Der Unternehmer bestellt den Gefahrgutbeauftragten, sorgt für dessen Fortbildung, so wie es durch die Gefahrgutbeauftragten-va vorge- schrieben ist, auch beseitigt er betriebliche Mängel.

Der Gefahrgutbeauftragte überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvor- schriften nach der GGVStraße oder anderen Verordnungen. Bei seiner Arbeit wird er unterstützt durch eine "Beauftragte Person", die der Unternehmer ausdrücklich mit eigenverantwortlicher Erfüllung von Ge- fahrgutvorschriften beauftragt.

"Sonstige verantwortliche Personen" sind auf Anweisung tätig; sie sollen Unfallmerkblätter wie vorgeschrieben mitgeben, Warntafeln an- bringen, Gefahrzettel an Packstücke heften usw.

Verantwortlich für das Gefahrgut ist jeder Beteiligte im Sinne der GGVStraße und des ADR. Es ist der

1. Beförderer, der das Fahrzeug zur artsveränderung des Gefahrgutes verwendet,

2. Absender, der mit dem Beförderer den Frachtvertrag schließt, 3. Verlader, der das Gefahrgut als unmittelbarer Besitzer dem Beförde-

rer übergibt oder es selbst befördert,

4. Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes die- ses in einen Tankcontainer einbringt oder einbringen lässt,

5. Fahrzeugführer, der das Fahrzeug lenkt.

Damit sind auch der Auftraggeber, der Spediteur und jeder eigenverant- wortliche Verpacker von Gefahrgut verantwortlich und haftbar.

Gefahrgut darf nur unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften, die sich aus der Gefahrklasse des Gutes ergeben, befördert werden. Unternehmer und Fahrer haben vor allem zu beachten:

1. Der Frachtbrief muss die Bezeichnung des Gutes gemäß Gefahr- klasse und die Gefahrklasse enthalten.

(7)

Die Uew-Spedition

Aus welchen Blättern besteht der

Frachtbrief?

Welche Einzelheiten muss der Absender im Frachtbrief eintragen?

Welche Einzelheiten muss der Lkw- Unternehmer im Frachtbrief eintragen?

Wozu dient der Frachtbrief gemäß HGB?

85 2. Die quadratischen Warntafeln sind vorne und hinten am Fahrzeug

anzubringen.

3. Die Unfallmerkblätter sind mitzuführen (je eines bei den Fahrzeug- papieren und hinter jeder Warntafel).

4. Unregelmäßigkeiten am Gefahrgut während der Beförderung sind sofort der nächsten Polizeistelle zu melden.

5. Anpassen der Fahrweise an das Gefahrgut und umsichtiges Verhal- ten werden erwartet.

6. Keine Packstücke dürfen angenommen oder befördert werden, die beschädigt oder undicht sind, sodass gefährliches Gut austreten kann.

Der Frachtbrief ist mit mindestens drei Durchschriften auszufertigen.

Die Erstschrift begleitet das Gut, eine Durchschrift erhält der Absender.

(HGB § 408) - Durchschriften sind vorgesehen für den Unternehmer, einen möglicherweise eingesetzten Subunternehmer, den Empfänger und andere an der Beförderung Beteiligte. Der Frachtbrief soll vom Absen- der ausgefüllt werden. Es besteht kein Frachtbriefzwang. Reihenfolge, Farbe und äußere Form sind nicht vorgeschrieben. Der Frachtbrief kann durch ein anderes Begleitpapier ersetzt werden. Durch das Tarifaufhe- bungsgesetz entfallen Angaben über tarifmäßige Warenbezeichnung, Frachtberechnung, Fracht u.a. Auch dient der Frachtbrief nicht der Kontrolle durch das BAG.

Der Absender muss eintragen:

1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Versand- und Bestimmungsort,

3. Absender und Empfänger mit Postanschrift,

4. übliche Angaben über die Sendung, insbesondere Inhalt, Gewicht, bei Stückgütern zusätzlich Stückzahl und Markierung, bei Contai- nern weitere Angaben,

5. Angaben über dem Frachtbrief beigefügte Dokumente, 6. Freivermerk, evtl. Höhe der Nachnahme.

Einzutragen sind zusätzlich mit dem Lkw-Unternehmer getroffene Ver- einbarungen über Zollbehandlungen, Lieferfristen, Be- und Entladen u.a.

Der Lkw-Unternehmer muss eintragen:

1. amtliches Kennzeichen und Nutzlast von Lkw und Anhänger, 2. Fahrer und Begleiter,

3. Uhrzeit und Tag der Bereitstellung und der Be- und Entladung, 4. weitere Angaben im Huckepackverkehr u.a.

Er dient als

1. Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages für alle Beteiligten,

2. Begleitpapier für die Transportabwicklung,

3. Empfangsbescheinigung des Lkw-Unternehmers für den Absender und des Empfängers für den Lkw-Unternehmer nach den erforderli- chen Schnittstellenkontrollen.

(8)

Wie ist die Beladung der Fahrzeuge geregelt?

Innerhalb welcher Zeit muss das Beladen und Entladen erfolgen?

Wann ist der Frachtvertrag abgeschlossen?

Was muss der Absender über die Verpackung des Gutes wissen?

Wie kann der Fracht- vertrag nach Abschluss abgeändert werden?

Innerhalb welcher Frist muss die Beförderung im Güterverkehr durchgeführt werden?

Stückgüter können vom Unternehmer bzw. vom Fahrer verladen werden;

dabei sind die Markierung, die Anzahl und das Gewicht festzustellen.

Ladungsgüter werden vom Absender beförderungssicher verladen, wenn nicht der Unternehmer ausdrücklich dazu beauftragt wurde.

Für die betriebssichere Verladung ist immer der Unternehmer bzw. der Fahrer verantwortlich.

In beiden Fällen führt der Fahrer die erforderliche Schnittstellenkontrolle durch und erteilt dem Absender die Empfangsbescheinigung. (V gl. A IV) Nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen eine dem je- weiligen Vorgang angemessene Lade- und Entladezeit zur Verfügung.

So stehen bei Fahrzeugen bzw. Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht maximal je 2 Stunden für die Be- und Entladung zur Verfügung. Diese Zeiten ändern sich bei niedrigeren Gesamtgewichten und bei Schüttgütern. Eine Vereinbarung vor Abschluss des Frachtver- trages ist im Zweifel erforderlich.

Muss der Frachtführer über die Be- und Entladezeit hinaus warten, hat er Anspruch auf Standgeld.

Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, wenn der Absender und der Unter- nehmer sich über die Beförderung geeinigt haben. Im Regelfall stellt der Absender den Antrag auf Beförderung einer bestimmten Sendung (mündlich, schriftlich, durch DFÜ), und der Frachtführer nimmt an. Der Frachtvertrag wird im Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unter- zeichnet wird (§ 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen und § 408 HGB).

Der Frachtbrief kann durch ein anderes Papier ersetzt werden oder als elektronischer Frachtbrief benutzt werden.

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfor- dert, zum Schutz gegen einen Schaden oder gegen eine Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln und anderen Gütern sicher zu ver- packen. Fehlt die Verpackung oder ist sie mangelhaft, kann der Unter- nehmer die Annahme des Gutes ablehnen, die Verpackung auf Kosten des Absenders vervollständigen oder durch den Absender eine Monitur im Frachtbrief aufnehmen lassen. Der Absender haftet für alle Folgen einer unzureichenden oder fehlenden Verpackung.

Der Frachtvertrag kann nach Abschluss vom Absender durch eine nachträgliche Verfügung und vom Empfänger durch eine Empfän- geranweisung abgeändert werden (V gl. A IV).

Nach dem Verladen befördert der Lkw-Unternehmer das Gut innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Ist eine Frist nicht vereinbart, so muss er das Gut in einer angemessenen Lieferfrist abliefern; sie ist die Zeit, die ei- nem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. - Übliche Lieferfristen in Deutsch- land können 24 Stunden, innerhalb Europas 48 Stunden betragen.

(9)

Die Lkw-Spedition Was muss der Unternehmer bei der Ablieferung der Güter beachten?

Ein Lkw-Unternehmer will eine auf Fracht- brief "unfrei" beförder- te Sendung abliefern.

Der Empfänger und der Absender verwei- gern die Zahlung der Fracht. Welches Recht hat der Unternehmer?

Für welche Schäden haftet der

Unternehmer?

Welche Schäden werden durch die Güterschaden- Haftpflicht-

versicherung gedeckt?

Bei oder vor der Ablieferung der Sendung wird ein Schaden entdeckt.

Was unternimmt der Lkw-Unternehmer?

87 1. Die Bestimmungen über die Zustellung der Güter entsprechen denen

der Abholung durch den Unternehmer (siehe dort).

2. Sind Beträge (Frachten, Nachnahmen und Gebühren) vom Empfän- ger einzuziehen, dann darf die Sendung nur gegen Barzahlung aus- gehändigt werden.

3. Ist ein Schaden eingetreten, muss ein Unternehmerbericht auf vor- geschriebenem Formular eingereicht werden, notfalls muss ein Ha- varie-Kommissar hinzugezogen werden.

4. Der Empfänger bescheinigt den Empfang des Gutes im Frachtbrief (Empjangsquittung), wenn das Gut mit dem für den Empfänger be- stimmten Frachtbriefformular ausgeliefert wird.

5. Beim Eintritt von Abliejerungshindernissen muss der Absender un- verzüglich benachrichtigt werden, damit er neue Weisungen geben kann. Ist das nicht möglich oder trifft die neue Weisung nicht recht- zeitig ein, darf das Gut auf Kosten und Gefahr des Absenders einge- lagert werden.

Der Unternehmer kann das Gut unter Belastung der nicht bezahlten Ko- sten bei einem SI5editeur oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Ko- sten und Gefahr des Absenders hinterlegen.

Die einfachste Lösung dürfte in diesem Fall in der Ausübung des kon- nexen oder inkonnexen Pfandrechts liegen, das er nach § 441 HGB hat (Vgl. A IV).

Der Unternehmer unterliegt gemäß § 425 HGB der Obhuts- oder Gefähr- dungshaftung. Wie jeder Frachtführer haftet er für Güter- und Verspä- tungsschäden (V gl. A IV). Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Sei- ne Haftung ist nach § 10 Allgemeine Vertragsbedingungen auf 8,33 Son- derziehungsrechte je kg brutto begrenzt. - Macht der Unternehmer die ADSp geltend, gelten die entsprechenden Vorschriften (siehe dort).

Nach § 7a GüKG ist der Lkw-Unternehmer verpflichtet, sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland nach dem Frachtrecht des HGB haftet.

Während der Beförderung muss ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt werden.

Der UnternehmerlFahrer muss Art, Ursachen und den Zeitpunkt des Schadens - falls möglich - feststellen; er fertigt den Unternehmerbe- richt an. Bei Schadenersatzansprüchen muss der Anspruchsteller erfor- derliche Nachweise über Ursache und Höhe des Schadens liefern. Der Frachtbrief, vorhandene Fakturen, eine Schadenrechnung und andere Belege sind beizufügen. Bei größeren oder strittigen Schadenfällen muss

(10)

Welche Güter-

beförderungen werden im Umzugsverkehr durchgeführt?

Welche Pflichten hat der Möbelspediteur?

Wie ist die

Unternehmerhaftung im Umzugsverkehr geregelt?

Welche

Haftungsausnahmen bestehen im

Umzugsverkehr?

der Unternehmer den Havariekommissar der Güterschadenversicherung hinzuziehen, der über Einschaltung von Sachverständigen entscheidet.

Der Bericht mit Anlagen wird an die Güterschadenversicherung des Unternehmers zur unverzüglichen Schadenregulierung weitergeleitet.

Der Unternehmer im Umzugsverkehr (Möbelspediteur) leistet alle Dien- ste, die mit dem Umzug verbunden sind.

Im Umzugsverkehr mit dem Kraftwagen werden alle Güter befördert, die Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sind. Umzugsgut ist alles Gut, das bei einem Umzug von der bisherigen Wohnung in eine neue beför- dert wird. Dazu zählen Möbel, Vorräte, Inhalt der Schränke usw. Um- zugsgut ist auch alles Gut, das bei einem Umzug von Behörden, Schu- len, Krankenhäusern u.a. anfallt.

Die Beförderung von Umzugsgut erfolgt wie die Beförderung von Neu- möbeln im gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Möbelspediteur braucht die Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr.

Für den Frachtvertrag im Umzugsverkehr gelten die Vorschriften des HGB über den Frachtführer (§§ 407 ff.). Zusätzliche Vorschriften erge- ben sich aus den §§ 451 bis 451h HGB und für Beförderungen von Han- delsmöbeln den ABBH (Allgemeine Bedingungen der deutschen Mö- bel spediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln).

Der Möbelspediteur hat folgende Pflichten:

1. Beförderung wie vereinbart, 2. Abbau und Aufbau der Möbel, 3. Be- und Entladen des Umzugsgutes,

4. Ausführung sonstiger mit dem Umzug verbundener Leistungen, wie Versicherung und Verpackung des Umzugsgutes bei Privatpersonen (§ 451a HGB).

Grundsätzlich unterliegt der Möbelspediteur im Umzugsverkehr densel- ben Rechtsvorschriften wie jeder gewerbliche Güterkraftverkehrsunter- nehmer. Es bestehen jedoch Sondervorschriften, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. So ist seine Höchsthaftung auf DM 1200,- je Ku- bikmeter Laderaum begrenzt (§ 451c HGB).

Diese Haftungshöchstgrenze besteht auch für Schäden, die der Absender dem Frachtführer verursacht (§ 451c).

Es bestehen besondere Haftungsausschlussgründe für Umzugsgut. So ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Schaden zurückzu- führen ist auf die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Geld, Brief- marken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden, die Beförderung von nicht durch den Frachtführer verpacktem Gut in Behältern, die Beförde- rung von Tieren oder Pflanzen u.a.

(11)

Die LlM-Spedition Unter welchen Voraussetzungen ist die Beförderung im Werkverkehr nach GüKG gestattet?

Besteht für den Werkverkehr eine Meldepflicht?

Durch welche Einrichtung wird der Güterkraftverkehr überwacht?

Welche allgemeinen Aufgaben hat das Bundesamt für Güterverkehr?

Welche einzelnen Aufgaben hat das Bundesamt für Güterverkehr?

Wie führt das BAG seine Kontrollaufgabe im Bereich Sicherheit und Umweltschutz durch?

89 Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Er ist gestattet, wenn

1. die Güter Eigentum des Unternehmens sind, oder von diesem ver- bzw. gekauft, ver- oder gemietet, hergestellt oder instandgesetzt sind, 2. die Beförderung der Anlieferung zum Unternehmen oder dem Ver-

sand von Unternehmen dient,

3. die Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal gelenkt werden,

4. die Beförderung für das Unternehmen lediglich eine Hilfstätigkeit ist.

Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei.

Der Werkverkehrsunternehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen zur Werkverkehrsdatei des BAG anzumelden. Das muss vor Beginn der er- sten Beförderung im Werkverkehr erfolgen. Gespeichert werden die gemäß § ISa GüKG erforderlichen Angaben.

Der Güterkraftverkehr wird durch das ,,Bundesamt für Güterverkehr"

(BAG) überwacht. Das BAG ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr mit dem Sitz in Köln und Außen stellen in verschiedenen Bundesländern. Es wird aus dem Bundeshaushalt finanziert.

Das BAG hat den Güterkraftverkehr zu überwachen und alle Verwal- tungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs zu erledigen, die ihm durch das GüKG und andere deutsche Gesetze zuge- wiesen werden. Zusätzlich ist das BAG Genehmigungsbehörde für Ent- gelte im Luftverkehr für Fracht und Passage.

Die einzelnen Aufgaben des BAG liegen in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz im Straßengüterverkehr, Ordnungswidrigkeitsverfahren,

Marktbeobachtung des Güterverkehrs, verkehrsträgerübergreifend, Statistik des Güterverkehrs,

Marktordnung im Straßengüterverkehr, Steuern, Abgaben.

Das BAG erfüllt seine Kontrollaufgaben durch außerbetriebliche und in- nerbetriebliche Kontrollen. Außerbetriebliche Kontrollen werden stich- probenweise auf Straßen, Autohöfen und an Tankstellen durchgeführt. Die Beauftragten des BAG haben das Recht, Fahrzeuge anzuhalten.

Innerbetriebliche Kontrollen werden auf Grundstücken und in Geschäfts- räumen während der Geschäftszeit oder durch Einsicht in Bücher und Ge- schäftspapiere über den Fahrzeugeinsatz durchgeführt. Das Personal des Unternehmers ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(12)

Welche Dateien führt das BAG?

Durch wen sind die Straßenverkehrs- genossenschaften gegründet worden?

Welche einzelnen Aufgaben haben die Straßenverkehrs- genossenschaften?

Wie heißt der

Zusammenschluss der SVGen, und welche Aufgaben hat er?

Zur Erfüllung seiner Aufgaben führt das BAG eine:

1. Unternehmensdatei nach § 15 GüKG, um feststellen zu können, über welche Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT- Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung) das Unternehmen ver- fügt,

2. Werkverkehrsdatei nach § l5a GüKG, um feststellen zu können, wel- ches Unternehmen Werkverkehr mit größeren Fahrzeugen betreibt, 3. Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren nach § 16 GüKG, um

weitere Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und um die Zuverlässigkeit des Unternehmers im Rahmen der Erlaubnispflicht zu beurteilen.

Die Straßenverkehrsgenossenschaften (SVG) sind in den einzelnen Bun- desländern auf freiwilliger Basis von den Lkw-Unternehmern als Selbsthilfeorganisation zur Förderung ihrer Betriebe gegründet worden.

Die Straßenverkehrsgenossenschaften können für ihre Mitglieder fol- gende Aufgaben durchführen:

1. Versicherungsdienst, und zwar

a) Abdecken der Güterschadenversicherung über eine günstige Po- lice, Mithilfe bei Schadenregulierungen,

b) Vermittlung sonstiger Versicherungen, z.B. der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung über den "Versicherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs VaG (KRAVAG)", der Lebensversi- cherung u.a.,

2. Warenhandel, und zwar verbilligter Einkauf von Kfz-Zubehör, Treib- und Schmierstoffen,

3. Agentur der KOMBIVERKEHR zur Förderung des Huckepackver- kehrs,

4. Unterhalt von Autohöfen mit Tankstellen, Reparaturwerkstätten, La- deraumverteilungsstellen, Hotels usw.,

5. Verkehrs- und Betriebsberatung, und zwar

a) Verkehrsdienst mit Auskünften über Straßenzustand, Grenzüber- gangsstellen usw., mit Ausgabe von Carnets-TIR und anderen Dokumenten, mit Pannendienst im Straßenverkehr,

b) Informationen durch Mitteilungsblätter,

c) Fernfahrerschulung und Fortbildung durch die Fernfahrerschule Rieneck und andere Einrichtungen,

d) Betriebsberatungen, Rechtsauskünfte u.a.

Die einzelnen SVGen haben sich auf Bundesebene zur ,,Bundeszentral- genossenschaft Straßenverkehr (BZG) EG" FrankfurtIM. zusammen- geschlossen. Ihre Aufgaben sind

1. Vertretung der Gewerbeinteressen, 2. Beratungsdienst für Mitglieder usw.

(13)

Die Lkw-Spedition Was ist unter dem kombinierten Verkehr des Spediteurs zu verstehen?

Was ist unter dem kombinierten Verkehr im Lkw-Verkehr zu verstehen?

Welche

Kombisendungen werden

unterschieden?

Welche Aufgaben hat die "KOMBIVERKEHR KG"?

Welche Stellung nimmt der Lkw-Unternehmer im Huckepackverkehr ein?

91 Im kombinierten Verkehr übernimmt der Spediteur Güter seines Auftrag- gebers zur Beförderung durch mindestens zwei Verkehrsträger - auch weltweit - zur Auslieferung an den bestimmten Empfänger. Er organisiert die Beförderung, den Umschlag und stellt ein Spediteurversanddokument aus. Als MTO (Multimodal Transport Operator) garantiert er den Beförde- rungserfolg und übernimmt die Haftung wie vereinbart.

Der kombinierte Verkehr ist über die Schiene, den Binnenwasser- oder Seeweg geleiteter Lkw-Güterfernverkehr mit Vor- und Nachlauf auf der Straße.

Werden die Ladungseinheiten im Lkw-Güterfernverkehr im Hauptlauf mit der DB AG befördert, erfolgt die Bahnbeförderung über die zu die- sem Zweck gegründete "Kombiverkehr KG". Dieser Kombiverkehr - auch Huckepackverkehr genannt - bietet ein Netz an deutschen und in- ternationalen Verkehrsverbindungen.

Unterschieden werden folgende Kombisendungen (Ladeeinheiten = LE):

Begleiteter kombinierter Verkehr

Technik A: Ein Lastzug oder Sattelzug bis 40 t Gesamtgewicht; Ver- ladung durch Auffahren auf niedrigen Spezialwagen (rol- lende Landstraße),

Unbegleiteter kombinierter Verkehr

Technik B: Ein Sattelanhänger bis 33 t Gesamtgewicht - Verladung durch Kran oder durch Auffahren auf den Bahnwagen, Technik C: Ein bis zwei Wechselbehälter oder Container je 16 t und bis

15,65 m Gesamtlänge - 1 Wechselbehälter oder Container bis 33 t - Verladung durch Kran auf den Bahnwagen.

Die "KOMBIVERKEHR Deutsche Gesellschaft für kombinierten Gü- terverkehr mbH & Co. KG" fördert den Huckepackverkehr. Sie ist eine Gründung von Lkw-Unternehmern, Spediteuren, Lkw-Organisationen und der Deutschen Bahn. Sie organisiert den Huckepackverkehr für ihre Kommanditisten, die Lkw-Unternehmer und Lkw-Spediteure sind. Sie lässt den Transport von Lkw, Sattelhängern und Wechselbehältern von der Bahn durchführen, organisiert die Zuführung und Abholung, be- schafft die erforderlichen Einrichtungen u.a.

Der Lkw-Unternehmer übernimmt die Sendung von seinem Kunden, schließt mit ihm als Absender den Frachtvertrag über die gesamte Transportstrecke, haftet nach dem Gesetz und rechnet mit dem Absender nach Vereinbarung ab. Der Lkw-Unternehmer liefert seine Kombisen- dung, die von mehreren Absendern für mehrere Empfänger bestimmt sein kann, beim zuständigen Kombibahnhof auf. Dazu reicht er den

"Versandauftrag an Kombiverkehr KG" bei der Kombiagentur (z.B.

SVG) ein. Die Abrechnung erfolgt nach dem Kombifrachtsatz je Huk- kepackwagen. Am Bestimmungsbahnhof nimmt der Lkw-Unternehmer die Kombisendung ab und führt sie dem Empfänger zu.

(14)

Welche Bedeutung hat der Kombiverkehr?

Der Kombiverkehr

• leistet einen Beitrag zur Entlastung des Straßennetzes,

• ermöglicht die Beförderung von Rampe zu Rampe im nationalen und internationalen Verkehr (ohne Umladung),

• kann für den Absender/Empfänger vorteilhaft sein, weil er die Liefer- zeit berechenbarer (Just-in-time) macht (keine Staus, geringere Witte- rungsabhängigkeit, feste Fahrplanzeiten, keine Fahrverbote etc.),

• ist umweltfreundlicher durch verringerten Schadstoffausstoß des Lkw,

• ist für den Lkw-Unternehmer vorteilhaft, wenn er einen Fahrer ein- sparen kann und seine sonstigen Kosten (Abschreibung, Treibstoff usw.) unter den zusätzlichen Kosten der Kombifracht u.a. bleiben.

2. Der internationale Straßengüterverkehr

Nach welchen Bedingungen wird der Beförderungsvertrag im internationalen StraBengüterverkehr geregelt?

Für welche

Güterbeförderung gilt dieCMR?

Für welche internatio- nalen Beförderungen gilt die CMR nicht?

Wozu dient das CarnetTIR?

Durch welche Rechts- vorschriften ist der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr geregelt?

Die Beförderungsbedingungen sind im " Übereinkommen über den Be- förderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (Conven- tion relative au contrat de transport international de Marchandises par Route

=

CMR) einheitlich geregelt. Diesem Übereinkommen hat der Bundestag durch ein Gesetz von 1961 zugestimmt. Die CMR gelten in ihrer neuesten Fassung; sie entsprechen weitgehend den Vorschriften überdas Frachtgeschäft nach dem HGB.

Die CMR gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiede- nen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

Die CMR gilt nicht

1. für die Beförderung nach dem internationalen Postübereinkommen, 2. für die Beförderung von Leichen,

3. für die Beförderung von Umzugsgut.

Das Carnet TIR (Transport International des Marchandises par la Rou- te) dient als internationales Zollgutversandverfahren der Erleichterung des Grenzüberganges von Gütern. Grundlage dieses Verfahrens, das dem gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) entspricht, ist das in- ternationale TIR-Übereinkommen von 1959 - gültig in neuester Fas- sung. Es gilt für grenzüberschreitende Lkw-Transporte außerhalb der EU und für Transporte, die in der EU beginnen und außerhalb der EU enden bzw. umgekehrt, jedoch nicht für reine EU-Transporte.

Der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr zwischen Deutschland und einem Staat der EU ist grundlegend durch EU-Recht einheitlich gere- gelt. Neben der CMR gelten die Rechtsvorschriften über die Zulas- sungsurkunden und über ihren Einsatz. - Der Güterkraftverkehr mit Nicht-EU-Staaten wird durch bilaterale Verwaltungsabkommen zwi- schen der deutschen Bundesregierung oder der EU mit der Regierung

(15)

Die Lkw-Spedition

Welche Berechtigun- gen zum gewerblichen Güterkraftverkehr werden in der Europäischen Union ausgegeben?

Unter welchen Voraus- setzungen kann eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreiten- den Güterkraftverkehr erteilt werden?

Wem wird die Gemeinschaftslizenz erteilt, und wie wird die Urkunde eingesetzt?

Kann eine

Gemeinschaftslizenz entzogen werden?

93 des jeweiligen Staates geregelt. Diese Abkommen enthalten u.a. die Zahl der Transportgenehmigungen und ihre Ausgabevoraussetzungen, die Verpflichtung der Beachtung des ausländischen Verkehrs-, Kraft- fahrzeugrechts und das Verbot des Auslandsverkehrs (Kabotageverbot).

Folgende Berechtigungen werden in der EU ausgegeben:

1. Die "Erlaubnis" gilt für den gewerblichen Güterkraftverkehr inner- halb Deutschlands. Jeder EU-Staat erteilt seine Erlaubnis nach glei- chen Bedingungen.

2. Eine "GemeinschaJtslizenz" gilt für die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug (auch Kraftfahrzeugkombination) im grenz- überschreitenden Verkehr innerhalb der EU; der Versand- und der Bestimmungsort liegen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.

Die Gemeinschaftsgenehmigung gilt auch im Verkehr mit Drittlän- dern bis zur EU-Grenze, von dort ist die bilaterale Fahrtgenehmi- gung des Drittlandes erforderlich.

3. Eine "CEMT-Genehmigung" gilt für eine Beförderung im Lkw- Verkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten der CEMT (Konferenz eu- ropäischer Verkehrsminister), der neben den EU-Staaten fast alle eu- ropäischen Staaten angehören. - Neben der Genehmigung für den Güterkraftverkehr werden auch CEMT-Umzugsgenehmigungen aus- gegeben.

Die GemeinschaJtslizenz wird einem in der Bundesrepublik ansässigen Antragsteller (Niederlassungsland) erteilt, wenn er die BeruJszugangs- bedingungen (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungs- fähigkeit) erfüllt. Außerdem muss der Antragsteller eine Erlaubnisur- kunde für den Güterverkehr haben.

Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunterneh- mers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gilt für 5 Jahre und kann danach erneuert werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wei- terhin erfüllt werden.

Das Original der Lizenz muss der Inhaber aufbewahren. Die Genehmi- gungsbehörde (BAG, siehe dort) stellt dem Inhaber so viele beglaubigte Abschriften aus, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen (Eigentum, Miete, Leasing).

Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Lkw mit- geführt werden und ist dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzei- gen.

Die Gemeinschaftslizenz kann - wie jede andere Fahrterlaubnis - entzo- gen werden, wenn die nach der Verordnung erforderlichen Vorausset- zungen nicht erfüllt werden (eine nationale Erlaubnis ist nicht mehr vor- handen usw.) oder wenn schwere oder wiederholte leichte Verstöße ge- gen Beförderungsbestimmungen vorliegen.

(16)

Für welche

Beförderungen gilt die Gemeinschaftslizenz?

Welche Fahrzeuge werden eingesetzt?

Für welche

Beförderungen ist eine Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich?

Welche Beförderungen dürfen mit einer CEMT- Genehmigung ausgeführt werden?

Wie groß ist das Kontingent an CEMT- Genehmigungen?

Wie erfolgt die Preisbildung im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten?

"Die Lizenz berechtigt ... (Name, Anschrift) auf allen Verkehrsverbin- dungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenz- überschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verord- nung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der allge- meinen Bestimmungen dieser Lizenz." (Im Wortlaut der Urkunde) Die Fahrzeuge, die mit einer Gemeinschaftslizenz eingesetzt werden, müssen in einem Mitgliedstaat amtlich als Kraftfahrzeug zugelassen sein. Wird eine Fahrzeugkombination verwendet, muss mindestens ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen sein.

Folgende Beförderungen sind von der Genehmigungspflicht und den Regelungen der Gemeinschaftslizenz befreit:

1. Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste, 2. beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge,

3. Güter, die mit Kraftfahrzeugen befördert werden, deren zulässiges Gesamtgewicht (einseh!. Anhänger) 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast 3,5 t nicht übersteigt (Unternehmer derartiger Güterverkehre müssen die Berufseignungsbedingungen erfüllen), 4. Güter im Werkverkehr gemäß Anforderungen der Verordnung (Be-

förderung für eigene Zwecke des Unternehmens, eigenes Fahrperso- nal, nur Hilfstätigkeit innerhalb des Unternehmens u.a.),

5. Medikamente, Hilfsgüter in dringenden Notfällen usw.

Die "Konferenz der europäischen Verkehrsminister (CEMT)", der ca. 40 europäische Staaten angehören, hat ein Gemeinschaftskontingent an Ge- nehmigungen geschaffen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung kann Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten durchführen, jedoch kei- nen Inlandsverkehr.

Das Kontingent für alle Mitgliedstaaten der CEMT beträgt rund 11.000, von denen etwa 1.000 CEMT -Genehmigungen auf Deutschland entfallen.

Von der Gesamtzahl an CEMT-Genehmigungen entfallen über 80 % auf Kraftfahrzeuge, die die höchsten Umweltauflagen erfüllen (sog. "Grüne Genehmigungen"). Ab 1999 werden nur noch grüne Genehmigungen aus- gegeben, die für umweltfreundliche Kraftwagen gelten. - Für jede CEMT- Genehmigung muss der Unternehmer ein Fahrtenberichtheft führen.

Die Entgelte für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr zwi- schen zwei Mitgliedstaaten werden zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart. Das gilt auch, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland erfolgt und wenn das Straßenfahrzeug auf ein anders Ver- kehrsmittel (Huckepack-, RolRo-Verkehr) verladen wird. (Verordnung (EWG) Nr. 4058/89, Preisbildungsverordnung)

(17)

Die Lkw-Spedition 95

3. Der Spediteur im Lkw-Verkehr

Welche Bedeutung hat der gewerbliche Güter- kraftverkehr für das Speditionsgewerbe?

In welchen Formen kann sich ein Spediteur im gewerblichen Güterkraftverkehr betätigen?

Was ist im Speditions- gewerbe unter einem Gemischtbetrieb zu verstehen?

Welche Rechte und Pflichten hat der Spediteur bei der Ausübung seines Selbsteintrittrechtes?

Für welche Leistungen kann sich der

Kraftwagenspediteur auf die ADSp berufen?

Mit welchen

Argumenten kann ein Kraftwagenspediteur für den LKW werben?

Auf keinem anderen Verkehrsgebiet betätigen sich die Spediteure mehr als im Güterverkehr mit dem Kraftwagen. Vornehmlich die binnenländi- schen Spediteure, die in den meisten Fällen eigene Fahrzeuge im Güter- verkehr einsetzen, finden hier ein großes Betätigungsfeld im nationalen und internationalen Verkehr.

Der Spediteur kann sich im gewerblichen Güterkraftverkehr in folgen- den Formen betätigen:

1. Er kann eigene Lkw im Orts-, Nah- und Fernverkehr einsetzen.

Schließt er mit seinem Kunden einen Frachtvertrag, wird er als Frachtführer tätig. Hat er einen Speditionsvertrag abgeschlossen, kann er den Transport im Wege des Selbsteintrittsrechtes selbst durchführen und wird dann als Spediteur und als Frachtführer (Frachtführer-Spediteur) tätig.

2. Hat er keine eigenen Lkw oder reicht der eigene Transportraum nicht aus, kann er nach eigenem Belieben Frachtverträge mit Lkw- Unternehmern in eigenem Namen für fremde Rechnung abschließen.

Er wird dann in der Regel als Spediteur tätig.

3. Er kann als Abjertigungsspediteur im Güterkraftverkehr die Abfer- tigung von Sendungen für Lkw-Unternehmer gegen Provision über- nehmen.

4. Er kann als Lkw-Sammelspediteur tätig werden, indem er eigene oder fremde Fahrzeuge einsetzt.

Als Gemischtbetriebe werden die Betriebe der Kraftwagenspediteure be- zeichnet, die nicht nur die Güterbeförderung durch Abschluss von Fracht- verträgen mit Lkw-Unternehmern besorgen, sondern die auch die Güterbe- förderung mittels eigener Fahrzeuge im Straßenverkehr durchführen.

Er hat in diesem Fall zusätzliche Rechte und Pflichten eines Frachtfüh- rers. Insbesondere unterliegt er der Frachtführerhaftung und den gesetz- lichen Vorschriften, die sich für jeden Lkw-Frachtführer aus dem HGB, dem GüKG und anderen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Gleich- zeitig hat er Anspruch auf die Fracht, auf Kostenersatz und auf eine Vergütung. Er hat auch das Pfandrecht des Frachtführers.

Grundsätzlich kann sich der Kraftwagenspediteur nur für die Leistungen auf die ADSp berufen, die er im Rahmen des Speditionsvertrages - nicht aber des Frachtvertrages - bewirkt.

Die Werbeargumente liegen in den Vorteilen, die der Lkw bei der Gü- terbeförderung bietet:

1. Im Haus-Haus- Verkehr kann der Absender bzw. der Empfänger den Lkw an jeder beliebigen Stelle des Werks geländes be- bzw. entladen.

(18)

Welche Aufgabe hat eine Frachtenbörse?

Was ist unter einem Güterverkehrszentrum (GVZ) zu verstehen?

Welche allgemeinen Aufgaben sollen Güterverkehrszentren erfüllen?

Umladen von Ladungsgütern und innerbetriebliche Transporte beim Kunden entfallen; somit kann durch verminderte Transportgefahren die Verpackung leichter gehalten werden (Rampe-Rampe-Verkehr).

Der Lkw ist kostengünstig.

2. Der Lkw ist beweglicher und durchweg schneller als die Bahn.

3. Der Lkw ist flächiger, weil das weit verzweigte Straßennetz auch in entlegene Gegenden führt.

4. Individuelle Behandlung, die ein Erfüllen von Sonderwünschen in größerem Umfang als bei der DB gestattet, wird durch den engen Kontakt des Verfügungsberechtigten zum Frachtführer ermöglicht.

Grundsätzlich wirbt der Lkw-Spediteur mit der Qualität seiner Lei- stung, mit der Pünktlichkeit (Just-in-time), der Schnelligkeit, der Re- gelmäßigkeit, der Häufigkeit und der Sicherheit seiner Liniendienste.

Eine Frachtenbörse vermittelt Laderaum und Ladung im deutschen und europäischen Güterkraftverkehr. Angebot und Nachfrage werden in ein computergestütztes Informationssystem laufend eingegeben und ste- hen den Spediteuren und anderen Interessenten gegen Entgelt kurzfristig zur Verfügung. - Eine Vielzahl von Anbietern und Nachfragern, ein schneller Zugriff auf die Daten und die Zuverlässigkeit der Beteiligten sind ebenso Voraussetzung für den Erfolg der Frachtenbörse wie die schnelle und zuverlässige Transportabwicklung von Komplett- und auch von Teil- ladungen. Leerläufe können vermieden und Kosten reduziert werden.

Ein Güterverkehrszentrum liegt in einem wirtschaftlichen Ballungs- zentrum, in dem sich Güterströme schneiden. An dieser Schnittstelle des Güterverkehrs entsteht Bedarf an Umschlags-, Lager- und Beförde- rungsleistungen und zusätzlich an logistischen Dienstleistungen. Diese Bedarfe sollen von den hier konzentrierten Dienstleistern - überwiegend Spediteure und Frachtführer - zur optimalen Versorgung der Verbrau- cher gedeckt werden.

Die Dienstleister bilden eine Betreibergesellschaft, die das GVZ unter- hält. Die öffentliche Hand (Gemeinde, Stadt, Bundesland) kann beteiligt sein. Die Bundesregierung fördert die Einrichtung von GVZ.

Durch die Güterverkehrszentren, die an den Schnittstellen der Güter- ströme im Transitland Deutschland liegen, soll der dort entstehende be- deutende Bedarf an Verkehrsleistungen gedeckt werden. Durch Kon- zentration von Spediteuren und anderen Dienstleistern auf einem be- grenzten Gelände soll der regionale und überregionale Güterverkehr - je nach Standort auch europa- oder weltweit - kostengünstig und umwelt- freundlich abgewickelt werden. Das Angebot an logistischen Dienstlei- stungen wird durch Zusammenarbeit der unterschiedlichen Dienstleister im GVZ verbessert. Im multimodalen Verkehr können durch die Kom- bination der Verkehrsmittel Lkw und Bahn, (bei entsprechendem Stand- ort des GVZ) über Binnenschiff, Seeschiff und Flugzeug alle Wirt- schaftszentren in Deutschland, aber auch in aller Welt bedient werden.

(19)

Die Lkw-Spedition Welche einzelnen Leistungen können in einem GVZ angeboten werden?

Wo liegen

schwerpunktmäßig Einsatzbereiche des Lkw-Spediteurs in der Wirtschaft?

Was ist unter "City- Logistik" zu verstehen?

Wie werden die ZusteUaufträge der City-Logistik abgewickelt?

97 Das Angebot ergibt sich aus der geographischen Lage, dem wirtschaftli- chen Umfeld und dem Leistungsspektrum der GVZ-Mitglieder. Ange- boten werden Leistungen der:

Umschlagseinrich- Umschlagsanlagen der Spediteure bzw. Lkw- tungen: Unternehmer, der Kombi-, Container-, Car- Logistikläger

Logistikläger Containerdepots City-Logistik

gobahnhöfe u.a.,

als Dauerläger, Zwischenläger zur üblichen La- gerbehandlung, zum Kommissionieren usw., für Beschaffungs- und Distributionslogistik, Containerdienste , Containerpackstationen, und ähnliche Frachtführerzusammenschlüsse zur Abwicklung des regionalen Güterverkehrs und zur kostengünstigen und umweltfreundli- chen Versorgung des städtischen Gebietes, Tankstellen, Reparaturbetriebe,

Restaurationsbetriebe u.a.

Lkw-Spediteure sind in der Beschaffungslogistik von Industrie und Groß- handel eingebunden. Nach festen Fahrplänen besorgen sie Gütertransporte oder führen sie durch. In Dauerauftragsverhältnissen beliefern sie ihren Auftraggeber produktions- oder absatzgerecht nach seiner Zeitvorschrift (Just-in-time) mit den bestimmten Warenarten und -mengen.

Lkw-Spediteure sind in der Distributionslogistik tätig. Sie sorgen für Einrichtung und Betrieb von Logistiklägern als eigene Läger, aber auch in Gemeinschaftsunternehmen mit HerstellernIHändlern. Sie organisie- ren den An- und den Abtransport der Güter über die Straße, die Schie- ne, im Spediteursammelverkehr, im Kep-Dienst (Kurier-, Express-, Pa- ketdienst) oder in kombinierten Verkehren, die sich vor allem in einem GVZ anbieten.

Unter dem Begriff "City-Logistik" ist eine Kooperation von selbststän- dig arbeitenden Speditionen zu verstehen, die ihr Sammelgut, das für Einzelhändler und andere Empfänger eines wirtschaftlichen Ballungsge- bietes bestimmt ist, gemeinsam zustellen. Gründe dieser Zusammen- schlüsse liegen in überlasteten Straßen, der Möglichkeit besserer Fahr- zeugauslastung, der Kostenreduzierung und der Umweltfreundlichkeit.

Die einzelnen Sendungen werden an einem festgelegten Schuppen bzw.

City-Terminal angeliefert oder von dem City-Logistik-Dienstleister beim Sammelspediteur abgeholt. Die Aufträge werden dem Dienstleister (Ge- meinschaftsunternehmen zur Wahrung der Neutralität gegründet) com- putergesteuert und gebündelt übergeben. Der Dienstleister erledigt die lau- fende Tourenplanung unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsin- formationen (Computersoftware) und stellt die Sendungen zu. Eine scan- nergestützte Sendungsverfolgung über Barcoding ist möglich, ebenso die Anbindung eines Empfängers über Computer bzw. Fax oder Telefon.

(20)

Welche Vorteile bietet die Einschaltung eines Lkw-Spediteurs?

Emil Schnell & Co., Spe- diteure, Frankfurt (Main), erhalten von der Frank- furter Motorenwerke GmbH, Frankfurt, den Auftrag, 2 Kisten und 2 unverpackte Kolli Elektro- motoren und Anker dazu, insg. 10.780 kg von Frank- furt (Main) nach Hamburg- Freihafen, 509 km, zu ver- laden. Der Empfänger ist Emil Schnell & Co., Ham- burg; die Sendung ist am '"

bis 16 Uhr abzuliefern, Entladestelle Hamburg- Freihafen, Schuppen 63 (vgl. Lkw-Frachtbrief im Anhang). Welche Arbeiten führt der Spediteur in Frankfurt vor Beginn der Auftragsabwicklung durch?

Welche Arbeiten führt der Spediteur nach Eintragung der Daten in das Speditionsbuch durch?

Der Lkw-Spediteur kennt aus seiner ständigen Tätigkeit heraus den Gü- terkraftverkehrsmarkt. Er hat die erforderlichen Fachkenntnisse, die im nationalen und im internationalen Verkehr erforderlich sind. Computer- gestützte Tourenplanung und funkgesteuerte Orientierungssysteme (Te- lematik) werden eingesetzt, um die Transporte schnell und sicher auszu- führen. Sind keine eigenen Fahrzeuge einsetzbar, besorgt der Spediteur Vertrags züge oder Fremd-Lkw; er kennt die Leistungsfähigkeit fremder Lkw-Unternehmer. Auch kann er sich einer geeigneten Frachtenbörse bedienen. Er findet die optimale Verlademöglichkeit aus den Angeboten des Güterverkehrszentrums, an dem er beteiligt ist.

Der Spediteur führt folgende Arbeiten durch:

Auftragsbearbeitung: Der Auftrag, der schriftlich über Fax oder DFÜ eingetroffen ist, wird gelesen und vom Sachbearbeiter gründ- lich durchgearbeitet.

Auftragskontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Weisun- gen und Dokumente:

Kontrolliert wird, ob

ein Speditions- oder Frachtvertrag/Selbsteintritt vorliegt,

- der Auftrag durchführbar ist (Bahn-, Kombiverladung entfallen;

eigenerlfremder Lkw und Termin, JIT, sind planbar),

Besonderheiten des Gutes feststellbar sind (gern. Auftragsanga- ben 1 Schwerkollo, 2 Kolli sperrig, geeigneter Lkw ist einsetz- bar; Ausfuhrerklärung liegt vor),

die Freigabe der Sendung durch Auftraggeber erfolgt (Liefer- schein liegt vor).

Preis festlegen: vereinbarter Preis ab Lager bis frei Schuppen, evtl.

Nachkalkulation der Fracht.

Unstimmigkeiten klären (hier keine).

Auftragsbestätigung: Der Lkw ... ist am ... um 6 Uhr ladebereit am Lager Industriestr.; dem Kunden mündlich/tel. erteilt.

Mit der Auftragsbestätigung ist der Speditionsvertrag geschlossen.

Führen des Speditionsbuches mit Position.

Nach Eintragung der Auftragsdaten (manuell/Computer) in das Spediti- onsbuch führt der Spediteur folgende Arbeiten durch:

Entscheidung über die Verladung: eigener Lkw (Selbsteintritt), geeignete Beiladung bei Bedarf besorgen (über Kollegen, Lade- raumverteilungsstelle, Frachtenbörse u.a.),

Disponieren des Lkw und Dokumentation: Lkw nach Abmessungen und Gewichten bestimmen, Lkw-Frachtbrief erstellen und mit Arbeits- auftrag/Lieferschein an unseren Fahrer; Kontrolle der zollamtlich vorabgefertigten AE, die dem Frachtbrief als Anlage beigefügt wird, Übernahme der Sendung sichern: Der Kunde als Absender belädt den Lkw; der Fahrer kontrolliert die betriebssichere Beladung, führt

(21)

Die UM-Spedition 99 die Schnittstellenkontrolle durch und erteilt dem Absender die Emp- fangsquittung, evtl. vorher Sendungsverfolgung veranlassen,

Überwachung der Beförderung bis zur Ablieferung in Hamburg:

ordnungsgemäße Empfangsquittung durch den Empfänger, Entlade- bericht erstellen,

Abrechnung, Versandanzeige,

Erledigung des Speditionsbuches, Ablage.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zur Beförderung zugelassene Güter Zur Beförderung zugelassenes Fahrzeug.

Zwar muss der Spediteur auch weiterhin seine Haftung über einen Versicherer sei- ner Wahl abdecken (= Haftungsversicherung), um auf Basis der ADSp (2017) arbeiten zu können;

Der grenzüberschreitende Empfang bezieht sich auf Fahrten, die im Ausland begonnen und im Inland beendet werden.. Bei Güterbeförderung erfolgt die Einladung im Ausland,

Der Transitverkehr bezieht sich auf Fahrten, die im Ausland begonnen und im Ausland beendet werden, wobei die Fahrt über österreichisches Staatsgebiet führt.. Bei

Es war dies der grösste zwischen 1900 und 2020 gemessene Rückgang innerhalb eines Jahres, die Transportleistung entsprach 1945 mit 1,4 Milliarden Tonnenkilometern noch dem Niveau

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit befanden sich am Ende des Jahres 2020 insgesamt 1.440.568 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den Berufen der

Wissen rund um die Entsorgung – wöchentliche Rubrik mit wichtigen Informationen 6.. Fachkundelehrgang Güterkraftverkehr

Damit eine solche Staugebühr Nutzer*innen ein- zelner Fahrzeugtypen nicht diskriminiert, muss diese Ge- bühr für alle Fahrzeugklassen in verhältnismäßiger Art und Weise