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3 Planvorhaben und Konfliktanalyse 3.1 Vorhabenbeschreibung

Im Dokument Landschaftsplanerischer Fachbeitrag (Seite 32-37)

Vorgesehen ist eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung überwiegend mit Ein-familienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser. Die GRZ liegt in den Flächen der Bau-flächen WA2 bei 0,4 (3.205 m² Bruttofläche), ansonsten bei 0,3 (25.470 m² Brutto-fläche).

Die öffentliche Erschließung erfolgt von Westen über die Landesstraße, die dazu eine separate Abbiegespur von Norden erhält. Im Plangebiet erfolgt die Erschlie-ßung über eine Ringstraße, die im Zweirichtungsverkehr befahren wird und von der

aus kleine Wohnhöfe über Stiche erschlossen werden. Der städtebauliche Entwurf beinhaltet die Option zur Verlängerung der Haupterschließung nach Osten und so-mit zur Erschließung eines weiteren Baufeldes wie im FNP bereits als städtebauli-ches Ziel verzeichnet.

Im nördlichen Plangebiet soll ein Spielplatz mit einer Größe von ca. 700 m² (Typ B) geschaffen werden, der sich nach Süden, also zum neuen Wohngebiet hin aufwei-tet.

Die Regenentwässerung erfolgt über eine Trennkanalisation, die auch den Neubau eines Regenrückhaltebeckens (RRB) im nördlichen Plangebiet beinhaltet. Eine de-zentrale Versickerung ist nicht möglich. An das RRB sollen auch Siedlungsflächen südlich des Plangebietes angeschlossen werden, die in das am südlichen und west-lichen Rand des Plangebietes verlaufende Gewässer ungedrosselt einleiten. Die Ein-leitung soll bestehen bleiben, Abflüsse, die über dem potentiell natürlichen Abfluss liegen aber über eine Schlitzdrossel in das RRB umgeleitet werden, um von dort aus auf ein gewässerverträgliches Maß reduziert in den Helmbach eingeleitet zu wer-den. Zwischen Wohngebiet und RRB soll eine der Erschließung der wasserwirt-schaftlichen Anlagen und der östlich gelegenen landwirtwasserwirt-schaftlichen Flächen die-nende Verkehrsfläche entstehen.

Das Gewässer im südlichen und westlichen Plangebiet wird nach § 9 (1) Nr. 16 BauGB als Wasserfläche festgesetzt.

Für den Helmbach hingegen wird durch Einbeziehung in eine Fläche nach § 9 (1) Nr.

20 BauGB (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) das Ziel dokumentiert, hier eine naturnahe Umgestaltung unter Einbeziehung weiterer Flächen im Umfeld umzusetzen. Zur Umgestaltung liegt ein Planungsentwurf vor (vgl. Abbildung 7), der vorsieht, das Gewässer deutlich von der nördlich angrenzenden Bebauung abzurücken und durch Bodenabtrag und -umlagerung eine Ersatz- oder Sekundäraue zu schaffen (vgl. Abbildung 8), da eine Sohlanhebung nicht möglich ist. Der neue Gewässerverlauf wird vorprofiliert, un-terliegt aber der Eigendynamik des Gewässers, die durch den Einsatz von Totholz und Pflanzmaßnahmen unterstützt wird. Der Gewässerverlauf kann und soll sich al-so durchaus verändern, wobei durch die Breite der Ersatzaue sichergestellt werden kann, dass der Aufwand zur Gewässerunterhaltung tendenziell reduziert werden kann.

Abbildung 7: Lageplan zur Gewässerumgestaltung und zum Regenrückhaltebecken (Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan)

Abbildung 8: Beispielquerschnitt durch den umgestalteten Helmbach (Skizze: Stand Mai 2017) (Gnegel/U-Plan) Parallel der Landstraße werden öffentliche Grünflächen festgesetzt. Am südlichen Rand des Plangebietes schließen die Wohnbauflächen mit einem schmalen Streifen mit Pflanzbindung ab. Am westlichen Rand des Plangebietes werden in der Rand-zone Nebenanlagen, Garagen und Carports ausgeschlossen und diese durch textli-che Festsetzung gesitextli-chert. Die Eingrünung zur freien Landschaft bleibt aber den zu-künftigen Bewohnern überlassen.

Abbildung 9: Bebauungsplan Nr. 48 „Hagenhold Nord“, Vorentwurf (Stand Mai 2017)

3.2 Eingriffscharakteristik und Minderungsmaß-nahmen

Die Realisierung des Planvorhabens ist mit zwei in ihren Auswirkungen zu differen-zierenden Eingriffskomplexen verbunden:

EK1: Gebäude und Verkehrsflächen

EK2: Gartenflächen und öffentliche Grünflächen sowie RRB

Mit den geplanten Eingriffen sind folgende Auswirkungen auf Naturhaushalt und Ortsbild verbunden, die sich in baubedingt (bb), anlagebedingt (ab) und nutzungs-bedingt (nb) sowie in unterschiedliche Eingriffsintensitäten differenzieren lassen1. Boden: Durch die Errichtung neuer Gebäude und

Verkehrsflä-chen erfolgt eine Versiegelung des Untergrundes, durch die alle Bodenfunktionen in diesen Bereichen verloren gehen. Auf den nicht überbaubaren Flächen der Bauge-biete ist zudem durch Umlagerungen (Auftrag und Ab-trag) eine weitere Veränderung des Bodenaufbaus zu erwarten.

Betroffen sind Böden, die regional weit verbreitet sind und daher keines be-sonderen Schutzes bedürfen.

Wasser: Durch die geplanten Baumaßnahmen werden Flächen entfallen, auf denen derzeit noch Niederschläge versi-ckern und somit zur Grundwasseranreicherung beitra-gen.

Die Gefahr von größeren vorhabenbedingten

Schadstoff-einträgen besteht nicht. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot zu erwarten.

Auswirkungen auf möglicherweise vom Grundwasser abhängige Biotope (insbesondere Quellen mit entsprechender Biozönose) sind nicht absehbar.

Erhebliche Auswirkungen auf Gewässer, die durch Einleitungen von Regen-wasser oder durch Abschläge aus dem Mischsystem hervorgerufen werden können, sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht zu erwarten. Vielmehr wird durch die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens die Voraussetzung ge-schaffen, Einleitungen an anderer Stelle aufzugeben.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine naturnahe Umge-staltung der Fließgewässer ermöglicht bzw. in Form von naturschutzrechtli-chen Kompensationsmaßnahmen konkret vorbereitet.

Klima/Lufthygiene: Durch die Bebauung wird es eine Verschie-bung der geländeklimatischen Charakteristika dergestalt geben, dass sich auch in weiten Teilen des Plangebietes der Klimatoptyp "Stadtrandklima" ausbilden wird. Dieser Klimatoptyp darf als für Wohnzwecke gut geeignet

1Abkürzungen: - = keine Auswirkungen; 0 = unerhebliche Auswirkungen bzw. positive und negative Wirkungen heben sich auf; 1 = geringe negative Auswirkungen; 2 = starke negative Auswirkungen

ten. Klimatische oder lufthygienische Auswirkungen auf benachbarte Flä-chen sind bei Umsetzung der Planung nicht zu befürchten.

In Hinblick auf die Belastung mit Luftschadstoffen sind im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld keine wesentlichen Veränderungen im Ver-gleich zum derzeitigen Zustand zu erwarten. Die einschlägigen Maximalwer-te werden für alle relevanMaximalwer-ten Schadstoffe eingehalMaximalwer-ten. Die Gefahr von be-denklichen Schadstoffanreicherungen im Plangebiet besteht nicht.

Vegetation/Fauna: Durch die geplanten Baumaßnahmen wer-den ca. 4,5 ha Acker sowie verschiewer-dene Kleinflächen mit anderen Biotoptypen (Rasen, Siedlungsbrache etc.) in Anspruch genommen. Diese Biotoptypen sind unter Be-rücksichtigung der Struktur des konkreten Umfeldes als

solche von geringem bis mittlerem ökologischem Wert einzustufen.

Es ist davon auszugehen, dass auf der geplanten neuen Wohnbaufläche (einschließlich Straßen) die gesamte aktuelle Biotopstruktur ersetzt wird.

Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB (Vorschlag) F1 Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Auf den Flächen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB sind Maßnahmen zur natur-nahen Umgestaltung des Helmbaches und zur Schaffung ökologisch-funktional mit dem Bach verbundenen Biotoptypen umzusetzen. Die ge-naue Ausgestaltung der Flächen für die naturnahe Umgestaltung des Ba-ches ist in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf im Detail festzulegen.

Die sonstigen Teilflächen sind zu gehölzbestandenen Flächen zu entwi-ckeln. Die Bestockung ist über Initialpflanzungen von heimischen und standortgerechten Gehölzen auf nicht mehr als 50 % der Gesamtfläche vorzubereiten. Vorzugsweise sind die Anpflanzungen an den Rändern zu öffentlichen und privaten Flächen vorzunehmen, um die inneren Berei-che von Störungen freizuhalten. Ein Pflanzkonzept für die GesamtfläBerei-chen ist der Unteren Naturschutzbehörde zusammen mit den Genehmigungs-unterlagen für die Gewässerumgestaltung vorzulegen.

Begründung: Die Maßnahmen dienen der Kompensation der Eingriffe im sonstigen Plangebiet, darüber hinaus aber auch der Umsetzung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Um eine möglichst vielfältige Vegetati-onszusammensetzung zu erreichen soll zwar auf eine Fläche Anpflanzung (Aufforstung) verzichtet werden, mittels Anpflanzungen soll die Fläche aber weitgehend unzugänglich gemacht werden um eine ungestörte Entwicklung zu gewährleisten.

Orts- und Landschaftsbild/Erholung: Das Ortsbild wird sich durch die geplante Bebauung vollkommen verändern.

Die geplante Bebauung wird aber keine wesentlichen Auswirkungen über das Plangebiet hinaus nach sich zie-hen.

Von dem Vorhaben sind keine ausgewiesenen Erholungsflächen direkt be-troffen.

Es werden folgende textliche Festsetzungen empfohlen:

EK1 EK2

Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB (Vorschlag) F2 Pflanzgebotsflächen (Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons-tigen Bepflanzungen sind Bäume und Sträucher der potenziellen natürli-chen Vegetation in einem Pflanzverband von 1,5 m x 1,5 m anzupflanzen.

Die Sträucher sind in der Pflanzgüte von mindestens Höhe 60 - 100 cm anzupflanzen. Diese An- und Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten;

ausfallende Bäume und Sträucher sind entsprechend nachzupflanzen.

Bauliche Anlagen zur Einfriedung (Zaun, Mauer o.ä.) sind innerhalb der Pflanzgebotsfläche nicht zulässig.

In Betracht kommen neben Schwarzerlen zum Beispiel folgende Arten:

Feldahorn (Acer campestre), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Ohrweide (Salix aurita), Salweide (Salix caprea), Grauweide (Salix cine-rea), Hasel (Corylus avellana), Kornelkirsche (Cornus mas), Pfaffenhüt-chen (Euonymus europaeus), Faulbaum (Frangula alnus), Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra ) Begründung: Die Maßnahme dient der landschaftlichen Einbindung des

Baugebietes und übernimmt insoweit auch die ökologische Funktion ei-nes Gewässerrandstreifens in dem die Errichtung von baulichen und sons-tigen Anlagen verboten ist, soweit diese nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

F3 Vorgartenbereiche (Gem. §86 BauO NRW)

Vorgärten sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Da-von ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen und Zufahrten.

Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenbereiche nicht überschreiten.

Begründung: Die Maßnahme dient dazu eine Mindestausstattung mit gliedernden Grünelementen im Plangebiet sicherzustellen.

4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Im Dokument Landschaftsplanerischer Fachbeitrag (Seite 32-37)