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Landschaftsplanerischer Fachbeitrag

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Academic year: 2022

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(1)

umweltbüro essen Bolle und Partner GbR

zum Bebauungsplan Nr. 48

„Hagenholt Nord“

der Stadt Sendenhorst

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

(2)

Bearbeitung:

Andreas Bolle Christina Hoever

Essen, im Juni 2017

umweltbüro essen

Rellinghauser Straße 334f  45 136 Essen fon 0201/860 61- 0  fax 0201/860 61 - 29 e-mail: info@umweltbuero-essen.de www.umweltbuero-essen.de

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Gliederung

1 Einleitung 5

2 Grundlagen 5

2.1 Lage im Raum, derzeitige Nutzung, Siedlungsstruktur und

Topographie 5

2.2 Planungsrechtliche Vorgaben und sonstige Zielkonzepte 6

2.3 Boden 9

2.4 Grund- und Oberflächenwasser 11

2.5 Klima und Lufthygiene 13

2.6 Flora, Fauna, Habitate 14

2.6.1 Biotopstruktur 14

2.6.2 Artenschutzrechtliche Belange gem. § 44 BNatSchG 27 2.7 Orts- und Landschaftsbild sowie Erholungspotenzial 31

3 Planvorhaben und Konfliktanalyse 32

3.1 Vorhabenbeschreibung 32

3.2 Eingriffscharakteristik und Minderungsmaßnahmen 35

4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 37

4.1 Methodik der Biotopbeurteilung und Kompensationsberechnung 37 4.2 Berechnung des Kompensationsbedarfes im Plangebiet 38

5 Literatur 39

Abbildungen

Abbildung 1: Übersichtslageplan (Quelle TIM-online) 5

Abbildung 2: Luftbild (Quelle TIM-online) 6

Abbildung 3: FNP 6

Abbildung 4: Landschaftsplan (Auszug aus der Festsetzungskarte) 9

Abbildung 5: Gewässernetz (Quelle: ELWAS-Web) 12

Abbildung 6: Biotopstruktur im Plangebiet (Übersicht) 17 Abbildung 7: Lageplan zur Gewässerumgestaltung und zum Regenrückhaltebecken

(Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan) 33

Abbildung 8: Beispielquerschnitt durch den umgestalteten Helmbach (Skizze:

Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan) 34

Abbildung 9: Bebauungsplan Nr. 48 „Hagenhold Nord“, Vorentwurf (Stand Mai

2017) 34

Tabellen

Tabelle 1: Beurteilung der biotischen Funktionen 26 Tabelle 2: Mögliche Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4112 (4.

Quadrant) 28

Tabelle 3: Eingriffsbilanzierung Plangebiet 39

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Tabellen im Anhang

A1 Beurteilung der Kaltluftproduktion in Abhängigkeit von Bewuchs und Boden

A2 Beurteilung der Seltenheit von Biotoptypen A3 Beurteilung der Naturnähe von Freiflächen A4 Beurteilung der Reife (Maturität) von Biozönosen

A5 Beurteilung der strukturellen Gliederung von Siedlungsflächen hin- sichtlich ihrer Lebensraumqualität

A6 Beurteilung der zeitlichen Ersetzbarkeit von Biotoptypen A7 Beurteilung der Intensität der Landnutzung

A8 Beurteilung des Naturnähepotenzials A9 Beurteilung des Naturschutzpotenzials

Anlagen

Karte 1 Bestand/Planung Protokollbogen Artenschutzprüfung

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1 Einleitung

Für Flächen östlich der Straße Südtor (L 811) soll der Bebauungsplan Nr. 48 „Ha- genholt Nord“ aufgestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines neuen Wohngebietes zu schaffen.

Die verkehrliche Erschließung erfolgt von Westen, die Regenentwässerung soll nach Norden auf ein in Planung befindliches Regenrückhaltebecken ausgerichtet wer- den. Parallel des Helmbaches sollen Flächen dauerhaft von einer Bebauung frei ge- halten und gewässerbezogen entwickelt werden. Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 5 ha.

2 Grundlagen

2.1 Lage im Raum, derzeitige Nutzung, Siedlungs- struktur und Topographie

Der Planungsraum liegt am südlichen Siedlungsrand von Sendenhorst, östlich der L L811 (vgl. Abbildung 1).

Abbildung 1: Übersichtslageplan (Quelle TIM-online)

Das Plangebiet stellt sich aktuell in weiten Teilen als ackerbaulich genutzt dar, ver- fügt aber am östlichen Rand auch über ein kleines Feldgehölz, das offenbar im Um- feld eines ehemaligen Gebäudes stockt. In den Geltungsbereich aufgenommen sind der Helmbach im Norden sowie ein namenloses Gewässer, das an der südlichen und westlichen Grenze des Plangebietes verläuft.

Nach Norden, Westen und Süden schließen sich Siedlungsflächen, nach Osten wei- tere landwirtschaftliche Nutzflächen an. Die umgebenden Siedlungsbereiche wei- sen in der Regel eine allenfalls mittlere Verdichtung auf.

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Das Plangebiet ist nahezu eben.

Abbildung 2: Luftbild (Quelle TIM-online)

2.2 Planungsrechtliche Vorgaben und sonstige Ziel- konzepte

Der Flächennutzungsplan (FNP) in seiner geltenden Fassung stellt für den südlichen Teil des Plangebietes Wohnbauflächen, für das nördliche Plangebiet öffentliche Grünfläche mit der überlagernden Darstellung „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dar. Letz- tere weitet sich östlich des Geltungsbereiches noch deutlich auf (vgl. Abbildung 3).

Abbildung 3: FNP

(7)

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden Landschafts- planes des Kreises Warendorf (vgl. Abbildung 4). Dieser trifft zwar keine Schutz- festsetzungen, stellt aber einen Raum für eine Festsetzung zu Entwicklungs-, Pfle- ge- und Erschließungsmaßnahmen gem. § 26 LG NW dar. Der nördliche Teil des PG liegt im Festsetzungsraum Nr. 5.0.10 und der südliche Teil in Nr. 5.0.17.

Der Festsetzungsraum Nr. 5.0.10 „Ahrenhorster Bach und Helmbach“ wird wie folgt beschrieben:

Größe: ca. 198 ha Naturraum:

Grund- bzw. stauwassergeprägte Pseudogley-Gleye, z.T. Gley- Pseudogleye, Gleye Biotop- und Nutzungsstruktur:

Überwiegend ackerbaulich genutzte Talräume mit Resten naturnaher, auentypi- scher Strukturen; abschnittsweise bzw. punktuell Ufergehölze an den weitgehend begradigten Fließgewässern

Entwicklungsziel:

Für den Bereich ist das Entwicklungsziel „„Anreicherung von Bach- und Flussauen mit typischen Strukturelementen (2.2.4 und 2.2.5)“ dargestellt.

Zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sollten in dem in der Festsetzungskarte unter der Gliederungsnummer 5.0.10 dargestellten Bereich folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

- Anlage von Kopfbaumreihen (insgesamt ca. 1.730 m Länge) abschnittsweise an gehölzfreien Ufern

- Anlage von Baumreihen (insgesamt ca. 430 m Länge) im Zusammenhang mit querenden Straße südlich und südwestlich Sendenhorst

- Anlage von Gehölzstreifen (insgesamt ca. 1.0150 m Länge) insbesondere zur Arrondierung und Vernetzung vorhandener Gehölz- und Biotopstrukturen - Anlage von uferbegleitenden Gehölzen mit Uferrandstreifen (insgesamt ca.

7.690 m Länge) abschnittsweise an gehölzfreien Ufern - Anlage von Uferrandstreifen (insgesamt ca. 9.215 m Länge) - Anlage von Kleingewässern (insgesamt 1 Stück)

- Umwandlung von Acker in Extensivgrünland (insgesamt ca. 12,95 ha) im Auen- bzw. Überschwemmungsbereich

Erläuterung:

Neben der allgemeinen Belebung des Landschaftsbildes und der Verbesserung der Biotopvielfalt im Raum tragen die Maßnahmen insbesondere dazu bei

- den Erholungswert der Landschaft zu steigern

- Vernetzungs-, Trittstein- und Refugialbiotope zu schaffen (Biotopverbundsys- tem)

- naturnahe Fließgewässersysteme und ihre auetypischen Lebensräume anzurei- chern und wiederherzustellen

- Erhalt und Wiederherstellung des auentypischen Landschaftsbildes - die Grünlandausprägung im Raum zu fördern

Der Festsetzungsraum Nr. 5.0.17 „Landschaftsraum südlich des Helmbaches“ wird wie folgt beschrieben:

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Größe: ca. 556 ha Naturraum:

Bereich mit vorherrschenden Pseudogleyen, Braunerde-Pseudogleyen, zum Teil Gley-Pseudogley, örtlich vereinzelt Braunderde-Rendzinen im Landschaftsraum der

„Lehmplatten um Hoetmar, Drensteinfurt und Ahlen Biotop- und Nutzungsstruktur:

Überwiegend ackerbaulich geprägte offene Kulturlandschaft mit geringem Anteil an gliedernden und belebenden Landschaftselementen und an Grünlandflächen Entwicklungsziel:

Für den Bereich ist das Entwicklungsziel „Anreicherung einer im Ganzen erhaltens- würdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und bele- benden Landschaftselementen (2.1.11)“ dargestellt. Integriert ist eine Fläche am Siedlungsrand, die mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung (3.1.4)“ darge- stellt ist.

Zur Verwirklichung der Entwicklungsziele sollten in dem in der Festsetzungskarte unter der Gliederungsnummer 5.0.17 dargestellten Bereich folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

- Anlage von Baumreihen (insgesamt ca. 4.440 m Länge), u.a. an der L 851, L 811 sowie an

- örtlichen Straßen und Wegen

- Anlage von Gehölzstreifen (insgesamt ca. 790 m Länge) zur Vernetzung und Ar- rondierung

- vorhandener Gehölzstrukturen im Einzelfall

- Anlage von Säumen und Ackerrandstreifen (insgesamt ca. 2,625 m Länge) - Anlage von uferbegleitenden Gehölzen mit Uferrandstreifen (insgesamt ca.

2.270 m Länge) an gehölzfreien Nebengewässern des Helmbaches, des Land- wehrgrabens bzw. des Ahrenhorster Baches

- Anlage von Uferrandstreifen (insgesamt ca. 3.750 m Länge) an zahlreichen kleineren Gewässern und Gräben bei angrenzender intensiver Nutzung - Anlage von Kleingewässern (insgesamt 1 Stück)

- Neuanlage von Obstwiesen (insgesamt ca. 4,83 ha) im Umfeld von Einzelhöfen, u.a. bei Schulze Horstrup, Vornholz, Sander

- Umwandlung von Acker in Extensivgrünland (insgesamt ca. 5,12 ha) im Bereich grund- bzw. staufeuchter Böden, u.a. bei Himmelreich

Erläuterung:

Neben der allgemeinen Belebung des Landschaftsbildes und der Verbesserung der Biotopvielfalt im Raum tragen die Maßnahmen insbesondere dazu bei

- den Erholungswert der Landschaft zu steigern

- Vernetzungs-, Trittstein- und Refugialbiotope zu schaffen (Biotopverbundsys- tem)

- naturnahe Fließgewässersysteme und ihre auetypischen Lebensräume anzurei- chern und wiederherzustellen

- Straßen in die umliegende Landschaft einzugliedern - den Siedlungsrand einzubinden und aufzuwerten

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Abbildung 4: Landschaftsplan (Auszug aus der Festsetzungskarte)

2.3 Boden

Beurteilungsgrundlagen

Dem Boden kommt sowohl wegen seiner zentralen Stellung im Naturhaushalt wie auch als Grundlage vielfältiger Nutzun- gen durch den Menschen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Umweltver- träglichkeit von flächenbeanspruchenden Vorhaben zu.

Die im Rahmen landschaftspflegerischer Planungen zu berücksichtigenden Funkti- onen und Potenziale gibt Schema1 wie- der.

Regel-, Speicher- und Pufferfunktion Böden haben vielfältige regulierende Funktionen für den Material- und Ener- gieumsatz im Naturhaushalt. Durch Nie- derschläge, über die Luft und durch Flä- chennutzung kommt es zu Schadstoff- einträgen in den Boden. Physikalische, chemische und biologische Prozesse können die Filterung, Bindung und Um- wandlung sowohl von außen eingetrage- ner wie auch natürlich im Boden vorhan- dener Substanzen bewirken. Aus dem Boden können Substanzen ins Grund- wasser weitergeleitet, in die Luft freige- setzt oder in Biomasse (z.B. in die Vege-

tation) eingelagert und weiträumig ver- frachtet werden.

Diese Vorgänge sind über Regelkreise sowohl untereinander als auch mit ande- ren - z.B. klimatischen oder geologischen - Faktoren verknüpft, so dass für die Landschaftsplanung eine Beschränkung auf die wichtigsten Aspekte erfolgen muss.

Dies sind in der Regel:

• bestehende Schadstoffbelastungen des Bodens

• Schutz der Gewässer (Grund- u.

Oberflächenwasser) vor Schadstoff- einträgen

• Möglichkeit dezentraler Nieder- schlagswasserversickerung.

Lebensraumfunktion

Böden stellen den Lebensraum einer po- tenziell reichhaltigen Flora und Fauna dar. Sie sind mitentscheidend dafür, wel- che natürliche Vegetation und damit auch welche Tierwelt sich in einem Ge- biet ausgebildet hat oder sich nach Ende menschlicher Eingriffe potenziell einstel- len würde. Für das Kriterium Lebens-

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raumfunktion sind daher sowohl die tat- sächliche aktuelle Bedeutung zu berück- sichtigen als auch ihre potenzielle - auf den natürlichen Entwicklungsmöglichkei- ten beruhende - Bedeutung für die Aus- bildung einer mehr oder weniger schüt- zenswerten Tier- und Pflanzenwelt. Als besonders hoch zu bewerten für die Exis- tenz vieler seltener Tier- und Pflanzenar- ten sind generell solche Böden, die "ext- reme" Eigenschaften (sehr trocken, sehr feucht, nährstoffarm) aufweisen. Wegen der geringen Flächengröße erfolgen ent- sprechende Aussagen im Kapitel 2.7.

An dieser Stelle entscheidende Beurtei- lungskriterien sind die Naturnähe der Böden sowie die Intensität der vorge- nommenen Eingriffe und - damit verbun- den - die Möglichkeit, naturnahe Ver- hältnisse wiederherzustellen.

Biotisches Ertragspotenzial

Das biotische Ertragspotenzial - also die landwirtschaftliche Nutzungseignung ei- ner Fläche - hängt von einer Vielzahl na- türlicher Faktoren sowie von Art und In- tensität der Bewirtschaftung ab.

Zur Beurteilung wird im Weiteren auf die Boden- und die Grünlandgrundzahl zu- rückgegriffen, die als integrierende Messgrößen verschiedene Einzelfaktoren

berücksichtigten. Diese Zahlen machen Angaben zur landwirtschaftlichen Nut- zungseignung unter Außerachtlassung der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung (also z.B. der Bewirtschaftungs- intensität).

Die natürliche Nutzungseignung einer Fläche für die landwirtschaftliche Pro- duktion kann durch Schadstoffbelastun- gen des Bodens in Frage gestellt werden.

Zur Beurteilung liegen eine Vielzahl von Grenz- und Richtwerten vor, auf deren Darstellung an dieser Stelle verzichtet wird, da eine nennenswerte Schadstoff- belastung im Entwicklungsgebiet nicht bekannt ist.

Archivfunktion

Böden in ihrem aktuellen Zustand sind immer das Ergebnis der natur- und kul- turräumlichen Entwicklung der Land- schaften und können aufgrund ihrer lan- gen Entstehungsgeschichte Spuren einer langen natürlichen Entstehungsgeschich- te und die auf ihm erfolgten anthropge- nen Einwirkungen konservieren. Sie sind dann als Archiv der Natur- und Kulturge- schichte zu betrachten und können falls diese Archivfunktion besonders ausge- prägt ist besonderes Schutzwürdigkeit er- langen.

Zustand im Untersuchungsgebiet

Im Plangebiet wären gemäß Bodenkarte 1: 50.000 natürlicherweise typischer Gley aus schluffig-lehmiger Sand und lehmiger Sand ausgebildet, der von Lehm in sandi- gen, schwach steinigen oder sandig-tonigen Ausprägungen unterlagert ist. Die Fil- terfähigkeit ist gering und die biotische Ertragsleistung als mittel zu beschreiben (Bodenwertzahlen 30 – 50). Das Grundwasser steht laut Bodenkarte in geringen Tiefen (4 - 8 dm) an, die vorliegende Baugrundgrunduntersuchung legt aber Ab- stände größer 1 m nahe.

Da das Plangebiet weitestgehend landwirtschaftlich genutzt wird und keine größe- ren topographischen Veränderungen zu verzeichnen sind, kann davon ausgegangen werden, dass der natürliche Bodenaufbau auch tatsächlich weitestgehend erhalten ist.

Es liegen keine Erkenntnisse oder Hinweise zu Altlasten, altlastbedingten Beein- trächtigungen oder schädliche Bodenbelastungen vor. Allerding sind in einer ge- hölzbestandenen Fläche Reste eines alten Gebäudes zu erkennen, die auch deutlich im Digitalen Geländemodell abgebildet sind. Neben Bauschutt finden sich auch überwachsene befestigte Flächen.

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Beurteilung

Zur Beurteilung der Bodenfunktionen werden üblicherweise die Aussagen des Geo- logischen Dienstes Nordrhein-Westfalen herangezogen. Im dortigen Informations- system sind die Gleyböden des Plangebietes nicht als schutzwürdige Böden ver- zeichnet.

Grundsätzlich gilt, dass durch eine hohe Grundfeuchte gekennzeichnete Standorte auch in Hinblick auf die Potenziale zur Bildung höherwertiger Biotoptypen („Ext- remstandort“) herausragen. Da die durch Grund- und Staunässe geprägten Stand- orte im Planungsraum aber sehr weit verbreitet sind, ist dieses Standortcharakte- ristikum nicht als Ausdruck einer besonderen Schutzwürdigkeit zu werten.

Zusammenfassend gibt es somit im Plangebiet keine Böden, die nach § 1 Abs. 1 LBodSchG als besonders schutzwürdig einzustufen sind.

Da es sich um eine erstmals bebaute Fläche handelt, kommt der § 44 LWG (ehem.

§ 51a LWG) zur Anwendung. Eine Versickerung kommt jedoch aufgrund des gerin- gen Grundwasserflurabstandes nicht oder nicht vollständig in Betracht, sondern al- lenfalls eine (gedrosselte) Einleitung in Fließgewässer.

Hinweise für die weitere Planung:

• Die Analyse der Bodenverhältnisse lässt keine Aspekte erkennen, die die ge- plante Nutzung prinzipiell in Frage stellen.

2.4 Grund- und Oberflächenwasser

Beurteilungsgrundlagen

Die im Rahmen der Planung zu untersu- chenden Funktionen und Potenziale von Gewässern gibt Schema 2 wieder.

Die Grundwasserschutzfunktion weist ei- nen engen Zusammenhang zum Um- weltmedium Boden, die Grundwasser- neubildungsfunktion einen engen Zu- sammenhang zu Boden und Klima auf. In beiden Fällen ist daher nicht von Funktio- nen des Wassers zu sprechen, sondern von Funktionen einer Fläche, auf die ver- schiedene Medien Einfluss ausüben.

Grundwasserschutzfunktion

Der Schutz des Grundwassers vor Schad- stoffeinträgen hängt von vielen Einzelfak- toren ab:

• Bodenverhältnisse (Filter-, Speicher-, Puffervermögen, Wasserdurchlässig- keit; Schadstoffbelastungen)

• Grundwasserflurabstand

• sonstige geologische Verhältnisse (u.

a. hydraulische Durchlässigkeit)

Ausgewiesene und geplante Wasser- schutzzonen geben vor allem dann wert- volle Hinweise auf mögliche Konflikte, wenn ansonsten nur unzureichende Grundlagen für die Beurteilung der Grundwasserschutzfunktion vorliegen.

Grundwasserneubildungs- funktion

Angesichts der normalerweise geringen Ausdehnung geplanter Baugebiete (in Re- lation zur Größe des gesamten Gebietes, welches zur Mächtigkeit des Grundwas- sers beiträgt), sind messbare Auswirkun- gen auf den Grundwasserstand auch bei einer vollständigen Flächenversiegelung in der Regel nicht zu erwarten. Da jedoch die Vielzahl „kleiner Flächenversiegelungen“

in ihrer Summe negative Auswirkungen haben kann, ist im Rahmen der land- schaftspflegerischen Begleitplanung eine Abschätzung vorzunehmen, inwieweit durch entsprechende Maßnahmen (u.a.

Niederschlagswasserrückhaltung und - versickerung) die Grundwasserneubildung erhalten werden kann. Veränderungen in

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der Grundwasserneubildung, die zum Bei- spiel durch eine Veränderung des Be- wuchses hervorgerufen werden, sind nicht Gegenstand des LBP.

Wasserdargebotspotenzial (Grund- und Oberflächenwasser)

Unter Wasserdargebotspotenzial ist die Menge und Qualität des wirtschaftlich

nutzbaren Grundwassers zu verstehen.

Zur Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Nutzung erfolgt bzw. geplant ist.

Da auf Menge und Qualität keine bzw. un- wesentliche Einflüsse zu erwarten sind, wird eine Beurteilung dieses Potenzials für die vorliegende Fragestellung nicht für notwendig gehalten.

Zustand im Untersuchungsgebiet

Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des Helmbaches, der dem Ahrenhorster Bach zufließt. Neben dem Helmbach verläuft im Plangebiet ein weiteres namenlo- ses Fließgewässer (am südlichen Rand und östlich der Landesstraße L811).

Abbildung 5: Gewässernetz (Quelle: ELWAS-Web)

Grundwasserist nach Angaben der Bodenkarte bereits in 40 – 80 cm Tiefe zu er- warten, tatsächlich legen die Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen im Plange- biet einen Flurabstand von mehr als 1 m nahe.

Eine Ausweisung als Wasserschutzzone liegt nicht vor, auch handelt es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet. Der Umsetzungsfahrplan zur Wasserrahmen- richtlinie macht keine differenzierten planerischen Aussagen.

Beurteilung

Für das Grundwasserdargebotspotenzial (also die wirtschaftliche Nutzbarkeit) hat das Plangebiet keine planungserhebliche Bedeutung, da eine Grundwassernutzung nicht bekannt ist und die Plangebietsfläche zudem zu klein ist, um relevante Aus- wirkungen nahezulegen.

Die Grundwasserschutzfunktion, die eine Fläche durch die Filterleistung des Bo- dens haben kann, ist aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes als gering zu beurteilen.

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Die Grundwasserneubildung ist im Plangebiet derzeit nicht wesentlich einge- schränkt.

Hinweise für die weitere Planung:

• Die Analyse des Wasserhaushaltes lässt keine Aspekte erkennen, die grund- sätzlich gegen das Vorhaben sprechen.

2.5 Klima und Lufthygiene

Beurteilungsgrundlagen

Für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Plan- und Untersuchungsgebietes hin- sichtlich der klimatischen und lufthygieni- schen Leistungen werden die klimatischen Kriterien (Schema 3) und die aktuelle Luftbelastung mit Schadstoffen (Schema 4) getrennt betrachtet.

Ausgleichspotenzial

Die Beurteilung einer Fläche hinsichtlich ihres klimatischen Ausgleichspotenzials ist daran festzumachen, ob sie klimatische Funktionen (s.u.) hat, die sich in solchen Gebieten auswirken, die als belastet anzu- sehen sind und somit einer Entlastung be- dürfen. Als klimatisch belastet sind in der Regel Stadt-, Innenstadt sowie Gewerbe- und Industriegebietsklimata anzusehen (vgl. Stock et al., 1986). Nur in diesen Fäl- len ist eine Beurteilung des klimatischen Ausgleichspotenzials notwendig.

Falls die durch ein Entwicklungsgebiet po- tenziell beeinflussten Flächen über ein ausgeglichenes Klima und lufthygienisch unbedenkliche Verhältnisse verfügen, kann in der Regel auf eine detaillierte Prü- fung der lufthygienisch-klimatischen Funk- tionen verzichtet werden.

Luftregenerationsfunktion

Die Fähigkeit einer Fläche, zur Luftregene- ration beizutragen (der Frischluftentste- hung zu dienen), besteht in erster Linie in der Ausfilterung von Schadstoffen und der Erhöhung der Luftfeuchtigkeit durch die Vegetation, weniger in der oftmals vermu- teten Produktion von Sauerstoff. Hinzu kommt der Temperaturausgleich durch die Produktion von kühlerer Luft. Der ent- scheidende Faktor für eine diesbezügliche Leistungsfähigkeit ist die Flächengröße. In der Regel ist erst ab 50 ha von einer Leis-

tungsfähigkeit hinsichtlich der Luftregene- ration zu sprechen.

Temperaturausgleichsfunktion Besiedelte Gebiete weisen in der Regel ei- ne gegenüber dem Umland deutlich höhe- re Temperatur sowie eine geringere rela- tive Luftfeuchtigkeit auf. Da diese stadt- klimatischen Effekte unter anderem auch negative gesundheitliche Auswirkungen haben können, ist ein Temperaturaus- gleich durch die Zuführung kühlerer Luft in belastete Gebiete von hoher stadtökologi- scher Bedeutung. Entscheidendes Kriteri- um für die Bildung von Kaltluft ist die Dichte und Art des Bewuchses einer Flä- che (Tab. A1).

Luftleitungsfunktion

Die äußere Gestalt und Lage einer Fläche (topografische Verhältnisse, Bewuchs, Art und Größe sowie Ausrichtung von Bau- körpern) ist entscheidend dafür, inwieweit sie selbst als auch weitere Flächen in ih- rem Lee durchlüftet werden, die Fläche al- so Teil einer Ventilationsbahn ist. Die Funktion der Luftleitung kann bei einer Fläche nicht nur durch ihre Bebauung, sondern auch durch dichten Bewuchs (z.B.

Waldgebiete) deutlich beeinträchtigt wer- den. Die Berücksichtigung einer Luftlei- tungsfunktion ist vor allem dann von Be- deutung, wenn durch eine Bebauung Auswirkungen auf Gebiete mit hoher Be- lastung und bereits schlechter Durchlüf- tung zu befürchten sind.

Schadpotenzial

Zur Ermittlung des Schadpotenzials von stofflichen Immissionen können sowohl Ermittlungen der Immissionskonzentrati-

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onen von Einzelschadstoffen wie auch die Erfassung von Immissionswirkungen an Bioindikatoren beitragen (Schema 4). Lie- gen entsprechende Untersuchungen nicht

vor, ist mittels Hilfskriterien eine theoreti- sche Ableitung der anzunehmenden Im- missionsbelastung vorzunehmen.

Zustand im Untersuchungsgebiet und Beurteilung

Eine Klimaanalyse liegt für den Planungsraum nicht vor. Daher können lufthygie- nisch-klimatische Aspekte nur aus der Topografie und der Nutzungsstruktur abge- leitet werden.

Auf der Vorhabenfläche selbst ist der Klimatoptyp "Freilandklima" zu erwarten, in den Siedlungsflächen nördlich, westlich und südlich ist vom Klimatoptyp "Stadt- randklima" auszugehen, der zwar eine gegenüber der freien Landschaft erhöhte bi- oklimatische und lufthygienische Belastung anzeigt, jedoch keinen planerischen Handlungsbedarf begründet.

Somit ist im Umfeld des Plangebietes kein spezieller Bedarf an klimatisch- lufthygienischem Ausgleich zu erkennen.

Eine Luftleitungsfunktion im engeren Sinne kommt dem Entwicklungsgebiet nicht zu. Eine besondere Bedeutung zur Luftregeneration ist wegen der geringen Strukturie- rung durch Gehölze aber auch wegen des Fehlens entsprechender Emittenten aus- zuschließen. Die offenen Landwirtschaftsflächen werden allerdings zur nächtlichen Kaltluftproduktion beitragen.

Eine besondere Leistungsfähigkeit oder Bedeutung des Plangebietes hinsichtlich ei- nes klimatisch-lufthygienischen Ausgleiches in angrenzenden Siedlungsflächen ist somit nicht erkennbar.

Aktuelle Daten zur Beurteilung der Immissionssituation im Entwicklungsgebiet lie- gen nicht vor. Als Emissionsquellen sind im Planungsraum vornehmlich die Landes- straße sowie Hausbrand zu nennen. Über deren Anteil an den Immissionsbelastun- gen liegen keine belastbaren Daten vor. Es sind jedoch angesichts der geländekli- matischen Situation (gute Durchlüftung, Hauptwindrichtungen) keine planungser- heblichen Einflüsse erkennbar und es ist anzunehmen, dass die Schadstoffbelas- tung weitestgehend der in der Region üblichen Hintergrundbelastung entspricht.

Hinweise für die weitere Planung:

• Die Analyse der klimatisch-lufthygienischen Verhältnisse lässt keine Aspekte erkennen, die gegen eine Realisierung des Vorhabens sprechen.

2.6 Flora, Fauna, Habitate

2.6.1 Biotopstruktur

Beurteilungsgrundlagen

Für eine Beschreibung und Beurteilung des Zustandes und der Leistungsfähigkeit einer Fläche für die Belange der belebten Umwelt (Flora und Fauna, Habitate) sind

die in Schema 5 aufgeführten Potenziale und Funktionen zu berücksichtigen.

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Lebensraumfunktion

Mit der Lebensraumfunktion einer Fläche ist ihre Eignung gemeint, die Rahmen- bedingungen für das Vorkommen von Tie- ren und Pflanzen zu bieten. Dabei kann sich die Lebensraumfunktion gegebenen- falls auch auf die Eignung als saisonal oder

"nutzungsbedingt" begrenzter Aufent- haltsraum (Winterquartier, Brutrevier, Nahrungshabitat) beschränken.

Für die durch die Planung direkt betroffe- ne Fläche und ihre unmittelbaren Randbe- reiche wird eine möglichst detaillierte Be- urteilung anhand der Kriterien Seltenheit und Gefährdung, Naturnähe, Vielfalt, Flä- chengröße und Ersetzbarkeit vorge- nommen.

Seltenheit und Gefährdung von Biotopen Die Beurteilung von Gefährdung und Sel- tenheit von Biotoptypen erfolgt in erster Linie auf Basis der "Roten Liste der ge- fährdeten Biotoptypen von Nordrhein- Westfalen" (Schulte & Wolff-Straub, 1986) sowie der Arbeitsanleitung zur Biotopkar- tierung in Nordrhein-Westfalen (Brocksie- per et al., 1982)(Tab. A2). Beide Veröffent- lichungen konzentrieren sich auf die rela- tiv naturnahen Biotope des Außenberei- ches. Das heißt, innerhalb von besiedelten Gebieten können Flächen einen höheren ökologischen Stellenwert besitzen als in der freien Landschaft.

Für die Beurteilung der Seltenheit und Ge- fährdung einzelner Tier- und Pflanzen- arten werden die einschlägigen "Roten Listen" zugrunde gelegt.

Naturnähe

Für die Beurteilung des Kriteriums Natur- nähe werden die Teilkriterien:

• Natürlichkeit (Anteile von Elementen der potenziellen natürlichen Vegetati- on, bzw. kulturbetonter oder künstli- cher Strukturen) (Tab. A3)

und

• Maturität (Reife der Biotopstrukturen, also ihr Entwicklungszustand inner- halb der natürlichen Sukzessions- abläufe (Tab. A4)

herangezogen. Darüber hinaus erlaubt die Klassifizierung der Siedlungsdichte (vgl.

Tab A5) eine Beurteilung der Intensität anthropogener Einflüsse und die damit einhergehende Minderung der Naturnä- he.

Vielfalt

Das Kriterium Vielfalt umfasst neben der Artenvielfalt vor allem den Reichtum einer Fläche an unterschiedlichen Biotopstruk- turen. Eine vielfältige Lebensraumausstat- tung zieht oftmals auch eine hohe Vielfalt der auftretenden Tierarten nach sich.

Als Teilkriterien sind zu betrachten:

• Vegetationsschichtung (= vertikale Vegetationsstruktur)

• horizontale Vegetationsstruktur und Grenzliniendichte

• sonstige Strukturmerkmale (Totholz, Steine etc.).

Flächengröße

Die Größe einer unzerteilten Fläche ist als wertsteigerndes Merkmal bei der Beur- teilung zu berücksichtigen. Mit zuneh- mender Größe steigt nämlich nicht nur die Leistungsfähigkeit der Fläche, einer ar- tenreichen Lebensgemeinschaft Lebens- raum zu bieten, sondern nimmt gleich- zeitig auch der Flächenanteil, auf den die Umgebungsnutzung negativ einwirkt (Stö- rungszone), ab.

Eine allgemeine Angabe der vor allem für Tiergemeinschaften notwendigen mini- malen Biotopgröße ist nicht möglich. Auf- grund von Untersuchungen zum Mini- mumareal einiger Tiergruppen wird ab ei- ner Freiflächengröße von 5 ha ein er- höhter Biotopwert angenommen (vgl.

Reidl & Rijpert, 1989; Fitger & Mahler, 1990; Kaule, 1991).

Im besiedelten Bereich ist die Bebauung größerer Freiflächen in der Regel mit ei- nem nicht ersetzbaren Verlust an Lebens- raum verbunden, da vergleichbar große Flächen nicht mehr existieren (vgl. räumli- che Ersetzbarkeit).

Ersetzbarkeit

Die Ersetzbarkeit von Biotopen ist sowohl unter zeitlichen (Wiederherstellbarkeit) wie räumlichen Aspekten zu betrachten.

Die Wiederherstellbarkeit ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung, ob ein Ein- griff gemäß Landschaftsgesetz ausgleich- bar ist oder nicht. Da Alter weder herstell- bar ist, noch der Alterungsprozess ver- kürzt werden kann, müssen alte Biotope als nicht ersetzbar beurteilt werden. Zur Abgrenzung wird ein Zeitraum von 30 Jah- ren gewählt, da dies der äußerste noch überschaubare Planungshorizont ist.

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Bei Biotopen mit Entstehungszeiträumen unterhalb von 30 Jahren wird eine größt- mögliche Differenzierung angestrebt, wo- hingegen bei Entstehungszeiträumen über 150 Jahre auf eine weitere Differenzierung verzichtet wird (vgl. Tab. A6). Damit wird dem raschen Wandel der Agrarlandschaft und der Siedlungsgebiete Rechnung ge- tragen, in denen auch solche Biotope zu- nehmend seltener werden, die unter bioökologischen Gesichtspunkten als jung zu bezeichnen sind. Gleichzeitig werden ältere Biotope generell als hochgradig schutzwürdig beurteilt.

Unter räumlichen Gesichtspunkten kann auch bei "jungen" Biotopen die Ersetzbar- keit dann eingeschränkt sein, wenn sie an bestimmte Randbedingungen geknüpft sind, die ihrerseits selten sind. Das können beispielsweise besonders nährstoffarme oder feuchte Bodenverhältnisse, große Flächen oder aber besondere klimatische Verhältnisse sein.

Entwicklungsfähigkeit

Während für die Beurteilung des Kriteri- ums "Ersetzbarkeit" primär danach ge- fragt wird, ob sich das durch ein Vorhaben beeinträchtigte Biotop an anderer Stelle wieder in gleicher oder - unter Natur- schutzgesichtspunkten - besserer Ausprä- gung entwickeln kann, soll unter "Ent- wicklungsfähigkeit" die theoretische Eig- nung des Entwicklungsgebietes verstan- den werden, bei veränderten Nutzungsan- sprüchen wieder Standort schutzwürdiger Biotope zu werden. Zu unterscheiden ist nach Schlüpmann und Kerkhoff (1992) die Entwicklungsfähigkeit zu naturnahen Le- bensräumen (z.B. entwässerte Wiese zu naturnaher Feuchtwiese oder Ackerfläche zum Standort der potenziellen natürlichen Vegetation) und die Entwicklung zu natur- schutzwürdigen Primär- und Sekundärle- bensräumen (z.B. aufgelassene Abgra- bungsflächen). In beiden Fällen erfolgt ei- ne integrative Beurteilung verschiedener Faktoren. Neben der Nachhaltigkeit be- reits vorgenommener Eingriffe in den Bo-

den und der Seltenheit der natürlichen Standorteigenschaften sind insbesondere die Störintensität von benachbarten Nut- zungen und die Flächengröße von Bedeu- tung. Die Skalierungen in der Tabelle A8 und Tabelle A9 sollen die Einstufung der einzelnen Flächen erleichtern. Die Zuord- nung zu Wertstufen ist im Einzelfall jedoch zusätzlich verbal zu begründen. Eine Beur- teilung dieser Flächenfunktionen erfolgt nur für flächig ausgebildete Biotope mit einer Größe von mindestens 5 ha. Bei kleineren oder schmalen linear ausgebil- deten Biotopen sind die Nachbarnutzun- gen sehr stark wertbestimmend, so dass eine schematisierte Beurteilung ausschei- det.

Biotopverbundfunktion

Einer Fläche kann - unabhängig von ihrer Lebensraumfunktion - eine Bedeutung für den Naturschutz zukommen, wenn sie Tieren ermöglicht, von einem (Teil-) Le- bensraum zu einem anderen zu gelangen und so dem Mobilitätsbedürfnis zum Zwe- cke der Nahrungssuche, der Vermehrung oder der Retention bzw. der (Wieder-) Verbreitung von Arten dient. Um diesen Zweck erfüllen zu können, müssen die Flä- chen zwar ein Mindestmaß an Lebens- möglichkeiten bieten, jedoch nicht die gleiche Qualität haben wie Dauerlebens- räume. Die Funktionsweise von Biotop- verbundflächen kann als Korridor, der zwei Flächen direkt verbindet oder aber als Trittsteinbiotop gesehen werden, das ein "zeitlich und räumlich begrenztes Zwi- schenglied zwischen Hauptbiotopen dar- stellt (z.B. Rastplatz zwischen Sommer- und Winterquartier oder begrenzte Le- bensmöglichkeit für Populationen, die sich von hier aus weiterverbreiten)" (Fitger und Mahler, 1990).

Die Beurteilung kann zum Beispiel anhand der Gliederung landwirtschaftlich genutz- ter Flächen erfolgen (Tab. A7).

Zustand im Entwicklungsgebiet

Die Abgrenzung der Biotoptypen in Karte 1 wurde auf Basis der Vermessungsunter- lagen und der Deutschen Grundkarte 1: 5.000 sowie von Luftbildern unterschiedli- chen Alters vorgenommen. Der vorherrschende Biotoptyp ist Acker, daneben gibt es einen straßenbegleitenden Gehölzstreifen mit einem begleitendem Fließgewäs-

(17)

ser (entlang der Straße Südtor), einen Radweg, mehrere Feldwege, einen sied- lungsbegleitendes Fließgewässer im Süden, einen Bachlauf im Norden und ein klei- nes Feldgehölz mit jungen Bäumen und Gebüschen zwischen den Ackerschlägen (vgl. Abbildung 6 und Karte 1).

,4

Abbildung 6: Biotopstruktur im Plangebiet (Übersicht)

Im Einzelnen sind im Plangebiet folgende Biotoptypen ausgebildet:

Landwirtschaftliche Nutzflächen

Der Großteil des Plangebietes wie auch der sonstigen landwirtschaftlichen Flächen im siedlungsnahen Umfeld wird von Acker (HA0) eingenommen (Foto 1).

Gewässer

Der Helmbach (FM0) begrenzt das Plangebiet im Norden. Er grenzt teilweise unmit- telbar an die Gärten der nördlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiete an, wenngleich die Grundstücksgrenzen durchaus vom Gewässer abgesetzt liegen dürf- ten.

(18)

Der Bach ist deutlich eingetieft und mit einem Trapezprofil ausgebaut. Die Ufer sind durch gepflegte Grasflure bestimmt und weisen keine die Ufer oder gewässersohle prägenden Baumbestand auf (Foto 24 - 26). Eine Brücke über den Helmbach (Foto 11) verbindet das PG mit dem Heitkampsweg in der nördlich angrenzenden Sied- lung. Im Bereich der Querung von Radweg und Landesstraße weist der Helmbach auch massive Sohl- und Uferbefestigungen auf (Foto 27).

Am Helmbach stockt auf der linken Uferseite (am östlichen Gebietsrand) eine Ge- hölzreihe (BF1) aus heimischen Arten (z.B. Hänge-Birke, Hainbuche, Linde (Tilia spec.), Spitzahorn (Acer platanoides) mit geringem bis mittlerem Baumholz), wel- che sich außerhalb des PG in östliche Richtung weiter fortsetzt (Foto 28).

Ein namenloses Gewässer (FN0) markiert die südliche und westliche Plangebiets- grenze. Auch dieses Gewässer ist ausgesprochen strukturarm und mit einem Tra- pezprofil ausgebaut sowie deutlich eingetieft (Foto 18). Die Querung des Fuß- und Radweg erfolgt mit einem Rohr. Im südlichen Abschnitt sind die Ufer durch eine Grasnarbe eingenommen, Gehölze fehlen hier weitgehend. Zwischen Bach und den südlich angrenzenden Gartenflächen (außerhalb des PG) liegt ein Grasstreifen mit offenbar intensiv genutztem Trampelpfad (Foto 19 + 20). Nur straßenparallel, also in seinem westlichen Abschnitt, verläuft das Gewässer in einem Gehölzstreifen (Fo- to 21 + 22). In diesem Abschnitt befinden sich zwei Übergänge (Foto 5) zur Straße Südtor, der Bach ist dort verrohrt (Foto 23). Der Bach mündet im nordwestlichen Plangebiet in den Helmbach.

Gehölze

Gehölzstrukturen sind im Plangebiet flächenmäßig nur untergeordnet vorhanden.

Lediglich am westlichen Plangebietsrand (zwischen dem Gewässerabschnitt parallel der Straße Südtor und dem Radweg) ist ein Gehölzstreifen (BD3) ausgebildet (Foto 2 - 4). In diesem stocken neben heimischen Bäumen wie z.B. Hainbuche (Carpinus betulus), Hänge-Birke (Betula pendula) und Feldahorn (Acer campestre) mit gerin- gem bis mittlerem Baumholz auch zahlreiche Sträucher bzw. Gebüsche. An der der Landessstraße zugewandten Seite stocken (außerhalb des PG) wenige Einzelbäume mit mittlerem Baumholz.

Das Gewässer am südlichen Plangebietsrand ist nur an einem kurzen Abschnitt des linken Ufers – außerhalb des Plangebietes - durch Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa) geringen Baumholzes und mit Gebüsch bewachsen (Foto 19). Rechts angrenzend an das südlich liegende Gewässer befindet sich am östlichen Plangebietsrand ein line- ares und dichtes Gebüsch (BB0)(Foto 20).

Innerhalb der Ackerfläche befindet sich ein kleines Feldgehölz (BA1) aus jungen Bäumen und Sträuchern (Foto 8 + 10). Die vorkommenden Arten sind vorwiegend heimisch: Stieleiche (Quercus robur), Hänge-Birke, Weide (Salix spec.), Salweide (Salix caprea), Eberesche (Sorbus aucuparia), Haselstrauch (Corylus avellana), Feld- ahorn, Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Kirsche (Prunus spec.). Stein- und Schutthaufen (Foto 14), Reste der Grundmauern eines ehemaligen Gebäudes (Foto 13) und versiegelte Bereiche und Befestigungen mit Platten (Foto 15) bilden die Überreste eines hier einstmals stehenden Gebäudes. Einige versiegelte Bereiche sind nur spärlich bewachsen (Foto 16). An den Rändern des Feldgehölzes wachsen Brombeergebüsche (Rubus sectio Rubus) und Hochstaudenfluren (LB2) aus u.a.

Brennnessel (Urtica dioica), Kletten-Labkraut (Galium aparine) und Beifuß (Artemi- sia vulgaris) (Foto 12).

(19)

Verkehrs- und sonstige befestigte Flächen

Ein befestigter Rad- und Fußweg (VB5) verläuft parallel der Landesstraße im westli- chen Teil des PG (Fotos 2 - 5) und quert im Norden des Plangebietes den Helmbach (Foto 6).

Innerhalb der Ackerflächen gibt es mehrere Landwirtschaftswege (VB3a): eine ge- schotterter Weg verläuft entlang der östlichen Plangebietsgrenze in Nord-Süd- Richtung, ein weiterer unbefestigter mittig im Plangebiet in Ost-West-Richtung (Fo- to 7). Je nach Nutzungsintensität hat sich in Teilbereichen des Nord-Süd-Weges auf der Schotterfläche eine Grasnarbe gebildet (Fotos 8 und 9).

Innerhalb des Feldgehölzes gibt es weitere kleinteilige Versiegelungen.

Im näheren Umfeld sind folgende Biotoptypen ausgebildet:

Nördlich grenzen Gärten an den Helmbach, welche über Stege mit der linken Ufer- seite verbunden sind (Foto 30). Entlang des Helmbaches bzw. der begleitenden Baumreihe lagern Gartenabfälle (Foto 31), einige wenige Bäume weisen auch Ver- letzungen durch das Anbringen von Spielgeräten auf (Foto 32).

Größere Baumhöhlen wurden nicht festgestellt, lediglich ein kleines, nur wenige Zentimeter tief reichendes Astloch wurde am Stamm einer Hänge-Birke gefunden (Foto 34). An einem Obstbaum nordöstlich des Plangebietes wurde ein Eulenkasten (Nisthilfe für den Kauz (Foto 33)) befestigt, welches wahrscheinlich von Anrainern installiert wurde (weitere Nisthilfen/ Vogelkästen im angrenzenden Garten festge- stellt).

Im Umfeld des Plangebietes befindet sich nordöstlich des an das Plangebiet an- schließenden Ackers und südlich vom Helmbach Weideflächen (Foto 36). Auch hier grenzen auf der rechten Seite des Helmbaches Gärten an (Foto 37).

Im nordwestlichen Umfeld des Plangebietes fließt der Helmbach entlang eines Re- genrückhaltebeckens (Foto 38) und weiter westlich entlang eines Retentionsboden- filterbeckens (Foto 39). Die Becken sind mit Schilf bewachsen und entlang der We- ge und der Grenzstrukturen stocken einige ältere Kopfbäume (Foto 40).

Foto 1: Große Ackerschläge Foto 2: Fuß- und Radweg mit Landesstraße mit Gehölz- streifen im Westen (Blick in nördliche Richtung)

(20)

Foto 3: … dito (Blick in südliche Richtung) … Foto 4: … dito (nördlicher Abschnitt)

Foto 5: westlicher Zugang von der Straße Südtor Foto 6: Brücke des Fuß- und Radweges über den Helmbach

Foto 7: in Ost-West-Richtung verlaufender Feldweg

(Blickrichtung Ost) Foto 8: in Nord-Süd-Richtung verlaufender Feldweg - südlicher Abschnitt …

(21)

Foto 9: … und nördlicher Abschnitt Foto 10: an der Kreuzung der Feldwege liegt ein Feldgehölz

Foto 11: Brücke über den Helmbach

zum Heitkampsweg Foto 12: Feldgehölz im Osten …

Foto 13: … mit den Überresten eines

ehemaligen Gebäudes … Foto 14: … dito …

(22)

Foto 15: … und ehem. versiegelte Flächen … Foto 16: … teilweise mit nur spärlichem Bewuchs …

Foto 17: kleineres Nest Foto 18: namenloses Gewässer am südlichen Rand des PG (westlicher Abschnitt, Blickrichtung Osten) …

Foto 19: … mit meist wenigen Ufergehölzen (östlicher

Abschnitt, Blickrichtung West) … Foto 20: … und einem Gebüschgürtel im Osten (Blickrichtung Osten)

(23)

Foto 21: namenloses Gewässer am westlichen Rand des PG

(südlicher Abschnitt, Blickrichtung Nord) … Foto 22: … dito (nördlicher Abschnitt, Blickrichtung Nord) …

Foto 23: … verrohrt an den Übergängen Foto 24: Helmbach westlich vom Heitkampsweg (Blickrichtung West) …

Foto 25: … dito … Foto 26: … dito (westlicher Abschnitt, Blickrichtung West)

(24)

Foto 27: … massiverer Ausbau des Helmbaches zwischen

den kleinen Brücken und der Brücke der L 811 Foto 28: Helmbach östlich Heitkampsweg (Blickrichtung Osten) …

Foto 29: … rechtes Ufer mit angrenzenden Gärten, linkes

Ufer mit Gehölzen … Foto 30: … und Stegen über das Gewässer …

Foto 31: … angrenzende Siedlungsnutzung dokumentiert

durch Gartenabfälle am Bach … Foto 32: … und die Verletzungen an Bäumen, (Befestigung von Spielgeräten)

(25)

Foto 33: … Kauz-Nisthilfe in einem der Bäume … Foto 34: … Astloch …

Foto 35: … Helmbach nördlich der

Weidenfläche (außerhalb PG) Foto 36: Weidenfläche außerhalb, östlich des PG

Foto 37: Helmbach westlich des PG Foto 38: Regenrückhaltebecken westlich des PG

(26)

Foto 39: Retentionsbodenfilter westlich des PG Foto 40: mehrere Kopfbäume westlich des PG

Beurteilung der Lebensraumfunktionen

Eine Beurteilung der Lebensraumfunktion ergibt für die Biotoptypen des Entwick- lungsgebietes geringe bis allenfalls mittlere bioökologische Wertigkeiten (vgl. Ta- belle 1).

Im Plangebiet ist eine nur geringe Strukturvielfalt vorhanden. Die Ersetzbarkeit bei Eingriffen ist bei den Ackerflächen aufgrund der geringen Reife grundsätzlich gut.

Es sind keine Biotoptypen betroffen, die als nicht ersetzbar gelten. Unter räumli- chen Gesichtspunkten bietet die Siedlungsrandlage gute Voraussetzungen, in Ein- griffsnähe sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren.

Unter Biotopverbundgesichtspunkten kommt dem Plangebiet keine besondere Bedeutung in dem Sinne zu, dass konkrete Wanderungsbewegungen zu erkennen oder zu erwarten sind. Entscheidend ist diesbezüglich, dass die Flächen zu klein sind und zu starke Störungen aufweisen, um insbesondere störungsempfindlichen Arten der Offenlandschaft als Lebensraum zu dienen.

Eine Bewertung des Naturnähe- und des Naturschutzpotenzial ist aufgrund der ge- ringen Flächengröße nicht möglich bzw. sinnvoll.

Tabelle 1: Beurteilung der biotischen Funktionen

Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Lebensraumfunktion (Wertstufen*)

Biotoptyp Seltenheit/

Gefährdung Natürlich-

keit Reife Wieder- herstell- barkeit

Ersetz-

barkeit Naturnähe-

potenzial Naturschutz- potenzial

Acker I I I I s. Text ---

Feldgehölz/ Gebüsch/

Gehölzreihe III II-III II II-III s. Text ---

Hochstaudenflur II II II II s. Text ---

Grasstreifen II II II II s. Text ---

Feldweg I - II I-II I I s. Text ---

Versiegelte Flächen --- --- --- --- s. Text ---

Naturfern ausgebauter

Bachlauf II-III II-III II III s. Text ---

* sehr geringwertig (= I) bis sehr hochwertig (= V)

(27)

Hinweise für die Planung:

• Die Analyse der biotischen Ausstattung des Plangebietes lässt keine Aspekte er- kennen, die prinzipiell gegen die Realisierung der Planung sprechen.

2.6.2 Artenschutzrechtliche Belange gem. § 44 BNatSchG Beurteilungsgrundlagen

Generell unterliegen die „besonders geschützten Arten“ und die „streng geschütz- ten Arten“ dem besonderen Schutzregime des § 44 BNatSchG. Die aus den beiden im Bundesnaturschutzgesetz näher definierten Gruppen relevanter Tier- und Pflan- zenarten sind in Nordrhein-Westfalen unter der Bezeichnung „planungsrelevante Arten“ zusammengefasst worden, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zu be- rücksichtigen sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzten und zu töten. Gleichfalls dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den streng geschützten Arten und den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich, dass es verboten ist, diese Arten zu ihren Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte- rungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population eintritt.

Bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben wurde durch

§ 44 Abs. 5 BNatSchG ein Spielraum eingeführt, der es erlaubt, bei der Zulassung eine auf die Aufrechterhaltung ökologischer Funktionen im räumlichen Zusammen- hang abzielende Prüfung vorzunehmen. Demzufolge wird dann nicht gegen die Zu- griffsverbote verstoßen, wenn die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können auch vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind allerdings im Unterschied zu Ausgleichsmaßnahmen gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung artspezifisch festzulegen. Zudem müssen sie zum Zeitpunkt des Eingriffes bereits vollständig funktionsfähig sein.

Ergänzend zu den Untersuchungen auf dem Grundstück wurde das Fachinformati- onssystem (FIS) des LANUV ausgewertet, das Angaben zum möglichen Auftreten planungsrelevanter Arten auf der Ebene der Quadranten des 25.000er Messtisch- blattes (Fläche von ca. 25 km²) macht. Dabei ist zu beachten, dass das FIS wegen der geringen räumlichen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und weder genauere faunistische oder floristische Kartierungen ersetzen kann, noch sich aus Angaben des FIS ergibt, dass Kartierungen zwingend erforderlich sind.

Das FIS verzeichnet im Plangebiet 30 Tierarten (s. Tabelle 1), die potenziell auftre- ten könnten: es handelt sich um 26 Vogelarten (darunter zahlreiche Tag- und Nachtgreife) und vier Fledermausarten.

(28)

Tabelle 2: Mögliche Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4112 (4. Quadrant)

Art Status

(im MTB; gem. Angaben LANUV) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Wissensch. Name Deutscher Name

Säugetiere

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G-

Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Nyctalus noctula Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Vögel

Accipiter gentilis Habicht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G- Accipiter nisus Sperber Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Alauda arvensis Feldlerche Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U- Anthus trivialis Baumpieper Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Asio otus Waldohreule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Athene noctua Steinkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G- Buteo buteo Mäusebussard Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Circus aeruginosus Rohrweihe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Cuculus canorus Kuckuck Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U- Delichon urbica Mehlschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Dendrocopos medius Mittelspecht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Dryobates minor Kleinspecht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Dryocopus martius Schwarzspecht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Falco subbuteo Baumfalke Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Falco tinnunculus Turmfalke Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Hirundo rustica Rauchschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Lanius collurio Neuntöter Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Luscinia megarhynchos Nachtigall Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Passer montanus Feldsperling Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Perdix perdix Rebhuhn Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Pernis apivorus Wespenbussard Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Scolopax rusticola Waldschnepfe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Streptopelia turtur Turteltaube Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Strix aluco Waldkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Tyto alba Schleiereule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Vanellus vanellus Kiebitz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U- Erhaltungszustand: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht,

- = Tendenz verschlechternd, + = Tendenz verbessernd download vom 18.11.2016

Wirkfaktoren und Bewertung

Wirkungsfaktoren

Die artenschutzrechtliche Prüfung eines Vorhabens zielt darauf ab, die mögliche Betroffenheit von tatsächlich auftretenden Arten abzuschätzen. Ist das Auftreten planungsrelevanter Arten im Einflussbereich der Maßnahme nicht sicher auszu-

(29)

schließen, sind diese im ersten Prüfungsschritt genau wie nachgewiesene Arten zu berücksichtigen. Wesentliche Informationen über das mögliche Auftreten von pla- nungsrelevanten Arten liefert das Fachinformationssystem des LANUV. Im Rahmen der Vorprüfung ist aber auch allen anderen vorliegenden Hinweisen nachzugehen.

Um eine möglicherweise erhebliche Beeinträchtigung bestimmen zu können, müs- sen die Faktoren ermittelt werden, die zu einer solchen führen könnten. Je nach konkretem Einzelfall sind dabei die Art und Intensität, die Reichweite und Dauer sowie gegebenenfalls die Wiederkehrhäufigkeit der Wirkungs- und Beeinträchti- gungsfaktoren zu beurteilen.

Zur Beurteilung von Vorhaben sind generell folgende Aspekte zu berücksichtigen und auf den konkreten Einzelfall bezogen genauer einzugrenzen:

1. Verletzung oder Tötung von Individuen (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) Maßstab: Individuum

2. Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von Fortpflanzungs- und Ruheräu- men, also die Beseitigung wesentlicher Habitatelemente (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Maßstab: Individuum / lokale Population

3. Erhebliche Störungen von Tieren in Fortpflanzungs-, Aufzucht,- Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten (= Verschlechterung des Erhaltungs- zustandes) (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG)

Maßstab: lokale Population

1. Individuenverluste könnten z.B. eintreten, wenn nicht fluchtfähige Tiere be- troffen werden (z.B. Jungvögel in Nestern oder Reptilien in der Winterruhe), weil das Vorhaben zu einem für die Art oder Artengruppe ungeeigneten Zeit- punkt umgesetzt werden soll (baubedingte Verluste). Als Beispiel für betriebs- bedingte Verluste gelten z.B. Kollisionen nach Inbetriebnahme einer Straße.

Für die Beurteilung ist zu beachten, dass in Hinblick auf Vögel ein Verlust von Individuen in der Regel durch die Einhaltung der gesetzlichen Schutzzeiten (März bis September), einschließlich des Verzichtes auf die Beseitigung von Park- und Gartenbäumen in dieser Zeit, sichergestellt werden kann. Demge- genüber kann ein Eingriffsvorhaben außerhalb der (Vogel-) Schutzzeiten für Amphibien und Reptilien sowie Fledermäuse durchaus ungünstiger sein, da diese sich in dieser Zeit möglicherweise in einem immobilen Überwinterungs- stadium befinden.

Als Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Verluste kommen zum Beispiel in Betracht:

• Baufeldräumung außerhalb der Zeiten, in denen die betreffende Lebens- stätte genutzt wird;

• rechtzeitiger Wegfang von Tieren (v.a. bei Amphibien und Reptilien) und anschließende Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Wie- dereinwanderung in das Baufeld.

Verbotstatbestände werden dann nicht ausgelöst, wenn alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung ergriffen werden, also nur unvermeidbare Ver- luste auftreten, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstät- ten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Betriebsbedingte Tier- verluste lösen dann keine Verbotstatbestände aus, wenn sich nach Umsetzung aller Vermeidungsmaßnahmen und ggf. der Umsetzung vorgezogener Aus- gleichsmaßnahmen das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht.

2. Wesentliche Habitatelemente könnten zum Beispiel Horst- oder Höhlenbäume (für Tag- und Nachtgreife, Spechte, Fledermäuse), Sommer- und Winterquar- tiere in Bauwerken (für Fledermäuse) oder auch Stillgewässer (für Amphibien)

(30)

oder Sonnenplätze (für Reptilien) sein. Reine Nahrungs- und Jagdbereiche, Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen nicht dem strengen Schutzre- gime, soweit es sich nicht um „essentielle Habitatelemente“ handelt.

Für die Beurteilung von besonderer Bedeutung ist, ob die ökologischen Funkti- onen im räumlichen Umfeld weiterhin erfüllt werden, die für Individuen verlo- ren gehenden Habitatelemente also für die lokale Population nicht einzig und unersetzlich sind (§ 44 (1) Nr. 5 BNatSchG).

3. Erhebliche Störungen, also solche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, können vielfältiger Art sein. Störungen in Folge der Unterschreitung von Fluchtdistanzen sind genauso zu betrachten, wie z.B. Störungen durch Erschütterungen, Lärm oder Licht.

Für die Beurteilung des möglichen Vorkommens planungsrelevanter Arten so- wie möglicher Auswirkungen durch Störungen sind die bestehenden Störungen durch vorhandene Nutzungen zu berücksichtigen.

Die einzelnen Wirkungsfaktoren werden im Folgenden auf die einzelnen Arten- gruppen bzw. auf einzelne Arten bezogen angewandt.

Artenschutzrechtliche Bewertung A Vögel

Großnester sowie Bäume mit Höhlen wurden im Plangebiet nicht angetroffen. Ge- bäude sind nicht betroffen.

Für keine der verzeichneten Vogelarten liegen in der weitgehend ungegliederten Ackerlandschaft am Siedlungsrand und angesichts der hohen Störungsintensität durch angrenzend Nutzungen und querende Wege hinreichende Habitatvorausset- zungen vor.

Aufgrund der Ortsrandlage ist das Vorkommen einiger Arten der Liste aus dem Fachinformationssystem als Nahrungsgäste jedoch nicht auszuschließen (v.a. Greif- vögel). Die Flächen des Plangebietes sind jedoch für keine der verzeichneten Arten als essentielle Nahrungshabitate zu bewerten, sondern nur als kleiner Teil ihres je- weiligen gesamten Reviers.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ist in Verbindung mit den Regelungen des § 44 (5) BNatSchG auszu- schließen.

Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der gesetzlichen Schutzzeiten in der Zeit zwischen dem 01.10. und 28.02.eines Jahres vorgenommen werden.

C Säugetiere (Fledermäuse)

Fledermäuse könnten prinzipiell auf drei Wegen von einem Vorhaben (Windkraft- anlagen und Schnellstraßen mit ihren besonderen Anforderungen sind gesondert zu betrachten) betroffen sein:

1. wenn als Leitlinien für Distanzflüge dienende Vegetationsstrukturen beseitigt oder wesentlich verändert werden;

2. wenn essentielle Jagdhabitate beseitigt werden (nicht essentielle Jagdhabitate unterliegen nicht dem strengen Schutzregime des § 44 BNatSchG);

3. wenn Quartiere bzw. Hangplätze erheblich gestört oder sogar temporär oder dauerhaft beseitigt werden (im ungünstigsten Fall können dabei auch Individu- en verletzt oder getötet werden)

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zu 1.: Ausgeprägte Leitlinien für Distanzwanderungen in Form von Gehölzbestän- den sind im Plangebiet nicht vorhanden. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass längs der Gehölzbestände (und somit auch der Gewässer) bevorzugte Jagdrouten liegen.

zu 2.: Im Plangebiet gibt es keine essentiellen Jagdhabitate für Fledermäuse. Die vom Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Ackerflächen stellen einen im räumlichen Kontext häufig anzutreffenden Habitattyp dar und sind schon aus diesem Grund nicht als essentiell zu beurteilen.

zu 3.: Gebäude wie auch Bäume mit möglichen größeren Baumhöhlen sind vom Vorhaben nicht vorhanden. Eine unmittelbare Betroffenheit von Quartieren ist also auszuschließen.

Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ist in Verbindung mit den Regelungen des § 44 (5) BNatSchG auszuschließen.

Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. der gemessen an den Ansprüchen der im FIS verzeichneten Arten schlechten Habitatqualität im Plange- biet bzw. im Planungsraum sowie des hohen Störungsgrades ist daher eine erhebli- che Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten planungsrelevanten Arten nicht zu erwarten. Außerdem gilt, dass die im Plangebiet angetroffenen Biotopstrukturen und somit auch alle theoretisch vorhandenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin vorhanden und ökologisch funktionsfähig wären. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG liegt somit nicht vor.

2.7 Orts- und Landschaftsbild sowie Erholungspo- tenzial

Beurteilungsgrundlagen

Zur Beurteilung des Landschafts- bzw.

Ortsbildes sowie für die Bewertung von Eingriffen ist üblicherweise ein stark for- malisiertes Verfahren zu wählen, da an- sonsten die Gefahr besteht, dass die gut- achterliche Stellungnahme lediglich die subjektive Meinung des Beurteilenden darstellt. Beispiele solcher Aggregations- verfahren mit festen Skalierungen für komplexere Beurteilungssituationen sind z.B. bei Adam, Nohl, Valentin (1986) sowie Schlüpmann und Kerkhoff (1992) zu fin- den. Vollständig lässt sich das subjektive Empfinden jedoch auch bei solchen Ver- fahren nicht ausschließen.

Für die Zielsetzung des Fachbeitrages kann auf solch differenzierte Verfahren

verzichtet und verbal-argumentativ geur- teilt werden, ohne die Nachvollziehbarkeit unzulässig einzuschränken. Der Beurtei- lung des Landschaftsbildes werden die Kri- terien Vielfalt, Natürlichkeit und Eigenart zugrunde gelegt. Beim Ortsbild wird der Begriff der Natürlichkeit durch den der Homogenität ersetzt (vgl. Schema 6).

Schemel et al. (1990) erläutern die Begrif- fe Vielfalt und Eigenart wie folgt:

Vielfalt: "Kleingliedrigkeit verschiedener Vegetationsflächen (Felder, Wiesen, Wald)"

Eigenart: "deutliche 'historische' Spuren (vorindustrielle, gepflegte Kulturland- schaft, "gewachsene" Ortsteile) oder

(32)

Anklänge an 'Naturlandschaft' (Wild- heit)"

Natürlichkeit meint besonders das Unter- ordnen und Einfügen technischer Ele- mente unter die "Ganzheit" der visuel- len Wirkung eines Landschaftsaus- schnittes.

Für die projektbezogene Beurteilung des aktuellen Zustandes und der durch das Vorhaben potenziell hervorgerufenen Veränderungen sind ggf. Wirkungsberei- che abzugrenzen. Zu unterscheiden sind:

• Nahbereich (bis 200 m)

• Mittelzone (200 bis 1500 m)

• Fernzone (über 1500 m) Erholungspotenzial

Für eine projektbezogene Beurteilung des Erholungspotenziales ist sowohl der der- zeitige Zustand zu ermitteln, als auch die Eignung der Fläche, erholungsrelevante Defizite an anderer Stelle (z.B. Spielplatz- bedarf) zu beheben, zu berücksichtigen.

Die Beurteilung erfolgt verbal-argumenta- tiv.

Zustand im Untersuchungsgebiet/Beurteilung

Das Orts- und Landschaftsbild wird im Wesentlichen durch die Siedlungsrandlage mit den großen offenen Ackerflächen bestimmt. Blickbeziehungen reichen in der Regel auf mittlere Distanzen. Die Gewässer erlangen derzeit aufgrund ihrer Eintie- fung und sehr geringen Strukturvielfalt keine für das Landschaftsbild nennenswerte Bedeutung.

Der Gehölzstreifen längs der Landstraße hat aufgrund seiner Breite und Höhe er- kennbar gliedernde Funktion für den Landschaftsraum und bindet die Straße in die Landschaft ein. Eine besondere Naturnähe, Eigenart oder Vielfalt, die gegebenen- falls eine separate Bewertung des Vorhabens in Hinblick auf mögliche Kompensati- onserfordernisse landschaftsästhetischer Art erfordern würde, ist nicht vorhanden.

Eine förmliche Erschließung für die Naherholung ist nicht vorhanden. Allerdings werden die Flächen des Plangebietes und die dort vorhandenen Wege intensiv zur wohnungsnahen Erholung genutzt und vor allem am Helmbach haben zahlreiche Anwohner kleine Stege und Brücken über den Helmbach errichtet, die eine private Erschließung des Hinterlandes ermöglichen.

Hinweise für die Planung:

• Die Analyse lässt keine Aspekte erkennen, die prinzipiell gegen eine Realisierung des Vorhabens sprechen.

3 Planvorhaben und Konfliktanalyse 3.1 Vorhabenbeschreibung

Vorgesehen ist eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung überwiegend mit Ein- familienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser. Die GRZ liegt in den Flächen der Bau- flächen WA2 bei 0,4 (3.205 m² Bruttofläche), ansonsten bei 0,3 (25.470 m² Brutto- fläche).

Die öffentliche Erschließung erfolgt von Westen über die Landesstraße, die dazu eine separate Abbiegespur von Norden erhält. Im Plangebiet erfolgt die Erschlie- ßung über eine Ringstraße, die im Zweirichtungsverkehr befahren wird und von der

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aus kleine Wohnhöfe über Stiche erschlossen werden. Der städtebauliche Entwurf beinhaltet die Option zur Verlängerung der Haupterschließung nach Osten und so- mit zur Erschließung eines weiteren Baufeldes wie im FNP bereits als städtebauli- ches Ziel verzeichnet.

Im nördlichen Plangebiet soll ein Spielplatz mit einer Größe von ca. 700 m² (Typ B) geschaffen werden, der sich nach Süden, also zum neuen Wohngebiet hin aufwei- tet.

Die Regenentwässerung erfolgt über eine Trennkanalisation, die auch den Neubau eines Regenrückhaltebeckens (RRB) im nördlichen Plangebiet beinhaltet. Eine de- zentrale Versickerung ist nicht möglich. An das RRB sollen auch Siedlungsflächen südlich des Plangebietes angeschlossen werden, die in das am südlichen und west- lichen Rand des Plangebietes verlaufende Gewässer ungedrosselt einleiten. Die Ein- leitung soll bestehen bleiben, Abflüsse, die über dem potentiell natürlichen Abfluss liegen aber über eine Schlitzdrossel in das RRB umgeleitet werden, um von dort aus auf ein gewässerverträgliches Maß reduziert in den Helmbach eingeleitet zu wer- den. Zwischen Wohngebiet und RRB soll eine der Erschließung der wasserwirt- schaftlichen Anlagen und der östlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen die- nende Verkehrsfläche entstehen.

Das Gewässer im südlichen und westlichen Plangebiet wird nach § 9 (1) Nr. 16 BauGB als Wasserfläche festgesetzt.

Für den Helmbach hingegen wird durch Einbeziehung in eine Fläche nach § 9 (1) Nr.

20 BauGB (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) das Ziel dokumentiert, hier eine naturnahe Umgestaltung unter Einbeziehung weiterer Flächen im Umfeld umzusetzen. Zur Umgestaltung liegt ein Planungsentwurf vor (vgl. Abbildung 7), der vorsieht, das Gewässer deutlich von der nördlich angrenzenden Bebauung abzurücken und durch Bodenabtrag und - umlagerung eine Ersatz- oder Sekundäraue zu schaffen (vgl. Abbildung 8), da eine Sohlanhebung nicht möglich ist. Der neue Gewässerverlauf wird vorprofiliert, un- terliegt aber der Eigendynamik des Gewässers, die durch den Einsatz von Totholz und Pflanzmaßnahmen unterstützt wird. Der Gewässerverlauf kann und soll sich al- so durchaus verändern, wobei durch die Breite der Ersatzaue sichergestellt werden kann, dass der Aufwand zur Gewässerunterhaltung tendenziell reduziert werden kann.

Abbildung 7: Lageplan zur Gewässerumgestaltung und zum Regenrückhaltebecken (Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan)

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Abbildung 8: Beispielquerschnitt durch den umgestalteten Helmbach (Skizze: Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan) Parallel der Landstraße werden öffentliche Grünflächen festgesetzt. Am südlichen Rand des Plangebietes schließen die Wohnbauflächen mit einem schmalen Streifen mit Pflanzbindung ab. Am westlichen Rand des Plangebietes werden in der Rand- zone Nebenanlagen, Garagen und Carports ausgeschlossen und diese durch textli- che Festsetzung gesichert. Die Eingrünung zur freien Landschaft bleibt aber den zu- künftigen Bewohnern überlassen.

Abbildung 9: Bebauungsplan Nr. 48 „Hagenhold Nord“, Vorentwurf (Stand Mai 2017)

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