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Zweck und Aufgaben der Institutsbibliothek

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Academic year: 2022

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Universität des Saarlandes

Fakultät 3 – Philosophische Fakultät I FR 3.1 Philosophie

Benutzungsordnung der Bibliothek des Philosophischen Instituts Inhaltsverzeichnis

Zweck und Aufgaben der Institutsbibliothek

§ 1: Zulassung zur Benutzung

§ 2: Öffnungszeiten

§ 3: Verhalten in den Bibliotheksräumen

§ 4: Beschränkung der Benutzung

§ 5: Ausleihe

§ 6: Ausleihsperre

§ 7: Kontrollen beim Verlassen der Bibliotheken

§ 8: Gebühren

§ 9: Haftung der Benutzer

§ 10: Haftungsausschluss der Universität

§ 11: Ausübung des Hausrechts

§ 12: Ausschluss von der Benutzung

§ 13: Inkrafttreten

Zweck und Aufgaben der Institutsbibliothek

Die Bibliothek des Philosophischen Instituts ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek und dient der Informationsversorgung für Forschung, Studium und Lehre an der Universität des Saarlandes. Art und Umfang entsprechender Leistungen werden durch diese Benutzungsordnung bestimmt.

§ 1 Zulassung zur Benutzung

1. Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität des Saarlandes sind zur Benutzung der Bibliothek des Philosophischen Instituts berechtigt.

2. Anderen Personen ist die Benutzung der Institutsbibliothek gestattet, soweit dadurch die grundsätzlichen Belange der Universität in Forschung, Studium und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Über die Zulassung entscheidet der Bibliotheksbeauftragte oder bei seiner Abwesenheit die Bibliotheksaufsicht.

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§ 2 Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang und auf den Internetseiten des Philosophischen Instituts bekannt gegeben.

2. Die Öffnungszeiten können im Einzelfall für eine Revision oder aus anderen Gründen beschränkt werden, oder die Bibliothek kann zeitweilig geschlossen werden. Hierüber entscheidet der Bibliotheksbeauftragte. Die Änderungen werden im Regelfall rechtzeitig über Aushang bekannt gemacht werden.

§ 3 Verhalten in den Bibliotheksräumen

1. Jeder Benutzer und jede Benutzerin ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals nachzukommen. Er/sie haftet für Schäden und Nachteile, die der Institutsbibliothek aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen.

2. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Institutsbibliothek, besonders in den Lesebereichen, ist mit Rücksicht auf die übrigen Benutzer und Benutzerinnen Ruhe zu wahren. Alle die Ruhe störenden Handlungen sind untersagt.

3. Rauchen, Essen, Musikhören und Telefonieren sind in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.

4. Mäntel, Jacken und Ähnliches, Schirme, Taschen und Tiere jeder Art dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden; davon ausgenommen sind tragbare Computer, allerdings ohne Tasche.

5. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften etc. von den Benutzern und Benutzerinnen an den richtigen Standort einzustellen.

6. Das Einrichten eines Studienapparates auf einem Arbeitstisch innerhalb der Bibliothek ist nur nach Absprache mit der Bibliotheksaufsicht erlaubt. Der Studienapparat muss mit dem Namen des Aufstellers eindeutig gekennzeichnet sein und darf maximal 10 Bücher umfassen. Das Einstellen von Stellvertretern an den ursprünglichen Regalstandorten ist verpflichtend, auf den Stellvertreterkartons muss der Standort des Studienapparates angegeben sein.

7. Die Benutzung der bibliothekseigenen PCs ist grundsätzlich nur für Zwecke von Studium, Lehre und Forschung zulässig.

§ 4 Beschränkung der Benutzung

1. Benutzer haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Institutsbibliothek sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen und Markierungen in Büchern und Zeitschriftenheften untersagt.

2. Die Anfertigung von Kopien aus einem Band des Bestandes ist nur möglich, wenn die entsprechende Stellvertreter-Karte zusammen mit dem Studierenden- oder Personalausweis bei der Bibliotheksaufsicht abgegeben wird.

3. Bestimmte Werke können, wenn sie wegen ihres Alters oder ihres Wertes nur in begrenztem Ausmaß benutzt werden sollen oder wenn vergleichbare Gründe im Einzelfall vorliegen, der frei zugänglichen Benutzung entzogen werden. Über die

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Benutzungsbeschränkung sowie über die ausnahmsweise Zulassung zur Benutzung entscheidet die Bibliotheksaufsicht bzw. der Bibliotheksbeauftragte.

4. An den Computerarbeitsplätzen dürfen ausschließlich die dort angebotenen Programme oder Datenbanken genutzt werden. Jede sonstige Nutzung sowie Eingriffe oder Veränderungen am Computersystem sind untersagt.

§ 5 Ausleihe

1. Zur Ausleihe zugelassen sind alle Studierenden der Philosophie mit gültigem Studierendenausweis sowie alle der Universität des Saarlandes angehörenden Professorinnen und Professoren, Privatdozenten/-innen, wissenschaftlichen Angestellten oder Beamten/-innen, ferner Doktoranden/-innen und Habilitanden/- innen aus Fächern der Philosophischen Fakultäten. Über weitergehende Berechtigungen entscheidet der Bibliotheksbeauftragte oder in seiner Abwesenheit die Bibliotheksaufsicht.

2. Die Bibliothek des Philosophischen Instituts ist grundsätzlich eine Präsenzbibliothek.

Nach Absprache mit der Bibliotheksaufsicht können Bücher und Zeitschriften bis zu drei Wochen entliehen werden. Lexika sind grundsätzlich nicht ausleihbar, können jedoch nach besonderer Absprache mit dem Bibliothekspersonal für kürzere Zeiträume entliehen werden. Rara und mit einem roten Punkt gekennzeichnete Bücher sind nicht ausleihbar. Bücher aus der Lehrbuchsammlung können bis zu zehn Wochen entliehen werden.

3. Jeder Entleiher und jede Entleiherin ist dazu verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zur Person (Name, Adresse, Telefonnummer und e-Mail-Adresse) zu machen. Diese werden von der Bibliotheksaufsicht in die Adressenliste aufgenommen.

Ohne diese Angaben ist eine Ausleihe nicht möglich.

4. Bei der Rückgabe ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Buch bei der Aufsicht vorzuzeigen, und verpflichtet, darauf zu achten, dass der entsprechende Eintrag in der Ausleihliste entfernt wird.

5. Entliehene Bücher können bei Bedarf sofort zurückgefordert werden.

6. Medien aus Seminar- bzw. Handapparaten dürfen nicht entliehen werden.

§ 6 Ausleihsperre

Personen können von der Ausleihe ausgeschlossen werden, wenn sie

1. ein Buch über den Entleihzeitraum hinaus ausgeliehen haben. Sobald das Buch zurückgebracht oder gegebenenfalls ersetzt ist, wird die Ausleihsperre aufgehoben.

2. ein Buch nach Aufforderung nicht zurückgebracht haben (s. §5, Abs. 5). Sobald das Buch zurückgebracht oder gegebenenfalls ersetzt ist, wird die Ausleihsperre aufgehoben.

3. eventuellen Ersatzforderungen nicht nachgekommen sind.

4. gegen die Benutzerordnung verstoßen haben (s. §10).

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§ 7 Kontrollen beim Verlassen der Institutsbibliothek

1. Beim Verlassen der Institutsbibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften und andere Gegenstände unaufgefordert zur Kontrolle bei der Aufsicht vorzuzeigen.

2. Die Bibliotheksaufsicht ist grundsätzlich dazu berechtigt, alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften und anderen Gegenstände zu kontrollieren.

3. Für die Aufbewahrung von Gegenständen, die nicht mit in die Institutsbibliothek gebracht werden dürfen, stehen Ablagefächer und ein Kleiderständer zur Verfügung.

§ 8 Gebühren

Die Benutzung der Institutsbibliothek des Philosophischen Instituts der Universität des Saarlandes ist grundsätzlich gebührenfrei.

§ 9 Haftung der Benutzer

1. Die Benutzer und Benutzerinnen haften dafür, dass von ihnen benutzte oder ausgeliehene Bücher und andere Medien unversehrt in den Bestand der Institutsbibliothek zurückgeführt werden.

2. Muss Bibliotheksgut neu beschafft oder repariert werden, weil Benutzende es verloren oder beschädigt haben, so wird außer den Kosten, die der betroffenen Fachbibliothek für die Ersatzbeschaffung bzw. für die Reparatur entstehen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EUR pro Einheit erhoben.

Bei adäquatem Ersatz des Bibliotheksgutes durch den Benutzer verringert sich die Bearbeitungsgebühr auf 10 EUR pro Einheit.

§ 10 Haftungsausschluss der Universität

1. Die Universität des Saarlandes haftet nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Gegenständen, welche Benutzer und Benutzerinnen der Bibliothek mit sich führen, durch Dritte. Dies gilt auch für Gegenstände, die in den Ablagefächern der Institutsbibliothek aufbewahrt werden.

2. Die Universität haftet nicht für Schäden an Datenträgern, die durch Schadprogramme oder technische Mängel an den in der Institutsbibliothek aufgestellten Geräten entstanden sind.

§ 11 Ausübung des Hausrechts

1. Das Hausrecht der Bibliothek des Philosophischen Instituts übt der Bibliotheksbeauftragte/ die Bibliotheksbeauftragte und in seiner/ ihrer Abwesenheit die Bibliotheksaufsicht aus.

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2. Solchen Personen, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen haben, kann in schweren Fällen der Aufenthalt in den Räumen der Bibliothek bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss von der Benutzung (§ 12) mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Die Entscheidung trifft der Bibliotheksbeauftragte/ die Bibliotheksbeauftragte oder die von ihm (ihr) hierzu bestellte Vertretung oder in deren Abwesenheit die Bibliotheksaufsicht.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer oder eine Benutzerin schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung der Institutsbibliothek oder ist durch den Eintritt besonderer Umstände der Institutsbibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann er/sie vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung der Institutsbibliothek ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der zuständige Bibliotheksbeauftragte. Über Widersprüche gegen Benutzungsausschlüsse entscheidet der Universitätspräsident.

§ 13 Inkrafttreten

1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2. Die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht (Aushang, WWW-Seiten der Universität etc.).

Fassung WS 09/10

Referenzen

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