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Stalking. Ohne Gewalt leben Sie haben ein Recht darauf! Wie sich Betroffene schützen können

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(1)

Stalking

Ohne Gewalt leben – Sie haben ein Recht darauf!

Wie sich Betroffene schützen können

Verfasser

Kommissariat Ermittlungen 1, Fachgruppe Gewaltdelikte Kommissariat Prävention

Zürich, Juli 2016

(2)

2

Impressum Herausgeberin Stadt Zürich Stadtpolizei

Kommissariat Ermittlungen 1 Fachgruppe Gewaltdelikte Zeughausstrasse 11 8004 Zürich

stadtpolizei.ch

T +41 44 411 64 10/11 Neues Layout Juni 2021

Redaktionelle Bearbeitung und Layout Information und Kommunikation, Stadtpolizei Zürich Fotografie

Titelblatt: Stadtpolizei Zürich

(3)

1 Einleitung 4 2 Grundlagen – Was ist eigentlich Stalking? 5

2.1 Begriffsdefinition 5

2.2 Häufigkeit und Dauer von Stalking 5

2.3 Mögliche Handlungen einer stalkenden Person 7

3 Wer sind die Täter oder Täterinnen und was wollen sie erreichen? 9

3.1 Wer ist Täter, wer ist Opfer? 9

3.2 Mögliche Motive einer stalkenden Person 9

3.3 Fallbeispiele – Warum ist Stalking ernst zu nehmen? 11 3.4 Welche Folgen ergeben sich für die Betroffenen? 13 4 Intervention – Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen? 15

4.1 Strafrechtlicher Schutz 15

4.2 Gewaltschutz 16

4.3 Zivilrechtlicher Schutz 17

5 Massnahmen 18

5.1 Was können Betroffene selbst tun? 18

5.2 Was können Beratungspersonen tun? 19

6 Anhang – Wo gibt es Hilfe und weiterführende Informationen? 20

Inhalt

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4

Stalking − ein Phänomen, das immer wieder öffentlich thematisiert wird. Der Begriff beinhaltet das, was im Allgemeinen auch als „Psychoterror" bezeichnet wird: Immer wiederkehrende, masslose Belästigungen in unterschiedlicher Intensität und

Ausprägung, die das Leben der Betroffenen stark beeinflussen und belasten.

Diejenigen, die Stalking ausüben, werden als Stalker bzw. Stalkerinnen bezeichnet.

Betroffene fühlen sich den Stalkenden gegenüber oft ausgeliefert. Sie sehen keine Möglichkeit, aus der für sie unangenehmen und oft unerträglichen Situation

herauszukommen und sich der stalkenden Person sowie ihren belastenden Stalking- Verhaltensweisen zu entziehen.

Durch die zunehmende öffentliche Diskussion über Stalking werden immer mehr Stalking-Opfer ermutigt, sich professionelle Unterstützung und Hilfe zu suchen. Eine adäquate Beratung von Stalking-Betroffenen erfordert unter anderem Kenntnisse über die Definition, die Hintergründe, den rechtlichen Handlungsspielraum bzw. die

Unterstützungs- und Interventionsmöglichkeiten. Die vorliegende Abhandlung soll sowohl Betroffenen als auch Beratungspersonen einen ersten zusammengefassten Überblick über die Stalking-Thematik geben.

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2.1 Begriffsdefinition

Der Begriff Stalking kommt aus der englischen Jagdsprache und bedeutet so viel wie

„Anpirschen“ oder „Anschleichen“. Es existiert keine allgemeingültige Definition von Stalking. Gemeinhin wird unter diesem Begriff jedoch ein Verhaltensmuster

verstanden, das verschiedene unerwünschte oder belästigende Handlungen umfasst, die wiederholt auftreten und die Betroffenen in Sorge, Angst oder gar Panik versetzen.

2.2 Häufigkeit und Dauer von Stalking

Verschiedentlich wurden bereits Studien bzw. Befragungen durchgeführt, um die Häufigkeit von Stalking in der Bevölkerung ermitteln zu können. Dabei ergab sich durchwegs ein ähnliches Bild, nämlich, dass sowohl Frauen als auch Männer von Stalking betroffen sind: Der Anteil der Frauen ist jedoch höher. Eine Befragung von rund 5‘800 Personen in Deutschland ergab beispielsweise, dass rund 19.4 % der Frauen und 11.2 % der Männer bereits einmal in ihrem Leben gestalkt worden sind.1 Die nachfolgende Statistik zeigt eine Auswahl von Studien, welche in den USA, Grossbritannien, Deutschland und Australien durchgeführt wurden, um die Stalking- Betroffenheit in der Bevölkerung feststellen zu können2:

In der Schweiz wurden bis anhin keine vergleichbaren Erhebungen durchgeführt. Da die Schweiz keinen eigenständigen Stalking-Straftatbestand kennt, liegen auch keine genaueren Angaben über die Anzahl der Verurteilungen aufgrund von Stalking vor. Es

1 HELLMANN DEBORAH F., Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V., Forschungsbericht Nr. 122, S. 167 f.

2 Siehe BUDD TRACEY/MATTINSON JOANNA/MYHILL ANDY, The extent and nature of stalking: findings from the 1998 British Crime Survey, Home Office Research, Development and Statistics Directorate, October 2000; TJADEN

PATRICIA/THOENNES NANCY, Stalking in America: Findings From the National Violence Against Women Survey, National Institute of Justice, April 2008; <http://www.abs.

gov.au/ausstats/abs@.nsf/Lookup/4906.0Chapter9002012>, besucht im April 2016.

0%

5%

10%

15%

20%

25%

USA Grossbritannien Deutschland Australien

Stalking-Betroffene in der Bevölkerung

Frauen Männer

2 Grundlagen – Was ist eigentlich

Stalking?

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6

kann aber davon ausgegangen werden, dass auch in der Schweiz eine ähnliche Anzahl Personen von Stalking betroffen ist. Allerdings ist anzunehmen, dass die Dunkelziffer der Stalking-Betroffenen noch höher sein dürfte.

Während gewisse Stalkende nach relativ kurzer Zeit von ihren Opfern ablassen, belästigen andere die Betroffenen über Monate oder Jahre hinweg. Ebenso kann die Häufigkeit eines Stalking-Verhaltens variieren. Während einige Opfer kontinuierlich mehrmals wöchentlich oder sogar täglich auf unzumutbare Art und Weise von ihrem Stalker bzw. ihrer Stalkerin belästigt werden, sind andere eine Zeit lang sehr aktiv, dann aber zeitweise wieder inaktiv.

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2.3 Mögliche Handlungen einer stalkenden Person

Die Verhaltensweisen von Stalkenden können sehr unterschiedlich sein. Oftmals versucht eine stalkende Person auf verschiedene Art und Weise Einfluss auf ihr Opfer zu nehmen. Studien zufolge werden dabei durchschnittlich zwischen drei und fünf Stalking-Handlungen angewendet.3 Die nachfolgende, nicht abschliessende Auflistung gibt häufig vorkommende Handlungen von Stalker bzw. Stalkerinnen wieder:

3 MULLEN PAUL E. et al., Study of Stalkers, The American Journal of Psychiatry 1999, S. 1246.

Kommunikation

ständige Telefonanrufe sowohl am Tag als auch in der Nacht (Telefonterror);

häufiges klingeln lassen des Telefons und Hinterlassen von Nachrichten, bis das Limit des Anrufbeantworters erreicht ist;

− massenhaftes Zusenden oder Hinterlassen von Briefen, Postkarten, E-Mails und SMS- Nachrichten;

− ständige Belästigung in Internet- Chaträumen (Messenger etc.), auf sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter usw.) oder über Online-Chat-Dienste (z.B.

WhatsApp);

− unerwünschte Geschenke (z.B.

Blumen oder Süsswaren);

− Warenbestellungen, Aufgabe von Annoncen oder das Verfassen von Beiträgen in Internetforen o.ä. im Namen der Betroffenen.

Aggression

Ehrverletzungen bzw.

Rufschädigungen durch Beleidigungen,

Beschimpfungen oder das Verbreiten unwahrer Begebenheiten gegenüber den Betroffenen, Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen/- innen usw.;

Sachbeschädigungen am Eigentum der Betroffenen (Beschmutzen oder Beschädigen von Türen, Fensterscheiben, Briefkasten, Auto, etc.);

Drohungen gegenüber den Betroffenen, deren Angehörigen oder Freunden oder aber Suizidandrohungen der stalkenden Person;

Tätlichkeiten /

Körperverletzungen / im Extremfall sogar Tötungsdelikte.

Verfolgung

Ausspionieren des gesamten Tagesablaufs der Betroffenen oder deren Bekanntenkreise sowie der persönlichen Daten der Opfer;

ständiges Beobachten, Auflauern und Verfolgen der Betroffenen an allen möglichen Aufenthaltsorten (Arbeitsplatz, Arbeitsweg, Wohnung, Supermarkt, Schwimmbad usw.).

Stalking

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8

Die Stalkenden versuchen oft in Kontakt (Brief, E-Mail, SMS usw.) mit ihren Opfern zu treten, wobei je nach Motivation der Tatperson nicht nur Liebesbekundungen, sondern auch beleidigende Inhalte (Beschimpfungen) oder Drohungen geäussert werden.

Insbesondere beim sog. Ex-Partner-Stalking kommt es häufiger zur Verwirklichung von Drohungen oder schlimmstenfalls zu schweren (Gewalt-) Straftaten, wobei vielfach mit zunehmender Dauer des Stalkings auch die Stalking-Handlungen an Intensität

zunehmen.

Die Übergänge von unangenehmen bzw. belästigenden Handlungen bis hin zu

psychisch belastenden Stalking-Verhaltensweisen sind oftmals fliessend. In jedem Fall spielt das subjektive Empfinden der Betroffenen eine grosse Rolle. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Annahme von Stalking ist das Hervorrufen einer

Verhaltensänderung bzw. einer Änderung der Lebensumstände beim Opfer. Fühlt sich folglich die betroffene Person durch die Aktivitäten des Stalkers bzw. der Stalkerin in ihrem Alltag stark beeinträchtigt, so kann davon ausgegangen werden, dass dringend professionelle Unterstützung benötigt wird.

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3.1 Wer ist Täter, wer ist Opfer?

Oftmals sind die Stalkenden für die Betroffenen keine unbekannten Personen. In einer Vielzahl der Fälle handelt es sich bei der Tatperson um den ehemaligen Intimpartner, Verwandte, Arbeitskollegen, Personen aus dem Freundeskreis oder sonstige flüchtige Bekannte. Studien zufolge kennen über die Hälfte der Betroffenen (58-92 %) ihren Stalker bzw. ihre Stalkerin.4 Allerdings kann man auch einer völlig unbekannten Person zum Opfer fallen.

Am häufigsten wird Stalking von ehemaligen Intimpartnern ausgeübt. Grundsätzlich kommen jedoch alle Täter-Opfer-Konstellationen in Frage:

Frau Mann

Mann Mann Mann − Frau

Frau Frau

Ein Quervergleich von Stalking-Studien zeigt, dass die Täterschaft in 75-87 % der Fälle männlich und in 13-25 % weiblich ist.5 Dagegen sind die Opfer oftmals weiblich,

nämlich 78-86 %, wogegen zwischen 14 und 22 % männliche Stalking-Betroffene verzeichnet werden.6 Dennoch kann grundsätzlich jede Person Opfer von Stalking werden.

3.2 Mögliche Motive einer stalkenden Person

Die Beweggründe der stalkenden Personen sind sehr vielfältig, sie können auch variieren oder sich im Laufe der Zeit verändern. Die jeweilige Motivationslage eines Stalkers bzw. einer Stalkerin kann dabei auch einen Einfluss auf die Intensität seiner/ihrer Stalking-Handlungen haben. Motivations-gründe können sein:

– Die stalkende Person möchte ihre ehemalige Partnerschaft zur betroffenen Person wiederaufleben lassen oder sich an ihr für die Auflösung der Beziehung rächen.

4 Siehe BUDD TRACEY/MATTINSON JOANNA/MYHILL ANDY, The extent and nature of stalking: findings from the 1998 British Crime Survey, Home Office Research, Development and Statistics Directorate, October 2000; DRESSING

HARALD/KÜHNER CHRISTINE/GASS PETER, Was ist Stalking? – Aktueller Forschungsstand, Familie Partnerschaft Recht 2006, S. 176-180; PURCELL ROSEMARY/PATHÉ MICHELE/MULLEN PAUL E., The prevalence and nature of stalking in the Australian community, Australian & New Zealand Journal of Psychiatry 2002, S. 114-120; STARZER

BARBARA/HIRTENLEHNER HELMUT, Gestalkt!, Eine empirische Analyse der Erfahrungen und Bedürfnisse von Stalking- Opfern in Oberösterreich, Innsbruck 2011.

5 Siehe Fussnote 4. TJADEN PATRICIA/THOENNES NANCY, Stalking in America: Findings From the National Violence Against Women Survey, National Institute of Justice, April 2008.

6 Siehe Fussnote 5.

3 Wer sind die Täter oder Täterinnen

und was wollen sie erreichen?

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10

– Die stalkende Person ist verliebt in ihr Opfer (sog. Liebeswahn) und versucht dieses mit Hilfe ihrer Handlungen für sich zu gewinnen.

– Die stalkende Person ist geradezu zwanghaft darauf aus, andere Menschen zu kontrollieren und Macht über sie auszuüben.

– Die stalkende Person fühlt sich vom Opfer (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Dozent)

ungerecht behandelt und möchte sich nun zur Wehr setzen bzw. sich am Opfer (für das ihr ihrer Meinung nach widerfahrene Unrecht) rächen.

– Die stalkende Person fühlt sich selbst als Opfer und unterstellt der betroffenen Person, sie würde ihn verfolgen und belästigen.

– Die stalkende Person hat eine psychische Störung und beabsichtigt bzw. plant einen gewaltsamen oder sexuellen Übergriff auf das Opfer.

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3.3 Fallbeispiele – Warum ist Stalking ernst zu nehmen?

Fallbeispiel 1

Die zwei Medienschaffenden Lisa (34-jährig) und Mike (33-jährig) führten ab Januar 2014 eine intime Beziehung. Im Verlauf der Beziehung kam es immer wieder zu Streitigkeiten (Eifersucht, starke Kontrolle via Mobiltelefon und persönlichem Aufsuchen bzw. Beobachten an Wohn- und Arbeitsort durch Mike). Er äusserte sogar indirekt Drohungen, indem er ankündigte, Suizid zu begehen, wenn sich Lisa von ihm trennen sollte. Dem Abbruch der Beziehung folgte stets wieder eine Versöhnung, da es Mike immer wieder durch eine zuvorkommende und Besserung versprechende Art gelang, Lisa nachsichtig zu stimmen. Kaum versöhnt, fing die starke Kontrolle mit Eigentumsanspruch an Lisa wieder an. Im Dezember 2014 kam eine ungewollte und dann abgebrochene Schwangerschaft hinzu. Lisa trennte sich daraufhin erneut von Mike. Ende Dezember 2014 erhielt Lisa während zwei Wochen durchschnittlich über 10 SMS, 2 E-Mails und 10 Anrufe pro Tag. Daneben wurde sie am gemeinsamen Arbeitsplatz im Fernsehstudio (z.B. während den Livesendungen) von Mike beobachtet. Auch an ihrem Wohnort erhielt sie von ihm unerwartete Besuche mit

Suizidanspielungen. Von Mitte April 2015 an, seit sich Lisa innerlich von Mike lösen und die Beziehung zu ihm endgültig beenden konnte, wurde sie von ihm in der beschriebenen Art in immer stärkerem Masse Tag und Nacht bedrängt. Die u.a. im Mai 2015 erhaltenen SMS: "Sprich mit mir oder es wird gesprochen werden“, „Warum hast du mich verletzt?“, „Rede mit mir bitte, es kommt sonst nicht gut mit mir“, lassen auch eine düstere Interpretation zu.

Da Lisa eine Eskalation befürchtete, erstattete sie Mitte Mai 2015 Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich. Mike wurde anschliessend verhaftet und von der Polizei befragt.

So wie sich die Motive einer stalkenden Person verändern können, so ist – wie das Fallbeispiel 1 zeigt – auch eine zunehmende Änderung der Art und Intensität der Stallking-Handlungen möglich. Konkret bedeutet dies, dass Betroffene womöglich immer häufiger und schlimmer belästigt werden.

Sollte eine stalkende Person vom Opfer anfangs keine ablehnende Reaktion auf ihre Handlung(en) erfahren, kann es sein, dass sie später kein „Nein" oder „Lass mich in Ruhe" mehr akzeptiert. Vielmehr wird die Ablehnung von der stalkenden Person zunehmend nicht mehr wahrgenommen oder um- bzw. fehlinterpretiert.

Aus einem klaren „Nein!" seitens des Opfers wird somit im Kopf der Stalkenden ein klares „Ja!"

Je früher Grenzen gezogen werden, umso grösser sind die Chancen, die stalkende Person auf Distanz zu halten:

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Fallbeispiel 2

Der 39-jährige Autoverkäufer Marco und die 29-jährige Krankenschwester Beatrice waren für kurze Zeit ein Paar. Nach der Trennung stellte er ihr immer wieder nach. Marco wollte damit erreichen, dass Beatrice zu ihm zurückkommt, denn ansonsten würde sie mit Sanktionen rechnen müssen. Er rief sie mehrmals täglich an. Ein Wechsel der Telefonnummern (Mobiltelefon/Festnetz) half auch nur wenige Tage, da er auch die beiden neuen Nummern über gemeinsame Bekannte ausfindig machen konnte. Weiter suchte Marco sogar mehrmals den Arbeitsort von Beatrice auf. Sie fühlte sich durch seine andauernden Belästigungen in ihrer Freiheit eingeschränkt und litt psychisch und physisch unter seinem Verfolgungsdrang. Aus diesem Grund entschied sich Beatrice zu einer Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich.

Marco wurde daraufhin von der Polizei befragt. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Kontakt- und Rayonverbot (Schutzmassnahme) nach dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) ausgesprochen, und ihm erklärt, dass er die nächsten 14 Tage auf keine Art und Weise mit der Geschädigten Kontakt aufnehmen oder sie an ihrem Wohn- und Arbeitsort aufsuchen darf.

Zwei Tage später schickte Marco eine E-Mail und erklärte Beatrice, dass er wegen der Anzeige bis vor Bundesgericht gehen werde und sie sich nun immer wieder bei den Befragungen und

Verhandlungen sehen würden. Weiter schrieb er, dass es für sie doch besser wäre, wenn sie die Anzeige zurückziehen würde.

Dies meldete Beatrice umgehend der Polizei, worauf die Staatsanwaltschaft wegen des Verstosses gegen die GSG-Verfügung und der versteckten Nötigung die Verhaftung von Marco anordnete.

Gegen Marco wurde daraufhin eine Strafuntersuchung eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Zürich erliess schliesslich einen Strafbefehl, worin Marco zu einer Geldstrafe (30 Tagessätzen à 40

Franken) und einer Busse von 500 Franken verurteilt wurde. Die Verhaftung und die anschliessende Strafuntersuchung gingen nicht spurlos an Marco vorbei, weshalb er seitdem von jeglichen

Kontaktaufnahmeversuchen zu Beatrice absah.

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3.4 Welche Folgen ergeben sich für die Betroffenen?

Das Leben der Betroffenen verändert sich bei länger andauerndem Stalking

zunehmend. Die Lebensqualität von Stalking-Opfern kann sich stark verringern. Die psychischen, physischen und/

oder sozialen Folgen bzw. Beeinträchtigungen sind für die Betroffenen vielfach äusserst gravierend:

Psychische Folgen:

– Sie haben Angst!

– Sie fühlen sich hilflos, schutzlos, verzweifelt und wissen nicht, was Sie noch tun sollen und können, um aus Ihrer Situation herauszukommen. Sie haben das Gefühl, die Kontrolle über Ihre aktuelle Situation zu verlieren.

– Sie sind schreckhaft, zucken z.B. beim Klingeln des Telefons oder der Haustüre zusammen.

– Sie sind angespannt und fühlen sich gestresst, wodurch Sie zeitweise auch leicht reizbar sind.

– Sie fühlen sich fast schon ein wenig paranoid, denn Sie haben permanent das Gefühl, dass sogleich wieder eine Botschaft des Stalkers bzw. der Stalkerin kommen könnte.

– Sie sind depressiv und Ihre persönliche Belastung ist so gross, dass sie unter Umständen auch schon mal über Suizid nachgedacht haben, damit das Stalking endlich aufhört.

Soziale Folgen:

– Sie fühlen sich ständig beobachtet und verfolgt. Nicht einmal mehr in der eigenen Wohnung fühlen Sie sich sicher und geborgen.

– Sie versuchen alle Orte (z.B. Supermarkt, Café, Fitnessstudio, etc.) zu meiden, an denen die stalkende Person sich aufhalten könnte, um ihr ja nicht begegnen zu müssen. Auch am Abend verlassen Sie nur ungern alleine Ihr Zuhause.

psychische Folgen

soziale Folgen

Folgen für Betroffene

körperliche Folgen

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– Sie sind generell misstrauisch gegenüber (Mit-)Menschen geworden und können z.B. kaum noch anderen Personen vertrauen, solange die stalkende Person sich nicht zu erkennen gibt.

– Sie möchten sich selbst, aber auch ihre Familie, Freunde, Verwandte, etc. vor der stalkenden Person schützen und isolieren sich dadurch zunehmend von Ihrem sozialen Umfeld.

– Sie treffen Schutzvorkehrungen und verbarrikadieren sich regelrecht in Ihrem Zuhause, indem sie z.B. Tag und Nacht die Fensterläden/Jalousien geschlossen lassen und selbst wenn Sie daheim sind, löschen Sie das Licht, damit die stalkende Person Sie nicht sehen kann.

– Sie ziehen in Betracht, Ihren Wohn- und/oder Arbeitsort zu wechseln, damit Sie endlich von der stalkenden Person in Ruhe gelassen werden.

Körperliche Folgen:

– Sie leiden unter Schlafstörungen, Panikattacken, Kopfschmerzen, innerer Unruhe oder allgemeinem Unwohlsein.

– Ihre Leistungsfähigkeit nimmt ab, was sich z.B. auch auf Ihre Arbeitsleistung auswirkt.

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Grundsätzlich können sich Betroffene strafrechtlich zur Wehr setzen, sofern die Stalking-Handlung einen Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllt. Je nach Täter-Opfer-Konstellation können auch

Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG, LS 351) angeordnet werden. Schliesslich besteht auch die Option, zivilrechtlich gegen eine stalkende Person vorzugehen, indem man eine Persönlichkeitsverletzung vor Zivilgericht geltend macht. Einen spezifischeren Überblick über die rechtlichen Interventionsmöglichkeiten finden Sie hier.

4.1 Strafrechtlicher Schutz

In der Schweiz gibt es keinen eigenständigen Straftatbestand, der die

unterschiedlichen Stalking-Handlungen einheitlich erfasst und unter Strafe stellt. Das Stalking-Verhalten kann jedoch insbesondere die folgenden Straftatbestände erfüllen:

Straftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB)

− Körperverletzung (Art. 123)

− Tätlichkeiten (Art. 126)

− Diebstahl (Art. 139)

− Sachentziehung (Art. 141)

− Unbefugtes Eindringen in ein

Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis)

− Sachbeschädigung (Art. 144)

− Erpressung (Art. 156)

− Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter)

− Üble Nachrede (Art. 173)

− Verleumdung (Art. 174)

Beschimpfung (Art. 177)

− Verletzung des Geheim- oder

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater)

− Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies)

− Drohung (Art. 180)

− Nötigung (Art. 181)

− Freiheitsberaubung (Art. 183)

− Hausfriedensbruch (Art. 186)

− Sexuelle Nötigung (Art. 189)

− Sexuelle Belästigung (Art. 198)

− Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292)

Die obenstehende Auflistung beinhaltet die am häufigsten vorkommenden

Straftatbestände im Zusammenhang mit Stalking. Diejenigen Straftatbestände, die bei einer Vielzahl von Stalking-Fällen erfüllt sind, sind farbig (blau) gekennzeichnet. Die Auflistung ist nicht abschliessend.

Wenn Anzeichen für eine Straftat vorliegen, sollte bei der Polizei umgehend

Strafanzeige erstattet werden und zwar möglichst unter Vorlage aller gesammelten Beweismittel. Das Strafverfahren wird teilweise von Amtes wegen (Offizialdelikt) und teilweise auf Strafantrag hin (Antragsdelikt) geführt. Bei Anzeigeerstattung werden die nötigen Formalitäten erledigt. Antragsdelikte (z.B. Sachbeschädigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Hausfriedensbruch u.a.) müssen innerhalb von drei Monaten seit Bekanntwerden der Täterschaft angezeigt werden (Art. 31 StGB).

Weitere Informationen, was es bei einer Anzeigeerstattung zu beachten gilt und welche Dokumente zur Polizei mitgebracht werden sollten, finden Sie hier:

4 Intervention – Welche rechtlichen

Möglichkeiten bestehen?

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16

Polizei und Staatsanwaltschaft werden nach Prüfung des Sachverhalts die geeigneten Massnahmen von sich aus ergreifen.

Sollte keine der aufgeführten Straftaten vorliegen bzw. erkennbar sein, d.h. wird das Opfer "nur" belästigt, kann unter Umständen dennoch der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt sein. Eine genaue Prüfung der Sachlage durch eine Fachperson ist in jedem Fall unumgänglich.

Die Mitarbeit von Betroffenen ist unverzichtbar und nötig, um den Ermittlungen zum Erfolg zu verhelfen. Andernfalls ist der erforderliche und ohnehin schwierige Nachweis des strafrechtlich erheblichen Verhaltens kaum zu erbringen.

4.2 Gewaltschutz

Seit dem 1. April 2007 ist im Kanton Zürich das Gewaltschutzgesetz (GSG) in Kraft.

Das Gewaltschutzgesetz zielt darauf ab, von Häuslicher Gewalt betroffene Personen zu schützen, d.h. der Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes ist auf Opfer von Häuslicher Gewalt beschränkt.

"Häusliche Gewalt" liegt gemäss § 2 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, indem die Tatperson durch die Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen gegen das Opfer vorgeht.

Wird demzufolge Stalking gegen den aktuellen oder ehemaligen Partner verübt, so kann die Polizei im Kanton Zürich im Rahmen des GSG Schutzmassnahmen für eine Dauer von 14 Tagen anordnen (§ 3 Abs. 3 GSG). Das Gewaltschutzgesetz greift im Zusammenhang mit Stalking vor allem in Fällen des sog. Ex-Partner-Stalkings.

Die Polizei kann im Sinne einer Gewaltschutzmassnahme folgende Anordnungen treffen (§ 3 Abs. 2 GSG):

Wegweisung: Falls stalkende Person und Opfer in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann die stalkende Person aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden, d.h. sie darf den gemeinsamen Haushalt für die Dauer der

Schutzmassnahme nicht betreten (lit. a).

Rayonverbot: Der stalkenden Person wird untersagt, ein von der Polizei

bezeichnetes, eng umgrenztes Gebiet zu betreten, z.B. Wohn- und/oder Arbeitsort des Opfers (lit. b).

Kontaktverbot: Der stalkenden Person wird verboten, mit ihrem Opfer und diesem nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, z.B.

persönlich, per Telefon, SMS, über Bekannte, E-Mail usw. (lit. c).

Die verschiedenen Schutzmassnahmen ergehen immer unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Verstösst eine stalkende

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Person gegen eine Schutzmassnahme, ist dies unverzüglich der Polizei zu melden, damit interveniert werden kann.

Stalking-Betroffene aus dem Bereich Häusliche Gewalt können beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht innerhalb von 8 Tagen seit

Anordnung der Schutzmassnahme eine Verlängerung derselben bis zu max.

3 Monaten beantragen (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG).

4.3 Zivilrechtlicher Schutz

Auch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) sieht in Art. 28b

Interventionsmöglichkeiten zum Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung vor. Auf dem Zivilklageweg kann das Gericht auf Antrag der klagenden Person (Stalking-Opfer) dem Stalker bzw. der Stalkerin folgende Verbote erteilen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB):

Annäherungsverbot: Die stalkende Person darf sich dem Opfer nicht annähern oder sich in einem bestimmten Umkreis zu dessen Wohnung aufhalten.

Ortsverbot: Die stalkende Person darf sich nicht an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren aufhalten (z.B. am Arbeitsort des Opfers oder in der Nähe des Schulhauses der Kinder des Opfers).

Kontaktverbot: Die stalkende Person darf in keiner Weise Kontakt zu ihrem Opfer aufnehmen, insbesondere nicht auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg.

Anders als nach dem Gewaltschutzgesetz greift der zivilrechtliche Schutz auch in Stalking-Fällen, in denen zwischen der stalkenden Person und dem Opfer vorgängig keine partnerschaftliche Beziehung bestanden hat. Allerdings weist ein Zivilverfahren für die Betroffenen verschiedene „Hürden“ auf, so müssen einerseits die

Gerichtskosten grundsätzlich durch das Opfer bevorschusst werden, ausser bei Mittellosigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; SR 272), andererseits liegt die Beweislast für das Vorliegen von Stalking bei den Betroffenen. Schliesslich beansprucht ein

Zivilprozess immer auch eine gewisse Zeit, weshalb in dringenden Fällen provisorische oder super-provisorische Massnahmen ergriffen werden müssten. Oftmals ist der Zivilweg ohne anwaltliche Vertretung für Betroffene nur schwer begehbar.

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5.1 Was können Betroffene selbst tun?

Die Stalking-Verhaltensweisen und Motive von Stalkern bzw. Stalkerinnen können sehr unterschiedlich sein. Deshalb gibt es auch keine allgemeine Strategie zur Beendigung bzw. Bekämpfung von Stalking. Dennoch haben sich in der Praxis verschiedene Massnahmen als hilfreich erwiesen, die von den Betroffenen nach Möglichkeit befolgt werden sollten:

– Der stalkenden Person ein einziges Mal sofort und unmissverständlich, bestenfalls im Beisein von Zeugen oder per Einschreiben verständlich machen, dass kein Kontakt erwünscht und derartiges Verhalten zu unterlassen ist. Dies sollte Ihre erste und letzte persönliche Kontaktaufnahme mit der stalkenden Person sein. Danach sollten alle Kontaktaufnahmeversuche ausnahmslos ignoriert werden.

– Eine Gewalt- oder Opferberatungsstelle aufsuchen, die Betroffene kompetent über weitere Massnahmen informieren und unterstützen kann. Lassen Sie sich von anderen Personen unterstützen, Sie müssen bzw. sollten nicht alleine der stalkenden Person die Stirn bieten.

– Bestenfalls Ruhe bewahren und mit Familienangehörigen, Freunden, Verwandten oder Arbeitskollegen/-innen über Ihre Situation reden. Das Umfeld darum bitten, keine persönlichen Informationen über Sie an Drittpersonen weiterzugeben.

– Sich bei der Suche nach Hilfe von niemandem wegschicken oder mit der Floskel

„Das ist doch nicht so schlimm!" abspeisen lassen.

– Eintragung der Telefonnummer(n) in öffentlichen Verzeichnissen entfernen lassen.

– Die Sicherheit zuhause überprüfen. Sind beispielsweise Tür- und Fenstervorrichtungen sicher?

– Alle möglichen Beweise des Stalkings sammeln bzw. speichern (SMS, MMS, Anrufbeantworter, E-Mails, Briefe, Geschenke mit Grusskarten). Gibt es

Schwierigkeiten bestimmte Beweise (wie Blumen, Sachbeschädigungen etc.) zu sichern bzw. aufzubewahren, sollten sie mit einem aktuellen Datumsbezug (z.B.

Tageszeitung) fotografiert werden.

– Zusätzlich ist zur Dokumentation und Beweissicherung ein Stalking-Tagebuch sehr hilfreich, in dem Ort, Datum, Uhrzeit, die Stalking-Zwischenfälle selbst und

sonstiges notiert werden. Dadurch kann der Stalking-Verlauf rekonstruiert werden und bei rechtlichen Schritten als Beweismittelkette dienen.

– Augen- und/oder Ohrenzeugen/-zeuginnen suchen, die eine Stalking-Handlung bestätigen können. Es kann auch eine handschriftliche Bestätigung eines Zeugen bzw. einer Zeugin zu einem Vorfall im Stalking-Tagebuch festgehalten werden. Vor allem Nachbarn könnten etwas bemerkt haben.

– Bei Vorliegen einer Straftat (siehe Straftatbestände, Seite 9) umgehend Anzeige bei der Polizei erstatten.

– Bei Telefonterror eine Anrufliste (Verbindungsnachweis) durch die

Telefongesellschaft erstellen lassen und eine geheime Telefonnummer beantragen.

Die alte Nummer muss unbedingt weiter aktiviert bleiben, sodass die Tatperson im Glauben ist, dass der Telefonterror weiterhin beim Opfer ankommt.

– Den eingeschlagenen Weg konsequent weiterverfolgen. Zögerliches Verhalten oder Rückzüge könnten von der stalkenden Person falsch interpretiert werden.

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Unter Umständen medizinische und/oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen.

Bei unmittelbarer Gefahr oder Bedrohung sofort die Polizei (Tel. 117) verständigen.

5.2 Was können Beratungspersonen tun?

Wie bei den Stalking-Betroffenen gibt es auch für Beraterinnen und Berater keine spezifische Leitlinie für eine angemessene Intervention in Stalking-Fällen. Allerdings können die nachfolgenden Punkte bei einer Beratung dienlich sein7:

– Jeder Stalking-Fall ist individuell und bedarf deshalb unter Umständen auch einer individuellen Strategie.

– Jede Beratungsperson sollte sich zunächst im Rahmen eines

Erstberatungsgesprächs einen Überblick über die Stalking-Situation verschaffen.

– Eine Risikoeinschätzung vornehmen, um die konkrete Gefährdung des Stalking- Opfers einschätzen zu können. Der Schutz bzw. das Wohl der Betroffenen und gegebenenfalls ihrer Familie/Kinder hat immer höchste Priorität!

– Die Aussagen der Betroffenen sollten nicht in Frage gestellt werden. Nehmen Sie Stalking-Opfer ernst, hören Sie sich ihre Anliegen an und weisen Sie Betroffene keinesfalls mit einer Floskel wie „Das ist doch nicht so schlimm“ oder „Ist doch schön, dass Ihnen jemand Blumen schenkt“ zurück. Sollte Ihnen dennoch mit der Zeit Zweifel an den Aussagen eines Stalking-Opfers aufkommen, sollten Sie wenn möglich psychologische Unterstützung beiziehen.

– Um ein Opfer möglichst optimal beraten und effektvoll intervenieren zu können, müssen Beraterinnen/Berater mit dem Opfer in engem Kontakt zusammenarbeiten.

– Dem Opfer anraten, ein Stalking-Tagebuch über die einzelnen Vorkommnisse zu führen, das der Rekonstruktion des Stalkings dient.

– Stalking-Betroffene sollten darauf aufmerksam gemacht werden, dass es nicht ratsam ist, ohne Hilfe von Drittpersonen dem Stalker bzw. der Stalkerin

entgegentreten zu wollen.

– Beratungspersonen sollten den Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Interessen behilflich sein. Kooperationen zwischen Beratungsstellen, Polizei und Justiz mit zusätzlicher Amtswegbegleitung sind dabei vorteilhaft.

– Gegebenenfalls kann versucht werden, bei einer Opferhilfestelle eine finanzielle Unterstützung für die Betroffenen zu erwirken, da durch rechtliche Massnahmen verschiedentlich Kosten entstehen können.

7 Gewisse Hinweise basieren auf dem Leitfaden von GALLAS CHRISTINE/KLEIN ULRIKE/DRESSING HARALD, Beratung und Therapie von Stalking-Opfern, Ein Leitfaden für die Praxis, Bern 2010, S. 47 ff.

(20)

20 Polizei (Kanton Zürich)

Stadtpolizei Zürich

Kommissariat Ermittlungen 1 Fachgruppe Gewaltdelikte Tel. +41 44 411 64 10/11 www.stadtpolizei.ch Kantonspolizei Zürich Fachstelle Häusliche Gewalt Tel. +41 44 295 98 60 www.kapo.zh.ch Stadtpolizei Winterthur Fachstelle Häusliche Gewalt Tel. +41 52 267 64 69 www.stapo.winterthur.ch

Opferhilfeberatungsstellen für Männer und Frauen (Kanton Zürich)

Opferberatung Zürich Gartenhofstrasse 17 8004 Zürich

Tel. +41 44 299 40 50 www.obzh.ch

Opferhilfeberatungsstellen für Frauen (Kanton Zürich) BIF Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft

Postfach 9664 8036 Zürich

Tel. +41 44 278 99 99 www.bif-frauenberatung.ch Frauenberatung sexuelle Gewalt Langstrasse 14

8004 Zürich

Tel. +41 44 291 46 46 www.frauenberatung.ch

Beratungsstelle Frauen-Nottelefon Technikumstrasse 38

8401 Winterthur Tel. +41 52 213 61 61 www.frauennottelefon.ch Anlaufstelle für Männer (Kanton Zürich)

mannebüro züri Hohlstrasse 36 8004 Zürich

Tel. +41 44 242 08 88 www.mannebuero.ch

Hilfeeinrichtungen (schweizweit) Frauenhäuser

Weitere Informationen unter: www.frauenhaus-schweiz.ch Unterkunft für Männer

Weitere Informationen unter: www.zwueschehalt.ch

Weiteres Informationsmaterial

Stadtpolizei Zürich, Merkblatt „Stalking − Rechtsweg“, Juli 2016

Stadtpolizei Zürich, Merkblatt „Stalking − Kontaktaufnahme Polizei“, Juli 2016

Stadtpolizei Zürich, Merkblatt „Stalking − Fallbeispiele“, Juli 2016

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Informationsblatt 7 – Stalking: bedroht, belästigt, verfolgt, Mai 2015

Schweizerische Kriminalprävention (SKP), Stalking: Grenzen setzen!, Informationen für Betroffene, 1. Aufl., März 2014

(21)

Stadt Zürich Stadtpolizei

Kommissariat Ermittlungen 1 Fachgruppe Gewaltdelikte Zeughausstrasse 8004 Zürich

T+ 41 44 411 64 10/11 gewaltdelikte@zuerich.ch stadtpolizei.ch

Referenzen

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